Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2001, Az. 2 StR 130/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2645

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[X.]/01vom9. Mai 2001in der [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2000 dahin ergänzt, daß die indieser Sache in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im [X.] 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.Im übrigen wird seine Revision als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung unddes [X.] der vom Angeklagten in dieser Sache in [X.]erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dies muß in der Ur-teilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. nur [X.]St 27, 287, 288). Im [X.], daß bei Freiheitsentziehung in [X.] - zumal da keine Anhaltspunktefür erschwerende Haftbedingungen ersichtlich sind - nur ein Anrechnungsmaß-stab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch [X.], Beschluß vom 19. [X.] -1997 - 5 StR 33/97), hat der Senat auf Antrag des [X.] ent-sprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten [X.] freizustellen.Eine Erstattung der der Nebenklägerin durch dieses Rechtsmittel ent-standenen notwendigen Auslagen findet jedoch nicht statt, da deren [X.] erfolglos geblieben ist (vgl. [X.]R StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Ausla-generstattung 1).Das angefochtene Urteil, das auf über 80 Seiten unter anderem den In-halt der Zeugenaussagen und die Darlegungen der Sachverständigen referiert,gibt Anlaß zu folgendem Hinweis:Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, alles das zu dokumen-tieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben worden ist. [X.] nicht etwa das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhaltvon Angeklagten-, Zeugen- und Sachverständigenäußerungen ersetzen, son-dern vielmehr das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nach-prüfung der getroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler hin ermöglichen. [X.] Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ohneBezug zu den Einzelheiten der Beweiswürdigung ist deshalb regelmäßig [X.]. Eine bloße Wiedergabe der Zeugenaussagen ersetzt nicht die Würdi-gung der Beweise. Sie kann unter - hier allerdings nicht gegebenen - [X.] sogar den Bestand des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, [X.] sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Be-- 4 -weise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (vgl. zuallem u.a. [X.],- 5 -Beschlüsse vom 20. September 2000 - 3 StR 287/00; vom 29. August 2000 - 5StR 364/00; vom 26. Mai 2000 - 3 [X.]/00; vom 7. Juli 1998 - 4 StR 252/98und vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98 jeweils m.w.[X.]Rothfuß Fischer Elf

Meta

2 StR 130/01

09.05.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2001, Az. 2 StR 130/01 (REWIS RS 2001, 2645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2645

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