Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 1 StR 247/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10498

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 247/09 vom 13. Januar 2010 in [X.]er Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1.: [X.]ihilfe zum [X.]trug zu 2.: Unterschlagung zu 3. u. 4.: Unterschlagung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat [X.]es [X.] hat aufgrun[X.] [X.]er Verhan[X.]lung vom 16. Dezember 2009 in [X.]er Sitzung am 13. Januar 2010, an [X.]enen teilgenom-men haben: [X.] am [X.] [X.] un[X.] [X.] am [X.] Dr. Wahl, Dr. Graf, Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] als Vertreter [X.]er [X.]schaft, Rechtsanwalt - in [X.]er Verhan[X.]lung - als Vertei[X.]iger [X.]es Angeklagten [X.], Rechtsanwalt - in [X.]er Verhan[X.]lung - als Vertei[X.]iger [X.]es Angeklagten [X.], Rechtsanwalt - in [X.]er Verhan[X.]lung - als Vertei[X.]iger [X.]es Angeklagten [X.], Rechtsanwalt - in [X.]er Verhan[X.]lung - als Vertei[X.]iger [X.]es Angeklagten [X.], Justizangestellte - in [X.]er Verhan[X.]lung un[X.] bei [X.]er Verkün[X.]ung - , Justizangestellte - bei [X.]er Fortsetzung [X.]er Hauptverhan[X.]lung - als Urkun[X.]sbeamtinnen [X.]er Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf [X.]ie Revisionen [X.]er St[X.]tsanwaltschaft wir[X.] [X.]as [X.]eil [X.]es [X.] vom 8. Dezember 2008 mit [X.]en Fest-stellungen mit [X.]er [X.]ßgabe aufgehoben, [X.]ass [X.]stan[X.] haben a) [X.]ie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, b) [X.]ie Verurteilung [X.]es Angeklagten [X.]im [X.] [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e wegen [X.]ihilfe zum [X.]trug in [X.]rei Fällen mit [X.]en zugehörigen [X.]n, c) [X.]er Schul[X.]spruch [X.]es Angeklagten [X.] im [X.] B wegen [X.]truges zum Nachteil [X.]er Firma [X.]un[X.] [X.]) [X.]er Schul[X.]spruch [X.]es Angeklagten [X.] im [X.] C [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e wegen [X.]truges zum Nachteil [X.]er [X.]. 2. Im Umfang [X.]er Aufhebung wir[X.] [X.]ie Sache zu neuer Verhan[X.]-lung un[X.] Entschei[X.]ung, auch über [X.]ie Kosten [X.]er Rechtsmittel [X.]er St[X.]tsanwaltschaft an eine an[X.]ere [X.] [X.]es Lan[X.]-gerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Grün[X.]e: Das Lan[X.]gericht hat [X.]en Angeklagten [X.] wegen [X.]reier Fälle [X.]er [X.]ihilfe zum [X.]trug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, [X.]eren [X.] es zur [X.]währung ausgesetzt hat, un[X.] zu einer Gel[X.]strafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je zwanzig Euro verurteilt. Den Angeklagten [X.] hat es wegen Unterschlagung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren un[X.] [X.]rei Monaten verurteilt, [X.]en Angeklagte [X.] wegen Un-terschlagung in acht Fällen un[X.] wegen [X.]truges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.]rei Jahren un[X.] [X.]rei Monaten sowie [X.]en Angeklagten [X.]wegen Unter-schlagung un[X.] [X.]truges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren un[X.] neun Monaten. Im Übrigen hat [X.]as Lan[X.]gericht [X.]ie Angeklagten [X.] , [X.] un[X.] [X.] freigesprochen. 1 Jeweils gestützt auf sachlich-rechtliche [X.]anstan[X.]ungen wen[X.]et sich [X.]ie St[X.]tsanwaltschaft mit ihren zu Lasten [X.]er Angeklagten eingelegten Revisionen 2 - hinsichtlich [X.]es Angeklagten [X.] gegen [X.]ie nicht vollstän[X.]ige Ausschöpfung [X.]es Sachverhalts im Schul[X.]spruch un[X.] [X.]ie verhängte Gesamtstrafe, - hinsichtlich [X.]er Angeklagten [X.] un[X.] [X.] o gegen [X.]ie [X.] betreffen[X.] [X.]en Tatvorwurf [X.]er [X.] bezüglich [X.]er in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en mit Nr. 3 ([X.], amtl. Kennzeichen: ), [X.] (Lan[X.]rover Freelan[X.]er, amtl. Kennzeichen: ), [X.] (Lan[X.]rover Range Ro-ver, amtl. Kennzeichen: ) un[X.] Nr. 53 ([X.], amtl. Kennzeichen: ) bezeichneten Fahrzeuge [X.] allein hinsichtlich [X.]es Angeklagten [X.] hinsichtlich [X.]er - 5 - mit Nr. 24 ([X.], amtl. Kennzeichen: ), Nr. 28 ([X.], amtl. Kennzeichen:

), Nr. 31 ([X.], amtl. Kennzeichen: ) un[X.] Nr. 32 ([X.], amtl. Kennzeichen: ) bezeichneten [X.], o gegen [X.]en Schul[X.]spruch (le[X.]iglich) wegen Unterschlagung in sechs Fällen ([X.] ) bzw. acht Fällen ([X.] ), o gegen [X.]ie hierfür verhängten [X.]n un[X.] gegen [X.]en [X.], - hinsichtlich [X.]es Angeklagte [X.] zu[X.]em gegen [X.]ie wegen [X.]truges zum Nachteil [X.]er Firma [X.]verhängte [X.] un[X.] - betreffen[X.] [X.]en Angeklagten [X.] gegen [X.]en Schul[X.]spruch (le[X.]ig-lich) wegen Unterschlagung, gegen [X.]ie wegen [X.]truges zum Nachteil [X.]er Firma [X.]verhängte [X.] sowie gegen [X.]en [X.]. Dagegen wer[X.]en von [X.]en Revisionen [X.]er St[X.]tsanwaltschaft nicht an-gegriffen: 3 - [X.]ie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - [X.]ie Verurteilung [X.]es Angeklagten [X.] im [X.] wegen [X.]ihilfe zum [X.]trug in [X.]rei Fällen un[X.] [X.]ie hierfür verhängten Einzel-strafen - [X.]er Teilfreispruch [X.]er Angeklagten [X.] un[X.] [X.] betreffen[X.] [X.]en Tatvorwurf [X.]er Hehlerei hinsichtlich [X.]er in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en mit [X.]en Nummern 19 (Lan[X.]rover Discovery 3, amtl. Kennzeichen: ) - 6 - un[X.] 21 ([X.] S, amtl. Kennzeichen: ) bezeichneten Fahrzeuge un[X.] - [X.]er Teilfreispruch [X.]es Angeklagten [X.] betreffen[X.] [X.]en Tatvorwurf [X.]er Hehlerei hinsichtlich [X.]er in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en mit [X.]en Nummern 19 (s.o.), un[X.] 21 (s.o.) sowie [X.]er mit [X.]en Nummern 23 bis 34 be-zeichneten Fahrzeuge (Nr. 23: [X.], amtl. Kennzeichen:

; Nr. 24: s.o.; Nr. 25: [X.], amtl. Kennzeichen:

; Nr. 26: Lan[X.]rover Discovery, amtl. Kennzeichen: ; Nr. 27: Lan[X.]rover Range Rover, amtl. Kennzeichen: ; Nr. 28: s.o.; Nr. 29: [X.], amtl. Kennzeichen: ; Nr. 30: [X.], amtl. Kennzeichen:

