Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.08.2010, Az. XII ZB 60/08

12. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4123

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Gegenstand

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch bei Anfechtung eines Prozessvergleichs mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss


Leitsatz

Ein Rechtsanwalt kann in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG seine Gebühren erneut fordern, wenn ein Prozessvergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 30. März 2006, VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525) .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des [X.] vom 18. Februar 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

[X.]: 73.108 €

Gründe

I.

1

Der Beklagte wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung von weiteren Termins- und Verfahrensgebühren für ein nach der Anfechtung eines [X.]s fortgesetztes Verfahren.

2

Die [X.]en sind seit dem Jahre 1996 geschiedene Eheleute. Ein im März 1997 eingeleitetes Verfahren auf Zugewinnausgleich vor dem [X.] endete am 9. November 2000 durch Vergleich. Der Vergleichswert wurde auf 15.446.390 DM (= 7.897.613,80 €) festgesetzt.

3

Mit am 23. August 2005 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage focht der Beklagte den Vergleich wegen arglistiger Täuschung an und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens. Mit Urteil vom 24. Januar 2006 stellte das Amtsgericht fest, dass der Vergleich wirksam sei und den Prozess beendet habe. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits legte es dem Beklagten auf.

4

Den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin auf Festsetzung ihrer Kosten in Höhe von 73.108,30 €, hat das Amtsgericht zurückgewiesen.

5

Auf die Beschwerde der Klägerin änderte das [X.] den Beschluss des Amtsgerichts ab und setzte die zu erstattenden Kosten auf die beantragte Höhe fest. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

7

1. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist ([X.]surteil vom 16. Dezember 2009 - [X.]/08 - FamRZ 2010, 357 [X.]. 7).

8

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Das Beschwerdegericht hat sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Daran ist der [X.] gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

9

2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.] analog Anwendung finde. Durch den Vergleich sei das Verfahren seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, daher seien durch die erneute Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten die Geschäfts- und Terminsgebühren erneut entstanden.

Die Entscheidung des [X.] hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht das [X.] angewandt. Nach einhelliger Auffassung gilt zwar das Verfahren vor und nach Abschluss eines [X.]s und insbesondere der Streit um seine Wirksamkeit als eine einzige Angelegenheit (vgl. [X.] Kostengesetze 40. Aufl. § 15 Rdn. 42 m.w.N.). Da das Verfahren vor dem 1. April 2004 eingeleitet wurde, gilt für das Gebührenrecht unabhängig von der Frage, wann der Vergleich geschlossen oder angefochten wurde, nach § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.] an sich die [X.] ([X.] [X.], 19). Da § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.] jedoch zur Abgrenzung auf den Begriff der Angelegenheit in § 15 [X.] verweist, gilt für das Übergangsrecht die Fiktion des § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.]. Geht man - mit der hier vertretenen Auffassung (vgl. unten sub c.)) - in analoger Anwendung dieser Vorschrift davon aus, dass es sich bei der nach mehr als zwei Jahren erfolgenden Fortsetzung eines Prozesses aufgrund Anfechtung eines [X.]s um eine "neue Angelegenheit" handelt, dann gelten für diese gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Vorschriften des [X.] und damit auch § 15 [X.] ([X.] in [X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 15 Rdn. 272; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 15 Rdn. 185 f; [X.] in [X.] [X.] 18. Aufl. § 60 Rdn. 12; grundsätzlich die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.] bei einer neuen Angelegenheit bejahend, für den konkreten Fall der Unterbrechung durch Tod einer [X.] allerdings ablehnend: Finanzgericht des [X.] [X.] 2008, 290 [X.]. 15 ff.). Dabei ist der systematische Widerspruch hinzunehmen, dass bei der Frage der Anwendbarkeit des [X.] zunächst von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 61 [X.] ausgegangen und zugleich darüber entschieden wird, ob § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.] überhaupt analog angewendet werden kann. Dies ist im Wesentlichen dem Umstand geschuldet, dass die Frage der Anwendbarkeit des [X.] nicht in einer externen Übergangsvorschrift im Rahmen des [X.], sondern im [X.] selbst geregelt ist und das [X.] zusätzlich noch zur Beantwortung dieser Frage auf seine eigenen Regelungen verweist, obwohl gerade deren Anwendbarkeit zu prüfen ist (vgl. zur Kritik an § 61 [X.] [X.] in [X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 61 Rdn. 1; [X.] in [X.] [X.] 18. Aufl. § 60 Rdn. 11 m.w.N.). Der gesetzgeberische Wille zielt jedoch darauf ab, zwischen der Anwendung der [X.] und des [X.] abzugrenzen, vgl. BT-Drucks. 15/1971, [X.] f., Begründung zu § 61 [X.]. Dazu kann es nach der - insofern allerdings nicht widerspruchsfreien - Gesetzessystematik erforderlich sein, Vorschriften bereits inhaltlich anzuwenden, um im Ergebnis die eigentlich vorrangige Frage ihrer grundsätzlichen Anwendbarkeit zu bejahen (a.A. LG Düsseldorf [X.]report 2005, 344, das von einem redaktionellen Versehen und einem Verweis auf § 13 Abs. 5 [X.] ausgeht).

