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PDF anzeigen[X.] vom 8. August 2007 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. alias: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. März 2007 werden verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge, der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts sowie des [X.] von fal-schen amtlichen Ausweisen schuldig sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tatmehrheit mit Verstoßes gegen das [X.]" zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, in denen jeweils zwei Einzelgeld-strafen von 60 Tagessätzen enthalten sind. Die [X.] ist nicht ange-geben. Der [X.] ergänzt die Urteilsgründe dahin, dass die [X.] für die ausgesprochenen [X.] auf jeweils einen Euro festgesetzt wird. Der Festsetzung der [X.] bedarf es auch dann, wenn, wie hier, aus [X.] und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wor-1 - 3 - den ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96, 97; BGHR StGB § 54 Abs. 3 [X.] 1; [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 53 Rdn. 5). Der [X.] holt dies - in entspre-chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - nach und setzt die [X.] auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest. Eines Ausspruchs in der Urteilsformel bedarf es nicht, weil lediglich nicht zu vollstreckende Einzel-strafen betroffen sind. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Tenor dahin neu zu fassen, dass die Kennzeichnung der Tat nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als gemeinschaftlich begangen entfällt (BGHSt 27, 287) und für die Tat nach § 276 StGB die gesetz-liche Überschrift des Straftatbestandes verwendet wurde. 2 [X.] [X.] Roggenbuck
Meta
08.08.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2007, Az. 2 StR 316/07 (REWIS RS 2007, 2520)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2520
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