; Nr. 31: s.o.; Nr. 32: s.o.; Nr. 33: [X.], amtl. Kennzeichen: un[X.] [X.]: [X.], amtl. Kennzeichen: ). Die vom Generalbun[X.]esanwalt weitgehen[X.] vertretenen Rechtsmittel [X.]er St[X.]tsanwaltschaft haben Erfolg. Soweit [X.]ie St[X.]tsanwaltschaft [X.] [X.]er Angeklagten [X.] , [X.] un[X.] [X.] vom Revisionsangriff ausgenommen hat, sin[X.] [X.]ie Revisionsbeschränkungen unwirksam. 4 [X.] [X.]eilsgrün[X.]e un[X.] [X.]) [X.] [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e - Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus [X.]em Autohaus [X.]- 1. Das Lan[X.]gericht hat zum [X.] [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e folgen[X.]e Feststellungen un[X.] Wertungen getroffen: 5 - 7 - a) Der geson[X.]ert verfolgte [X.] betrieb in [X.]. ein Autohaus mit einer Zweigstelle in [X.]. Da er in Erwägung zog, [X.]as Autohaus zu ver-kaufen un[X.] in [X.]ie [X.] zurückzukehren, stellte er [X.]en früheren Mitangeklagten [X.]ein, [X.]er unter [X.]en Namen — Ra. fi un[X.] — C. fi als freier Mitarbeiter für eine Erhöhung [X.]er Verkaufszahlen sorgen sollte. Nach ei-nem gemeinsamen [X.] sollte [X.]ies über zahlreiche fingierte [X.] erreicht wer[X.]en. Zu [X.]iesem Zweck nahm [X.]Kontakt zu [X.]em Angeklagten [X.] auf, [X.]er [X.]en Verkauf von sog. —[X.] vermittelte. Hierbei han[X.]elte es sich um Gesellschaften, [X.]ie ihre Geschäftstätigkeit einge-stellt hatten un[X.] —praktisch über kein Vermögenfi verfügten, aber nach außen hin eine ausreichen[X.]e Bonität vermittelten. 6 Der Angeklagte [X.] war über [X.]ie Absichten von [X.] un[X.] [X.]informiert, insbeson[X.]ere [X.]arüber, [X.]ass sie über fingierte [X.] zahlreiche Pkws erwerben wollten. Er vermittelte ihnen [X.]araufhin nicht nur [X.]en Ankauf [X.]er Gesellschaften, son[X.]ern veranlasste auch, [X.]ass [X.]iese mit in [X.]iesem Tätigkeitsfel[X.] unerfahrenen —[X.] besetzt [X.], welche [X.]ie Gesellschaften nach außen vertreten sollten, intern aber ge-genüber [X.]un[X.] [X.]weisungsgebun[X.]en waren. Über [X.]iese —ruhen[X.]enfi Gesellschaften sollten Fahrzeuge [X.]es Autohauses [X.]zu weit überhöhten [X.]ufpreisen erworben un[X.] über Leasing- o[X.]er Darlehensverträge finanziert wer[X.]en. Die Fahrzeuge selbst sollten nach Abschluss [X.]es jeweiligen [X.]ufver-trags nicht in [X.]en [X.]sitz [X.]er Gesellschaften übergehen, son[X.]ern in [X.]er Verfü-gungsgewalt von [X.] un[X.] [X.] verbleiben, um [X.]ann von [X.]iesen weiter verkauft zu wer[X.]en. Leasing- o[X.]er Darlehensraten sollten wenige o[X.]er gar [X.] gezahlt wer[X.]en. 7 - 8 - Auf [X.]er Suche nach einem —Proforma-Geschäftsführerfi für [X.]ie —ruhen-[X.]enfi Gesellschaften gelang es [X.]em Angeklagten [X.]Kontakt zu [X.]em 60-jährigen arbeitslosen [X.]
aufzunehmen. Dieser erklärte sich bereit, [X.]ie Aufgabe zu übernehmen, obwohl er über keine [X.]rufserfahrung als [X.] verfügte. In [X.]er Folgezeit bereitete [X.]er Angeklagte [X.] [X.]ie Übertra-gung [X.]er Geschäftsanteile [X.]er von ihm vermittelten Gesellschaften —[X.]

fi ([X.] ), —[X.].

fi ([X.]. ), —[X.] fi, —[X.]

fi ([X.]) un[X.] —[X.].

fi ([X.]. ) auf [X.] vor. Er erstellte [X.]ie erfor[X.]erlichen Vertragsun-terlagen un[X.] Erklärungen un[X.] vereinbarte [X.]rei [X.], an [X.]enen [X.]ie Übertragung [X.]er Geschäftsanteile notariell beurkun[X.]et wer[X.]en sollte (Fälle 1 bis 3 [X.]er Verurteilung [X.]es Angeklagten [X.] ). Am 2. November 2006 fan[X.] [X.]er erste Notartermin statt, an [X.]em auch [X.]er Angeklagte [X.] teilnahm. [X.]i [X.]ie-sem Termin wur[X.]e [X.]ie Übertragung [X.]er Geschäftsanteile [X.]er Firmen —[X.] fi, —[X.]. fi un[X.] —[X.]fi auf [X.] beurkun[X.]et. Der zweite Notartermin fan[X.] am 14. November 2006 statt. Auch hier war [X.]er Angeklagte [X.]anwe-sen[X.]. Anlässlich [X.]ieses Termins wur[X.]e [X.]ie Übertragung [X.]er Firma —E.

fi auf [X.] beurkun[X.]et. An [X.]em [X.]ritten Notartermin nahm [X.]er Ange-klagte [X.] zwar nicht persönlich teil, [X.] wur[X.]e aber von einem [X.]kannten [X.] s begleitet. [X.]i [X.]iesem Termin wur[X.]e schließlich [X.]ie Übertragung [X.]er Geschäftsanteile an [X.]er Firma —[X.].

fi auf [X.] beurkun[X.]et. Nach [X.]er [X.]urkun[X.]ung [X.]er [X.] wur[X.]e jeweils [X.] als Geschäftsführer [X.]er Gesellschaften eingesetzt. 8 Nach Vornahme [X.]ieser Geschäfte begann [X.] Mitte November 2006, bei verschie[X.]enen Banken un[X.] Leasinggesellschaften Fahrzeugfinanzie-rungen bzw. Leasingverträge zu beantragen. Er selbst trat [X.]abei nach außen 9 - 9 - nicht in Erscheinung. Als Antragsteller fungierten vielmehr [X.]ie —ruhen[X.]enfi Ge-sellschaften, [X.]ie nicht in [X.]er Lage waren, [X.]en Verpflichtungen aus einem Darle-hens- o[X.]er Leasingvertrag nachzukommen, un[X.] bei [X.]enen eine Erfüllung [X.]ieser Verpflichtungen auch nicht vorgesehen war. Um [X.]en Anschein einer or[X.]nungs-gemäßen Antragstellung zu erwecken, wur[X.]en - teilweise von [X.] selbst - Unterschriften un[X.] Firmenstempel gefälscht. Die Annahme [X.]er Darlehens- un[X.] Leasinganträge erfolgte jeweils zeitnah nach [X.]er Antragstellung. Nach Eingang [X.]er jeweiligen Rechnung zahlten [X.]ie Banken bzw. Leasingunternehmen [X.]en entsprechen[X.]en [X.]ufpreis für [X.]ie Fahrzeuge an [X.] aus. [X.]un[X.] [X.] erstellten [X.]araufhin unwahre Übernahmebestätigungen, [X.]urch [X.]ie gegenüber [X.]en Leasingunternehmen bzw. Darlehensgebern [X.]oku-mentiert wer[X.]en sollte, [X.]ass [X.]ie in [X.]eren Eigentum stehen[X.]en Fahrzeuge or[X.]