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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).
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03.07.2018
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend VG Schwerin, 14. März 2016, Az: 16 B 3993/15 As SN, Beschluss
§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 03.07.2018, Az. 2 BvR 780/16 (REWIS RS 2018, 6794)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6794 BVerfGE 148, 133-147 REWIS RS 2018, 6794 BVerfGE 148, 69-133 REWIS RS 2018, 6794
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