Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2013, Az. 5 StR 411/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1718

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5 StR 411/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2013
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Land-gerichts [X.] vom 10. April 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so-weit es ihn betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 54 Fällen sowie wegen Untreue schuldig gesprochen, (zäsurbedingt) zwei Gesamtfrei-heitsstrafen verhängt, ein Berufsverbot (§ 70 StGB) angeordnet und ihn zu Zahlungen an fünf Adhäsionskläger verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revi-sion des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Die Revision macht zu Recht geltend, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO sei verletzt worden.

a) Sie trägt in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) folgendes -drei Berufsrichter, die Staatsanwaltschaft
sowie die Verteidigung teilnahmen. Strafunter-
und Strafobergrenzen in Aussicht. Da dem unterbreiteten [X.] nur die Staatsanwaltschaft zustimmte, kam eine Verständigung nicht 1
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e-

b) Damit ist der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht in hinreichendem Umfang entsprochen worden. Denn die Bestimmung [X.], dass in der Hauptverhandlung über den wesentlichen Inhalt erfolgter Erörterungen zu informieren ist. Hierzu hätten aber vorliegend jedenfalls der Verständigungsvorschlag der Kammer und die zu diesem abgegebenen [X.] der übrigen Verfahrensbeteiligten gehört.

Angesichts dessen kann der [X.] offen lassen, ob er den

nach An-

Erwägungen des [X.] folgen könnte, nach denen l-n-

2013, 1058, 1065; siehe
auch [X.], Urteil vom 10. Juli 2013

2 [X.], [X.], 3046; [X.], [X.] vom 5. Oktober 2010

3 StR 287/10, [X.]R StPO § 257c Abs. 1 Erörterungen 1

außerhalb der Hauptverhandlung). Insofern hat der Gene-ralbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 29. August 2013 überzeugend dargelegt, der von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO abweichende Wortlaut des §
273 Abs. 1a Satz 1 StPO spreche dafür, dass über den Ablauf diesbezügli-cher Gespräche nur bei zustande gekommener Verständigung zu
informieren ist.

c) Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfah-rensfehler beruht (vgl. [X.], aaO,
1067).

2. Er bemerkt im Übrigen, dass die materiell-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Auf der Basis der bisherigen Feststellungen teilt der [X.] ins-4
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besondere nicht die von der Revision gegen die Bewertung der Konkurren-zen und die Bildung der Gesamtstrafen vorgebrachten Bedenken.

[X.] Schneider

Berger Bellay

Meta

5 StR 411/13

23.10.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2013, Az. 5 StR 411/13 (REWIS RS 2013, 1718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1718

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 411/13

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