-nungsgemäß an [X.]ie Leasing- bzw. Darlehensnehmer herausgegeben wor[X.]en seien. Tatsächlich verblieben [X.]ie Fahrzeuge aber auf [X.]em [X.]triebsgelän[X.]e [X.]es Autohauses [X.]un[X.] stan[X.]en [X.]amit auch weiterhin in [X.]er Verfügungsgewalt von [X.] un[X.] [X.]. Auf [X.]iese Weise wur[X.]en min[X.]estens 21 Fahrzeuge finanziert. An [X.]wur[X.]en [X.] in einer Gesamthöhe von mehr als einer Million Euro ausbezahlt. Demgegenüber wur[X.]en Leasing- un[X.] Darlehensraten nur in einem Umfang von insgesamt 28.000 Euro geleistet. Am 8. Dezember 2006 fan[X.] ein Treffen zwischen [X.]un[X.] [X.] statt. Hierbei teilte [X.] [X.]em Zeugen [X.] mit, [X.]ass [X.]ie von [X.] nach außen vertretenen Gesellschaften mit geleasten bzw. finanzierten Fahrzeugen bestückt wer[X.]en un[X.] so[X.]ann verkauft wer[X.]en sollten. Im Januar 2007 beauf-tragte [X.][X.]en Angeklagten [X.] mit [X.]em Weiterverkauf [X.]ieser [X.] einschließlich [X.]es Fahrzeugbestan[X.]s. Am 10. Januar 2007 begann [X.]er Angeklagte [X.]mit [X.]er Suche nach potentiellen Käufern für [X.]ie Gesellschaf-ten. Da [X.]ie Suche zunächst nicht zum Erfolg führte, entschlossen sich [X.] 10 - 10 - un[X.] [X.], einen Teil [X.]er Fahrzeuge ohne Kenntnis [X.]er Eigentümer nach [X.]. zu bringen, wo [X.]ie Fahrzeuge über eine Autovermietung vermietet wer-[X.]en sollten. Mit [X.]en Mieteinnahmen wollten sie [X.]ie fortlaufen[X.]en Verpflichtun-gen aus [X.]en Darlehens- un[X.] Leasingverträgen zumin[X.]est teilweise bis zum Weiterverkauf [X.]er Gesellschaften [X.]ecken, um [X.]ie [X.]rohen[X.]en Kün[X.]igungen [X.]er Leasing- un[X.] Darlehensverträge wegen Zahlungsverzugs vorübergehen[X.] ab-zuwen[X.]en. Infolge[X.]essen wur[X.]en seit [X.]em 5. Februar 2007 insgesamt acht Fahrzeuge, [X.]ie über [X.]ie von [X.] geführten Gesellschaften finanziert wor[X.]en waren, nach [X.]. verbracht, wo sie bis Mitte März 2007 vermietet wur[X.]en. Am 19. Februar 2007 erhielt [X.]er Angeklagte [X.] [X.]ie Nachricht, [X.]ass erste Leasingverträge wegen Zahlungsverzugs fristlos gekün[X.]igt wor[X.]en waren. Etwa zu [X.]ieser [X.] gelang es ihm auch, Käufer für [X.]ie Gesellschaften zu fin-[X.]en. Hierbei han[X.]elte es sich um [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.], [X.]ie je[X.]och in erster Linie an [X.]em Fahrzeugbestan[X.] un[X.] nicht an [X.]en Gesellschaften selbst interessiert waren. Am 20. Februar 2007 fan[X.] an einer Autobahnraststätte ein zehnminütiges Treffen zwischen [X.]en Angeklagten [X.] , [X.] un[X.] [X.] sowie einem Rechtsanwalt statt, [X.]as [X.]en Verkauf [X.]er Gesellschaften zum Gegens-tan[X.] hatte. [X.]i [X.]iesem Treffen wur[X.]en bereits einige Leasingverträge vorgelegt. Ohne Klärung weiterer Einzelheiten fan[X.] schon am 5. März 2007 ein Notarter-min statt, an [X.]em unter an[X.]erem [X.]ie Angeklagten [X.] , [X.] un[X.] [X.] an-wesen[X.] waren. [X.]i [X.]iesem Termin wur[X.]en [X.]ie Geschäftsanteile [X.]er Firmen —[X.] fi, —[X.]. fi, —[X.]. fi un[X.] —[X.]fi auf [X.]en Angeklagten [X.] übertragen. In [X.]en notariellen Urkun[X.]en waren jeweils mehrere [X.] aufgeführt, [X.]ie zu [X.]em [X.]stan[X.] [X.]er jeweiligen Gesellschaft gehörten. Zu [X.]en Fahrzeugen enthielten [X.]ie Urkun[X.]en Wertangaben, [X.]ie frei erfun[X.]en waren un[X.] weit unter [X.]em tatsächlichen Wert [X.]er Fahrzeuge lagen. Neben [X.]er Regelung einer Verpflichtung zur Mitteilung [X.]es jeweiligen Stan[X.]orts [X.]er Fahrzeuge un[X.] 11 - 11 - zur Herausgabe von Fahrzeugschein un[X.] Schlüssel war in [X.]en [X.] [X.]ie unrichtige Feststellung enthalten, [X.]ass [X.]ie Leasingraten bis ein-schließlich Februar 2007 vollstän[X.]ig bezahlt wor[X.]en seien. Die Angeklagten [X.] un[X.] [X.] zahlten insgesamt 17.000 Euro für [X.]ie Gesellschaften ein-schließlich [X.]es [X.]azugehören[X.]en [X.]stan[X.]es an hochwertigen Fahrzeugen, [X.]e-ren Wert weit über [X.]iesem [X.]ufpreis lag. Die Angeklagten [X.] un[X.] [X.] hatten von Anfang an nicht [X.]ie Absicht, [X.]ie Verpflichtungen aus [X.]en Darlehens- un[X.] Leasingverträgen zu erfüllen. [X.] kam es bei [X.]em Erwerb [X.]er Gesellschaften nur [X.]arauf an, mit möglichst geringem Aufwan[X.] in [X.]en [X.]sitz hochwertiger Fahrzeuge zu gelangen. Am 5., 7., 8. un[X.] 15. März 2007 sowie zu zwei nicht genau bestimmbaren [X.]punkten zwischen [X.]em 5. un[X.] 20. März 2007 bzw. [X.]em 15. un[X.] 20. März 2007 (Fälle 1 bis 6 [X.]er Verurteilung [X.]er Angeklagten [X.] un[X.] [X.] ) erhielten sie aus [X.]em [X.]stan[X.] [X.]er von ihnen übernommenen Gesellschaften insgesamt zwölf Fahr-zeuge, [X.]ie sie zum Teil in [X.]. un[X.] im Übrigen bei [X.]em Autohaus [X.] ab-holten. 12 Am 28. März 2007 übertrug [X.]er Angeklagte [X.] seine Geschäftsanteile an [X.]en Firmen —[X.]. fi un[X.] —[X.]. fi auf [X.]en Angeklagten [X.], weil er sich infolge eines bevorstehen[X.]en [X.] nicht mehr selbst um [X.]en Weiterverkauf [X.]er Fahrzeuge kümmern konnte. Die Anteile an [X.]en Gesellschaf-ten —[X.] fi un[X.] —E.

