Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2005, Az. VIII ZR 192/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4210

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 535; BGB § 281 (§ 326 [X.]) Hat der Mieter von Wohnraum im Mietvertrag die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen übernommen, so wird der entsprechende Anspruch des [X.] - sofern kein Fristenplan vereinbart ist - fällig, sobald aus der Sicht eines ob-jektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht; darauf, ob bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist, kommt es nicht an. Gerät der Mieter während eines bestehenden Mietverhältnisses mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug, kann der Vermieter von ihm einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen (im Anschluß an [X.]s-urteil [X.] 111, 301). [X.], Urteil vom 6. April 2005 - [X.] - LG Berlin

AG Charlottenburg - 2 - - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2005 durch [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.]n gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 11. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Der [X.] hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der [X.] ist aufgrund eines noch mit der Rechtsvorgängerin der Klä-gerin im Jahre 1958 abgeschlossenen Vertrages Mieter einer Wohnung der Klägerin in der [X.] . Im Vertrag hatte der [X.] die Schön-heitsreparaturen für die Wohnung übernommen. Mit einem Schreiben vom März 2003 forderte die Klägerin den [X.]n unter Fristsetzung vergeblich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf. Nach einem Angebot einer Fachfirma vom April 2003 ist für die Durchführung der bisher nicht vorgenommenen Schönheitsreparaturen ein Kostenaufwand von 13.377,24 • erforderlich. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom [X.]n einen Kostenvor-schuß in der genannten Höhe. - 4 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das [X.] der Klägerin den verlangten Betrag zugesprochen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will der [X.] die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin könne vom [X.]n den begehrten Vorschuß zur [X.] der fälligen Schönheitsreparaturen fordern. Ein Vermieter sei berech-tigt, einen solchen Vorschuß zu verlangen, wenn sich der Mieter, der sich ver-traglich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet habe, mit der Er-füllung dieser Pflicht - wie hier - in Verzug befinde. I[X.] Dies hält den Angriffen der Revision stand. Wie der [X.] bereits in seinem Urteil vom 30. Mai 1990 ([X.] 111, 301) für die Vermietung von Gewerberäumen entschieden hat, ist zwar § 326 BGB (in seiner damaligen Fassung) bei fortbestehendem Mietverhältnis nicht anwendbar; der Vermieter hat deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sich der Mieter mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in [X.] befindet. Der [X.] hat jedoch hinzugefügt, es sei aus Billigkeitsgründen geboten, dem Vermieter die Durchführung der anstehenden und fällig geworde-- 5 - nen Schönheitsreparaturen durch Zubilligung eines Anspruchs auf Zahlung ei-nes Kostenvorschusses durch den Mieter zu erleichtern. Der [X.] sieht keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Für die Vermietung von Wohnraum gilt nichts anderes. Fehlt ein Fristenplan für die Durchführung von Renovierungsarbeiten, wird der entsprechende Anspruch des Vermieters fällig, wenn objektiv ein Renovierungsbedarf besteht, und zwar unabhängig davon, ob die Mietwohnung bereits in ihrer Substanz gefährdet ist. Auch hiervon abweichende Entscheidungen von Instanzgerichten (z.B.: [X.], 968; [X.], 616) rechtfertigen keine Ände-rung der Rechtsprechung. Daß der [X.] (Mieter) mit der Vornahme der von ihm übernomme-nen Schönheitsreparaturen in Verzug ist, hat das [X.] - unter Beachtung der oben dargelegten Grundsätze - ebenso rechtsfehlerfrei und unbeanstandet festgestellt wie die Tatsache, daß der für die Renovierung erforderliche Auf-wand sich auf den ausgeurteilten Betrag von 13.377,24 • beläuft. - 6 - II[X.] Nach alledem erweist sich die Revision des [X.]n als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen. Dr. [X.] [X.] Richter am Bundes-

gerichtshof Wiechers

ist wegen Urlaubs an

der Unterschrift ver-

hindert. [X.], 15. April 2005

Dr. [X.]

[X.]

[X.]

Meta

VIII ZR 192/04

06.04.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2005, Az. VIII ZR 192/04 (REWIS RS 2005, 4210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4210

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