Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2006, Az. II ZR 137/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1840

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 18. September 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja WpÜG §§ 30 Abs. 2 Satz 1, 35 Abs. 1, 2, 38 - [X.] - [X.] §§ 107 Abs. 1, 111 Abs. 5 a) [X.] erfasst nur solche [X.], die sich auf die Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft, d.h. nur die Stimmrechtsausübung in der Hauptversamm-lung, beziehen. b) An[X.] als die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversamm-lung erfüllt die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden aus der Mitte des [X.] (§ 107 Abs. 1 [X.]; § 27 [X.]) nicht den [X.] des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG. Einer - von dem eindeutigen Geset-zeswortlaut nicht gedeckten, extensiven - Anwendung dieser Norm auf Ab-stimmungsvorgänge innerhalb des Aufsichtsrats steht die unabhängige Rechtsstellung der Aufsichtsratsmitglieder entgegen, die allein dem [X.] verpflichtet sind und im Rahmen der ihnen persönlich ob-liegenden Amtsführung keinen Weisungen unterliegen (§ 111 Abs. 5 [X.]). c) Anspruchsberechtigt hinsichtlich eines (isolierten) [X.] gemäß § 38 WpÜG ist nicht derjenige Aktionär der Zielgesellschaft, dessen Stimm-rechte aufgrund seiner Beteiligung an dem abgestimmten Verhalten dem "Bieter" gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG dergestalt zuzurechnen sind, dass er seinerseits ebenfalls meldungs- und angebotspflichtig (§ 35 WpÜG) wäre. [X.], Urteil vom 18. September 2006 - [X.]/05 - OLG [X.]en

LG [X.]en I - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] erkannt: Auf die Revision der Beklagten und der Streithelferin zu 1 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 29. April 2005 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließ-lich der durch die [X.] auf Beklagtenseite verur-sachten Kosten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die Beklagte und ihre beiden Streithelferinnen (1. W.

und W.

AG - [X.]; 2. D.

Bank AG) sind - zum Teil über Tochtergesellschaften vermittelt - Großaktionäre der dem [X.] unterliegenden [X.]M.

AG (im 1 - 3 - Folgenden: [X.]. ). Dabei halten die Klägerin 33,36 %, die Beklagte und die [X.] je 17 % sowie die [X.] 17,56 % der stimmberechtigten Aktien; die restlichen Stimmrechtsaktien befinden sich im Streubesitz. Die Beklagte und ihre beiden Streithelferinnen (im Folgenden auch bezeichnet als: die drei Fi-nanzinvestoren) hatten ihre Beteiligungen im Jahre 1993 von der - auch die Klägerin beherrschenden - Unternehmensgruppe Dr. [X.]

erworben und daraufhin im Dezember 1993 mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen, in dem die Großaktionäre sich nicht nur gegenseitig Vorkaufsrechte auf ihre jewei-ligen [X.]. -Aktienpakete einräumten, sondern auch eine gemeinsame [X.] verabredeten: Danach sollten die Klägerin zwei Mitglieder und die Finanzinvestoren je ein Mitglied in den insgesamt 12-köpfigen Aufsichtsrat der [X.]. entsenden, die anschließend jeweils ein von den Finanzinvestoren nominiertes Mitglied zum Vorsitzenden sowie ein von der Klägerin vorgeschlagenes Mitglied zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats wählen sollten. In der zweiten Hälfte des Jahres 2002 versuchten sowohl die beiden Streithelferinnen als auch die Klägerin - letzten Endes vergeblich -, ihre [X.] an der [X.]. diskret zu veräußern. Seit Anfang 2003 kam es deswegen und im Zusammenhang mit den am 26. Juni 2003 anstehenden Aufsichtsrats-wahlen zu Differenzen zwischen den beteiligten Großaktionären. Im Rahmen informeller Vorgespräche stieß zunächst ein Vorschlag des amtierenden [X.]vorsitzenden K.

([X.]), den seinerzeit noch amtieren-den Vorstandsvorsitzenden der [X.]. , [X.]

