Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 StR 287/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. August 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. August 2011
beschlossen:
Die Revisionen
der
Angeklagten
gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. März 2011 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Jenseits der vom Generalbundesanwalt
zutreffend als unzulässig angesehe-nen Rüge einer Verletzung der §§ 136a und 244 Abs. 2 StPO entnimmt der Senat dem [X.] eine noch zulässig erhobene Beanstandung der Anwendung des § 257c StPO.
Diese greift indes in der Sache nicht durch. Das [X.] durfte den [X.] vor Augen halten, dass im [X.] nur unter der [X.] der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB [X.] deshalb nicht vor. Zu allen darüber hinausgehenden Behaup-tungen unzulässigen Drucks fehlt es schon an ausreichendem [X.]. Abgesehen davon ist insoweit ersichtlich nichts erwiesen.
Basdorf Brause Schaal
Schneider
König
Meta
29.08.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2011, Az. 5 StR 287/11 (REWIS RS 2011, 3702)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3702
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.