fi übernahm am selben Tag [X.]er Angeklagte [X.] , [X.]er Stiefsohn [X.]es Angeklagten [X.]. Bis zum 30. März 2007 holte [X.]er Angeklagte [X.] zwei weitere Fahrzeuge ab, [X.]ie sich in [X.]. befan[X.]en (Fall 7 [X.]er Verur-teilung [X.]es Angeklagten [X.]). Zu einem nicht näher feststellbaren [X.]punkt nach [X.]em 5. März 2007 wur[X.]en ihm auch noch zwei Fahrzeuge aus [X.]em [X.]-13 - 12 - stan[X.] [X.]er ursprünglich auf [X.] übertragenen Gesellschaften ausgehän[X.]igt (Fall 8 [X.]er Verurteilung [X.]es Angeklagten [X.]). Am 28. März 2007 o[X.]er kurz [X.]anach übernahm [X.]er Angeklagte [X.] von seinem Stiefvater, [X.]em Angeklagten [X.], insgesamt acht Fahrzeuge, [X.]ie zu [X.]em [X.]stan[X.] [X.]er Gesellschaften —[X.] fi un[X.] —[X.] fi gehörten. Dabei war ihm bekannt, [X.]ass [X.]iese Fahrzeuge finanziert bzw. geleast wor[X.]en waren un[X.] [X.]eshalb nicht im Eigentum [X.]er von ihm übernommenen Gesellschaften stan[X.]en. Auch wollte er [X.]ie Verpflichtungen aus [X.]en Darlehens- un[X.] Leasing-verträgen nicht erfüllen. Er beabsichtigte ausschließlich, [X.]ie Fahrzeuge selbst zu nutzen o[X.]er weiterzuverkaufen. Mit [X.]ieser Absicht verbrachte [X.]er Angeklag-te [X.] am 16. April un[X.] am 16. [X.]i 2007 jeweils zwei [X.]er vom Angeklagten [X.] übernommenen Fahrzeuge in [X.]en [X.], um sie [X.]ort zu veräußern. 14 b) Ausgehen[X.] von [X.]iesen Feststellungen hat [X.]as Lan[X.]gericht [X.]as [X.] [X.]es Angeklagten [X.] als [X.]rei Fälle [X.]er [X.]ihilfe zum [X.]trug gemäß § 263 Abs. 1, § 27 StGB gewertet; [X.]ie Han[X.]lungen [X.]er an[X.]eren Angeklagten hat es als Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB in sechs Fällen ([X.] ) bzw. acht Fällen ([X.] ) bzw. einem Fall ([X.] ) gewertet. 15 [X.]) Eine Strafbarkeit [X.]er Angeklagten [X.] , [X.] un[X.] [X.] wegen Hehlerei komme [X.]eshalb nicht in [X.]tracht, weil es an einer Vortat im Sinne [X.]es § 259 Abs. 1 StGB fehle. Eine Unterschlagung [X.]er Fahrzeuge [X.]urch [X.] un[X.] [X.] gemäß § 246 Abs. 1 StGB als mögliche Vortat sei nicht festzustellen gewesen. Zwar hätten [X.]un[X.] [X.] zugelassen, [X.]ass in [X.]er [X.] seit [X.]em 5. Februar 2007 ein Teil [X.]er Fahrzeuge ohne Kenntnis un[X.] Billigung [X.]er Leasing- bzw. Darlehensgeber nach [X.]. verbracht wor[X.]en sei, um [X.]ie Fahr-zeuge [X.]ort zu vermieten. Da [X.]ie Überlassung [X.]er Fahrzeuge an [X.]ie Autover-16 - 13 - mietung aber von vorneherein nur auf einen eng begrenzten [X.]raum von eini-gen Wochen - nämlich bis zum Weiterverkauf [X.]er Fahrzeuge - beschränkt ge-wesen sei, habe für [X.]ie jeweiligen Eigentümer nicht [X.]ie —Gefahr eines [X.]auern-[X.]en Sachverlustsfi bestan[X.]en. Insofern sei le[X.]iglich von einem bloßen eigen-mächtigen Verfügen über [X.]ie Fahrzeuge [X.]urch [X.]un[X.] [X.] ohne [X.]en Willen einer Drittzueignung auszugehen. Die Angeklagten [X.] , [X.] un[X.] [X.] seien [X.]eshalb jeweils nur wegen Unterschlagung [X.]urch [X.]ie tatsächliche Inbesitznahme [X.]er einzelnen Fahrzeuge zu bestrafen gewesen. [X.]) Hinsichtlich [X.]er in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en mit Nummern 3, 6, 19, 21, 22 un[X.] 53 bezeichneten Fahrzeuge hat [X.]as Lan[X.]gericht [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.]aus tatsächlichen Grün[X.]en freigesprochen. Darüber hinaus hat es eine Tatbeteiligung [X.]es Angeklagten [X.] an [X.]er Unterschlagung [X.]er mit [X.]en Nummern 24, 28, 31 un[X.] 32 bezeichneten Fahrzeuge verneint un[X.] bezüglich [X.]er vier letztgenannten Fahrzeuge le[X.]iglich eine Tatbegehung [X.]urch [X.]en Ange-klagten [X.]angenommen. Trotz [X.]er Einlassung [X.]es Angeklagten [X.] , [X.]ass er sieben Fahrzeuge, [X.]arunter [X.]ie oben genannten, in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en mit [X.]en Nummern 3, 6, 22 un[X.] 53 bezeichneten Fahrzeuge, von [X.]em Angeklagten [X.] übernommen habe, sei nicht festzustellen gewesen, [X.]ass sich [X.]iese Fahr-zeuge auch tatsächlich in [X.]er Verfügungsgewalt [X.]er Angeklagten [X.] un[X.] [X.] befun[X.]en hätten. Zwar habe [X.]er Angeklagte [X.] solches behauptet. [X.]i [X.]ieser Einlassung könne es sich aber um eine Schutzbehauptung zu [X.]es-sen Gunsten han[X.]eln, [X.]ie sich nicht zu Lasten [X.]er Angeklagten [X.] un[X.] [X.] auswirken [X.]ürfe. 17 [X.]) Den Angeklagten [X.] hat [X.]as Lan[X.]gericht aus tatsächlichen Grün[X.]en hinsichtlich [X.]er Fahrzeuge freigesprochen, [X.]ie über [X.]ie Gesellschaften —[X.]. fi un[X.] —[X.]. fi erlangt wor[X.]en waren. Hierbei han[X.]elt es sich 18 - 14 - um [X.]ie Fahrzeuge, [X.]ie in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en als Nummern 19 un[X.] 21 sowie 23 bis 34 bezeichnet wor[X.]en sin[X.]. Den Freispruch hat [X.]as Lan[X.]gericht insbeson-[X.]ere [X.]amit begrün[X.]et, [X.]ass —[X.] Hinweise gefun[X.]en wor[X.]en seien, [X.]ie [X.]afür gesprochen hätten, [X.]ass [X.]er Angeklagte [X.] —in irgen[X.]einer Weisefi an [X.]en Erwerbsgeschäften im Zusammenhang mit [X.]en Gesellschaften —[X.]. fi un[X.] —[X.]. fi involviert gewesen sei. Auch habe nicht festgestellt wer[X.]en können, [X.]ass [X.]em Angeklagten [X.] Fahrzeuge aus [X.]em [X.]stan[X.] [X.]ieser bei-[X.]en Gesellschaften zu eigener Verfügungsgewalt überlassen wor[X.]en seien. [X.][X.]) Eine mögliche Strafbarkeit [X.]es Angeklagten [X.] wegen Hehlerei in Form [X.]er Absatzhilfe erörtert [X.]as Lan[X.]gericht nicht. 19 c) Die St[X.]tsanwaltschaft beanstan[X.]et im Wesentlichen [X.]ie [X.]weiswür-[X.]igung [X.]es Lan[X.]gerichts. Sie macht insbeson[X.]ere gelten[X.], [X.]ass [X.]as Lan[X.]ge-richt, soweit es [X.]ie Angeklagten verurteilt hat, wesentliche Umstän[X.]e, [X.]ie für eine Strafbarkeit [X.]er Angeklagten wegen Hehlerei gemäß § 259 StGB - beim Angeklagten [X.] in [X.]er Tatvariante [X.]er Absatzhilfe - sprechen könnten, au-ßer Acht gelassen habe. Auch [X.]ie angefochtenen [X.] - mit Aus-nahme [X.]er [X.] hinsichtlich [X.]er in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en mit [X.]en [X.] 19 un[X.] 21 bezeichneten Fahrzeuge - betreffen[X.] [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] genügten nicht [X.]en Anfor[X.]erungen, [X.]ie an eine tatrichterliche [X.]-weiswür[X.]igung zu stellen seien. Zu[X.]em ist [X.]ie St[X.]tsanwaltschaft [X.]er [X.], [X.]ass [X.]er Angeklagte [X.] auch wegen versuchten [X.]truges gegenüber [X.]en Angeklagten [X.] un[X.] [X.] hätte verurteilt wer[X.]en müssen, weil in [X.]en notariellen Verträgen vom 5. März 2007 bezüglich [X.]er Übertragung [X.]er [X.] auf [X.]en Angeklagten [X.] wahrheitswi[X.]rig erklärt wor[X.]en sei, [X.]ass sämtliche Leasingraten bis einschließlich Februar 2007 bezahlt seien. 20 - 15 - II) [X.] B [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e - [X.]trug [X.]urch [X.]en Angeklagten [X.] zum Nachteil [X.]er Firma [X.]- 1. Zum [X.] B [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e hat [X.]as Lan[X.]gericht [X.], [X.]ass [X.]er Angeklagte [X.] in [X.]er [X.] vom 5. bis zum 13. März 2007 [X.]rei [X.]tonmischer an [X.]ie [X.] Firma [X.]