, zum neuen [X.] zu wählen, auf Bedenken der beiden anderen Finanzinvestoren "aus [X.]". In einer Besprechung der vier [X.] vom 10. Februar 2003 machten die Finanzinvestoren gegenüber Dr. [X.] deutlich, dass sie sich wegen der ungünstigen Verfassung der 2 - 4 - Märkte jedenfalls seinerzeit nicht von den von ihnen gehaltenen [X.]. -Aktienpaketen trennen wollten; demgegenüber wollte die [X.]weiter versuchen, einen Käufer für das von ihr gehaltene Aktienpaket - jedoch nicht unter dem Einstandspreis des Jahres 1993 - zu finden. Gleichzeitig wurde Übereinstimmung erzielt, [X.]- der wieder den Aufsichtsratsvorsitz überneh-men sollte -, [X.]([X.]), [X.]. (Beklagte), [X.]

und zwei noch zu benennende Vertreter der [X.]

für den Aufsichtsrat vorzuschlagen. Durch schriftliche Vereinbarung hoben die beteiligten Großaktionäre der [X.]. im März 2003 den [X.] mit Wirkung zum 31. März 2003 ersatzlos auf. Gleichzeitig vereinbarten sie, in der [X.] vom 26. Juni 2003 bei der Wahl der Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der [X.]. für B.

[X.]

und Rechtsanwalt [X.](als Vertrauenspersonen der Gruppe Dr. S.

) sowie [X.]

, [X.]. , [X.] und [X.] zu stimmen. Trotz dieser Einigung kam es zu weiteren Differenzen über die Person des künftigen Aufsichtsratsvorsitzenden. Weil Dr. [X.] sich gegen die Wiederwahl [X.]
als Aufsichtsratsvorsitzenden sperrte und statt dessen seinen Vertrauensmann [X.] durchsetzen wollte, verständigte sich die Investorengruppe - die ihrerseits nicht eine Steigerung des Einflusses der [X.] hinnehmen wollte - auf [X.]

. Kurz vor der Hauptversammlung ließen die Finanzinvestoren die [X.]

-Gruppe wis-sen, sie legten Wert darauf, dass die [X.] "mit einer Stimme" für [X.] abstimme und dass sie deshalb - selbst wenn die Zustimmung der Arbeitnehmerseite bereits gesichert sei - Stimmenthaltungen von Seiten der Klägerin nicht akzeptierten; falls dies dennoch geschehe, würden sie dafür [X.], dass die Position des zweiten stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden nicht wie bisher mit [X.], sondern gar nicht mehr besetzt werde. Dem beugte 3 - 5 - sich die [X.] nur wi[X.]trebend. In der Hauptversammlung vom 26. Juni 2003 wurden die von den Anteilseignern zu bestimmenden [X.] entsprechend der schriftlichen Vereinbarung von Ende März 2003 gewählt. Im [X.] hieran wählte der Aufsichtsrat in seiner konstituierenden Sitzung - u.a. mit den Stimmen von Frau [X.]

und [X.]
- aus seiner Mitte [X.] zum Aufsichtsratsvorsitzenden und [X.]zu dessen zweitem Stellvertreter. Die Klägerin verlangt im Wege der Teilklage von der Beklagten gemäß § 38 WpÜG die Zahlung von Zinsen in Höhe von 200.000,00 • mit der [X.], die Beklagte habe insbesondere durch die abgesprochene Wahl [X.]

's zum Aufsichtsratsvorsitzenden gemeinsam mit den beiden anderen Fi-nanzinvestoren die Kontrolle über die [X.]. erlangt, dies jedoch weder ange-zeigt noch ein Pflichtangebot unterbreitet. Das [X.] ([X.], 1101) hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht (ZIP 2005, 856) hat ihr stattgege-ben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die [X.] und die Streithelferin zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des [X.]s (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). 5 [X.] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei gemäß § 38 Abs. 1 WpÜG zur Zahlung von Zinsen auf die von ihr der Klägerin anzubietende angemessene Gegenleistung für deren Aktien an der [X.]. mindestens in der 6 - 6 - eingeklagten Höhe verpflichtet. Denn die Beklagte habe aufgrund der gebote-nen Zurechnung der [X.] der beiden anderen Finanzin-vestoren mit insgesamt über 51 % der Stimmrechte die Kontrolle über die [X.]. erlangt, ohne den ihr daraus nach § 35 WpÜG erwachsenen Pflichten zur [X.] und zur Abgabe eines Pflichtangebots nachgekommen zu sein. Die Zurechnung sei vor allem deshalb geboten, weil in der von den drei Finanz-investoren gemeinsam verabredeten und durchgesetzten Wahl [X.]