b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht eine direkte Anwendbarkeit von § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.] verneint. § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.] findet unmittelbar nur Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. zu § 13 Abs. 5 [X.] [X.] Urteil vom 30. März 2006 - [X.] - NJW 2006, 1525 [X.]. 5 m.w.N.).

aa) Zwar wurde der Auftrag durch den [X.] erledigt. Für die Erledigung des Auftrags im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.] ist auf die zu § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] gefundene Definition dieses Begriffs abzustellen (vgl. zum inhaltlich identischen § 16 Satz 1 [X.]: [X.] Urteil vom 30. März 2006 - [X.] - NJW 2006, 1525 [X.]. 7 m.w.N.; zu § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.]: [X.] in [X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 15 Rdn. 272). Danach ist ein Auftrag erledigt, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig erfüllt hat ([X.] in [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 8 Rdn. 16). Davon ist bei einem alle streitgegenständlichen Positionen umfassenden [X.] auszugehen.

bb) Jedoch wurde der Prozessvertreterin der Klägerin entgegen der Auffassung des [X.] kein neuer Auftrag erteilt. Der Streit über die Wirksamkeit eines [X.]s wird nach ständiger Rechtsprechung des [X.] im selben Verfahren fortgesetzt ([X.]Z 142, 253, 254 = NJW 1999, 2903). Dies gilt - wie bereits ausgeführt - gebührenrechtlich nicht als neue Angelegenheit. Ein neuer Auftrag zur Fortführung des Prozesses ist nicht erforderlich, der Prozessbevollmächtigte bleibt weiterhin beauftragt. Insofern besteht kein Unterschied zu Fällen, in denen ein unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossener Vergleich widerrufen wird. Dazu, dass hier zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt oder der Auftrag gekündigt wurde, ist nichts vorgetragen. Zudem entstünden dadurch keine notwendigen Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da ein solches Vorgehen nicht erforderlich wäre ([X.] Urteil vom 30. März 2006 - [X.] - NJW 2006, 1525 [X.]. 5).

c) Das Beschwerdegericht hat aber zutreffend § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.] analog angewandt.

Die Frage der analogen Anwendbarkeit von § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.] bei gerichtlichen Verfahren ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

aa) Eine verbreitete Auffassung stellt für den Begriff der Erledigung im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.] (bzw. § 13 Abs. 5 Satz 2 [X.]) auf den [X.]punkt der Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 [X.] (bzw. § 16 [X.]) ab und wendet § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.] (bzw. § 13 Abs. 5 Satz 2 [X.]) auch in den Fällen zumindest entsprechend an, in denen die Fälligkeit durch dreimonatiges Ruhen eingetreten ist und seither mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind ([X.] 2009, 432 [X.]. 21 [X.], [X.] 2003, 117; [X.], [X.] 1998, 26; OLG Saarbrücken [X.] 2006, 218; [X.] Kostengesetze 40. Aufl. § 15 [X.] Rdn. 97; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 15 Rdn. 189; [X.] in [X.] [X.] 18. Aufl. § 15 Rdn. 103).

cc) Der [X.] hat demgegenüber klargestellt, dass die in§ 16 Satz 2 [X.] (bzw. § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.]) genannten Fälle, in denen die Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt wäre, keine Erledigung im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 2 [X.] darstellen ([X.] Beschluss vom 30. März 2006 - [X.]/06 - NJW 2006, 1525; vgl. auch Finanzgericht des [X.], [X.] 2008, 290 [X.]. 16; [X.] OLGR Nürnberg 2006, 911; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 15 Rdn. 275 f). Vielmehr sei zwischen dem Eintritt der Erledigung und dem der Fälligkeit zu unterscheiden. Darüber hinaus hat der [X.] die Auffassung vertreten, dass § 13 Abs. 5 Satz 2 [X.] (jetzt § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.]) unmittelbar nur dann anwendbar sei, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden sei.

dd) Die Frage, ob § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.] (§ 13 Abs. 5 Satz 2 [X.]) entsprechend angewandt werden kann, wenn ein Verfahren nach Anfechtung eines [X.]s fortgesetzt wird, ohne dass dem Rechtsanwalt ein neuer Auftrag erteilt wird, hat der [X.] bislang nicht entschieden. Der [X.] bejaht diese Frage (so auch [X.] 24/2005 [X.]. 3).

Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen vor.

(1) § 15 [X.] weist für den Fall der Anfechtung eines [X.]s eine planwidrige Regelungslücke auf. § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] behandelt lediglich die Beendigung der Instanz durch eine gerichtliche Entscheidung und die Fortführung in der nächsten Instanz. Die Beendigung durch einen Vergleich und die Fortführung des Verfahrens nach dessen Anfechtung sind nicht geregelt.

Dies beruht letztlich nicht auf einer gesetzgeberischen Wertung, sondern lediglich darauf, dass nach der Rechtsprechung des [X.] nach der [X.] das Ausgangsverfahren fortgesetzt und kein neues, weitere Gebühren auslösendes Verfahren eingeleitet wird.