verkauft hat, obwohl er über solche Fahrzeuge nicht verfügte. Hierfür erhielt [X.]er Angeklagte [X.]plangemäß eine Anzahlung in Höhe von 84.000 Euro. Das Lan[X.]gericht hat [X.]en Angeklag-ten [X.] insoweit wegen [X.]truges zum Nachteil [X.]er Firma [X.]zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 21 2. Die St[X.]tsanwaltschaft, [X.]ie [X.]en Schul[X.]spruch wirksam von ihrem Re-visionsangriff ausgenommen hat, beanstan[X.]et allein [X.]ie Strafzumessung. 22 III) [X.] C [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e - [X.]trug [X.]urch [X.]en Angeklagten [X.] zum Nachteil [X.]er Firma [X.]- 1. Zum [X.] C [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e hat [X.]as Lan[X.]gericht [X.], [X.]ass [X.]er Angeklagte [X.] in [X.]er [X.] vom 21. Juni bis zum [X.] 2007 zwei Lastwagen an [X.]ie maze[X.]onische Firma —[X.] fi verkauft hat, obwohl er über solche Fahrzeuge nicht verfügte. Hierfür erhielt [X.]er Ange-klagte [X.] zwei Anzahlungen in Höhe von 25.800 Euro un[X.] 125.000 Euro. Das Lan[X.]gericht hat [X.]en Angeklagten insoweit wegen [X.]truges zum Nachteil [X.]er Firma [X.] zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 23 - 16 - 2. Die St[X.]tsanwaltschaft, [X.]ie [X.]en Schul[X.]spruch wirksam von ihrem Re-visionsangriff ausgenommen hat, beanstan[X.]et allein [X.]ie Strafzumessung. 24 B. Umfang [X.]er Aufhebung [X.]es angefochtenen [X.]eils [X.] [X.] [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e - Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus [X.]em Autohaus [X.] - 1. Soweit [X.]as Lan[X.]gericht im [X.] [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e eine Strafbarkeit [X.]er Angeklagten [X.] , [X.] un[X.] [X.] wegen Hehlerei verneint un[X.] [X.]ie Angeklagten [X.], [X.] un[X.] [X.] zu[X.]em hinsichtlich einzelner Fahr-zeuge freigesprochen hat, halten [X.]ie [X.]weiswür[X.]igung [X.]es Lan[X.]gerichts un[X.] [X.]essen [X.]arauf gestützte rechtliche [X.]wertung [X.]es Tatgeschehens rechtlicher Nachprüfung nicht stan[X.]. 25 a) Aller[X.]ings ist [X.]ie [X.]weiswür[X.]igung grun[X.]sätzlich Sache [X.]es Tatge-richts. Sie ist je[X.]och rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich we-sentliche Feststellungen nicht berücksichtigt o[X.]er nahe liegen[X.]e [X.] nicht erörtert, wenn sie wi[X.]ersprüchlich o[X.]er unklar ist, gegen Denkge-setze o[X.]er Erfahrungssätze verstößt o[X.]er wenn an [X.]ie zur Verurteilung erfor-[X.]erliche Gewissheit überspannte Anfor[X.]erungen gestellt wer[X.]en. Dabei ist [X.]as Tatgericht gehalten, sich mit [X.]en von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für [X.]ie Entschei[X.]ung wesentlichen Gesichtspunkten auseinan[X.]erzusetzen, wenn sie geeignet sin[X.], [X.]as [X.]weisergebnis zu beeinflussen. Eine [X.]weiswür-26 - 17 - [X.]igung, [X.]ie über schwerwiegen[X.]e Ver[X.]achtsmomente hinweggeht, ist rechts-fehlerhaft (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], [X.]schl. vom 30. September 2009 - 2 StR 300/09). b) Nach [X.]iesen Grun[X.]sätzen kann [X.]as [X.]eil im [X.] hin-sichtlich [X.]er Angeklagten [X.] un[X.] [X.] keinen [X.]stan[X.] haben. Die [X.]weis-wür[X.]igung [X.]es Lan[X.]gerichts erweist sich als lückenhaft, [X.]a wesentliche Um-stän[X.]e, [X.]ie für eine Unterschlagung [X.]er Fahrzeuge [X.]urch [X.] un[X.] [X.] als Vortat einer Hehlerei sprechen könnten, nicht erörtert wer[X.]en. Damit trägt [X.]ie [X.]weiswür[X.]igung [X.]ie Annahme [X.]es Lan[X.]gerichts nicht, [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] hätten sich mangels Vortat nicht auch wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 27 [X.]) Das Lan[X.]gericht hat folgen[X.]e von ihm festgestellte Umstän[X.]e im Rahmen [X.]er [X.]weiswür[X.]igung nicht erörtert, obwohl sie für [X.]ie Annahme einer Zueignung [X.]er Fahrzeuge im Sinne [X.]es § 246 Abs. 1 StGB [X.]urch [X.] un[X.] [X.]als mögliche Vortat für eine Hehlerei [X.]urch [X.] un[X.] [X.] sprechen konnten: 28 Nach [X.]en Feststellungen [X.]es Lan[X.]gerichts teilte [X.] [X.]em Zeugen [X.] am 8. Dezember 2006 mit, [X.]ass [X.]ie Gesellschaften mit geleasten Fahr-zeugen bestückt un[X.] [X.]ann verkauft wer[X.]en sollten. Auf Geheiß von [X.] bemühte sich [X.]eshalb [X.]er Angeklagte [X.] seit Januar 2007 [X.]arum, Käufer für [X.]ie Gesellschaften einschließlich [X.]er frem[X.]finanzierten Fahrzeuge zu fin[X.]en. Ein erstes Treffen [X.]er Angeklagten [X.], [X.] un[X.] [X.], [X.]as [X.]en Verkauf [X.]er Fahrzeuge zum Gegenstan[X.] hatte, fan[X.] am 20. Februar 2007 statt; in [X.]es-sen Verlauf wur[X.]en bereits einige [X.]er Leasingverträge vorgelegt. Am 5. März 2007 wur[X.]en [X.]ann [X.]ie Geschäftsanteile [X.]er Gesellschaften [X.]urch notarielle 29 - 18 - Verträge, in [X.]enen [X.]ie frem[X.]finanzierten Fahrzeuge im Einzelnen aufgelistet waren, an [X.]en Angeklagten [X.] übertragen. [X.]reits [X.]iese Umstän[X.]e sprechen [X.]afür, [X.]ass [X.]un[X.] [X.] von [X.] an vorhatten, [X.]ie frem[X.]finanzierten Fahrzeuge unter Ausschluss [X.]er [X.] bzw. [X.]er Banken [X.]em eigenen Vermögen einzuverleiben. Auch stellt es ein gewichtiges [X.]weisanzeichen für [X.]iese Annahme [X.]ar, [X.]ass [X.]en [X.] nach [X.]willigung [X.]er Finanzierung un[X.] Auszah-lung [X.]es Finanzierungsbetrags gefälschte Übernahmebestätigungen zugesan[X.]t wur[X.]en. Denn hiermit wur[X.]e verschleiert, [X.]ass sich [X.]ie Fahrzeuge nicht im [X.]-sitz [X.]er vermeintlichen Käufer, wie [X.]ies in [X.]er Regel bei solchen Leasing- un[X.] Finanzierungsgeschäften üblich ist, son[X.]ern weiterhin in [X.]er Han[X.] [X.]es Verkäu-fers befan[X.]en. 30 In[X.]em [X.]as Lan[X.]gericht le[X.]iglich auf [X.]ie begrenzte Dauer [X.]er Überlas-sung eines Teils [X.]er Fahrzeuge [X.]urch [X.] un[X.] [X.] an [X.]ie Autovermie-tung in [X.]. abgestellt hat, hat es sich zu[X.]em [X.]en Blick [X.]arauf verstellt, [X.]ass [X.]ie Überlassung [X.]er Fahrzeuge selbst, unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer, ein weiteres Anzeichen [X.]afür sein kann, [X.]ass [X.]un[X.] [X.]über [X.]iese Fahrzeuge wie Eigentümer verfügten. [X.]i einer or[X.]nungsgemäßen Abwicklung von Leasing- bzw. Finanzierungsgeschäften wären [X.] un[X.] [X.]zu [X.]iesem [X.]punkt überhaupt nicht mehr im [X.]sitz [X.]er Fahrzeuge gewesen. Mit [X.]en von ihnen gefertigten Übernahmebestätigungen erweckten sie [X.]arüber hinaus ge-genüber [X.]en Sicherungsnehmern [X.]en falschen Ein[X.]ruck, [X.]ass sie [X.]ie [X.] entsprechen[X.] [X.]en vertraglichen Verpflichtungen bereits [X.]en Leasing- bzw. Darlehensnehmern übergeben hätten. Gera[X.]e vor [X.]iesem Hintergrun[X.] stellt [X.]ie Vermietung ein gewichtiges In[X.]iz für eine Unterschlagung [X.]er Fahrzeuge [X.]urch [X.] un[X.] [X.] [X.]ar. 31 - 19 - [X.]) Der [X.] kann nicht ausschließen, [X.]ass [X.]as [X.]eil zum Vorteil [X.]er Angeklagten [X.] un[X.] [X.] auf [X.]iesem Erörterungsmangel beruht. 32 Ist nämlich [X.]as Verhalten von [X.] un[X.] [X.] als Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB zu werten, liegt entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Lan[X.]-gerichts eine Vortat für [X.]ie [X.]en Angeklagten [X.] un[X.] [X.] mit [X.]er [X.] gelegte Straftat [X.]er gemeinschaftlich begangenen Hehlerei ge-mäß § 259 Abs. 1 StGB in Form [X.]es [X.] vor. Damit konnte ihr Verhalten auch als Hehlerei zu werten sein. Denn nach [X.]en Feststellungen [X.]es Lan[X.]ge-richts ging es [X.]en Angeklagten [X.] un[X.] [X.] bei [X.]em Erwerb [X.]er [X.] gera[X.]e nicht [X.]arum, mit [X.]iesen ein Gewerbe zu betreiben. Nach [X.]en [X.]eilsfeststellungen wollten sie vielmehr auf kostengünstige Weise an hoch-wertige Kraftfahrzeuge gelangen. Dabei war ihnen bewusst, [X.]ass [X.]ie [X.] le[X.]iglich geleast bzw. finanziert waren un[X.] nicht im Eigentum [X.]er übernom-menen Gesellschaften stan[X.]en. Angesichts [X.]er Art un[X.] Weise [X.]er Geschäfts-anbahnung, [X.]ie nach [X.]en lan[X.]gerichtlichen Feststellungen in einem zehnminü-tigen Treffen an einer Autobahnraststätte bestan[X.], bei [X.]em [X.]er Verkauf [X.]er Ge-sellschaften besprochen un[X.] [X.]en Angeklagten [X.] un[X.] [X.]auch [X.] vorgelegt wur[X.]en, liegt es nahe, [X.]ass sie [X.]avon ausgingen, [X.]ass [X.]ie Fahrzeuge [X.]en tatsächlichen Eigentümern bereits [X.]urch eine Straftat entzogen wor[X.]en waren. Der Angeklagte [X.] war zu[X.]em bereits wegen einer gleicharti-gen Tatbegehung einschlägig vorbestraft. 