Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2019, Az. B 10 EG 3/18 R

10. Senat | REWIS RS 2019, 5983

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision des beklagten Freistaats werden die Urteile des [X.] vom 23. November 2017 und des [X.] vom 21. Oktober 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld wegen einer Gehaltsnachzahlung.

2

Die Klägerin ist [X.] Staatsangehörige. Vor der Geburt ihres Kindes am 15.7.2014 war sie beim Beklagten in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Gymnasiallehrerin beschäftigt. Bei Antritt ihrer Arbeitsstelle im September 2013 wurde sie zunächst in die Gehaltsstufe E 12/1 eingestuft, Ende 2013 dann rückwirkend in die höhere Gehaltsstufe E 12/3. Die Nachzahlung der Gehaltsdifferenz erhielt die Klägerin erst im Februar 2014. [X.] wurde die Nachzahlung für Januar 2014 als laufender Arbeitslohn behandelt, diejenige für die Monate September bis Dezember 2013 in Höhe von 1171,53 Euro dagegen als Einmalzahlung (sonstiger Bezug).

3

Der beklagte [X.] bewilligte der Klägerin Elterngeld für den 3. bis 12. Lebensmonat in Höhe von 612,37 Euro monatlich (Bescheid vom 29.9.2014). Als Bemessungszeitraum legte er auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin die Monate Juli 2013 bis Juni 2014 zugrunde, obwohl sie im Juni 2014 bereits Mutterschaftsgeld bezogen hatte.

4

Den auf Berücksichtigung der Gehaltsnachzahlung für 2013 gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte unter Hinweis auf deren lohnsteuerrechtliche Behandlung als sonstiger Bezug zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.12.2014).

5

Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der Gehaltsnachzahlung zu gewähren. Die lohnsteuerrechtliche Differenzierung zwischen den für die [X.] und 2014 nachgezahlten Bezügen sei nach Sinn und Zweck des [X.] nicht gerechtfertigt (Urteil vom 21.10.2015).

6

Das L[X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 23.11.2017). [X.] habe der Arbeitgeber der Klägerin die im Februar 2014 erfolgte Nachzahlung für Zeiträume im Kalenderjahr 2013 zutreffend als sonstigen Bezug behandelt. Im Elterngeldrecht gelte jedoch auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 ([X.] 1878) das modifizierte [X.]. Danach sei der Zufluss in dem Monat anzunehmen, in dem das verspätete ausgezahlte Arbeitsentgelt eigentlich geschuldet worden sei. Die strikte Anwendung lohnsteuerrechtlicher Vorschriften auf Nachzahlungen im Rahmen des § 2c [X.] Bundeselterngeld- und [X.] ([X.]) führe zu nicht hinnehmbaren Zufallsergebnissen und verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG.

7

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 2c [X.] [X.] (in der vom [X.] bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 <[X.] 1878> und in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung des [X.] mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im [X.] vom 18.12.2014 <[X.] 2325> bzw idF der Bekanntmachung der Neufassung des [X.] vom [X.] <[X.] 33>). Die lohnsteuerrechtliche Handhabung der Gehaltsnachzahlung durch den Dienstherrn als sonstiger Bezug habe dem materiellen Lohnsteuerrecht entsprochen. [X.] komme es allein auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Einnahmen an, weshalb die Gehaltsnachzahlung für die Bemessung des [X.] unberücksichtigt zu bleiben habe. Unabhängig von der bindenden Wirkung einer bestandskräftigen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers sei bedingt durch die strikte Anbindung des Elterngeldrechts an das Steuerrecht materiell-rechtlich alles, was lohnsteuerrechtlich sonstiger Bezug sei, auch elterngeldrechtlich sonstiger Bezug. [X.] aber sonstige Bezüge elterngeldrechtlich keine Berücksichtigung, sei die Frage ihrer zeitlichen Zuordnung obsolet. Für das modifizierte [X.] bleibe kein Raum mehr. Der Umstand, dass die elterngeldrechtliche Nichtberücksichtigung der Gehaltsnachzahlung möglicherweise auf einem (ggf sogar schuldhaften) Fehlverhalten des Arbeitgebers des Elterngeldberechtigten beruhe, gebiete keine differenzierende Betrachtung.

8

Der beklagte [X.] beantragt,
die Urteile des [X.] vom 23.11.2017 und des [X.] vom 21.10.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die nicht vertretene Klägerin hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige [X.]evision des Beklagten ist begründet (§ 170 [X.] SGG).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Der Bescheid des Beklagten vom 29.9.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2014 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren [X.]echten. Die Vorinstanzen haben den Beklagten zu Unrecht verurteilt, der Klägerin höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der im Februar 2014 zugeflossenen [X.] für die Monate September bis Dezember 2013 zu zahlen. Die von ihm angefochtenen Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Klägerin steht zwar für den dritten bis zwölften Lebensmonat ihres Kindes das beantragte Elterngeld zu (dazu unter 1.). Bei der Bemessung des [X.] ist jedoch die [X.] von Februar 2014 nicht heranzuziehen (dazu unter 2.).

1. Der Klägerin steht Elterngeld für den 3. bis 12. Lebensmonat ihres Kindes (15.9.2014 bis 14.7.2015) zu. Die Grundvoraussetzungen des [X.] richten sich wegen der Geburt ihres Kindes vor dem 1.1.2015 gemäß § 27 [X.] [X.] (idF der Bekanntmachung vom [X.], [X.]) noch nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des § 1 Abs 1 [X.] (idF vom 5.12.2006, [X.]). Wie von § 1 [X.] [X.] bis 4 [X.] vorausgesetzt, hatte die Klägerin nach den für den [X.] bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) im Bezugszeitraum des [X.] ihren Wohnsitz in [X.], lebte in einem Haushalt mit dem von ihr selbst betreuten und erzogenen Kind und übte keine Erwerbstätigkeit aus.