§ 15 Abs. 5 [X.] trifft hierzu keine abschließende Aussage. Der Gesetzgeber hat die vorliegende Fallgestaltung in § 13 Abs. 5 Satz 2 [X.] nicht berücksichtigt. Auf diese Konstellation wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/6962 [X.] zu § 13 [X.]) nicht eingegangen, obwohl sie vom gesetzgeberischen Grundgedanken, dass der Rechtsanwalt sich nach Erledigung des Auftrags aufgrund langer [X.]dauer zwischen Erledigung und Fortsetzung vollkommen neu in die Angelegenheit einarbeiten muss, erfasst wird. Diese Fallgestaltungen bestanden auch bereits vor Schaffung des § 13 Abs. 5 Satz 2 [X.], so dass für den jetzt geltenden und insofern inhaltsgleichen § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.] nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber mangels Änderung nunmehr die Aussage getroffen hat, dass es dabei sein Bewenden haben soll. Insbesondere ist dazu in der Gesetzesbegründung nichts ausgeführt (vgl. BT-Drucks. 15/1971 [X.] zu § 15 [X.]).

(2) Die Interessenlage ist vergleichbar mit Fällen, in denen § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.] direkt Anwendung findet.

Anders als in den Fällen des Ruhens des Verfahrens ist es durch den [X.] zu einer Erledigung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] gekommen, es mangelt lediglich an einem erneuten Auftrag. Der [X.] verkennt nicht, dass § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.] eine aus Gründen der Billigkeit geschaffene eng auszulegende Ausnahmevorschrift darstellt (BVerwG NJW 2000, 2289, 2290). Jedoch wird der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.] auch zur Schließung anderer Regelungslücken herangezogen. So wird beispielsweise die Norm auch analog angewandt in Fällen, in denen bei Aufhebung und Zurückverweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre liegen; dann entfällt die Anrechnung gemäß[X.]-VV Vorbem. 3 Abs. 6 ([X.] [X.] 2009, 212; [X.] [X.] 2006, 369). Darüber hinaus findet der Rechtsgedanke des § 13 Abs. 5 Satz 2 [X.] (= § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.]) nach Auffassung des [X.]s München Anwendung bei der Anrechnung der [X.] auf die in dem nachfolgenden Rechtsstreit entstehende Prozessgebühr und der Erledigung des Mahnverfahrens seit mehr als zwei Kalenderjahren ([X.] [X.] 2000, 785).

Der Gesetzeszweck, dass nach vorläufigem Abschluss der Instanz bis zur Fortführung des Verfahrens eine lange [X.] vergangen ist, der Rechtsanwalt sich vollkommen neu einarbeiten muss und deswegen eine erneute Vergütung erhalten soll (vgl. amtliche Begründung zu § 13 [X.] BT-Drucks. 12/6962 [X.]), ist auch hier erfüllt. Dies gilt um so mehr, als jetzt zusätzlich und vorrangig zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der Anfechtung des [X.]s vorliegen.

Unerheblich ist, dass dem Rechtsanwalt kein neuer Auftrag erteilt wurde. Insoweit unterscheidet sich der [X.] von der Beendigung des Verfahrens durch eine gerichtliche Entscheidung. Wird eine Angelegenheit durch eine gerichtliche Entscheidung beendet, kann der Rechtsanwalt für die Fortführung dieses Verfahrens, die nur in der nächsten Instanz möglich ist, nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Gebühren erneut fordern. Die Anfechtung des Vergleichs dagegen führt wie oben ausgeführt zur Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens, die als dieselbe Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] gilt. Dem Anwalt ist es daher gebührenrechtlich verwehrt, trotz seines Beitrags zur Erledigung des Verfahrens eine neue Angelegenheit zu begründen, sofern nicht ausnahmsweise die auf die Anfechtung gestützte Unwirksamkeit in einem anderen Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. dazu [X.]Z 87, 227, 231 f. = NJW 1983, 2034 f.).

Unerheblich ist ferner, dass auch im Falle der Fortsetzung eines Verfahrens nach dreimonatiger Aussetzung oder in sonstigen Fällen des Ruhens ein neuer Auftrag nicht erteilt zu werden braucht bzw. bei tatsächlicher Erteilung nach vorherigem Entzug zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig ist und in diesen Fällen eine Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.] nach Auffassung des [X.] ausscheidet. Denn in diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Erledigung des Auftrags ([X.] Beschluss vom 30. März 2006 - [X.]/06 - NJW 2006, 1525 [X.]. 5). Zudem muss der Rechtsanwalt in diesen Fällen, anders als bei einem [X.], grundsätzlich mit einer Fortführung des Verfahrens rechnen und darf die Angelegenheit daher nicht ohne weiteres ablegen.

[X.]                                 [X.]                                [X.]

                    Dose                                     Schilling

Meta

XII ZB 60/08

11.08.2010

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 18. Februar 2008, Az: 3 WF 281/07, Beschluss

§ 15 Abs 5 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.08.2010, Az. XII ZB 60/08 (REWIS RS 2010, 4123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4123

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