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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom30. Januar 2004in dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: nein_____________________ZPO § 765a, 803 Abs. 2; [X.] § 77Das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet im [X.] keine Anwendung (im Anschluß an [X.], 384).Das Vollstreckungsgericht darf daher das Verfahren nicht mit der [X.], ein [X.] sei zugunsten des Gläubigers nicht zu er-warten.[X.], Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa [X.]/03 - [X.]AG Neuss- 2 -- 3 -- 4 -Der IXa-Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] unddie Richterin Dr. Kessal-Wulfam 30. Januar 2004beschlossen:Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der [X.] 19. Zivilkammer des [X.] vom17. Juli 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts [X.] 21. November 2002 aufgehoben.Der Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellungdes [X.] wird [X.].Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.Wert: 76.141,75 Gründe:[X.] Der Gläubiger betreibt wegen eines persönlichen Anspruchs inHöhe von 152.778,99 § 10 Abs. 1 Ziff. 5 [X.] die Zwangsvollstreckung in den vorstehend näher- 5 -bezeichneten Grundbesitz. Die Miteigentumsanteile des Schuldners, dieeinen Verkehrswert von 1 Mio. ''Rechten belastet. Dazu gehören zwei in Abteilung III Nr. 8 und 9 einge-tragene Eigentümergrundschulden über jeweils 511.291,88 6871 Mio. DM), die durch den Gläubiger gepfändet sind. Das Begehren [X.], das Verfahren gemäß § 30a [X.] einstweilen auf die [X.] sechs Monaten einzustellen, hat das Vollstreckungsgericht als [X.] gemäß § 765a ZPO ausgelegt und die Aufhebung des [X.] angeordnet, weil angesichts der bestehendendinglichen Belastungen ein [X.] zugunsten des [X.] nicht zu erwarten sei. Die dagegen gerichtete sofortige [X.] Gläubigers ist vor dem [X.] (Einzelrichter) ohne Erfolg ge-blieben. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat den Be-schluß wegen fehlerhafter Besetzung des [X.] und die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] zu-rückverwiesen. Der Einzelrichter hat daraufhin das Verfahren gemäߧ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen. [X.] die Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen. Dagegen wendet ersich mit seiner erneut zugelassenen Rechtsbeschwerde.I[X.] Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafteund auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet.1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, das [X.] den [X.] als Vollstreckungsschutzantrag auffassendürfen, da der Schuldner Umstände vorgetragen habe, die geeignet [X.], eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO zu begründen. [X.] 6 -vorrangigen Grundpfandrechte seien - einschließlich der [X.] - sämtlich in das geringste Gebot aufzunehmen. UnterEinbeziehung der Verfahrenskosten von etwa 9.900 9#˘5'g-ste Gebot das Zwei- bis Dreifache des Verkehrswertes aus. Bei dieserSachlage sei mit Geboten nicht zu rechnen, jedenfalls sei nicht denkbar,daß der Erlös auch nur zur teilweisen Deckung des vom Gläubiger gel-tend gemachten Anspruchs ausreichen könne. Das rechtfertige die Auf-hebung des [X.]; weder die Vorschrift des§ 77 Abs. 2 [X.] noch der Umstand, daß durch das [X.] - wie durch jede andere Zwangsvollstreckungsmaßnah-me - Druck auf den Schuldner ausgeübt werden solle, um diesen zu frei-williger Erfüllung zu veranlassen, führten zu einer anderen Beurteilung.2. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber den Standpunkt,die vollständige Aufhebung des [X.] geheüber das Begehren des Schuldners hinaus, der lediglich - zum [X.] freihändigen Veräußerung des Objekts - die einstweilige [X.] erreichen wollen. Der § 803 Abs. 2 ZPO zu entnehmende [X.] Verbots zweckloser Vollstreckungsmaßnahmen könne auf die Immo-biliarvollstreckung nicht übertragen und daher auch für Maßnahmen [X.] nach § 765a ZPO nicht herangezogen werden.Die Vorschrift des § 77 [X.] enthalte Sonderregelungen, die der Annah-me einer besonderen Härte auf seiten des Schuldners entgegenstünden.3. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vollstreckungsgericht mitseiner Entscheidung, das Verfahren gemäß § 765a Abs. 1 ZPO in [X.] aufzuheben, über das Begehren des Schuldners hinausge-gangen ist, der lediglich eine befristete Einstellung des Verfahrens ge-- 7 -mäß § 30a Abs. 1 [X.] beantragt hat. Denn die sachlichen Vorausset-zungen beider Vorschriften sind nicht gegeben; [X.] dem Schuldner daher nicht gewährt werden dürfen. Der [X.] nicht mehr in Zweifel, daß eine Einstellung nach § 30a Abs. 1 [X.]nicht in Betracht kommt. Nach dem von ihm vorgetragenen Sachverhaltbedeutet die beabsichtigte Vollstreckungsmaßnahme aber auch keine mitden guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte (§ 765a Abs. 1 Satz 1ZPO).a) Die Bestimmung des § 765a ZPO ist als Ausnahmeregelungtrotz des nach ihrem Wortlaut für das Vollstreckungsgericht gegebenenErmessensspielraums eng auszulegen. Sie ist nur in besonders gela-gerten Fällen, nämlich allein dann heranzuziehen, wenn die Anwendungder zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften anderenfalls zu einemganz untragbaren Ergebnis führen würde ([X.]Z 44, 138, 143). Davon istderzeit nicht auszugehen.(1) Das Verbot der zwecklosen Pfändung, wie es in § 803 Abs. 2 [X.] Ausdruck kommt, ist in dieser Allgemeinheit nicht auf das [X.] zu übertragen. Es handelt sich dabei um einePfändungsvorschrift, die nicht für alle Arten der Zwangsvollstreckung gilt,sondern nur für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in dasbewegliche Vermögen. Sie ist auf die Besonderheiten der Mobiliarvoll-streckung zugeschnitten, bei der die Nutzungsfunktion des Eigentumsvorrangigen Schutz verdient, wenn die Verwertung des [X.] Überschuß und damit keine Befriedigung des Gläubigers in [X.] stellt (vgl. [X.], 384, 386 f.). Das [X.] kennt keinen vergleichbaren Grundsatz. Es enthält vielmehr eigene- 8 -Regeln, die den Eigenheiten des [X.]Rechnung tragen. Die Rechtsbeschwerde verweist zutreffend darauf,daß nach § 77 Abs. 2 [X.] eine Aufhebung des [X.] erst dann vorgesehen ist, wenn in einem zweiten Termin [X.] abgegeben werden oder sämtliche Gebote erloschen sind. [X.] demnach - auch wenn eine Befriedigung des betreibenden [X.] ausgeschlossen erscheint - wenigstens ein Versteigerungsterminstattzufinden; unterbleiben im ersten Versteigerungstermin Gebote odererlöschen sie nach § 72 Abs. 2 [X.], führt dies lediglich zur Einstellungdes Verfahrens. Selbst bei Ergebnislosigkeit auch des zweiten Versteige-rungstermins kann der Gläubiger noch beantragen, das Verfahren [X.] fortzusetzen. Diese speziellen Regelungen sind ge-genüber dem Rechtsgedanken des § 803 Abs. 2 ZPO vorrangig (so [X.] Rpfleger 1989, 34; [X.], 635; [X.] 1998, 125; [X.] Rpfleger 1998, 35; [X.] Rpfleger1996, 120 und 1994, 35; [X.] Rpfleger 1989, 469; [X.] 1988, 1416; [X.], [X.], [X.], jeweils Rpfle-ger 1988, 420; [X.] Rpfleger 1987, 209; im Ergebnis auch [X.] MDR 1976, 1027; a.A. OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 470; [X.] Rpfleger 1989, 35; [X.] Rpfleger 1987, 424; LG Augs-burg Rpfleger 1986, 146).