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PDF anzeigen[X.]R: ja
[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS [X.] 25/04
vom 22. November 2004 in dem Verfahren
wegen Abgaben an die Notarkasse u.a. hier: Verfahrensaussetzung; [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] am 22. November 2004
beschlossen:
Die sofortigen [X.]eschwerden des Antragstellers vom 14. Juli 2003 und vom 11. Oktober 2004 gegen die [X.]eschlüsse des Senats für Notarsachen des [X.] vom 3. Juli 2003 und vom 14. September 2004 werden als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten der [X.]eschwerdeverfah-ren zu tragen und die dem Antragsgegner in den [X.]eschwerde-rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 20.000 • festgesetzt.
Gründe: 1. [X.]eschlüsse über ein Ablehnungsgesuch gemäß § 44 ZPO wie der ange-fochtene [X.]eschluß vom 14. September 2004 sind keine instanzbeendenden Entscheidungen in der Hauptsache und deshalb nach ständiger Rechtspre-chung des Senats nicht im Verfahren nach § 111 [X.] mit der [X.]eschwerde - 3 - zum [X.] anfechtbar (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 20. März 2000 - [X.] 20/99 - [X.]R [X.] § 111 Abs. 4 Satz 2 Selbstablehnung 1 und 20. Juli 1998 - [X.] 3/98 - [X.]R [X.] § 111 Abs. 4 Abgabe 1; jeweils m.w.N.).
2. Für [X.] gilt im Grundsatz nichts anderes. Zwar mag in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen ein [X.] gegeben sein, wenn die Aussetzung des Verfahrens auf einem willkürli-chen Verhalten beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt (vgl. Anwaltssenat des [X.], [X.]eschluß vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 41/94 -; zur Frage der Angreifbarkeit der Aussetzung eines gerichtlichen Diszi-plinarverfahrens mit der [X.]eschwerde: [X.] vom 5. Februar 2002 - [X.] ([X.]) 5/01 -). Von einem derartigen Ausnahmefall kann jedoch vorliegend keine Rede sein. Mit dem [X.]eschluß vom 3. Juli 2003 hat der Senat für Notar-sachen des [X.] das Verfahren teilweise bis zur Erledigung zweier beim [X.]anhängiger Rechtsstreitigkeiten ausge-setzt, in denen zu klären ist, ob die Abtretung der dem Antragsteller zustehen-den Ansprüche auf Ruhegehalt und Ersatzruhegehalt an seine Ehefrau als Vollabtretung oder lediglich als Sicherungsabtretung zu werten ist bzw. diese Abtretung der Insolvenzanfechtung unterliegt. Die Erwägungen, mit denen der [X.] die Vorgreiflichkeit dieser streitgegenständlichen [X.]
- 4 - bejaht und eine Aussetzung für sachgerecht und zumutbar gehalten hat, sind zumindest gut vertretbar. Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten des [X.] sind insoweit auch nicht ansatzweise erkennbar.
[X.] [X.] [X.]
Doyé Ebner
Meta
22.11.2004
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2004, Az. NotZ 25/04 (REWIS RS 2004, 606)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 606
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