Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2009, Az. VI ZB 60/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5024

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[X.] vom 17. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 25. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. [X.]: bis 900,-- • Gründe: [X.] Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aufgrund eines [X.] vom 4. Juli 2005 in Anspruch. Auf den ursprünglich geltend ge-machten Schaden von 3.053,61 • zahlte die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversi-cherer vorgerichtlich 1.859,08 •. Mit seiner Klage hat der Kläger daraufhin [X.] den sich ergebenden Differenzbetrag von 1.194,53 • nebst Zinsen gel-tend gemacht, in der Folge aber die Klage mit Zustimmung der Beklagten in Höhe von 65,-- • zurückgenommen. Daneben begehrte er den Ersatz des auf 1 - 3 - die Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teils der vorgerichtlichen Ge-schäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 186,82 •. 2 Das Amtsgericht hat dem Kläger unter Zugrundelegung einer Mitver-schuldensquote von 20 % einen Betrag von 536,81 • zuerkannt und eine Er-satzverpflichtung hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskos-ten verneint. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Klagebegehren in Höhe des ihm vom Amtsgericht nicht zuerkannten [X.] von 592,72 • sowie der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 186,82 • weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzu-lässig verworfen, weil die erforderliche Berufungssumme von 600 • nicht er-reicht sei. Die außergerichtlichen Anwaltskosten seien dabei Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 2. Halbs. ZPO und daher nicht zu berücksichtigen. I[X.] 1. Die gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begrün-det, da im vorliegenden Fall die vorprozessualen Kosten entgegen der [X.] des Berufungsgerichts (teilweise) streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind. 3 a) Der erkennende Senat hat mit seinem Beschluss vom 4. Dezember 2007 - [X.] ZB 73/06 - [X.], 557, den das Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung freilich noch nicht kennen konnte, entschieden, dass die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten als streitwerterhöhender [X.] zu berücksichtigen sind, wenn und soweit der geltend gemachte [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Entsprechendes 4 - 4 - gilt auch für den hier vorliegenden Fall, in dem sich die nicht anrechenbaren vorprozessualen Anwaltskosten auf einen Teil des ursprünglich geltend ge-machten Anspruchs beziehen, der von der Beklagtenseite vorprozessual aus-geglichen wurde und deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist. 5 b) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden [X.] geltend gemachten [X.]s nicht werterhöhend wirken, wenn dieser [X.] Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der ma-teriell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis be-steht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Januar 2007 - [X.] - [X.], 1102; Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 200/06 - juris Rdn. 5 ff.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - [X.] ZB 18/06 - [X.]-Report 2007, 845, 846; vom 25. September 2007 - [X.] ZB 22/07 - juris Rdn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - [X.] ZB 73/06 - aaO). c) Soweit die Hauptforderung nicht mehr [X.] ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung be-schränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur [X.], weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - [X.] ZB 73/06 - aaO m.w.[X.]). Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall, in dem sich ein Teil der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung bereits vorgerichtlich durch Zahlung erledigt hat und deshalb von vorneherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist. 6 - 5 - 2. Für den Streitfall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Wert des [X.] nicht nur die im [X.] geltend gemachte restliche Hauptforderung von 592,72 • umfasst, sondern durch die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, die auf den vorprozessual erledigten Teil der ursprünglichen Gesamtforderung entfallen, auf über 600 • erhöht wird. Mithin ist die Berufung zulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 7 [X.] Zoll

[X.] Diederichsen

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.05.2007 - 4 C 850/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]/07 -

Meta

VI ZB 60/07

17.02.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2009, Az. VI ZB 60/07 (REWIS RS 2009, 5024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5024

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