Wie das [X.] für den [X.] ebenfalls bindend festgestellt hat, war die Klägerin als [X.] Staatsbürgerin zum [X.]punkt der [X.] jedenfalls gemäß § 2 Abs 2 [X.] des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/[X.]) unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt, weil sie sich als Arbeitnehmerin in [X.] aufhielt; die Einschränkungen des § 1 Abs 7 [X.] für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer galten daher für sie nicht.

2. Die [X.] von Februar 2014 ist zur Bemessung des [X.] nicht heranzuziehen. Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich im Bemessungszeitraum bezogenen monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt wie hier geringer als 1000 Euro war, steigt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent (§ 2 [X.] und 2, [X.] [X.] idF des [X.] vom 10.9.2012, [X.] 1878).

Die [X.] von Februar 2014 gehört zwar zu den Einnahmen der Klägerin aus [X.]er Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum (dazu unter a). Sie erhöht aber nicht den Anspruch der Klägerin auf Elterngeld, weil sie nach § 2c [X.] [X.] nicht beim [X.] zu berücksichtigen ist. Denn die [X.] ist [X.] als sonstiger Bezug zu behandeln und ist im [X.] auch zutreffend so behandelt worden (dazu unter b). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (dazu unter c).

a. Die im Februar 2014 auf das Konto der Klägerin eingegangene [X.] für die Monate September bis Dezember 2013 gehört ebenso wie das regelmäßig von September 2013 bis Mai 2014 gezahlte monatliche Gehalt zu den Einnahmen der Klägerin aus [X.]er Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum.

Wie das [X.] zu [X.]echt angenommen hat, reichte der Bemessungszeitraum entgegen der Handhabung des Beklagten von Juni 2013 bis Mai 2014. Die Klägerin hatte vor der Geburt ihres Kindes nur Einkommen aus [X.]er Erwerbstätigkeit iS von § 2c [X.] erzielt; daher erstreckte sich der Bemessungszeitraum gemäß § 2b [X.] [X.] (idF des [X.], aaO) an sich auf die 12 Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes. Allerdings bleiben nach § 2b [X.] [X.] 2 [X.] Kalendermonate mit Bezug von Mutterschaftsgeld nach dem [X.] unberücksichtigt. Diese [X.]egelung ist zwingend. Von ihrer Anwendung kann nicht einmal dann abgesehen werden, wenn die Verlängerung des [X.] in die Vergangenheit zu einem geringeren [X.] führt ([X.]surteil vom 16.3.2017 - [X.] EG 9/15 [X.] - [X.] 4-7837 § 2b [X.] [X.]d[X.] 35 mwN). Der Beklagte hätte deshalb den Juni 2014 aus dem Bemessungszeitraum ausklammern und an seiner Stelle den Juni 2013 einbeziehen müssen.

Auf der Grundlage der für den zutreffenden Bemessungszeitraum von Juni 2013 bis Mai 2014 ermittelten Einkünfte richtet sich das für die Elterngeldberechnung maßgebliche Einkommen nach den Bestimmungen der §§ 2c bis 2f [X.]. Einkommen aus [X.]er Erwerbstätigkeit berechnet sich aus der Summe der positiven Einkünfte, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b [X.] hat (§ 2 Abs 1 [X.] [X.] [X.] idF des [X.], aaO). Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über einem Zwölftel des [X.], vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f [X.], ergibt das elterngeldrechtlich zu berücksichtigende Einkommen aus [X.]er Erwerbstätigkeit (§ 2c [X.] [X.] idF des [X.], aaO).

[X.] des Beklagten unter Zugrundelegung der monatlich fortlaufend und regelmäßig gezahlten Gehälter ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die rechtswidrige Heranziehung des Juni 2014 als Bemessungsmonat anstelle des Juni 2013 hat sich im Ergebnis nicht ausgewirkt. Im Juni 2013 hat die Klägerin nach den Feststellungen des [X.] kein Einkommen erzielt. Für den irrtümlich herangezogenen Monat Juni 2014 hat der Beklagte andererseits in seiner Berechnung ebenfalls kein elterngeldrelevantes Einkommen angesetzt. Im Übrigen haben die Beteiligten gegen das Ergebnis der Berechnung weder Bedenken geäußert, noch hat der [X.] Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung.

b. Die der Klägerin im Februar 2014 zugeflossene [X.] darf entgegen der [X.]echtsauffassung des [X.] nicht zur Ermittlung des Durchschnittsverdienstes und Bemessung des [X.] hinzugezogen werden. Bei ihr handelt es sich zwar um steuerpflichtiges Arbeitsentgelt, das die Klägerin im Bemessungszeitraum erhalten hat (vgl § 2 Abs 1 [X.] [X.] [X.] idF des [X.], aaO). Sie zählt aber zu den von der Bemessung des [X.] ausgeschlossenen sonstigen Bezügen. Dies folgt aus § 2c [X.] [X.] in der vom [X.] bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des [X.] (aaO) und in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung des [X.] mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im [X.] vom 18.12.2014 ([X.] 2325) bzw idF der Bekanntmachung des [X.] vom [X.] ([X.]), die im vorliegenden Fall beide Anwendung finden (dazu unter aa). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Einkommensbestandteil ein sonstiger Bezug iS des § 2c [X.] [X.] ist, kommt es auf die einschlägige [X.]e Begriffsbestimmung an (dazu unter [X.]). Die [X.]echtsprechung des [X.]s in seinen Urteilen vom 3.12.2009 ([X.] EG 3/09 [X.] - [X.], 84 = [X.] 4-7837 § 2 [X.]), vom 30.9.2010 ([X.] EG 19/09 [X.] - [X.], 18 = [X.] 4-7837 § 2 [X.] 6) und vom 18.8.2011 ([X.] EG 5/11 [X.] - [X.] 4-7837 § 2 [X.]1) zu der Vorgängervorschrift des § 2 Abs 7 [X.] [X.] in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des [X.] (aaO) steht dem nicht entgegen (dazu unter [X.]). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der der Klägerin im Februar 2014 zugeflossenen [X.] für die Monate September bis Dezember 2013 um einen sonstigen Bezug iS des § 2c [X.] [X.], der bei der Bemessung des [X.] nicht zu berücksichtigen ist (dazu unter [X.]).

