Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zur Zulässigkeit des Beitritts nicht im Bundestag vertretener Parteien im Organstreitverfahren von Mitgliedern des Bundestages gegen den Bundespräsidenten wegen Auflösung des Bundestages nach Art. 68 GG
[X.]
- 2 [X.] -
festzustellen,
dass der Bundespräsident durch seine Anordnung der Auflösung
des 15. [X.] vom 21. Juli 2005
(BGBl I S. 2169) und seine Anordnung vom 21. Juli
2005 über die [X.] am 18. September 2005
(BGBl I S. 2170) gegen Art. 68 Abs. 1
Satz 1 GG verstoßen und dadurch die Antragstellerin in
ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG
verletzt oder unmittelbar gefährdet hat,
Antragstellerin: | [X.], Mitglied des [X.], Paul-Löbe-Haus, Platz der Republik 1, 11011 [X.] |
Antragsgegner: | Bundespräsident Prof. Dr. Horst
Köhler, Bundespräsidialamt, 11010 [X.] |
hier: | Beitritt |
1. | der Allianz für Gesundheit, Frieden und
[X.] Gerechtigkeit, vertreten durch den 1. Vorsitzenden [X.], Friedrichstraße 95, 10117 [X.], |
2. | der [X.], vertreten durch den Vorsitzenden Dr. [X.], Postfach 60 06 30, 14406 [X.], |
3. | der Ökologisch-Demokratischen
Partei, vertreten durch den Vorsitzenden Prof. Dr. [X.], Sartoriusstraße 14, 97072 Würzburg, |
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsident [X.],
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 8. August 2005 beschlossen:
Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren der Antragstellerin ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt.
Die Antragstellerin macht ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Auflösung des 15. [X.] geltend, weil ihr durch die Auflösung ihr verfassungsrechtlicher Status als Bundestagsabgeordnete entzogen wird. Dieser Status würde ihr in verfassungswidriger Weise entzogen, sofern eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Auflösungsentscheidung des Antragsgegners ergäbe, dass den grundgesetzlichen Anforderungen des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG nicht Genüge getan worden ist.
[X.]politischen Parteien an einer längeren Vorbereitungszeit für die nächste [X.] ist anders gelagert als das verfassungsrechtliche Interesse der Antragstellerin daran, dass ihr der [X.] nicht in verfassungswidriger Weise vorzeitig entzogen wird. Auf die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Auflösungsentscheidung kommt es im Zusammenhang mit der Wahlvorbereitung insofern nicht an, als politische Parteien in jedem Fall einer vorzeitigen Auflösung des [X.] innerhalb der gesetzlichen Fristen die an ihre Teilnahme an der [X.] gestellten Anforderungen erfüllen müssen.
Diese Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen ergangen.
[X.] | Jentsch | Broß |
Osterloh | Di Fabio | Mellinghoff |
Lübbe-Wolff | Gerhardt |
Meta
08.08.2005
Sachgebiet: BvE
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 08.08.2005, Az. 2 BvE 4/05 (REWIS RS 2005, 2246)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2246 BVerfGE 114, 105-106 REWIS RS 2005, 2246
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvE 5/05 (Bundesverfassungsgericht)
Verwerfung einer Organklage gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen, wegen Beeinträchtigung …
2 BvE 1/05, 2 BvR 636/05 (Bundesverfassungsgericht)
Antrag und Verfassungsbeschwerde gegen die Terminierung der 2. und 3. Lesung des EU-Verfassungsvertrages durch den …
2 BvE 4/05, 2 BvE 7/05 (Bundesverfassungsgericht)
Auflösung des Deutschen Bundestages durch den Bundespräsidenten nach negativer Beantwortung der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers nach …
2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Verfassungswidrigkeit der Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlgesetz (§ 2 Abs. 7 EuWG)
2 BvE 4/08 (Bundesverfassungsgericht)
Zur Reichweite des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts