Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2018, Az. B 5 AL 1/17 R

5. Senat | REWIS RS 2018, 6970

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - stipendienfinanzierte Forschungstätigkeit - Förderzweck - Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses - kein Erwerbszweck - keine selbständige Tätigkeit - keine entgeltliche Beschäftigung


Leitsatz

Eine stipendienfinanzierte Forschungstätigkeit, die nach ihrem konkreten Förderzweck nicht in der Absicht der Erzielung von Erwerbseinkommen ausgeübt, sondern ihrerseits erst durch eine altruistische Vermögensübertragung ermöglicht wird, stellt weder eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt noch eine selbstständige Tätigkeit dar.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. August 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Antragspflichtversicherung des [X.] in der Arbeitslosenversicherung ab dem 1.6.2014.

2

Der im Jahr 1976 geborene Kläger war zuletzt vom 15.5.2007 bis 14.5.2014 bei der P.-[X.] M. abhängig beschäftigt und erlangte die Habilitation. Für seine weitere Forschungstätigkeit als Privatdozent, beginnend ab 1.6.2014 bewilligte ihm die [X.] ([X.]) mit Bewilligungsschreiben vom [X.] (im Folgenden: Bewilligungsschreiben) für einen Förderungszeitraum von zunächst 36 Monaten ein [X.], das ab dem [X.] für weitere 24 Monate verlängert wurde. Nach den "[X.] Heisenberg-Stipendien mit Informationen für Stipendiatinnen und Stipendiaten und Leitfaden für Abschlussberichte" (im Folgenden: [X.]) der [X.] soll herausragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ermöglicht werden, sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorzubereiten und in dieser Zeit weiterführende Forschungsthemen zu bearbeiten. Dabei sind die Forschungsstipendien zur Durchführung eines Forschungsprojektes eigener Wahl bestimmt. Der Kläger erhielt einen monatlichen Zuschuss von 4553 Euro, einschließlich eines Zuschlags von 500 Euro für die Versteuerung der Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Für die Publikation der wissenschaftlichen Ergebnisse des Stipendiums wurden zusätzlich 2250 Euro in Aussicht gestellt. Nach den [X.] kann eine (auch krankheitsbedingte) Unterbrechung der Tätigkeit eine Einstellung der Zahlungen ermöglichen. Der Kläger arbeitete ab 1.6.2014 an zwei Forschungsprojekten zu den Themen "Frühe Monumente des [X.] in ihrem kulturellen und landschaftlichen Kontext - Studien zur [X.]" und "Der Vulkanausbruch von [X.] in der [X.] Spätbronzezeit - Methodische Überlegungen zur Datierung von Ereignisgeschichte in der Ur- und Frühgeschichte". Zur Aufarbeitung des Forschungsstandes zur "[X.]" waren in erster Linie Bibliotheksrecherchen und der Besuch von Museen, Sammlungen und Depots vor allem in [X.] erforderlich, um Objekte zu vermessen, zu fotografieren und zu zeichnen. Zum Vulkanausbruch von [X.] beschränkte sich der Kläger überwiegend auf das Literaturstudium in verschiedenen Bibliotheken. Der Kläger trug seine Reisekosten selbst. Seinen Lebensunterhalt bestritt er in erster Linie aus dem Stipendium. Daneben erzielte der Kläger auch Einkünfte als Autor und Vortragender. Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit wurden zur Einkommensteuer in den Jahren 2014, 2015 und 2016 veranlagt.

3

Im Juni 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Mit Bescheid vom 25.6.2014 und Widerspruchsbescheid vom 12.8.2014 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es liege keine selbstständige Tätigkeit vor. Der Widerspruchsbescheid wurde an die damaligen Prozessbevollmächtigten des [X.] adressiert. In den Verwaltungsakten wurde als Absendedatum der 11.8.2014 vermerkt. Im Computersystem der Beklagten war eine Bekanntgabe unmittelbar an den Kläger persönlich eingetragen (Versand am 12.8.2014).

4

Am 17.10.2014 hat der Kläger zunächst Untätigkeitsklage erhoben und beim [X.] beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seinen Widerspruch zu verbescheiden. Mit Schreiben vom 28.10.2014 hat die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten den Widerspruchsbescheid vom 12.8.2014 als Duplikat übermittelt mit dem Hinweis, der Widerspruchsbescheid sei am 12.8.2014 zur Post gegeben worden. Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, der Widerspruchsbescheid sei seinem Prozessbevollmächtigten erstmals am 29.10.2014 zugegangen. Weder er noch sein Prozessbevollmächtigter hätten den Widerspruchsbescheid zuvor erhalten. Auf die nach Akteneinsicht in die Verwaltungsakten (nach [X.] vom 30.10.2014) mit Schriftsatz vom 4.11.2014 geänderte Klage und die dazu erklärte Einwilligung der Beklagten hat das [X.] mit Urteil vom [X.] ohne mündliche Verhandlung den Bescheid der Beklagten vom 25.6.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.8.2014 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger seit dem 1.6.2014 versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist. Der Kläger sei als Archäologe in einem Umfang von mehr als 15 Wochenstunden selbstständig tätig. Er arbeitete sowohl inhaltlich als auch nach den äußeren Rahmenbedingungen "völlig frei und weisungsunabhängig". Der Kläger sei weder Beschäftigter der P.-[X.] M., zu der keine rechtlichen Beziehungen mehr seit dem 15.5.2014 bestünden, noch der [X.]. Diese erteile dem Kläger keine Weisungen für seine Forschungstätigkeit. Der Kläger sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der [X.] eingegliedert. Stipendiaten dürften weder von gastgebenden Forschungsinstitutionen zu Arbeiten verpflichtet werden noch den [X.] beeinträchtigende Nebentätigkeiten ausüben. Die Tätigkeit des [X.] sei auch auf Dauer angelegt und werde in persönlicher Unabhängigkeit berufsmäßig zu Erwerbszwecken ausgeübt. Der Kläger habe bereits im Jahr 2014 unmittelbar aus der Forschungstätigkeit stammende Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt in Höhe von 1150 Euro. Auch seien die Zahlungen der [X.] an die Erbringung der Forschungstätigkeit geknüpft. Dies ergebe sich aus den [X.], die für den Fall einer (auch krankheitsbedingten) Unterbrechung der Tätigkeit eine Einstellung der Zahlungen ermöglichten. Dem entspreche auch die steuerrechtliche Einordnung der Zahlungen aus dem [X.] als Einkünfte aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätigkeit durch die Finanzverwaltung. Auch die weiteren Voraussetzungen der Antragspflichtversicherung seien erfüllt: Der Kläger habe innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung nach dem [X.]B III erhalten. Die Forschungstätigkeit des [X.] sei weder versicherungspflichtig noch versicherungsfrei. Der Kläger sei zuvor auch noch nie auf Antrag versicherungspflichtig als Selbstständiger gewesen. Der Antrag sei innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt worden. Es sei weder ein Ruhenstatbestand eingetreten noch habe das Versicherungspflichtverhältnis bereits geendet.

5

Mit Urteil vom 18.8.2017 hat das L[X.] die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das L[X.] hat im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des [X.] verwiesen und darüber hinaus ausgeführt, der Kläger sei weder gegenüber der [X.] noch einer anderen Forschungsinstitution gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet oder auf andere Art weisungsgebunden für diese tätig. Nach den [X.] und dem Bewilligungsschreiben der [X.] sei das Forschungsstipendium zur Durchführung eines Forschungsprojektes eigener Wahl bestimmt. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ändere nichts daran, dass durch die Aufnahme des [X.] gerade kein Beschäftigungsverhältnis entstanden sei. Die zeitliche Befristung des Stipendiums lasse auch nicht den Schluss zu, dass es sich bei der Forschungstätigkeit des [X.] nicht um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit handele.

6

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte einen Verfahrensmangel, gestützt auf § 128 Abs 1 S 2 [X.]G, sowie eine Verletzung des § 28a Abs 1 S 1 Nr 2 [X.]B III. Dazu trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit seien beim Kläger nicht erfüllt. Das L[X.] habe bei seiner Beweiswürdigung verschiedene Umstände unberücksichtigt gelassen. Insbesondere das Führen des [X.] im Personalbestand der [X.], die Regelungen zur Entlohnung, Krankenversicherung, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Fahrtkostenerstattung, Nebentätigkeiten sowie zur Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf in Anlehnung an die für Beamte bzw Angestellte des öffentlichen Dienstes geltenden Regelungen sowie die Befristung der Forschungstätigkeit stünden in ihrer Gesamtheit der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit entgegen. Die zeitliche Befristung des Stipendiums auf 36 Monate widerspreche der Intention des Gesetzgebers, nach der selbstständige Tätigkeiten grundsätzlich dauerhafter Natur sein sollen. Zielgruppe dieser Pflichtversicherung auf Antrag seien "Existenzgründer". Auch sei die Privatdozentur kein Beruf iS von Art 12 Abs 1 GG. Es handele sich nicht um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, die als Grundlage der Lebensführung diene. Die allein aufgrund der Lehrbefugnis, dh ohne Lehrauftrag der Hochschule wahrgenommene Lehrtätigkeit des Privatdozenten diene weder Erwerbszwecken noch sei sie auf Dauer angelegt. Es handele sich nur um eine vorübergehende Zwischenstation auf dem Weg zum [X.]sprofessor. Die bloße Inempfangnahme eines Stipendiums könne umso weniger eine Berufstätigkeit sein und damit auch keine selbstständige Tätigkeit. Das L[X.] hätte zudem berücksichtigen müssen, dass aufgrund der Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art 5 Abs 3 S 1 GG) eine Weisungsgebundenheit der [X.] ohnehin stark eingeschränkt sei. Die Tätigkeit des [X.] könne deshalb allenfalls als "Dienst höherer Art" im Sinne der Rechtsprechung des B[X.] gewertet werden.

7

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 18. August 2017 und des [X.] vom 22. März 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Der Kläger hält die Entscheidung des L[X.] für rechtmäßig.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]n ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 S 2 [X.]G). Eine abschließende Entscheidung in der Sache kann der [X.] nicht treffen, weil weitere Tatsachenfeststellungen des [X.] erforderlich sind.

A. Die statthafte Revision 160 Abs 1 und 3 [X.]G) ist zulässig erhoben und genügt jedenfalls hinsichtlich der gerügten Verletzung materiellen Rechts den Anforderungen an eine formgerechte Begründung iS des § 164 Abs 2 S 1 und [X.] [X.]G. Dies gilt unabhängig von dem Verfahren vor dem [X.] ([X.] 1/17) auch nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden [X.]s, wonach sich Aufwand und Intensität des [X.] auf die tatrichterlichen Feststellungen nach deren eigener Qualität richten (vgl B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]2 mwN). Mit ihrem Vorbringen, das [X.] habe nicht den gesamten Inhalt, sondern nur Teilaspekte des Bewilligungsschreibens und der [X.] berücksichtigt und sei deshalb fehlerhaft zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit iS von § 28a [X.] [X.] gekommen, hat die [X.] den rechtlichen Anforderungen an die gebotene Form genügt.

B. Im Revisionsverfahren ist darüber zu entscheiden, ob die [X.] mit Bescheid vom 25.6.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.8.2014 die Feststellung einer Versicherungspflicht des [X.] ab dem 1.6.2014 rechtswidrig abgelehnt und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt hat. Im Übergang von der Untätigkeitsklage zur Anfechtungs- und Feststellungsklage ist eine zulässige Klageänderung iS des § 99 Abs 1 [X.]G zu sehen. Die [X.] hat ausdrücklich ihre Einwilligung im Verfahren vor dem [X.] erklärt. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist deshalb die richtige Klageart, da die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a [X.]B III bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AL 1/08 R - Juris RdNr 9; B[X.] [X.]-4300 § 28a [X.] Rd[X.]2, [X.] Rd[X.]1, [X.] Rd[X.]1, [X.] Rd[X.]1).