aa. Auf den Leistungsfall der Klägerin findet § 2c [X.] [X.] sowohl in der Fassung vom 10.9.2012 (aaO) als auch in der Fassung vom 18.12.2014 (aaO) Anwendung. Gemäß der hier für die [X.] vom 15.9. bis 31.12.2014 anzuwendenden Fassung des § 2c [X.] [X.] idF des [X.] (aaO) werden solche Einnahmen bei der Bemessung des [X.] nicht berücksichtigt, "die im [X.] als sonstige Bezüge behandelt werden". Für die [X.] vom 1.1. bis 14.7.2015 ist hingegen § 2c [X.] [X.] idF des [X.] (aaO) einschlägig. Danach bleiben solche Einnahmen ausgeschlossen, "die im [X.] nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind". Die abweichenden Gesetzesfassungen führen indes im Fall der Klägerin zu demselben Ergebnis.

Dass auf einen [X.] zwei unterschiedliche Gesetzesfassungen Anwendung finden, folgt aus § 27 Abs 1 [X.] (in seiner ab 1.1.2015 geltenden Fassung des [X.], aaO). Danach ist § 1 [X.] für die - wie hier - vor dem 1.1.2015 geborenen Kinder in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden ([X.]). Die §§ 2 bis 22 [X.] sind für die vor dem [X.] geborenen Kinder in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden ([X.]). Davon abweichend gilt [X.] nicht für § 2c [X.] [X.] und § 22 [X.] [X.] 2 [X.] ([X.]). Der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im [X.] (BT-Drucks 18/2583 [X.]8) lässt sich zu § 27 [X.] entnehmen, dass die Neuregelungen, insbesondere diejenigen zur Einführung des Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus, erst für ab dem [X.] geborene Kinder gelten, so dass für vor dem [X.] geborene Kinder das bis zum 31.12.2014 geltende [X.]echt maßgeblich ist. Zu § 27 Abs 1 [X.] [X.] ist dort ausgeführt, dass danach [X.]egelungen von der Übergangsregelung in [X.] ausgenommen werden, die keinen Bezug zu den neuen Leistungselementen haben. § 2c [X.] diene der Klarstellung und trete damit ohne Übergangsregelung in [X.], also ab 1.1.2015 (aaO).

Daraus erschließt sich nach den Grundsätzen des intertemporalen [X.]echts, dass § 2c [X.] [X.] idF des [X.] (aaO) auch auf laufende Leistungsfälle und somit auf alle ab 1.1.2015 beginnenden Elterngeldbezugsmonate Anwendung findet. Nach diesen Grundsätzen ist ein [X.]echtssatz nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Spätere Änderungen eines [X.]echtssatzes sind für die Beurteilung von vor seinem Inkrafttreten entstandenen Lebensverhältnissen unerheblich, es sei denn, dass das Gesetz seine zeitliche Geltung auf solche Verhältnisse erstreckt. Dementsprechend geht das BSG in ständiger [X.]echtsprechung davon aus, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw [X.]echtsverhältnisse grundsätzlich nach dem [X.]echt beurteilen, das zur [X.] der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (vgl [X.]surteil vom [X.] - [X.] EG 6/12 [X.] - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 24 [X.]d[X.] 37 mwN). Dies gilt allerdings dann nicht, soweit später in [X.] gesetztes [X.]echt wie § 27 Abs 1 [X.] [X.] für § 2c [X.] [X.] die sofortige Anwendung des neuen [X.]echts auch auf nach altem [X.]echt entstandene [X.]echte und [X.]echtsverhältnisse und damit laufende Leistungsfälle anordnet (vgl [X.]surteil vom [X.], aaO [X.]d[X.] 38 mwN). Die daraus resultierende Geltung unterschiedlicher Gesetzesfassungen auf den laufenden Leistungsfall hat hier jedoch keine praktischen Auswirkungen auf den Ausschluss der [X.] von Februar 2014 bei der Elterngeldbemessung als sonstigen Bezug.

[X.]. Für die Antwort auf die Frage, ob ein Einkommensbestandteil als sonstiger Bezug iS des § 2c [X.] [X.] elterngeldrechtlich unbeachtlich ist, kommt es unbeschadet der jeweiligen Gesetzesfassung auf die einschlägige [X.]e Begriffsbestimmung an.

