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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 186/06 vom 9. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 31. August 2006 wird auf Kosten des Klägers [X.]. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 59.573,89 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat sowohl den Klaganspruch als auch die Widerklageforderung mit einer auf den besonders gelagerten Einzelfall zugeschnittenen Begründung beschieden. Das - im Übrigen auch ergebnisrich-tige - Urteil gibt dem Senat keine Veranlassung, zu § 193 StGB oder zu § 82 KO (§ 60 [X.]) weitere Rechtsgrundsätze zu entwickeln. 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 2 Ganter [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.09.2005 - 2/4 O 52/05 - [X.], Entscheidung vom 31.08.2006 - 3 [X.] -
Meta
09.10.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. IX ZR 186/06 (REWIS RS 2008, 1551)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1551
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