Alle, auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat auch nicht die Klagefrist versäumt. Gemäß § 87 [X.] [X.]G ist die Anfechtungsklage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (Abs 2 aaO). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Widerspruchsbescheid dem Prozessbevollmächtigten (wie vom [X.] angenommen) erst am 30.10.2014 oder nach dessen eigenen Angaben bereits am 29.10.2014 zugegangen ist. Jedenfalls erfolgte die mit Schriftsatz vom 4.11.2014 geänderte Klage fristgerecht. Auf eine frühere Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides kann deshalb nicht abgestellt werden, weil der Kläger einen früheren Zugang des Widerspruchsbescheides vom 12.8.2014 bestritten hat. Damit trägt die [X.] die objektive Beweislast dafür, "dass die Klagefrist läuft" (Meyer-Ladewig/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 87 Rd[X.]d). Einen früheren Zugang des mit einfachem Brief zur Post gegebenen Widerspruchsbescheides vom 12.8.2014 hat die [X.] weder an die früheren Prozessbevollmächtigten noch an den Kläger persönlich nachgewiesen (§ 37 Abs 2 [X.] [X.] [X.]B X).

C. Der [X.] kann auf der Grundlage der vom [X.] festgestellten Tatsachen nicht abschließend beurteilen, ob alle Voraussetzungen für das vom Kläger begehrte Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung vorliegen. Es sind weitere Tatsachenfeststellungen des [X.] erforderlich.

Nach § 28a [X.] [X.] (eingefügt mit Wirkung zum 1.2.2006 durch Art 1 [X.]0, Art 124 Abs 4 des [X.] am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, [X.] 2848) können in der Arbeitslosenversicherung Personen ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, die eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Neben einer fristgebundenen Antragstellung (§ 28a Abs 3 S 1 [X.]B III) war nach dem vorliegend anzuwendenden Gesetzestext (in der Fassung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes vom 23.10.2012, [X.] 2246) nach § 28a Abs 2 S 1 [X.]B III weitere Voraussetzung für die Feststellung einer Versicherungspflicht auf Antrag, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat ([X.]) oder unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem [X.]B III hatte ([X.]) und er weder versicherungspflichtig nach §§ 25, 26 [X.]B III noch versicherungsfrei (§§ 27, 28 [X.]B III) war. War die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach [X.] [X.], ist die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses zudem unter den weiteren Voraussetzungen des § 28a Abs 2 S 2 [X.]B III ausgeschlossen.

[X.] Die vom [X.] getroffenen Feststellungen, auf die der [X.] im Rahmen seiner revisionsgerichtlichen Überprüfung beschränkt ist (vgl § 163 [X.]G), lassen schon keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob der Pflichtversicherung auf Antrag möglicherweise eine nach § 28a Abs 2 S 1 [X.]B III vorrangige Versicherungspflicht nach § 25 [X.] [X.]B III wegen einer entgeltlichen Beschäftigung entgegensteht. Schon aus diesem Grund ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

Nach dem Recht der Arbeitsförderung sind versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 25 [X.] [X.]B III). Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 [X.] [X.]B IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild prägen (stRspr vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.]1 mwN).

Ausgangspunkt der Prüfung ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (vgl B[X.] [X.]-2400 § 7 [X.]1 Rd[X.]4). Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl B[X.] Urteil vom 28.5.2008 - [X.] KR 13/07 R - Juris Rd[X.]7).

Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (B[X.] [X.]-2400 § 7 [X.]5 Leitsatz und Rd[X.]5 ff).

1. Zwar ist der [X.]n zuzugeben, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung einer möglichen Beschäftigung des [X.] bei der [X.] nicht alle Inhalte des Bewilligungsschreibens und der [X.] der [X.], insbesondere nicht die Regelungen zur Entlohnung, Krankenversicherung, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Fahrtkostenerstattung, Nebentätigkeiten sowie zur Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf in Anlehnung an die für Beamte bzw Angestellte des öffentlichen Dienstes geltenden Regelungen und deshalb nicht alle innerhalb der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls berücksichtigt hat. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Eine Beschäftigung im Rechtsverhältnis zur [X.] kommt von vornherein deshalb nicht in Betracht, weil die Forschungstätigkeit des [X.] keine zu Erwerbszwecken ausgeübte Tätigkeit ist.