Dies zeigt die Gesetzesentwicklung: Die hier für die [X.] vom 15.9. bis 31.12.2014 anzuwendende Fassung des § 2c [X.] [X.] idF des [X.] (aaO) sollte die vorherige wortlautgleiche [X.]egelung in § 2 Abs 7 [X.] [X.] (idF des [X.] 2011 <[X.] 2011> vom [X.], [X.] 1885) ohne inhaltliche Änderungen weiterführen (Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] für Familie, Senioren, Frauen und Jugend <13. Ausschuss> vom [X.] zum Gesetzentwurf des Bundesrates eines [X.], BT-Drucks 17/9841 [X.]2). Seit Inkrafttreten des [X.] am 1.1.2007 stellten der Wortlaut und die Begründung des Gesetzes in verschiedenen Fassungen zunächst in § 2 Abs 7 [X.] [X.] und später in § 2c [X.] [X.] durchgehend darauf ab, die [X.] als Besonderheit geltenden sonstigen Bezüge bei der Bemessung des [X.] auszuschließen (vgl zur Gesetzesentwicklung [X.]surteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 7/17 [X.] - [X.], 62 = [X.] 4-7837 § 2c [X.] 2, [X.]d[X.] 20 - 24; [X.]surteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 4/17 [X.] - [X.] 4-7837 § 2c [X.] [X.]d[X.] 21 - 25). Dieser steuerrechtsakzessorische Ansatz wurde durch die seit 1.1.2015 geltende Fassung des § 2c [X.] [X.] idF des [X.] (aaO) vom [X.]-Gesetzgeber fortgeführt und bekräftigt ([X.]surteil vom [X.] EG 8/16 [X.] - [X.], 162 = [X.] 4-7837 § 2c [X.] 3 [X.]d[X.] 30). Wie die Gesetzesmaterialien hierzu bestätigen, dient die [X.]egelung der Klarstellung, dass allein die [X.]en Vorgaben in § 38a Abs 1 [X.] [X.] iVm den Lohnsteuerrichtlinien ([X.]) für die elterngeldrechtliche Einordnung eines Lohn- oder Gehaltsbestandteil als sonstiger Bezug maßgebend sein sollen (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 22.9.2014 eines [X.] mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im [X.], BT-Drucks 18/2583 [X.]4 f). Demnach sollen alle Lohn- oder Gehaltsbestandteile, die richtigerweise nach den [X.]en Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (Hinweis auf [X.] [X.] 39b.2 Abs 2), auch elterngeldrechtlich so behandelt werden (aaO, BT-Drucks 18/2583 [X.]5; s auch [X.]surteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 7/17 [X.] - [X.], 62 = [X.] 4-7837 § 2c [X.] 2, [X.]d[X.] 24; [X.]surteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 4/17 [X.] - [X.] 4-7837 § 2c [X.] [X.]d[X.] 25).

Aus dieser Gesetzesentwicklung hat der [X.] in seinen Urteilen vom 14.12.2017 ([X.] EG 7/17 [X.] - [X.], 62 = [X.] 4-7837 § 2c [X.] 2, [X.]d[X.] 25; [X.] EG 4/17 [X.] - [X.] 4-7837 § 2c [X.] [X.]d[X.] 26) gefolgert, dass der Gesetzgeber die begriffliche Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen nicht lediglich am Steuerrecht orientieren (so noch [X.]surteil vom 3.12.2009 - [X.] EG 3/09 [X.] - [X.], 84 = [X.] 4-7837 § 2 [X.], [X.]d[X.] 28 zu § 2 Abs 7 [X.] [X.] idF des [X.], aaO), sondern in vollem Umfang und mit bindender Wirkung auf das materielle Steuerrecht verweisen will, wie es das [X.] konkretisiert hat.

Wegen dieses vom Gesetzgeber verfolgten steuerakzessorischen [X.]egelungskonzepts ist eine einschränkende Auslegung der Ausschlussklausel des § 2c [X.] [X.] im Sinne eines elterngeldrechtlich modifizierten [X.]en Begriffs der sonstigen Bezüge nicht mehr möglich. Sie würde sich gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und den darin klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers stellen. Sie [X.] damit die Grenzen zulässiger Auslegung (vgl hierzu [X.] Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14, 1 Bv[X.] 1375/14 - Juris [X.]d[X.] 73 - 75). § 2c [X.] [X.] eröffnet damit keinen Auslegungsspielraum mehr dafür, bei der Elterngeldbemessung auf andere als steuerrechtliche Begriffe zurückzugreifen, auch nicht etwa auf denjenigen der Einmalzahlung iS des § 23a [X.] ([X.]surteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 7/17 [X.] - [X.], 62 = [X.] 4-7837 § 2c [X.] 2, [X.]d[X.]9; [X.]surteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 4/17 [X.] - [X.] 4-7837 § 2c [X.] [X.]d[X.] 21). Für die sonstigen Bezüge und ihre Abgrenzung von laufendem Arbeitslohn sind allein die [X.]en Begriffsbestimmungen maßgebend. Anders ausgedrückt ist hiernach jeder im Bemessungszeitraum zugeflossene Einkommensbestandteil, der [X.] sonstiger Bezug ist, auch elterngeldrechtlich sonstiger Bezug.