33 [X.]) Dieser Rechtsfehler führt nicht nur zur Aufhebung [X.]er Schul[X.]sprüche betreffen[X.] [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] wegen Unterschlagung, son[X.]ern zieht auch [X.]ie Aufhebung [X.]er zu Gunsten [X.]ieser bei[X.]en Angeklagten [X.] - 20 - nen [X.] nach sich. Die insoweit von [X.]er St[X.]tsanwaltschaft ausge-sprochene Rechtsmittelbeschränkung ist unwirksam. (1) Auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er Feststellungen [X.]es Lan[X.]gerichts ist es nicht auszuschließen, [X.]ass sich [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] sämtliche zu [X.]en Gesellschaften gehören[X.]e Fahrzeuge [X.]urch eine einheitliche Tathan[X.]lung ver-schafft haben. 35 Mit [X.]er Übertragung [X.]er Geschäftsanteile [X.]er Gesellschaften —[X.] fi, —[X.]. fi, —[X.]. fi un[X.] —[X.]fi auf [X.]en Angeklagten [X.] im Notartermin vom 5. März 2007 haben sie bereits [X.]en mittelbaren [X.]sitz über [X.]iese Fahrzeuge erlangt. Denn in [X.]en notariellen Verträgen waren jeweils ent-sprechen[X.]e [X.] enthalten. Da aber [X.]ie Übernahme [X.]es mittel-baren [X.]sitzes zur [X.]gehung einer Hehlerei ausreicht, ist es ohne [X.][X.]eutung, ob - worauf aber [X.]ie [X.] bei [X.]en [X.]n entschei[X.]en[X.] [X.] - [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] nach [X.]er Übertragung [X.]er [X.] [X.]ie einzelnen Fahrzeuge auch noch unmittelbar in [X.]sitz genommen ha-ben. Schon in [X.]er Übernahme [X.]er mittelbaren Verfügungsgewalt [X.]urch [X.]ie bei-[X.]en Angeklagten lag eine weitere [X.]einträchtigung [X.]es Vermögens [X.]er [X.] bzw. [X.]er finanzieren[X.]en Banken (vgl. [X.]St 27, 160, 164; [X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl., § 259 R[X.]n. 21). 36 (2) Diese rechtliche Einor[X.]nung [X.]es Geschehens führt zur Unwirksam-keit [X.]er [X.]schränkung [X.]er Revisionen [X.]urch [X.]ie St[X.]tsanwaltschaft betreffen[X.] [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.]. Die [X.] bezüglich [X.]er Fahrzeuge Nr. 19 un[X.] [X.] konnten schon [X.]eshalb nicht von [X.]en [X.] wer[X.]en, weil von [X.]er Übertragung [X.]er Geschäftsanteile auf [X.]en An-geklagten [X.] sämtliche finanzierten bzw. geleasten Fahrzeuge umfasst [X.] - 21 - ren, [X.]ie zum [X.]stan[X.] [X.]er übertragenen Gesellschaften gehörten. Es han[X.]elt sich um ein einheitliches Tatgeschehen, [X.]as hinsichtlich seiner rechtlichen [X.]-wertung nicht künstlich in einzelne Teilakte - hier: [X.]ie jeweilige Erlangung [X.]es unmittelbaren [X.]sitzes an [X.]en einzelnen Fahrzeugen [X.]urch [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] - aufgespalten wer[X.]en [X.]arf (vgl. [X.] NStZ 2003, 264, 265 m.w.[X.]; vgl. auch [X.], [X.]. vom 25. Juli 2002 - 4 [X.]). Im [X.] [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e be[X.]arf es [X.]aher hinsichtlich [X.]er Angeklagten [X.] un[X.] [X.] insgesamt einer neuen tatrichterlichen [X.]weiswür[X.]igung. [X.][X.]) Angesichts [X.]er höheren Straf[X.]rohung [X.]es Straftatbestan[X.]es [X.]er Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB gegenüber [X.]er [X.]er Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB kann [X.]er [X.] eine Auswirkung [X.]es Erörterungsmangels auf [X.]en Strafausspruch zu Lasten [X.]er Angeklagten [X.] un[X.] [X.] nicht aus-schließen. Dem steht auch nicht entgegen, [X.]ass es sich um eine einheitliche Tat han[X.]elt. Denn [X.]er für [X.]ie Strafzumessung maßgebliche Schul[X.]gehalt [X.]er Tat ist größer als vom Lan[X.]gericht angenommen, wenn sämtliche Fahrzeuge, [X.]ie zu [X.]em [X.]stan[X.] [X.]er übertragenen Gesellschaften gehörten, von [X.]er Tat [X.]er Angeklagten [X.] un[X.] [X.] umfasst sin[X.]. Das neue Tatgericht wir[X.], worauf [X.]ie Revision mit Recht hingewiesen hat, im Falle einer Verurteilung wegen Hehlerei auch zu prüfen haben, ob [X.]as festgestellte Vorgehen [X.]er Angeklagten [X.]un[X.] [X.] als gewerbsmäßige Hehlerei im Sinne von § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten ist. 38 c) Hinsichtlich [X.]es Angeklagten [X.] kann [X.]as [X.]eil bezüglich [X.]es [X.] [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e ebenfalls keinen [X.]stan[X.] haben. Auch insoweit erweist sich [X.]ie [X.]weiswür[X.]igung [X.]es Lan[X.]gerichts sowohl bezüglich [X.]es Schul[X.]spruchs als auch [X.]es Teilfreispruchs als rechtsfehlerhaft. Die Rechtsmittelbeschränkung auf [X.]en Schul[X.]spruch ist auch hier unwirksam. 39 - 22 - [X.]) Hinsichtlich [X.]es Angeklagten [X.] kommt ebenfalls eine Strafbar-keit wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB in [X.]tracht. 40 Nach [X.]en Feststellungen [X.]es Lan[X.]gerichts hatte [X.]er Angeklagte [X.] bei [X.]er Übernahme [X.]er Gesellschaften nicht vor, mit [X.]iesen ein Gewerbe zu betreiben. Er wollte vielmehr [X.]ie zu [X.]en Gesellschaften gehören[X.]en Fahrzeuge nur an sich bringen, um sie [X.]ann im Auslan[X.] weiterzuverkaufen. Dabei wusste er, [X.]ass [X.]ie Fahrzeuge noch im Eigentum [X.]er Leasingunternehmen bzw. [X.]er finanzieren[X.]en Banken stan[X.]en. Waren aber [X.]ie Fahrzeuge bereits Gegen-stan[X.] einer Unterschlagung von [X.]un[X.] [X.]o[X.]er einer Hehlerei [X.]er An-geklagten [X.] un[X.] [X.], kann auch in [X.]er Übernahme [X.]er Gesellschaften [X.]urch [X.]en Angeklagten [X.] eine eigenstän[X.]ige Straftat [X.]er Hehlerei gemäß § 259 StGB liegen. 41 Soweit [X.]as Lan[X.]gericht ausführt, es gäbe —keinerlei [X.] ([X.]) [X.]afür, [X.]ass [X.]er Angeklagte [X.] in [X.]ie Taten [X.]urch [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] involviert gewesen sei, ist [X.]ies ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die Feststellungen [X.]es Lan[X.]gerichts sin[X.] insoweit wi[X.]ersprüchlich. So führt es an an[X.]erer Stelle in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en aus, [X.]ass [X.]er zur Tatzeit 21 Jahre alte An-geklagte [X.] [X.]ie Tat nicht aus eigenem Antrieb heraus begangen habe, son-[X.]ern von seinem Stiefvater, [X.]em Angeklagten [X.], hierzu veranlasst wor[X.]en sei ([X.]) bzw. [X.]ass er nicht —fe[X.]erführen[X.]fi [X.]ie Tat geplant habe, son[X.]ern unter [X.]em Einfluss [X.]es Angeklagten [X.] gestan[X.]en habe ([X.]). [X.]reits [X.]iese Ausführungen legen eine gemeinschaftliche [X.]gehung [X.]er Taten nahe. In [X.]iesem Zusammenhang lässt [X.]as Lan[X.]gericht zu[X.]em unerörtert, [X.]ass [X.]ie Über-tragung [X.]er Geschäftsanteile [X.]er Gesellschaften —[X.] fi un[X.] —[X.] fi von [X.]em Angeklagten [X.]auf [X.]en Angeklagten [X.] anlässlich [X.]esselben [X.] - 23 - termins erfolgte wie [X.]ie Übertragung [X.]er Gesellschaften —[X.]. fi un[X.] —[X.]. fi auf seinen Stiefvater, [X.]en Angeklagten [X.] . Neben [X.]en vom Lan[X.]gericht bereits genannten Umstän[X.]en - [X.]as Alter [X.]es Angeklagten [X.] un[X.] [X.]er Einfluss seines einschlägig vorbestraften [X.] ([X.]) - spricht auch [X.]ieser zeitliche un[X.] räumliche Zusammenhang bei [X.]er Übertragung [X.]er Geschäftsanteile von [X.]em Angeklagten [X.] auf [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] [X.]afür, [X.]ass [X.]ie Tat von ihnen gemeinschaftlich begangen wur[X.]e. War [X.]er Angeklagte [X.] je[X.]och Mittäter [X.]er Angeklagten [X.]un[X.] [X.]gemäß § 25 Abs. 2 StGB, [X.]ann kommt auch unter [X.]iesem Gesichtspunkt eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich begangener Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB in [X.]-tracht. [X.]) Der zugunsten [X.]es Angeklagten [X.] ergangene Teilfreispruch, [X.]er auch von [X.]em Rechtsfehler betroffen ist, kann ebenfalls keinen [X.]stan[X.] haben. Die St[X.]tsanwaltschaft konnte [X.]en Teilfreispruch nicht wirksam von ih-rem Revisionsangriff ausnehmen, [X.]a [X.]ie Hehlereihan[X.]lungen bezüglich [X.]er Fahrzeuge, [X.]ie zu [X.]em [X.]stan[X.] [X.]er auf [X.]en Angeklagten [X.]