Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZR 72/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1690

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 72/07 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 17. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 9. März 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.886,12 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlich-keitssicherung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) liegt nicht vor. 1 Das Berufungsgericht hat weder ausdrücklich noch schlüssig den [X.] aufgestellt, der Steuerberater sei - abweichend von der Rechtsprechung des Senats - nicht zu einer umfassenden Belehrung des Mandanten verpflich-tet. Es hat vielmehr die in den Vorinstanzen geltend gemachte Pflichtverletzung geprüft und für nicht gegeben erachtet. Das nimmt die Beschwerde hin. 2 - 3 - Soweit die Beschwerde den Schadensersatzanspruch nunmehr darauf stützen will, dass die Beklagten über die Möglichkeit des § 396 AO nicht belehrt hätten, war ein derartiges Fehlverhalten nicht Gegenstand des Prozesses in den Vorinstanzen; dieser Vorwurf ist neu und in der Revisionsinstanz gemäß § 559 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urt. v. 13. März 2008 - [X.] ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235, 1237 Rn. 24). 3 Insoweit fehlte in den Vorinstanzen auch jeglicher Vortrag und [X.] zur schadensausfüllenden Kausalität, schon zu der Frage, ob die Kläger nach entsprechender Belehrung einen Aussetzungsantrag gestellt und die [X.] verbundenen Risiken im Hinblick auf den Arbeitsplatz des [X.] zu 1 ein-gegangen wären. Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens hätte nicht 4 - 4 - eingegriffen, weil insoweit für die Kläger aus damaliger Sicht nicht nur eine Ent-scheidung nahe gelegen hätte (vgl. [X.], Urt. v. 5. Februar 2009 - [X.] ZR 6/06, [X.], 715, 716 Rn. 9). Ganter Gehrlein [X.]

Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.02.2006 - 15 O 356/04 - [X.], Entscheidung vom 09.03.2007 - 10 U 376/06 -

Meta

IX ZR 72/07

17.09.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZR 72/07 (REWIS RS 2009, 1690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1690

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