's zum Aufsichtsratsvorsitzenden ein über den Einzelfall hinausgehendes abge-stimmtes Verhalten zur Einflussnahme auf die Zielgesellschaft im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu sehen sei. I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7 Die Klage ist - wie das [X.] zu Recht entschieden hat - abzuwei-sen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen gemäß § 38 Abs. 1 WpÜG hat. 8 1. Zweifelhaft ist bereits, ob, wovon das Berufungsgericht ohne nähere Erörterung ausgeht, § 38 WpÜG überhaupt - unabhängig von der selbst nicht individuell einklagbaren "Gegenleistung" - einen selbständig durchsetzbaren Anspruch der Aktionäre gegen den Bieter begründet (so allerdings: [X.] in Baums/[X.], WpÜG § 38 [X.]. 10; [X.], [X.] 167 (2003), 315, 347 f.; [X.]/Oesterhaus in [X.].WpÜG § 38 [X.]. 25; Schnorbus, [X.] 2003, 657, 663; im Ergebnis ebenso Ekkenga in Ehricke/ Ekkenga/[X.], Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz § 38 [X.]. 3). Gleichermaßen kommt nämlich in Betracht, den Anspruch aus § 38 WpÜG - wofür nicht zuletzt dessen Wortlaut und die dazu gegebene Regierungsbe-gründung sprechen ([X.]. 574/01, [X.]: "... die zu erbringende Gegen-leistung erhöht sich um die Zinsen") - als unselbständige Nebenforderung [X.] - 7 - zusehen (so z.B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], WpÜG § 38 [X.]. 2; [X.] in [X.], Kapitalmarktrecht 3. Aufl. § 38 WpÜG [X.]. 9; [X.], WpÜG § 38 [X.]. 3) oder die Vorschrift als [X.] Bestimmung einzuordnen (so [X.], [X.] 2005, 541, 543; Hommel-hoff/[X.] in [X.], [X.].WpÜG 2. Aufl. § 38 [X.]. 3 f., 22). Bei einem solchen Normverständnis stünden Zinsen nur denjeni-gen Aktionären zu, die ein bereits unterbreitetes Angebot angenommen haben und denen deshalb Schutz vor Verzögerungen gebührt. Folgte man den beiden letztgenannten Ansichten, so wäre hier das auf Zahlung von Zinsen gerichtete Begehren der Klägerin von vornherein unbegründet, weil von der Beklagten ein öffentliches Angebot bislang nicht unterbreitet wurde und ein daraus resultie-render Hauptanspruch noch nicht entstanden ist. 2. Der Senat braucht diese Rechtsfrage jedoch nicht zu entscheiden, weil auch dann, wenn man mit der erstgenannten Meinung § 38 WpÜG als eigen-ständige Anspruchsnorm mit Sanktionscharakter ansieht, die für den [X.] erforderlichen Voraussetzungen der §§ 35, 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in mehrfacher Hin-sicht nicht erfüllt sind. 10 a) Die Klägerin käme selbst dann nicht als mögliche Berechtigte eines [X.] aus § 38 WpÜG gegen die Beklagte in Betracht, wenn man - wie das Berufungsgericht - die Vereinbarung zur Wahl des [X.] und dessen zweiten Stellvertreters für einen zur Begründung einer Zurech-nung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG geeigneten Vorgang hielte. 11 Zu den Anspruchsberechtigten eines [X.] gemäß § 38 WpÜG gehörten in einem solchen Fall nicht diejenigen Aktionäre der Zielgesellschaft, deren Stimmrechte dem Bieter gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG dergestalt [X.] - 8 - zurechnen sind, dass sie selbst als Bieter anzusehen und damit ihrerseits an-gebotspflichtig wären. 13 Eine solche Konstellation läge hier aber in Bezug auf sämtliche vier Großaktionäre, d.h. sowohl die drei Finanzinvestoren als auch die Klägerin selbst, nicht nur hinsichtlich der auf der schriftlichen Vereinbarung vom März 2003 beruhenden - vorgelagerten - Wahl des Aufsichtsrats, sondern auch be-züglich der - vom Berufungsgericht als entscheidend angesehenen - anschlie-ßenden Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden vor. Denn die Wahl [X.]