übertragenen Gesellschaften —[X.]. fi un[X.] —[X.]. fi gehörten, im Fall einer [X.] Tatbegehung [X.]em Angeklagten [X.] zuzurechnen sin[X.]. Auch in-soweit han[X.]elt es sich um ein einheitliches Tatgeschehen, [X.]as nicht losgelöst von [X.]er Strafbarkeit [X.]es Angeklagten [X.] bezüglich [X.]er von ihm unmittelbar in [X.]sitz genommen Fahrzeuge, [X.]ie zum [X.]stan[X.] [X.]er auf ihn übertragenen Gesellschaften gehörten, betrachtet wer[X.]en kann. 43 [X.]) Das [X.]eil beruht auf [X.]em Rechtsfehler. Angesichts [X.]es gegenüber [X.]er Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB erhöhten Strafrahmens [X.]es § 259 Abs. 1 StGB un[X.] [X.]es bei Annahme einer gemeinschaftlichen [X.]ge-hungsweise höheren Schul[X.]gehalts kann [X.]er [X.] nicht ausschließen, [X.]ass 44 - 24 - beim Angeklagten [X.] [X.]ie Strafe bei [X.] Strafzumessung hö-her ausgefallen wäre. Auch insoweit wir[X.] [X.]ie neu zur Entschei[X.]ung berufene [X.] im Falle einer Verurteilung wegen Hehlerei zu prüfen haben, ob [X.]ie Tat als gewerbsmäßige Hehlerei im Sinne von § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten ist. [X.]) Die Aufhebung [X.]er Schul[X.]sprüche betreffen[X.] [X.]ie Angeklagten [X.] , [X.] un[X.] [X.]im [X.] [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e zieht [X.]ie Aufhebung [X.]er insoweit verhängten [X.]n un[X.] [X.]es jeweiligen Gesamtstrafenausspruchs nach sich. 45 2. Die Revision [X.]er St[X.]tsanwaltschaft zu Lasten [X.]es Angeklagten [X.] hat ebenfalls Erfolg. 46 a) Die St[X.]tsanwaltschaft beanstan[X.]et mit Recht, [X.]ass [X.]as angefochte-ne [X.]eil [X.]ie Anklage nicht erschöpft, soweit es [X.]ie strafrechtliche [X.]wertung [X.]es Verhaltens [X.]es Angeklagten [X.] im Zusammenhang mit [X.]em [X.] [X.]er Gesellschaften an [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] zum Gegen-stan[X.] hat. 47 [X.]) Insoweit kommt eine Strafbarkeit wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB in Form [X.]er Absatzhilfe in [X.]tracht. Nach [X.]en [X.]eilsfeststellungen hatte [X.]er Angeklagte [X.]bereits frühzeitig Kenntnis [X.]avon, [X.]ass [X.]un[X.] [X.]Fahrzeuge über [X.]ie von ihm vermittelten Gesellschaften auf betrügeri-sche Weise erlangen wollten. Er war auch beteiligt, als ein Teil [X.]er Fahrzeuge ohne Wissen [X.]er Eigentümer einer Autovermietung in [X.]. überlassen wur-[X.]en. Außer[X.]em war er spätestens seit [X.]em 10. Januar 2007 alleine für [X.]en Weiterverkauf [X.]er Gesellschaften un[X.] [X.]es [X.]azugehörigen Fahrzeugbestan[X.]es 48 - 25 - verantwortlich. Schließlich bereitete [X.]er Angeklagte [X.] auch [X.]en [X.] [X.]er Gesellschaften un[X.] [X.]es [X.]azugehörigen Fahrzeugbestan[X.]es vor, in[X.]em er sich mit [X.]en Angeklagten [X.] un[X.] [X.], [X.]ie in erster Linie an [X.]en Fahrzeugen un[X.] nicht an [X.]en Gesellschaften interessiert waren, an einer Auto-bahnraststätte traf un[X.] ihnen einige [X.]er Leasingverträge vorlegte. Diese Um-stän[X.]e legen es nahe, [X.]ass [X.]er Angeklagte [X.] nicht nur umfassen[X.] in [X.]ie Tatbegehung [X.]urch [X.] un[X.] [X.]eingebun[X.]en war, son[X.]ern auch [X.]ass seine [X.]mühungen im Zusammenhang mit [X.]er Übertragung [X.]er Gesellschaften an [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] [X.]arauf gerichtet waren, [X.]un[X.] [X.]bei [X.]em Verkauf [X.]er von ihnen unterschlagenen Fahrzeuge zu unterstützen. Ein solches Verhalten wür[X.]e [X.]ie Voraussetzungen [X.]es Tatbestan[X.]es [X.]er [X.] gemäß § 259 Abs. 1 StGB erfüllen. Dem stün[X.]e auch eine mögliche Teilnahme [X.]es Angeklagten [X.] an [X.]er Erlangung [X.]er Fahrzeuge [X.]urch [X.]ie geson[X.]ert verfolgten [X.] un[X.] [X.]nicht entgegen. Denn eine Hehlereihan[X.]-lung stellt im Verhältnis zu einer Anstiftung o[X.]er [X.]ihilfe zu [X.]er vorausgegan-gen Tat keine mitbestrafte Nachtat [X.]ar ([X.]St 7, 134; Rissing-van S[X.]n in [X.] 12. Aufl., vor § 52 R[X.]n. 157). Das Lan[X.]gericht hat sich rechtsfehlerhaft mit einer möglichen Strafbarkeit [X.]es Angeklagten [X.] beim Weiterverkauf [X.]er Gesellschaften an [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] nicht auseinan[X.]erge-setzt. [X.]) An[X.]ererseits hätte [X.]as Lan[X.]gericht ausgehen[X.] von [X.]en getroffenen Feststellungen auch prüfen müssen, ob sich [X.]er Angeklagte [X.] neben [X.] möglichen Hehlerei auch wegen versuchten [X.]truges zum Nachteil [X.]er An-geklagten [X.] un[X.] [X.] strafbar gemacht hat. Nach [X.]en Feststellungen [X.]es Lan[X.]gerichts enthielten [X.]ie notariellen Verträge vom 5. März 2007 über [X.]en Weiterverkauf [X.]er Gesellschaften an [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.], an [X.]enen [X.]er Angeklagte [X.]maßgeblich beteiligt war, eine Klausel, wonach [X.]er [X.] - 26 - käufer [X.]er Gesellschaften - [X.]er Wahrheit zuwi[X.]er - erklärte, [X.]ass [X.]ie Leasingra-ten [X.]er zu [X.]em [X.]stan[X.] [X.]er Gesellschaften gehören[X.]en Fahrzeuge bis ein-schließlich Februar 2007 bezahlt wor[X.]en seien. Dies musste [X.]as Lan[X.]gericht zu einer entsprechen[X.]en Prüfung un[X.] Erörterung veranlassen. [X.]) Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung [X.]es [X.]eils betreffen[X.] [X.]en Angeklagten [X.], soweit ein Schul[X.]spruch zur Weiterübertragung [X.]er [X.] an [X.] un[X.] [X.] nicht ergangen ist. Zwar ist [X.]er Angeklagte [X.] insoweit nicht freigesprochen wor[X.]en. Dem [X.] ist es gleichwohl nicht ver-wehrt, eine Entschei[X.]ung bezüglich [X.]er insoweit bestehen[X.]en Tatvorwürfe zu treffen. Denn es han[X.]elt sich vorliegen[X.] nicht um einen Fall, in [X.]em es an einer Sachentschei[X.]ung [X.]urch [X.]en Tatrichter fehlt (vgl. [X.] NStZ 1993, 551, 552 m.w.[X.]). Das Verhalten [X.]es Angeklagten [X.] im Zusammenhang mit [X.]er Übertragung [X.]er Geschäftsanteile an [X.]en Gesellschaften wir[X.] im [X.]eil im Rah-men [X.]es festgestellten Sachverhaltes (vgl. [X.] Ziffern 12 bis 16; [X.] ff.) un[X.] teilweise auch in [X.]er [X.]weiswür[X.]igung wie[X.]ergegeben ([X.], 64, 65, 72 f.). Aus [X.]em Gesamtzusammenhang [X.]er [X.]eilsausführungen ergibt sich, [X.]ass [X.]as Lan[X.]gericht [X.]ieses Verhalten in seine rechtliche [X.]wer-tung miteinbezogen un[X.] letztlich allein [X.]eshalb aus rechtlichen Grün[X.]en von einer Verurteilung [X.]es Angeklagten [X.] wegen Hehlerei (un[X.] wegen tatein-heitlich begangenen [X.]truges) abgesehen hat, weil es - rechtsfehlerhaft - eine Vortat im Sinne [X.]es § 259 Abs. 1 StGB [X.]urch [X.]un[X.] [X.]verneint hat. 50 b) Im Übrigen zeigt [X.]ie Revision [X.]er St[X.]tsanwaltschaft keinen Rechts-fehler zum Vorteil o[X.]er Nachteil (§ 301 StPO) [X.]es Angeklagten [X.] auf. Die Verurteilung wegen [X.]ihilfe zum [X.]trug in [X.]rei Fällen un[X.] [X.]ie hierfür verhäng-ten [X.]n sin[X.] nicht zu beanstan[X.]en. 51 - 27 - c) Die Aufhebung [X.]es [X.]eils, soweit es [X.]ie Anklage nicht erschöpft hat, zieht betreffen[X.] [X.]en Angeklagten [X.] [X.]ie Aufhebung [X.]es Gesamtstrafenaus-spruchs nach sich. 52 I[X.] [X.] B [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e - [X.]trug [X.]urch [X.]en Angeklagten [X.] zum Nachteil [X.]er Firma [X.] - Hinsichtlich [X.]es von [X.]em Angeklagten [X.] begangenen [X.]truges zum Nachteil [X.]er Firma [X.] ([X.] B [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e) hält [X.]ie Strafzumessung [X.]es Lan[X.]gerichts [X.]er sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stan[X.]. Sie enthält einen Erörterungsmangel zum Vorteil [X.]es Angeklagten [X.] . 