Ist eine Lohn- oder [X.] des Arbeitgebers danach als sonstiger Bezug nach § 2c [X.] [X.] zu bewerten, kann er dem [X.] nicht zugeordnet werden, unabhängig davon, für welchen [X.]raum der Arbeitgeber die Nachzahlung schuldet oder der Arbeitnehmer diese "erwirtschaftet" oder "erarbeitet" also "erzielt" hat. Für die Anwendung des modifizierten Zuflussprinzips bleibt kein [X.]aum (anders als noch zu § 2 Abs 7 [X.] [X.] idF des [X.] [X.]surteil vom [X.] - [X.], 18 = [X.] 4-7837 § 2 [X.] 6, [X.]d[X.] 22 ff; [X.]surteil vom 18.8.2011 - [X.] EG 5/11 [X.] - [X.] 4-7837 § 2 [X.]1 [X.]d[X.] 25 ff). Denn ein als sonstiger Bezug gezahlter und im Bemessungszeitraum zugeflossener Arbeitslohn kann unabhängig von der Frage seiner konkreten zeitlichen Zuordnung bei der Bemessung des [X.] nach § 2c [X.] [X.] nicht herangezogen werden. Insoweit ist die [X.]echtslage anders als bei [X.]en, die elterngeldrechtlich als laufender Arbeitslohn einzustufen sind (zur Ersetzung des Begriffs des "Einkommenserzielens" durch den des "Einkommenshabens" in § 2 Abs 1 [X.] idF des [X.] und der damit verbundenen Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses von laufendem Arbeitslohn aus abhängiger Beschäftigung unter Aufgabe des modifizierten Zuflussprinzips s [X.]surteil vom heutigen Tage - [X.] EG 1/18 [X.] - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Allerdings werden die Begriffe laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge im [X.] nicht legal definiert. § 38a Abs 1 [X.] [X.] bestimmt als sonstige Bezüge lediglich Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Als laufenden Arbeitslohn hat der [X.] in einem Beschluss vom [X.] ([X.]/97 - Juris [X.]d[X.] 3) ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf die [X.] Arbeitslohn bezeichnet, "der dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließt".

Die [X.] (hier: [X.] idF der [X.] 2013 vom [X.], [X.] 851) erläutern beide Begriffe unter Darstellung von Anwendungsbeispielen. Für die konkrete Zuordnung übernehmen sie dabei die im [X.] vorgegebene Zweiteilung danach, ob die Bezüge "laufend" gewährt werden oder nicht ([X.]surteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 7/17 [X.] - [X.], 62 = [X.] 4-7837 § 2c [X.] 2, [X.]d[X.] 27; [X.]surteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 4/17 [X.] - [X.] 4-7837 § 2c [X.] [X.]d[X.] 28).

Laufender Arbeitslohn ist nach der [X.] [X.] 39b.2 Abs 1 Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, wie zB Monatsgehälter ([X.]) oder Wochen- und Tageslöhne ([X.] 2). Zum laufenden Arbeitslohn gehören aber auch Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden ([X.] 6), und Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalender-jahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt ([X.] 7).

Fließt Arbeitslohn nicht im Sinne der [X.] [X.] 39b.2 Abs 1 laufend (also nicht regelmäßig fortlaufend) zu, zählt die [X.] [X.] 39b.2 [X.] ihn zu den sonstigen Bezügen. Hierzu gehören nach der [X.] 39b.2 Abs 2 [X.] zB 13. und 14. Monatsgehälter ([X.]) oder einmalige Abfindungen oder Entschädigungen ([X.] 2). Zu den sonstigen Bezügen zählen aber auch Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, oder, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt ([X.] 8).

Die in der [X.] [X.] 39b.2 Abs 2 [X.] [X.] 8 enthaltene Abgrenzungsregelung ist im [X.]ahmen des § 2c [X.] [X.] bei der Bestimmung einer Lohn- oder [X.] als sonstiger Bezug zu übernehmen, auch wenn den auf Grundlage des Art 108 Abs 7 GG als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften erlassenen [X.] keine Normqualität zukommt ([X.]surteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 7/17 [X.] - [X.], 62 = [X.] 4-7837 § 2c [X.] 2, [X.]d[X.] 27; [X.]surteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 4/17 [X.] - [X.] 4-7837 § 2c [X.] [X.]d[X.] 28, jeweils mwN). Denn die [X.] ist unabhängig davon im [X.] normativ angelegt.

§ 11 Abs 1 S 4 iVm § 38a Abs 1 [X.] [X.] bestimmt, dass Arbeitslohn, der nicht laufender Arbeitslohn ist, sondern einen sonstigen Bezug darstellt, in dem Kalenderjahr bezogen wird, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Bei laufendem Arbeitslohn normiert § 11 Abs 1 S 4 iVm § 38a [X.] [X.] hingegen, dass er in dem Kalenderjahr als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum, für den er gezahlt wird, endet, und dass in den Fällen des § 39b Abs 5 [X.] [X.] das Gleiche für den Lohnabrechnungszeitraum gilt ([X.] in [X.], [X.], § 38a [X.]d[X.]6, Stand der Einzelkommentierung: April 2017). § 39b [X.] regelt die Durchführung des [X.] durch den Arbeitgeber. Dabei bestimmt § 39b Abs 5 [X.] [X.], dass vom Arbeitgeber unter den dort genannten Voraussetzungen ein länger als der Lohnzahlungszeitraum laufender Abrechnungszeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) als Lohnzahlungszeitraum behandelt und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Abs 3 [X.] [X.] (Einbehaltung der Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung) bei der Lohnabrechnung einbehalten werden kann. Nach § 39b Abs 5 [X.] [X.] gilt dies allerdings dann nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. Da die Lohnsteuer gemäß § 38a [X.] [X.] Jahreslohnsteuer ist, die sich nach dem im Kalenderjahr bezogenen Jahresarbeitslohn bemisst, bedeutet dies für Lohnabrechnungen, die sich auf den Lohnzahlungszeitraum Dezember beziehen und vom Arbeitgeber erst im Januar des Folgejahres vorgenommen werden, dass diese [X.] nur dann noch dem Dezember (Lohnzahlungszeitraum) als laufender Arbeitslohn zuzuordnen sind, wenn sie innerhalb der ersten drei Wochen des Januars erfolgen. Erfolgt hingegen die Lohnabrechnung für den Lohnzahlungszeitraum Dezember erst drei Wochen nach dem Ende des [X.]raums, so ist der dann gezahlte Arbeitslohn [X.] nicht mehr als laufender Arbeitslohn dem alten Kalenderjahr zuzurechnen. Er ist vielmehr als sonstiger Bezug des neuen Kalenderjahres zu erfassen ([X.] in [X.] in [X.], § 38a [X.]d[X.]8, Stand der Einzelkommentierung: April 2017). Dieser gesetzlichen [X.]egelung folgen die [X.] in [X.] 39b.2 Abs 1 [X.] 7 und [X.] 39b.2 Abs 2 [X.] [X.] 8. Danach bleibt nachgezahlter Arbeitslohn laufender Arbeitslohn, wenn er innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt. Fließt er später zu, wird er hingegen zu einem sonstigen Bezug (vgl so bereits [X.]surteil vom 3.12.2009 - [X.] EG 3/09 [X.] - [X.], 84 = [X.] 4-7837 § 2 [X.], [X.]d[X.] 36 zu der mit der [X.] [X.] 39b.2 Abs 2 [X.] [X.] 8 wortgleichen Vorgängerbestimmung in der [X.] [X.] 115 Abs 2 [X.] [X.] 8; vgl auch [X.] Urteil vom 8.12.2010 - 3 K 238/08 - Juris [X.]d[X.]7; [X.] Urteil vom [X.] - Juris [X.]d[X.]4; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 38a [X.]d[X.] 33 f, Stand der Einzelkommentierung: August 2017, und § 39b [X.]d[X.] 77 f, Stand der Einzelkommentierung: April 2018).