(2) Darüber hinaus läßt sich zu Beginn der Zwangsversteigerungnicht verläßlich beurteilen, ob der die Zwangsvollstreckung betreibendeGläubiger tatsächlich an aussichtsloser [X.] steht. Das folgt be-reits aus § 59 [X.], wonach die Versteigerungsbedingungen und das ge-ringste Gebot unter den dort genannten Voraussetzungen gegenüber dengesetzlichen Vorschriften abgeändert werden können. Zudem können- 9 -vorrangige Grundstücksbelastungen sich im Laufe des Verfahrens [X.] oder wegfallen, beispielsweise aufgrund des Anspruchs nachrangi-ger dinglicher Gläubiger aus § 1192 Abs. 1 und § 1179a BGB auf Lö-schung einer (verdeckten) Eigentümergrundschuld oder - bei [X.] - aufgrund schuldrechtlicher Rückgewähransprüchedes Schuldners durch Verzicht, Löschung oder Aufhebung. Darüber [X.] können vorrangige Grundpfandgläubiger dem [X.] gemäß § 27 [X.] beitreten mit der Folge, daß sich dasgeringste Gebot nach § 44 Abs. 1 [X.] entsprechend verringert, denn [X.] nur die dinglichen Belastungen als Teil des geringsten Gebotsbestehen, die dem aus bester [X.] betreibenden Gläubiger vorge-hen (Stöber, [X.] 17. Aufl. § 44 Rdn. 7.1). Ist - wie hier durch den Gläu-biger - eine vorrangige Eigentümergrundschuld gepfändet, bestehenauch die Beschränkungen des § 1197 BGB nicht ([X.]Z 103, 30, 37). [X.] Prüfung solcher Umstände kann dem Vollstreckungsgericht im forma-lisierten Zwangsversteigerungsverfahren nicht abverlangt werden; es istzu einer Prognose, wie es sich mit den [X.] verhält, regelmäßig nicht in der Lage. Dann aber ist für eineAufhebung des Verfahrens mit der Begründung, es sei keine Beteiligungam späteren [X.] zu erwarten, kein Raum.b) Mit gleichen Gründen kann dem Gläubiger nicht das allgemeineRechtsschutzbedürfnis für die Durchführung der [X.] werden, so daß das Zwangsversteigerungsverfahren deshalbaufzuheben wäre. Ob ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, kann in ei-nem Vollstreckungsverfahren und insbesondere im [X.] nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des [X.] ausgestalteten Durchsetzungsrechts gewürdigt werden. Das [X.] 10 -schutzinteresse ergibt sich grundsätzlich aus dem Interesse des [X.] an einer Befriedigung der Forderung, die durch den [X.] als begründet ausgewiesen ist. Liegen die sonstigen Vollstreckungs-voraussetzungen vor, hat der Gläubiger ein Recht darauf, daß ihm [X.] Rechtsschutz gewährt, ohne daß es auf andereBefriedigungsmöglichkeiten oder die - wie ausgeführt - nicht hinreichendsicher abschätzbaren Erfolgsaussichten des Zwangsvollstreckungsver-fahren ankommen kann ([X.] aaO, 388).c) Weitere Umstände, die die vom Gläubiger beabsichtigte [X.] des Grundbesitzes des Schuldners als mit den guten Sitten nichtvereinbar erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Daß [X.] mit der Vollstreckungsmaßnahme zugleich beabsichtigt, Druckauf den Schuldner auszuüben, damit dieser freiwillig leistet, führt zu [X.] unzumutbaren Härte. Eine solche Vorgehensweise wird dem [X.], dem der Schuldner die Erfüllung des titulierten Anspruchs versagtund dadurch die zwangsweise Durchsetzung erst veranlaßt hat, durch- 11 -die Rechtsordnung nicht verwehrt. Sie hat für sich allein weder zumZweck, den Schuldner zu schikanieren, noch dient sie dazu, ihm [X.] zuzufügen (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 1972 - [X.] -KTS 1973, 70 zu § 826 BGB).Kreft [X.] [X.] Boetticher Kessal-Wulf
Meta
30.01.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2004, Az. IXa ZB 233/03 (REWIS RS 2004, 4779)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4779
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 25/14 (Bundesgerichtshof)
IXa ZB 285/03 (Bundesgerichtshof)
V ZB 25/14 (Bundesgerichtshof)
Zwangsversteigerungsverfahren: Notwendigkeit der Kosten bei Aussichtslosigkeit einer zumindest teilweisen Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös
IXa ZB 196/03 (Bundesgerichtshof)
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