a) Dabei kommt es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der geförderten Tätigkeit primär auf die in diesem Zusammenhang getätigten Verrichtungen an, während dem Erhalt eines Stipendiums für sich kein eigener Aussagewert zukommt. Ein Stipendium (lateinisch stipendium: Steuer, Sold, Unterstützung) beschreibt lediglich eine an Studierende, junge Wissenschaftler[innen], Künstler[innen] vom Staat, von Stiftungen, der [X.] [X.] gewährte Unterstützung zur Finanzierung von Studium, Forschung, künstlerischen Arbeiten ([X.], [X.], 2017). Von der [X.] von Sach- und Geldmitteln zu unterscheiden ist deshalb die dem Stipendium zugrundeliegende Tätigkeit des Stipendiaten. Nur die verrichtete Tätigkeit kann eine Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V, § 20 Abs 1 S 2 [X.] [X.]B XI, § 1 S 1 [X.] [X.]B VI und § 25 Abs 1 [X.]B III) begründen. Die geförderte Tätigkeit muss berufsmäßig zu Erwerbszwecken ausgeübt werden. Wie insbesondere Stipendien zeigen, die an Studenten vergeben werden, ist dies nicht immer der Fall.

b) Der Kläger wurde für die [X.] nicht zu Erwerbszwecken tätig. Die [X.] ist ein wesentliches Merkmal zur Abgrenzung von Tätigkeiten, die vorwiegend auf ideellen Beweggründen beruhen. Zwar ist die Entgeltlichkeit kein absolut zwingendes Kriterium abhängiger Beschäftigung, jedoch ist sie Typus bildend für die abhängige Beschäftigung, denn regelhaft liegt der Ausübung einer Beschäftigung ein Erwerbszweck zugrunde (vgl zum Ehrenamt B[X.] Urteil vom 16.8.2017 - [X.] KR 14/16 R - B[X.]E = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.]). Nur wenn die Forschungstätigkeit eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ist, kann ihr deshalb als Beschäftigung iS von § 25 [X.] [X.]B III sozialversicherungsrechtliche Relevanz zukommen. Die Tätigkeit muss ausgeübt werden, um Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl zum Ehrenamt B[X.] aaO RdNr 33 unter Hinweis auf [X.] Urteil vom 29.8.2012 - 10 AZR 499/11 - [X.]E 143, 77).

Die Forschungstätigkeit des [X.] wird nach ihrem konkreten [X.] nicht in der Absicht der Erzielung von Erwerbseinkommen ausgeübt, sondern ihrerseits erst durch eine altruistische Vermögensübertragung ermöglicht. Das [X.] hat für den [X.] bindend (§ 163 [X.]G) festgestellt, dass nach den [X.] der [X.] mit dem Stipendium herausragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ermöglicht werden soll, "sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorzubereiten" und in dieser Zeit weiterführende Forschungsthemen nach eigener Wahl zu bearbeiten. Das Stipendium dient damit der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (vgl auch zu einem Stipendium im Rahmen eines Graduiertenkollegs [X.] Urteil vom [X.] - 6 AZR 505/93 - Juris, zur weiteren Ausbildung an einer [X.] im Ausland [X.] Urteil vom 19.4.1983 - 3 [X.] - [X.]E 42, 212 und zur Förderung einer Habilitation B[X.] Urteil vom 14.11.1978 - 7 [X.]/77 - Juris). Nach diesem von der [X.] formulierten [X.] dient das Stipendium dazu, den Stipendiaten bei der Sicherung seines Lebensunterhaltes zu entlasten und eine Erwerbstätigkeit während der wissenschaftlichen Tätigkeit in Vorbereitung für die Berufung auf eine Dauer-Professur ganz oder zumindest teilweise entbehrlich zu machen (vgl zum Habilitationsstipendium bereits B[X.] Urteil vom 14.11.1978 - 7 [X.]/77 - Juris Rd[X.]8). Ein Stipendium schafft in solchen Fällen erst die Grundlage dafür, sich dem Forschungsvorhaben widmen zu können ([X.] Urteil vom 23.2.2012 - OVG 4 B 30.10 - Juris Rd[X.]7).