Diese [X.]e Ableitung entspricht dem Grundsatz, dass die Lohnsteuer auf das Kalenderjahr bezogen erhoben wird. Später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgte Nachzahlungen von Arbeitslohn sind [X.] gemäß § 11 Abs 1 S 4 iVm § 38a Abs 1 [X.] [X.] als sonstige Bezüge dem folgenden Kalenderjahr zuzuordnen und dementsprechend zu behandeln ([X.]surteil vom 3.12.2009 - [X.] EG 3/09 [X.] - [X.], 84 = [X.] 4-7837 § 2 [X.], [X.]d[X.] 37; [X.] in [X.], [X.], § 38a [X.]d[X.]8, Stand der Einzelkommentierung: April 2017).

Die auf dieser Grundlage beruhende Grenzziehung bei [X.] oder [X.]en in den [X.] ist von Gesetzes wegen nicht zu beanstanden (vgl auch [X.] Urteil vom 8.12.2010 - 3 K 238/08 - Juris [X.]d[X.]6 - 19; [X.] Urteil vom [X.] - Juris [X.]d[X.]4, 15). Denn damit konkretisiert die [X.] für Lohn- oder [X.]en in zeitlicher Hinsicht lediglich, was schon hinreichend bestimmt im Gesetz in § 38a [X.] iVm § 39b Abs 5 [X.] und § 38a Abs 1 [X.] [X.] angelegt ist. Insoweit kann auch keine [X.]ede davon sein, dass die für die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen maßgebliche [X.] bei Lohn- oder [X.]en für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres von der Steuerverwaltung in den [X.] willkürlich bestimmt worden ist (nur im Ergebnis ebenso Bayerisches [X.] Urteil vom 4.12.2018 - L 9 EG 36/17 - Juris [X.]d[X.]12).

Für eine solchermaßen klare Abgrenzung bei der Bestimmung, ob eine Lohn- oder [X.] als laufender Arbeitslohn oder sonstiger Bezug einzustufen ist, sprechen zudem auch [X.] (vgl [X.] in [X.], [X.], § 38a [X.]d[X.]8, Stand der Einzelkommentierung: April 2017; einschränkend aber ohne nähere Begründung [X.] in [X.], [X.], [X.]: Mai 2019, § 38a [X.]d[X.] 30, wonach zwar grundsätzlich die [X.] gelten solle, Ausnahmen im Einzelfall aber möglich sein müssten). Der [X.] hat daher keine durchgreifenden Bedenken, die in der [X.] [X.] 39b.2 Abs 2 [X.] [X.] 8 in Orientierung an die vorgenannten [X.]en Grundsätze vorgenommene Behandlung von Lohn- oder [X.]en, die später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres (dh nach dem 21.1. des Folgejahres) zufließen, als sonstige Bezüge nach der im Elterngeldrecht vom Gesetzgeber vorgegebenen steuerakzessorischen Betrachtungsweise auch im [X.]ahmen des § 2c [X.] [X.] zu übernehmen.

Für nach Ablauf des Kalenderjahres zugeflossene Lohn- oder [X.]en konkretisiert die [X.] zudem die vom [X.] in seinen Urteilen vom 14.12.2017 ([X.] EG 7/17 [X.] - [X.], 62 = [X.] 4-7837 § 2c [X.] 2, [X.]d[X.] 27 ff und - [X.] EG 4/17 [X.] - [X.] 4-7837 § 2c [X.] [X.]d[X.] 29 ff) aus den materiell-rechtlichen [X.]egelungen des [X.] abgeleitete Bestimmung des Begriffs des sonstigen Bezugs in seiner zeitlichen Dimension. Hiernach gehören zu den sonstigen Bezügen alle Entgeltzahlungen, deren Zahlungszeiträume von dem als [X.]egel vorgesehenen Zahlungsturnus für Arbeitslohn nicht nur unerheblich abweichen (aaO, [X.]d[X.] 31 und aaO, [X.]d[X.] 32; vgl auch [X.] in [X.], [X.], 38. Aufl 2019, § 38a [X.]d[X.] 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 38a [X.]d[X.] 33, Stand der Einzelkommentierung: August 2017). Dies ist bei Lohn- oder [X.]en für das Vorjahr bei Überschreiten der [X.] des Folge-jahres der Fall.