's zum Aufsichtsratsvorsitzenden - wie auch die M.

's zu dessen zweitem Stell-vertreter - war nicht allein unter den drei Finanzinvestoren, sondern auch mit der Klägerin selbst abgesprochen. Daher müssten nicht nur die drei Finanzin-vestoren sich untereinander ihre jeweiligen Stimmrechte wechselseitig und zu-dem noch zusätzlich diejenigen der Klägerin zurechnen lassen; vielmehr wären auch umgekehrt der Klägerin die Stimmrechte der drei Finanzinvestoren zuzu-rechnen mit der Folge, dass sie selbst ebenfalls - wie die anderen Großaktionä-re - angebotspflichtig wäre. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wurde der Klägerin am Vor-abend der Hauptversammlung von Vertretern der Finanzinvestoren unterbreitet, dass der von ihr favorisierte [X.]
nur dann zum stellvertretenden [X.] gewählt werde, wenn im Gegenzug die Vertreter der Klägerin im Aufsichtsrat für die Wahl [X.] 's zum Aufsichtsratsvorsitzenden stimmten, d.h. von einer Stimmenthaltung absehen würden. Hieran richteten alle Beteiligten ihr Stimmverhalten aus. Dass von Seiten der Klägerin die Wahl des Aufsichtratsvorsitzenden nicht gänzlich freiwillig erfolgte, sondern sie sich dem Druck der drei Finanzinvestoren beugte, steht einer wechselseitigen Zu-rechnung mit der Folge einer daraus resultierenden Angebotspflicht sämtlicher 14 - 9 - Großaktionäre nicht entgegen. Denn für ein abgestimmtes Verhalten im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ist es grundsätzlich gleichgültig, auf welchen Mo-tiven die Abstimmung beruht. Ausreichend ist eine gegenseitige Koordinierung der Verhaltensweisen aufgrund eines bewussten geistigen Kontakts - was die Möglichkeit mit einschließt, dass die Abstimmung nicht freiwillig erfolgt (vgl. [X.] in [X.].[X.] 2. Aufl. § 30 WpÜG [X.]. 20 m.Nachw.; vgl. im Ansatz auch [X.], [X.], 1478, 1486). So lag es hier, als der von der Klägerin favorisierte [X.]im Gegenzug zu dem von den drei Finanzinvestoren favorisierten [X.]

gewählt wurde. Soweit die Klägerin demgegenüber meint, eine wechselseitige Zurechnung scheide im Falle einer Drohung aus (so [X.] aaO S. 1491), kommt es in der vorliegenden Fallkonstellation nicht darauf an, ob dem zu folgen wäre. Denn in der Ankündigung der drei Finanzinvestoren am Vorabend der Hauptversamm-lung ist keine widerrechtliche Drohung mit einem (empfindlichen) Übel i.S. von § 123 BGB zu sehen; vielmehr ist diese Verhaltensweise lediglich Teil des - in der Praxis üblichen - Machtkampfes zwischen verschiedenen Interessengrup-pen von Großaktionären über die Durchsetzung bestimmter, von der jeweiligen Seite favorisierter Kandidaten, der mit mehr oder minder "harten Bandagen" ausgefochten wird und der in der Regel schließlich - so auch hier - mit einem Kompromiss, bisweilen auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner, endet. Das wird im vorliegenden Fall beson[X.] deutlich daran, dass letztlich keine der bei-den Seiten ihren zunächst favorisierten Kandidaten für den Vorsitz im [X.] durchsetzen konnte und man sich schließlich notgedrungen auf [X.]

