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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 122/12
vom
18.
Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
schwerer Brandstiftung u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 18.
Dezember 2012
beschlossen:
Das gegen die [X.] [X.], Dr.
Appl, Prof. Dr. [X.], Dr.
Eschelbach und Dr.
Ott gerichtete [X.] wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Der Ablehnungsantrag vom 10.
Juli 2012 ist darauf gestützt, dass ein von den abgelehnten [X.]n gefasster Beschluss über ein früheres, gegen andere [X.] gerichtetes Ablehnungsgesuch am 4.
Juli 2012 entschieden
haben, obgleich dem Angeklagten eine Frist zur Stellungnahme zu dienstlichen Erklärungen bis zum 6.
Juli 2012 eingeräumt war.
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Die abgelehnten [X.] haben dienstlich
erklärt, dass sie versehentlich und in Unkenntnis der noch laufenden Äußerungsfrist entschieden haben. Anhaltspunkte, dass dies nicht zutreffen könnte, sind nicht ersichtlich. Aus der bloßen versehentlichen vorzeitigen Entscheidung ergibt sich für einen vernünftigen Angeklagten kein
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Anhaltspunkt dafür, dass die [X.] ihm nicht unvoreingenommen [X.].
Fischer
Cierniak
Mutzbauer
Berger
Quentin
Meta
18.12.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2012, Az. 2 StR 122/12 (REWIS RS 2012, 222)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 222
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