2. Es fehlen jedoch jegliche Feststellungen des [X.] dazu, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang der Kläger eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach dem [X.] bei der P.-[X.] M. ausübte. Insofern fehlt es an nachvollziehbaren Grundlagen für die Annahme des [X.], dass zwischen dem Kläger und der [X.] "keine rechtlichen Beziehungen mehr" bestanden (dazu a). Kommt das [X.] bei seinen weiteren Ermittlungen zu der - schon aufgrund der eigenen Annahme einer Tätigkeit als "Privatdozent" naheliegenden - Feststellung, dass der Kläger auch ab dem 1.6.2014 noch für die P.-[X.] M. tätig wurde, wird das [X.] näher aufzuklären haben, ob es sich dabei ausschließlich um ein Tätigwerden als Privatdozent handelte (dazu b) oder eine darüber hinausgehende Tätigkeit eine Versicherungspflicht nach § 25 [X.] [X.]B III begründete (dazu c).

a) Es fehlen Feststellungen des [X.] dazu, ob und in welchem Umfang sowie mit welchem Inhalt der Kläger noch für die P.-[X.] M. tätig war. Der Kläger war vom 15.5.2007 bis 14.5.2014 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der P.-[X.] M. beschäftigt gewesen. Welchen Inhalt diese frühere Tätigkeit des [X.] hatte und ob diese nach der kurzen Unterbrechung (15.5. bis [X.]) möglicherweise ganz oder teilweise unverändert weitergeführt wurde, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen, auch nicht unter Bezugnahme auf die Feststellungen des [X.]. Ebenso wenig lässt sich anhand der bisherigen Feststellungen des [X.] abschließend beurteilen, ob zwischen der P.-[X.] M. und dem Kläger möglicherweise eine neue Beschäftigung ab dem 1.6.2014 begründet wurde.

Das [X.] wird dazu insbesondere näher aufzuklären haben, ob dem Kläger innerhalb der [X.] ein Arbeitsplatz und weitere Arbeitsmittel zur Verfügung standen und er über die Arbeitskraft von Mitarbeitern der P.-[X.] M. verfügen konnte. Ob und in welcher Form der Kläger in die Arbeitsabläufe des Fachbereichs und möglicherweise bereits in das Kollegium der Professoren eingebunden war, ist für den [X.] ebenfalls nicht erkennbar. Auch fehlen Feststellungen dazu, ob der Kläger als Mitarbeiter im Personalbestand der [X.] geführt wurde. Insbesondere ist noch nicht aufgeklärt, ob der Kläger mit eigenen organisatorischen Aufgaben der [X.] (zB der Sammlungsbetreuung) betraut war. Ebenfalls nicht näher ermittelt ist, ob der Kläger auch insoweit für die P.-[X.] M. tätig war, als er möglicherweise weitere finanzielle Mittel (Drittmittel) eingeworben hat, die an die [X.] ausgezahlt wurden und der Kläger darüber verfügen konnte. Dabei wird das [X.] auch festzustellen haben, ob der Kläger für die P.-[X.] M. zeichnungsberechtigt war und für diese Werkverträge mit Dritten (möglicherweise sogar über die Erbringung von Teilleistungen im Rahmen seiner Forschungsarbeiten) für die [X.] abgeschlossen hat. Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt sich, dass eine Drittmittelbewilligung vom 4.2.2016 und Werkverträge mit wissenschaftlichen Hilfskräften zur Gerichtsakte genommen wurden, ohne dass sich das [X.] mit deren Inhalt in den Entscheidungsgründen befasst hat. Auch ob der Kläger verpflichtet war, für die P.-[X.] M. Lehrveranstaltungen abzuhalten und Examensarbeiten zu betreuen, ist bislang nicht festgestellt. Möglicherweise sah das Bewilligungsschreiben der [X.] sogar die Beteiligung an Lehrveranstaltungen der [X.] ausdrücklich vor.