als Kompromisskandidat einigte. Die Tatsache, dass die Finanzinvestoren eine Stimmenthaltung der Gegenseite bei der Wahl [X.] 's nicht akzep-tieren wollten - weil aus ihrer Sicht die [X.] bei der Wahl im mitbe-stimmten Aufsichtsrat "mit einer Stimme" sprechen sollte - und dieser nicht [X.] - 10 - angemessenen Forderung durch die Verknüpfung mit ihrem Stimmverhalten hinsichtlich des Kandidaten der Gegenseite, [X.], für den zweiten stellvertre-tenden Aufsichtsratsvorsitzenden Nachdruck verliehen haben, erreicht ersicht-lich nicht den Unrechtsgehalt einer - unzulässigen - Drohung i. S. von § 123 BGB. 16 Bei dieser speziellen Konstellation des Machtkampfes zwischen ver-schiedenen Großaktionären, in dem schließlich eine "einvernehmliche" Wahl abgesprochen wird, entfällt das Recht der Klägerin, nach § 38 Abs. 1 WpÜG Zinsen von dem "Mittäter" zu verlangen, da die vom Gesetz bezweckte [X.] der Verletzung der Verpflichtung zur Meldung und zum Pflichtangebot nicht demjenigen zugute kommen soll, der diese Verpflichtung ebenfalls verletzt, [X.] selbst angebotspflichtig wäre und aus diesem Grunde nicht in den [X.] der Norm fällt. b) Abgesehen davon erfüllt die abgestimmte Wahl des [X.] - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ohnehin nicht den [X.] des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG. Die Vorschrift erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur solche Vereinbarungen, die sich auf die Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft, d.h. nur die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung, beziehen (h.M.: [X.] in Baums/[X.] aaO § 30 [X.]. 72 f.; [X.]/[X.], [X.] 2005, 1266, 1267; [X.], [X.] 2005, 1414, 1415; [X.] aaO [X.]; Weiler/Meyer, [X.] 2003, 909, 910; ähnlich - Ausübung von "[X.]" aus Aktien - : [X.], [X.], 1469, 1476 f.; [X.], [X.], 1829, 1833; v. [X.] in [X.].WpÜG § 30 [X.]. 114; Liebscher, [X.], 1005, 1007). Wollte man - wie das Berufungsgericht - auch auf die Aufsichtsratssit-zung als solche beschränkte und allein in ihr vorgenommene [X.] - 11 - gänge unter die Norm subsumieren, so würde dies die [X.] des § 30 Abs. 1 Satz 2 WpÜG sprengen; auch teleologisch wären solche Abstimmungen im Aufsichtsrat nicht mehr von der Norm erfasst, da es gerade nur um die Zu-rechnung von unmittelbar ausgeübten Stimmrechten aus Aktien infolge von [X.] zwischen Aktionären geht und nicht um die - bezogen auf den [X.] - mediatisierte Einflussnahme auf Mitglieder des Aufsichtsrats als eines unabhängigen [X.]. Zudem folgt für die Auslegung der [X.] in §§ 30 Abs. 1 und 2 WpÜG bereits aus der [X.] des § 60 WpÜG i.V. mit Art. 103 Abs. 2 GG und § 3 OWiG, dass diese Zurechnungsvorschriften wortlautgemäß zu verstehen und daher Analo-gien zu Lasten des Betroffenen ausgeschlossen sind (so zutreffend: [X.] aaO S. 1480). Einer - extensiven - Anwendung des § 30 Abs. 2 WpÜG auf Abstimmun-gen innerhalb des Aufsichtsrats - wie hier der Wahl des [X.] und seines zweiten Stellvertreters - steht schließlich die unabhängige Rechtsstellung der Aufsichtsratsmitglieder entgegen. Diese sind allein dem [X.] verpflichtet und unterliegen im Rahmen der ihnen persön-lich obliegenden Amtsführung keinen Weisungen (§ 111 Abs. 5 [X.]; vgl. schon: Senat [X.] 36, 296, 306; 90, 381, 398; h.M. im Schrifttum: [X.] in [X.]. [X.]. [X.] § 33 [X.]. 7 ff.; [X.]/[X.] in Groß-komm.z.[X.] 4. Aufl. § 111 [X.]. 745; [X.]/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 4. Aufl. [X.]. 692; [X.] in [X.].[X.] 2. Aufl. § 111 [X.]. 90; Raiser, [X.] 1978, 391, 399 ff., 404; [X.] in [X.].[X.] 2. Aufl. § 111 [X.]. 453). Dies gilt für gewählte wie für entsandte Mitglieder, für Anteilseignervertreter und für Arbeitnehmervertreter gleichermaßen. Es ist [X.] verfehlt, sie - wie die Klägerin für richtig hält - als "Vertreter" der Aktionäre anzusehen, in deren Diensten sie früher standen oder gegenwärtig stehen oder 18 - 12 - auf deren Vorschlag sie gewählt wurden. Das durch den Aktienbesitz [X.] in der Aktiengesellschaft setzt sich im Aufsichtsrat nicht etwa in der Person derjenigen Mitglieder fort, die in Diensten dieses oder jenes Aktio-närs stehen oder standen oder von diesem oder jenem Aktionär zur Wahl vor-geschlagen worden sind (vgl. [X.] 36, 296, 306 - für entsandte [X.]). c) Das Berufungsgericht hat ferner - selbst auf der Grundlage des von ihm eingenommenen, allerdings fehlerhaften Standpunktes, dass die Zurech-nungsnorm des § 30 Abs. 2 WpÜG grundsätzlich auch auf die Wahl des [X.]vorsitzenden anwendbar sei - die in § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG vorge-sehene Ausnahme für ein abgestimmtes Verhalten "im Einzelfall" verkannt. 19 aa) Das gilt ersichtlich dann, wenn man mit der h.M. in der obergerichtli-chen Rechtsprechung und der Literatur das Vorliegen des Einzelfalls - jeden-falls in erster Linie - formal, d.h. bezogen auf die Häufigkeit des Abstimmungs-verhaltens, bestimmt (vgl. [X.] [X.], 2232, 2236 f. - zu § 22 WpHG; OLG Frankfurt [X.], 1309, 1314; [X.] aaO § 30 [X.]. 75, 80; [X.]/[X.] aaO S. 1266; [X.], Z[X.] 2004, 22, 27; [X.] aaO S. 1476 - "punktuell"; v. [X.] aaO § 30 [X.]. 137 ff.; v. [X.]/[X.], [X.] 2004, 700, 714; [X.] aaO S. 1833; für die Wahl zum Aufsichtsrat differenzierend: [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 30 [X.]. 111). Denn unzweifelhaft haben die Finanzinvestoren sich untereinander nach dem Auslau-fen der Ursprungsvereinbarung sämtlicher Großaktionäre zum 31. März 2003 nur in einem Fall ("punktuell"), nämlich hinsichtlich des [X.] bei der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden, verständigt. 20 Für eine formale Bestimmung des Einzelfalls spricht nicht nur der Wort-laut der Norm, sondern auch der Aspekt der Rechtssicherheit; würde man - wie 21 - 13 - das Berufungsgericht - die Vereinbarung zu einer einzelnen Abstimmung be-reits für ausreichend erachten, sofern diese Abstimmung nur eine hinreichend nachhaltige Wirkung in der Zukunft zeitigt, so wäre unsicher, welchen [X.] eine derart hinreichende Bedeutung beizumessen wäre. 22 [X.]) Selbst wenn man aber der vom Berufungsgericht befürworteten ma-teriell-rechtlichen Betrachtungsweise (dafür: [X.]/Bracht, [X.] 2005, 839 f.; [X.] aaO S. 1415; wohl auch [X.] aaO § 30 [X.]. 24) folgen und den Ausnahmetatbestand des Einzelfalls auch bei einmaliger Abstimmung vernei-nen würde, sofern mit ihr zusätzlich eine weitreichende Zielvereinbarung [X.] ist, müsste hier in der bloßen Abrede, [X.]