[X.]. Diesem Ergebnis steht nicht die [X.]echtsprechung des [X.]s zu der Vorgängervorschrift des § 2 Abs 7 [X.] [X.] in seiner bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des [X.] (aaO) entgegen. Dort war geregelt, dass sonstige Bezüge iS des § 38a Abs 1 [X.] [X.] nicht als Einnahmen zu berücksichtigen waren. Zwar hat der [X.] in seinen Urteilen vom 3.12.2009 ([X.] EG 3/09 [X.] - [X.], 84 = [X.] 4-7837 § 2 [X.], [X.]d[X.] 37), vom 30.9.2010 ([X.] EG 19/09 [X.] - [X.], 18 = [X.] 4-7837 § 2 [X.] 6, [X.]d[X.] 22) und vom 18.8.2011 ([X.] EG 5/11 [X.] - [X.] 4-7837 § 2 [X.]1 [X.]d[X.] 29) zu dieser Norm noch entschieden, dass die [X.]e Zuordnung in der [X.] [X.] 115 Abs 2 [X.] [X.] 8 (= seit 2008 [X.] [X.] 39b.2 Abs 2 [X.] [X.] 8) im [X.]ahmen des § 2 Abs 7 [X.] [X.] nicht zu übernehmen ist. Zu dieser Annahme sah sich der [X.] besonders deswegen befugt, weil diese Bestimmung ausdrücklich nur auf § 38a Abs 1 [X.] [X.] verwiesen hat (Urteil vom 3.12.2009 aaO, [X.]d[X.] 37, Urteil vom 18.8.2011 aaO, [X.]d[X.] 29).

Durch die mit dem [X.] 2011 vom [X.] (aaO) zum 1.1.2011 erfolgte Neufassung des [X.] des § 2 Abs 7 [X.], wonach im [X.] als sonstige Bezüge zu behandelnde Einnahmen nicht berücksichtigt werden, war diesem entscheidungstragenden Argument allerdings die Grundlage entzogen. Aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der [X.]-Gesetzgeber mit dieser Neuregelung der [X.]echtsprechung des [X.]s zu § 2 Abs 7 [X.] [X.] in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung entgegentreten wollte. In der Gesetzesbegründung wird unter Bezugnahme auf die "bisherige [X.]echtslage" nicht nur die [X.]sentscheidung vom 3.12.2009 (aaO) aufgeführt, sondern werden ausdrücklich auch die Voraus- und Nachzahlungen im Sinne von [X.] [X.] 39b.2 Abs 2 [X.] [X.] 8, die für [X.]abschnitte in einem anderen Veranlagungszeitraum erfolgen, als Beispiel für sonstige Bezüge genannt. Die Änderung sollte eine verwaltungspraktikable Feststellbarkeit von sonstigen Bezügen im Sinne des [X.] sowie deren Berücksichtigung im Elterngeldrecht sicherstellen (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 27.9.2010 eines [X.] 2011, BT-Drucks 17/3030 [X.]). Dementsprechend hat der [X.] schon in seinem Urteil vom 18.8.2011 ([X.] EG 5/11 [X.] - [X.] 4-7837 § 2 [X.]1) darauf hingewiesen, dass es nach dem ab 1.1.2011 geltenden Wortlaut dieser Norm "eindeutig und allein auf die [X.]e Behandlung der Einnahmen ankommt. Für … erst später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres im Folgejahr erfolgte [X.]en bedeutet dies, dass sie für die Bemessung des Elterngeldes unberücksichtigt zu bleiben haben" (aaO, [X.]d[X.] 32; ebenso [X.] Niedersachsen-Bremen Urteil vom 18.7.2012 - L 2 EG 21/11 - Juris [X.]d[X.]7 - 54; [X.] Baden-Württemberg Urteil vom [X.] - L 11 EG 2693/12 - Juris [X.]d[X.] 25 - 31; Sächsisches [X.] Urteil vom 16.12.2015 - L 7 EG 1/15 - Juris [X.]d[X.] 36 - 40).

[X.]. Ausgehend von den aufgezeigten Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der im Februar 2014 erfolgten [X.] für die Monate September bis Dezember 2013 bei der Bemessung des [X.]. Eine [X.], die wie hier Arbeitsentgelt für zurückliegende Monate enthält, weist die Besonderheit auf, dass sie vom Arbeitgeber abweichend von dem üblichen (vereinbarten) [X.] in einem Betrag (Einmalzahlung) abgerechnet und ausgezahlt wird. Die hier in [X.]ede stehende [X.] wurde vom Dienstherrn der Klägerin materiell-[X.] gesetzeskonform als sonstiger Bezug im Kalenderjahr 2014 behandelt und in der Bezügemitteilung für Februar 2014 korrekt als solcher ausgewiesen. [X.] ist hier § 38a Abs 1 [X.] [X.] iVm der [X.] [X.] 39b.2 Abs 2 [X.] [X.] 8. Denn die [X.] umfasste [X.]räume, die im abgelaufenen Kalenderjahr 2013 lagen, und sie erfolgte später als drei Wochen nach Ablauf dieses Kalenderjahres, nämlich erst im Februar 2014 (zur Bindungswirkung einer bestandskräftig gewordenen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers für die Beteiligten im Elterngeldverfahren s [X.]surteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 7/17 [X.] - [X.], 62 = [X.] 4-7837 § 2c [X.] 2, [X.]d[X.] 34 ff; [X.]surteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 4/17 [X.] - [X.] 4-7837 § 2c [X.], [X.]d[X.] 35 ff).