53 Das Lan[X.]gericht ist bei [X.]er Strafzumessung von [X.]em Regelstrafrahmen [X.]es § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen. [X.]i [X.]er [X.] hat es je[X.]och rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob [X.]ie Tat [X.]es Angeklagten [X.] [X.]as Regelbei-spiel [X.]es § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB erfüllt un[X.] ob sie einen beson[X.]ers schweren Fall [X.]es [X.]truges [X.]arstellt. Ob ein Vermögensverlust großen Ausmaßes vor-liegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen; ein solcher ist je[X.]en-falls [X.]ann nicht gegeben, wenn [X.]er Vermögensverlust einen Wert von 50.000 Euro nicht erreicht ([X.]St 48, 360). Im vorliegen[X.]en Fall hat [X.]er Angeklagte [X.] eine Anzahlung in Höhe von 84.000 Euro auf betrügerische Weise erlangt. Damit ist [X.]ie Wertgrenze [X.]es § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB weit überschritten. Der [X.] kann nicht ausschließen, [X.]ass [X.]as Lan[X.]gericht gegen [X.]en Angeklagten [X.] im [X.] B [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e eine höhere [X.] festgesetzt hätte, wenn es [X.]as Vorliegen eines beson[X.]ers schweren Falles geprüft hätte. Der Ausspruch über [X.]ie [X.] hat [X.]eshalb keinen [X.]stan[X.]. Allein [X.]ies zieht [X.]ie Aufhebung [X.]es Gesamtstrafenausspruchs nach sich. 54 - 28 - II[X.] [X.] C [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e - [X.]trug [X.]urch [X.]en Angeklagten [X.] zum Nachteil [X.]er Firma [X.]- Hinsichtlich [X.]es von [X.]em Angeklagten [X.] begangenen [X.]truges zum Nachteil [X.]er Firma [X.] ([X.] C [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e) hält [X.]ie Strafzumessung [X.]es Lan[X.]gerichts ebenfalls [X.]er rechtlichen Nachprüfung nicht stan[X.]. 55 [X.]i [X.]er Strafzumessung ist [X.]as Lan[X.]gericht von [X.]em Regelstrafrahmen [X.]es § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen. Dass [X.]er Angeklagte [X.] auch [X.]as Regelbeispiel [X.]es § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht haben könnte, erörtert [X.]as Lan[X.]gericht nicht, obwohl sich [X.]ies angesichts [X.]es festgestellten Scha[X.]ens aufge[X.]rängt hätte. In subjektiver Hinsicht ist [X.]em [X.]eil zwar zu entnehmen, [X.]ass [X.]as Lan[X.]gericht [X.]avon ausgeht, [X.]em Angeklagten [X.] sei es bei [X.]er Tatbegehung aufgrun[X.] seiner nicht zu wi[X.]erlegen[X.]en Einlassung nur auf eine vereinbarte Anzahlung in Höhe von 25.800 Euro angekommen. Diese [X.] sin[X.] je[X.]och lückenhaft. Das Lan[X.]gericht gibt keine [X.]grün[X.]ung für sei-ne Annahme, [X.]ie Einlassung [X.]es Angeklagten [X.] hinsichtlich seines [X.] sei nicht zu wi[X.]erlegen gewesen. Aus [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en ergibt sich auch nicht, aus welchen Grün[X.]en [X.]ie Geschä[X.]igten eine zweite Anzahlung in [X.]er beträchtlichen Höhe von 125.000 Euro geleistet un[X.] [X.]amit nahezu [X.]en ge-samten [X.]ufpreis im voraus erbracht haben, obwohl [X.]iese nach [X.]en [X.] nicht vereinbart gewesen war. Das Lan[X.]gericht lässt zu[X.]em unberück-sichtigt, [X.]ass [X.]ie ganze Tatausführung [X.]es Angeklagten [X.] [X.]arauf gerich-tet war, einen möglichst großen Vorteil aus [X.]em betrügerischen Geschäft zu ziehen. So hat er [X.]en Geschä[X.]igten nicht nur einen, son[X.]ern zwei Lkw zum 56 - 29 - Preis von je 86.000 Euro verkauft, obwohl ihm [X.]erartige Fahrzeuge nicht zur Verfügung stan[X.]en. Außer[X.]em hat er auch [X.]ie zweite Anzahlung [X.]er Geschä-[X.]igten über 125.000 Euro für sich vereinnahmt un[X.] für seine eigenen Zwecke ausgegeben. Dieses Verhalten legt nahe, [X.]ass es [X.]em Angeklagten [X.] von vorneherein [X.]arauf angekommen ist, einen möglichst hohen Vermögensvorteil aus [X.]er Tat zu ziehen un[X.] sich nicht mit einem geringeren [X.]trag zufrie[X.]en zu geben. Der [X.] kann nicht ausschließen, [X.]ass [X.]as Lan[X.]gericht bei einer An-nahme [X.]es Regelbeispiels [X.]es § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB auf eine höhere Einzel-strafe gegen [X.]en Angeklagten [X.] erkannt hätte. Die vom Lan[X.]gericht ver-hängte [X.] kann [X.]eshalb keinen [X.]stan[X.] haben. Dies zieht [X.]ie Aufhe-bung [X.]er gegen [X.]en Angeklagten [X.] festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. 57 [X.] Im Umfang [X.]er Aufhebung ist [X.]ie Sache an eine an[X.]ere [X.] [X.]es Lan[X.]gerichts zurückzuverweisen. Da [X.]ie getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von [X.]en [X.] nicht betroffen sin[X.], können [X.]ie-se bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzen[X.]e Feststellungen, [X.]ie nicht im Wi[X.]erspruch zu [X.]en [X.]er Aufhebung nicht unterliegen[X.]en Feststellungen ste-hen, sin[X.] möglich. 58 - 30 - V. Die Abfassung [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e gibt [X.]em [X.] Anlass zu folgen[X.]em Hinweis: 59 Wir[X.] eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en für [X.]ie einzelnen Taten im Rahmen [X.]er Sachverhalts[X.]arstellung einheitliche Or[X.]-nungsziffern zu vergeben un[X.] [X.]iese [X.]urchgängig bei [X.]weiswür[X.]igung, rechtli-cher Wür[X.]igung sowie Strafzumessung weiter zu verwen[X.]en. Es kann [X.]en [X.]-stan[X.] eines [X.]eils insgesamt gefähr[X.]en, wenn [X.]ie [X.]eilsgrün[X.]e - wie hier - wegen einer nicht auf [X.]ie einzelnen Taten bezogenen Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne weiteres verstän[X.]lich sin[X.] un[X.] [X.]ie Ermittlung [X.]es Sachverhalts in [X.]zug auf [X.]ie jeweiligen Tathan[X.]lungen ohne eine vollstän[X.]ige Rekonstruktion un[X.] tabellarische Exzerpierung [X.]es [X.]eilsinhalts kaum möglich ist (vgl. [X.] wistra 2006, 467, 468; [X.], [X.]schl. vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02 m.w.[X.]). 60 Im vorliegen[X.]en Fall ist [X.]ie revisionsgerichtliche Überprüfung insbeson-[X.]ere [X.]a[X.]urch erschwert wor[X.]en, [X.]ass [X.]as Lan[X.]gericht im [X.] [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e (Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus [X.]em Auto-haus [X.]) [X.]en Sachverhalt unter Verwen[X.]ung zahlreicher Or[X.]nungsziffern zwar fortlaufen[X.] aufgeteilt hat, eine Unterglie[X.]erung nach einzelnen Taten [X.]a-bei aber nicht vorgenommen hat. Ein hinter [X.]er Aufteilung stehen[X.]es Glie[X.]e-rungssystem ist nicht erkennbar; Zwischenüberschriften sin[X.] nicht vorhan[X.]en. Insbeson[X.]ere wir[X.] nicht [X.]eutlich, welche [X.]er mit insgesamt 23 Or[X.]nungsziffern bezeichneten Sachverhaltsteile welchen Taten zuzuor[X.]nen sin[X.]. Damit han[X.]elt es sich bei [X.]er Sachverhaltsschil[X.]erung in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en letztlich um einen fortlaufen[X.]en Text, [X.]er [X.]em Leser abverlangt, anhan[X.] einer eigenen rechtlichen 61 - 31 - [X.]wertung eine Zuor[X.]nung zu [X.]en einzelnen ausgeurteilten Straftaten vorzu-nehmen. Hinsichtlich [X.]es Angeklagten [X.] ist [X.]ie Überprüfung [X.]es [X.]eils zu-sätzlich [X.]a[X.]urch behin[X.]ert wor[X.]en, [X.]ass in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en bei [X.]er tabellari-schen Auflistung [X.]er [X.]trugsstraftaten ([X.] bis 28) auch [X.]ie vom Lan[X.]ge-richt nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten aufgeführt wor[X.]en sin[X.], ohne [X.]ass [X.]er Umstan[X.] [X.]er Einstellung kenntlich gemacht wor[X.]en ist. Auch eine sol-che Vorgehensweise kann [X.]en [X.]stan[X.] eines [X.]eils gefähr[X.]en; [X.]enn es ist nicht Aufgabe [X.]es [X.], aus einer unstrukturierten Wie[X.]ergabe einer Vielzahl von Geschehnissen [X.]ie Tatsachen herauszusuchen, in [X.]enen nach seiner Auffassung [X.]ie abgeurteilten Straftaten gesehen wer[X.]en könnten ([X.], [X.]schl. vom 31. Juli 2002 - 3 [X.]). 62 [X.] Wahl Graf [X.] [X.]

Meta

1 StR 247/09

13.01.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 1 StR 247/09 (REWIS RS 2010, 10498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10498

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 381/22 (Bundesgerichtshof)

Verurteilung wegen Betruges und tateinheitlicher Unterschlagung an demselben Fahrzeug


4 StR 617/16 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Beschwer des wegen Beihilfe statt Mittäterschaft verurteilten Angeklagten; natürliche Handlungseinheit zwischen der …


4 StR 617/16 (Bundesgerichtshof)


2 StR 225/23 (Bundesgerichtshof)


3 StR 59/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.