zum [X.] zu wählen, ein Einzelfall gesehen werden. Wie das Berufungsgericht nämlich selbst einschränkt, wäre Vorausset-zung für eine derartige Zielvereinbarung, dass sie über allgemein gehaltene Ziele hinausgeht und mit ihr weitreichende, konkret gefasste unternehmerische Absichten verfolgt werden. Ansonsten führte nämlich, was auch das Berufungs-gericht insoweit mit Recht vermeiden will, bereits jede - in der Praxis übliche - koordinierte Besetzung des Aufsichtsrats wie auch die anschließende "abge-stimmte" Wahl des Vorsitzenden innerhalb dieses Organs zu einer gegenseiti-gen Zurechnung der Stimmanteile. 23 Ein konkretes unternehmerisches Konzept, das über allgemein gehaltene Vorstellungen hinausginge, war mit der bloßen [X.] der [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts indes nicht verbunden. Darunter fällt ersichtlich nicht das allgemeine Ziel, die Interessen der Finanzin-vestoren und des Unternehmens zu vertreten, wie hier etwa das Bestreben ei-nes geschlossenen Auftretens der Anteilseigner im Aufsichtsrat oder der engen Begleitung des neuen Vorstandsvorsitzenden durch den Aufsichtsrat. Eine [X.] - 14 - tergehende konkrete Zielvereinbarung wäre daher allenfalls dann denkbar, wenn mit der Person des zu wählenden Aufsichtsratsvorsitzenden ein bestimm-tes Konzept der Unternehmensführung untrennbar verbunden gewesen wäre. 25 Hierzu hat weder das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen zu treffen vermocht noch ergeben sich aus dem streitigen Vortrag der Parteien dahingehende Anhaltspunkte. Vielmehr war es nach Aufhebung der ursprüngli-chen Vereinbarung der vier Großaktionäre aus dem Jahre 1993 so, dass die Interessen der Finanzinvestoren - soweit sie gleichgelagert waren - nicht etwa auf unternehmerische Gestaltung, sondern im Gegenteil auf die - damals schwierige - Veräußerung ihrer jeweiligen Beteiligungen gerichtet waren und dass sie im Zusammenhang damit lediglich darauf bedacht waren, eine Ver-stärkung des Einflusses der Gruppe Dr. S.

