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5 StR 411/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2013
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Land-gerichts [X.] vom 10. April 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so-weit es ihn betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 54 Fällen sowie wegen Untreue schuldig gesprochen, (zäsurbedingt) zwei Gesamtfrei-heitsstrafen verhängt, ein Berufsverbot (§ 70 StGB) angeordnet und ihn zu Zahlungen an fünf Adhäsionskläger verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revi-sion des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Die Revision macht zu Recht geltend, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO sei verletzt worden.
a) Sie trägt in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) folgendes -drei Berufsrichter, die Staatsanwaltschaft
sowie die Verteidigung teilnahmen. Strafunter-
und Strafobergrenzen in Aussicht. Da dem unterbreiteten [X.] nur die Staatsanwaltschaft zustimmte, kam eine Verständigung nicht 1
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b) Damit ist der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht in hinreichendem Umfang entsprochen worden. Denn die Bestimmung [X.], dass in der Hauptverhandlung über den wesentlichen Inhalt erfolgter Erörterungen zu informieren ist. Hierzu hätten aber vorliegend jedenfalls der Verständigungsvorschlag der Kammer und die zu diesem abgegebenen [X.] der übrigen Verfahrensbeteiligten gehört.
Angesichts dessen kann der [X.] offen lassen, ob er den
nach An-
Erwägungen des [X.] folgen könnte, nach denen l-n-
2013, 1058, 1065; siehe
auch [X.], Urteil vom 10. Juli 2013
2 [X.], [X.], 3046; [X.], [X.] vom 5. Oktober 2010
3 StR 287/10, [X.]R StPO § 257c Abs. 1 Erörterungen 1
außerhalb der Hauptverhandlung). Insofern hat der Gene-ralbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 29. August 2013 überzeugend dargelegt, der von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO abweichende Wortlaut des §
273 Abs. 1a Satz 1 StPO spreche dafür, dass über den Ablauf diesbezügli-cher Gespräche nur bei zustande gekommener Verständigung zu
informieren ist.
c) Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfah-rensfehler beruht (vgl. [X.], aaO,
1067).
2. Er bemerkt im Übrigen, dass die materiell-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Auf der Basis der bisherigen Feststellungen teilt der [X.] ins-4
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besondere nicht die von der Revision gegen die Bewertung der Konkurren-zen und die Bildung der Gesamtstrafen vorgebrachten Bedenken.
[X.] Schneider
Berger Bellay
Meta
23.10.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2013, Az. 5 StR 411/13 (REWIS RS 2013, 1718)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1718
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