b) Kommt das [X.] bei seinen weiteren Ermittlungen zu der - schon aufgrund der eigenen Annahme einer Tätigkeit als "Privatdozent" naheliegenden - Feststellung, dass der Kläger auch ab dem 1.6.2014 noch für die P.-[X.] M. tätig wurde, wird das [X.] näher aufzuklären haben, ob es sich dabei ausschließlich um ein Tätigwerden als Privatdozent handelte. Wird eine Tätigkeit als Privatdozent aufgrund der Lehrbefugnis ohne jeden (vergüteten) Lehrauftrag seitens der [X.] wahrgenommen, kann es insoweit an einer berufsmäßig ausgeübten Tätigkeit fehlen, so dass ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen wäre (vgl BVerwG Urteil vom [X.] - 6 C 40/92 - BVerwGE 96, 136 = Juris Rd[X.]6). Nach dem vorliegend anzuwendenden § 25 Abs 2 [X.] [X.] Hochschulgesetz haben Privatdozenten keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung. So hat zuletzt auch der [X.] für einen Privatdozenten einen Beruf im Sinne einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient, verneint (vgl [X.] Entscheidung vom 19.10.2017 - [X.]. 17-VII-14 - Juris Rd[X.]6).

c) Sollte das Ergebnis der weiteren Ermittlungen des [X.] sein, dass der Kläger (über eine Tätigkeit als Privatdozent hinaus) für die P.-[X.] M. tätig wurde, wird für die weitere Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung iS von § 25 [X.] [X.]B III zunächst maßgeblich sein, ob der Kläger dabei persönlich abhängig tätig war, ob dieser in einen Betrieb eingegliedert war und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterlag. Bei einer im Wesentlichen frei gestalteten Tätigkeit und Arbeitszeit wird das [X.] zu berücksichtigen haben, ob diese Freiheit tatsächlich Ausdruck eines fehlenden Weisungsrechts oder nicht nur Folge der Übertragung größerer Eigenverantwortung bei der Aufgabenerledigung auf den einzelnen Arbeitnehmer bei ansonsten fortbestehender funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess ist (vgl B[X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] KR 16/13 R - B[X.]E 120, 99 = [X.]-2400 § 7 [X.]5, Rd[X.]9). Dabei sind insbesondere auch die Freiheit von Forschung und Lehre (Art 5 Abs 3 S 1 GG) zu berücksichtigen. Schließlich setzt § 25 [X.] [X.]B III eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt - auch durch Dritte (zur Vergütung von Golflehrern in einer Beschäftigung durch die [X.] vgl B[X.]E 20, 6 = [X.] [X.]1 zu § 165 [X.]) - voraus, dh die Tätigkeit darf nicht rein ideelle Zwecke verfolgen und ohne [X.] unentgeltlich ausgeübt werden (vgl zum Ehrenamt B[X.] Urteil vom 16.8.2017 - [X.] KR 14/16 R - B[X.]E = [X.]-2400 § 7 [X.]). Auch dies ist anhand der getroffenen Vereinbarungen und der gelebten Beziehung zwischen den Beteiligten zu bestimmen.

I[X.] Scheidet eine vorrangige Versicherungspflicht aus, wird festzustellen sein, ob bei dem Kläger eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

Selbstständige Tätigkeit iS von § 28a [X.] [X.] ist eine auf Dauer angelegte, in persönlicher Unabhängigkeit berufsmäßig zu Erwerbszwecken ausgeübte Tätigkeit (stRspr B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AL 1/08 R - Juris Rd[X.]5 mwN). Die vom Kläger ausgeübte und von der [X.] geförderte Forschungstätigkeit ist keine solche selbstständige Tätigkeit. Der Kläger übt diese Tätigkeit nicht zu Erwerbszwecken aus (dazu 1.). Allenfalls die selbstständige Tätigkeit des [X.] als Autor und Vortragender könnte eine Antragspflichtversicherung begründen. Das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 25 [X.] [X.]B III müsste das [X.] gegebenenfalls weiter aufklären (dazu 2.).