c. Der von § 2c [X.] [X.] angeordnete Ausschluss der sonstigen Bezüge [X.] Erwerbstätiger aus der Bemessung des [X.] begegnet, wie der [X.] bereits entschieden hat, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere wird dadurch der sich aus Art 3 Abs 1 GG ergebende allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt. Dies hat der [X.] in seinem Urteil vom [X.] ([X.] EG 5/16 [X.] - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 32 [X.]d[X.] 31) zu § 2c [X.] [X.] idF des [X.] (aaO) und in seinen Urteilen vom 14.12.2017 ([X.] EG 7/17 [X.] - [X.], 62 = [X.] 4-7837 § 2c [X.] 2, [X.]d[X.] 39 ff; [X.] EG 4/17 [X.] - [X.] 4-7837 § 2c [X.] [X.]d[X.]0 ff) zu § 2c [X.] [X.] in der seit 1.1.2015 geltenden Fassung ausgeführt. An dieser [X.]echtsprechung hält der [X.] fest.

Dass der der [X.]egelung nach [X.] [X.] 39b.2 Abs 1 [X.] 7 und [X.] 39b.2 Abs 2 [X.] [X.] 8 immanente Stichtag zu einer Härte für die Klägerin führt, weil der Nachzahlungsbetrag für die Monate September bis Dezember 2013 bei einer Nachzahlung ihres Dienstherrn vor Ablauf von drei Wochen nach Ende des Kalenderjahres 2013 der Bemessung des [X.] als laufender Arbeitslohn zugrunde gelegt worden wäre, vermag ebenfalls keine Verfassungswidrigkeit der [X.]egelung zu begründen. Stichtage bedingen ihrer Natur entsprechend stets Härten, ohne die dadurch benachteiligten Personen in ihren Grundrechten zu verletzen, wenn sie nicht sachwidrig gewählt wurden (vgl [X.] Beschluss vom 20.4.2011- 1 Bv[X.] 1811/08 - Juris [X.]d[X.] 7; [X.]surteil vom 18.8.2011 - [X.] EG 10/10 [X.] - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 9 [X.]d[X.] 31). Dies ist - wie ausgeführt - nicht der Fall (ebenso [X.] Hamburg Urteil vom 18.4.2018 - L 2 EG 10/17 - Juris [X.]d[X.] 28).

Auch der Umstand, dass eine verspätete Zahlung des Lohns oder Gehalts und die dadurch wegen § 2c [X.] [X.] iVm § 38a Abs 1 [X.] [X.], [X.] [X.] 39b.2 Abs 2 [X.] [X.] 8 bedingte elterngeldrechtliche Nichtberücksichtigung als sonstiger Bezug auf einem (möglicherweise sogar schuldhaften) Fehlverhalten des Arbeitgebers beruhen kann, rechtfertigt keine differenzierende Betrachtung. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber im [X.]ahmen seiner Fürsorgepflicht gehalten, auf die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers [X.]ücksicht zu nehmen ([X.]surteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 7/17 [X.] - [X.], 62 = [X.] 4-7837 § 2c [X.] 2, [X.]d[X.] 30; [X.]surteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 4/17 [X.] - [X.] 4-7837 § 2c [X.] [X.]d[X.] 31). Es ist nicht Aufgabe der Elterngeldbehörden, den Umständen einer Lohn- oder [X.] nachzugehen, ggf sogar aufwändige Ermittlungen anzustellen, ob sich der Arbeitnehmer hinreichend bemüht hat, eine Verschiebung der Zahlung in das Folgejahr zu vermeiden, wann dem Arbeitgeber alle erforderlichen Informationen für die korrekte Bemessung des Lohns oder Gehalts vorgelegen haben oder ob ein Arbeitgeber schuldhaft die (Nach-)Zahlung hinausgezögert hat. Eine entsprechende Ermittlungstätigkeit der [X.]tellen würde das vom Gesetzgeber mit seinem steuerakzessorischen [X.]egelungskonzept verfolgte legitime Ziel der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität im Bereich des [X.] unterlaufen (vgl hierzu [X.]surteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 7/17 [X.] - [X.], 62 = [X.] 4-7837 § 2c [X.] 2, [X.]d[X.]8; [X.]surteil vom 14.12.2017 - [X.] EG 4/17 [X.] - [X.] 4-7837 § 2c [X.] [X.]d[X.]9, jeweils mwN). Bei schuldhaftem Fehlverhalten des Arbeitgebers etwa bei vorsätzlicher Hinauszögerung einer den Bemessungszeitraum betreffenden Lohn- oder Gehaltszahlung trotz positiver Kenntnis der elterngeldrechtlichen Konsequenzen für den Arbeitnehmer verbleibt dem betroffenen elterngeldberechtigten Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit, seinen Arbeitgeber (in letzter Konsequenz) vor den Zivilgerichten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (kritisch hierzu [X.], NZ[X.]011, 575, 576; [X.], jurisP[X.]-[X.] 10/2018 [X.] 4 D). Eine elterngeldrechtliche Korrektur ist jedenfalls aufgrund des steuerakzessorischen [X.]egelungskonzepts des [X.]-Gesetzgebers und der damit verbundenen strikten begrifflichen Anbindung des Elterngeldrechts an das Lohnsteuerrecht im [X.]ahmen des § 2c [X.] [X.] nicht (mehr) möglich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Meta

B 10 EG 3/18 R

27.06.2019

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG München, 21. Oktober 2015, Az: S 33 EG 2/15, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2019, Az. B 10 EG 3/18 R (REWIS RS 2019, 5983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5983

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