- wenn diese denn ebenfalls ihr Beteiligungspaket nicht veräußern konnte - zu verhindern. Darin liegt aber ersichtlich kein gemeinsames Konzept für eine dauerhafte und breitflächige Ein-flussnahme (vgl. dazu [X.] aaO § 30 [X.]. 111; [X.]., [X.] 2006, 1321, 1324) als beabsichtigte Folge gerade der Wahl [X.]

's zum [X.]vorsitzenden. II[X.] Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Sonstige Absprachen im Sinne eines "act-ing in concert" zwischen den drei Finanzinvestoren, die für sich genommen die Zurechnungsvoraussetzungen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG begründen wür-den, sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. [X.] ergibt sich ein solcher [X.] nicht aus der zwi-schen den Finanzinvestoren getroffenen sog. standstill-Vereinbarung (h.M.: vgl. dazu v. [X.] aaO § 30 [X.]. 124; v. [X.]/[X.], [X.] 2004, 669, 716; [X.] aaO S. 1476; [X.] aaO § 30 [X.]. 82; [X.]/Walz in [X.] - 15 - mann/[X.] aaO § 30 [X.]. 65; [X.] aaO S. 1832; [X.], [X.] 2002, 685, 688 [X.]. 58; differenzierend [X.], [X.] aaO S. 1325 m.w.Nachw.). Die Abrede zielte im vorliegenden Fall nämlich - wie dargelegt - lediglich auf ein gegenseitiges Verhalten der drei Investoren im Hinblick auf ei-ne möglichst verlustfreie Veräußerung der von ihnen jeweils gehaltenen Aktien-pakete ab, nicht jedoch darauf, die Unternehmenspolitik der Zielgesellschaft (nachhaltig) zu beeinflussen. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt auch eine Gesamtbetrachtung der Stillstandsvereinbarung und der verabredeten Wahl des Aufsichtratsvorsit-zenden zu keiner anderen Beurteilung. 27 Goette Kurzwelly [X.] Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG [X.]en I, Entscheidung vom 11.03.2004 - 5 HKO 16972/03 - OLG [X.]en, Entscheidung vom 27.04.2005 - 7 U 2792/04 -

Meta

II ZR 137/05

18.09.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2006, Az. II ZR 137/05 (REWIS RS 2006, 1840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1840

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