1. Einer selbstständigen Tätigkeit in Form der geförderten Forschungsarbeiten steht die fehlende [X.] des [X.] entgegen. Ein Selbstständiger übt seine Tätigkeit mit dem Ziel aus, aus dieser Tätigkeit Einkommen zu erzielen (vgl B[X.] Urteil vom 28.10.1987 - 7 [X.] - [X.]100 § 102 [X.] = Juris Rd[X.]5). Tätigkeiten, die nur aus Liebhaberei oder zum Zeitvertreib verrichtet werden, scheiden für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit ebenso aus wie reine Vorbereitungshandlungen, um eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen (stRspr B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AL 1/08 R - Juris Rd[X.]5 mwN). Nur wenn die Forschungstätigkeit eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ist, kann ihr deshalb als selbstständige Tätigkeit iS von § 28a [X.] [X.] sozialversicherungsrechtliche Relevanz zukommen. Die Tätigkeit muss ausgeübt werden, um Erwerbseinkommen zu erzielen. Wie bereits ausgeführt soll nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) gemäß den [X.] der [X.] herausragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ermöglicht werden, "sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorzubereiten" und in dieser Zeit weiterführende Forschungsthemen nach eigener Wahl zu bearbeiten. Das Stipendium dient der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und soll den Stipendiaten bei der Sicherung seines Lebensunterhaltes entlasten und eine Erwerbstätigkeit während der wissenschaftlichen Tätigkeit in Vorbereitung für die Berufung auf eine Dauer-Professur ganz oder zumindest teilweise entbehrlich machen, so dass es an einer [X.] des [X.] fehlt (siehe dazu bereits die Ausführungen unter [X.] 1. b).

Die sozialgerichtliche Rechtsprechung ist dabei im Übrigen nicht an die Beurteilung der Finanzverwaltung (vgl [X.] vom 12.8.2014 - [X.] - 13 - [X.], FMNR38d310014 - Juris) gebunden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht schon keine Bindung der Träger der Sozialversicherung an die Verwaltungsakte der Steuerbehörden und die Entscheidungen der Finanzgerichte. Die Versicherungsträger, in Streitfällen die Sozialgerichte, haben vielmehr selbstständig zu entscheiden (vgl B[X.] Urteile vom 5.4.1956 - 3 RK 65/55 - B[X.]E 3, 30, 41 = [X.] [X.]8 zu § 164 [X.]G und vom [X.] - 12 RK 26/79 = [X.] 2200 § 165 [X.]5) und sind bei der rechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit nicht an die Entscheidungen der Finanzbehörden gebunden (vgl B[X.] Urteile vom [X.] - 3 RK 41/57 = [X.] [X.]6 zu § 165 [X.] und vom 30.11.1978 - 12 RK 33/76 - B[X.]E 47, 201 = [X.] 2200 § 165 [X.]).

Fehlt es bereits an einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit, kommt es auf die weiteren, von der [X.]n aufgeworfenen Fragen zu den Voraussetzungen der Weiterversicherung nach § 28a [X.] [X.] nicht mehr an. Der [X.] hat deshalb vorliegend nicht darüber zu entscheiden, ob auch eine auf drei Jahre befristete Tätigkeit eine selbstständige Tätigkeit iS von § 28a [X.] [X.] sein kann und ob - wie von der [X.]n geltend gemacht - nur "Existenzgründer" antragsberechtigt sind.

2. Allenfalls die selbstständige Tätigkeit des [X.] als Autor und Vortragender könnte eine Antragspflichtversicherung begründen, sofern alle Voraussetzungen einer solchen Versicherung nach § 28a [X.] [X.] vorliegen. Auch dazu müsste das [X.] gegebenenfalls weitere Feststellungen treffen.

Bislang bestehen nur Feststellungen des [X.] (auch unter Bezugnahme auf das [X.]-Urteil) dazu, dass der Kläger bereits im Jahr 2014 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 1150 Euro erzielte. Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit wurden zur Einkommensteuer auch in den Jahren 2015 und 2016 veranlagt. Weitere Feststellungen zum Inhalt der Tätigkeit des [X.] als Autor und Vortragender wurden bislang nicht getroffen. Das [X.] wird den Sachverhalt insbesondere auch im Hinblick darauf weiter aufzuklären haben, ob und wann der Kläger diese Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufgenommen und ausgeübt hat.

D. Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 5 AL 1/17 R

28.06.2018

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Marburg, 22. März 2016, Az: S 2 AL 64/14, Urteil

§ 28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 3, § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2018, Az. B 5 AL 1/17 R (REWIS RS 2018, 6970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6970

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