Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2011, Az. 5 StR 287/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3702

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5 StR 287/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. August 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. August 2011
beschlossen:

Die Revisionen
der
Angeklagten
gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. März 2011 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Jenseits der vom Generalbundesanwalt
zutreffend als unzulässig angesehe-nen Rüge einer Verletzung der §§ 136a und 244 Abs. 2 StPO entnimmt der Senat dem [X.] eine noch zulässig erhobene Beanstandung der Anwendung des § 257c StPO.

Diese greift indes in der Sache nicht durch. Das [X.] durfte den [X.] vor Augen halten, dass im [X.] nur unter der [X.] der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB [X.] deshalb nicht vor. Zu allen darüber hinausgehenden Behaup-tungen unzulässigen Drucks fehlt es schon an ausreichendem [X.]. Abgesehen davon ist insoweit ersichtlich nichts erwiesen.

Basdorf Brause Schaal

Schneider

König

Meta

5 StR 287/11

29.08.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2011, Az. 5 StR 287/11 (REWIS RS 2011, 3702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3702

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5 StR 287/11

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