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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 247/09 vom 13. Januar 2010 in [X.]er Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1.: [X.]ihilfe zum [X.]trug zu 2.: Unterschlagung zu 3. u. 4.: Unterschlagung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat [X.]es [X.] hat aufgrun[X.] [X.]er Verhan[X.]lung vom 16. Dezember 2009 in [X.]er Sitzung am 13. Januar 2010, an [X.]enen teilgenom-men haben: [X.] am [X.] [X.] un[X.] [X.] am [X.] Dr. Wahl, Dr. Graf, Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] als Vertreter [X.]er [X.]schaft, Rechtsanwalt - in [X.]er Verhan[X.]lung - als Vertei[X.]iger [X.]es Angeklagten [X.], Rechtsanwalt - in [X.]er Verhan[X.]lung - als Vertei[X.]iger [X.]es Angeklagten [X.], Rechtsanwalt - in [X.]er Verhan[X.]lung - als Vertei[X.]iger [X.]es Angeklagten [X.], Rechtsanwalt - in [X.]er Verhan[X.]lung - als Vertei[X.]iger [X.]es Angeklagten [X.], Justizangestellte - in [X.]er Verhan[X.]lung un[X.] bei [X.]er Verkün[X.]ung - , Justizangestellte - bei [X.]er Fortsetzung [X.]er Hauptverhan[X.]lung - als Urkun[X.]sbeamtinnen [X.]er Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf [X.]ie Revisionen [X.]er St[X.]tsanwaltschaft wir[X.] [X.]as [X.]eil [X.]es [X.] vom 8. Dezember 2008 mit [X.]en Fest-stellungen mit [X.]er [X.]ßgabe aufgehoben, [X.]ass [X.]stan[X.] haben a) [X.]ie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, b) [X.]ie Verurteilung [X.]es Angeklagten [X.]im [X.] [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e wegen [X.]ihilfe zum [X.]trug in [X.]rei Fällen mit [X.]en zugehörigen [X.]n, c) [X.]er Schul[X.]spruch [X.]es Angeklagten [X.] im [X.] B wegen [X.]truges zum Nachteil [X.]er Firma [X.]un[X.] [X.]) [X.]er Schul[X.]spruch [X.]es Angeklagten [X.] im [X.] C [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e wegen [X.]truges zum Nachteil [X.]er [X.]. 2. Im Umfang [X.]er Aufhebung wir[X.] [X.]ie Sache zu neuer Verhan[X.]-lung un[X.] Entschei[X.]ung, auch über [X.]ie Kosten [X.]er Rechtsmittel [X.]er St[X.]tsanwaltschaft an eine an[X.]ere [X.] [X.]es Lan[X.]-gerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Grün[X.]e: Das Lan[X.]gericht hat [X.]en Angeklagten [X.] wegen [X.]reier Fälle [X.]er [X.]ihilfe zum [X.]trug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, [X.]eren [X.] es zur [X.]währung ausgesetzt hat, un[X.] zu einer Gel[X.]strafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je zwanzig Euro verurteilt. Den Angeklagten [X.] hat es wegen Unterschlagung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren un[X.] [X.]rei Monaten verurteilt, [X.]en Angeklagte [X.] wegen Un-terschlagung in acht Fällen un[X.] wegen [X.]truges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.]rei Jahren un[X.] [X.]rei Monaten sowie [X.]en Angeklagten [X.]wegen Unter-schlagung un[X.] [X.]truges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren un[X.] neun Monaten. Im Übrigen hat [X.]as Lan[X.]gericht [X.]ie Angeklagten [X.] , [X.] un[X.] [X.] freigesprochen. 1 Jeweils gestützt auf sachlich-rechtliche [X.]anstan[X.]ungen wen[X.]et sich [X.]ie St[X.]tsanwaltschaft mit ihren zu Lasten [X.]er Angeklagten eingelegten Revisionen 2 - hinsichtlich [X.]es Angeklagten [X.] gegen [X.]ie nicht vollstän[X.]ige Ausschöpfung [X.]es Sachverhalts im Schul[X.]spruch un[X.] [X.]ie verhängte Gesamtstrafe, - hinsichtlich [X.]er Angeklagten [X.] un[X.] [X.] o gegen [X.]ie [X.] betreffen[X.] [X.]en Tatvorwurf [X.]er [X.] bezüglich [X.]er in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en mit Nr. 3 ([X.], amtl. Kennzeichen: ), [X.] (Lan[X.]rover Freelan[X.]er, amtl. Kennzeichen: ), [X.] (Lan[X.]rover Range Ro-ver, amtl. Kennzeichen: ) un[X.] Nr. 53 ([X.], amtl. Kennzeichen: ) bezeichneten Fahrzeuge [X.] allein hinsichtlich [X.]es Angeklagten [X.] hinsichtlich [X.]er - 5 - mit Nr. 24 ([X.], amtl. Kennzeichen: ), Nr. 28 ([X.], amtl. Kennzeichen:
), Nr. 31 ([X.], amtl. Kennzeichen: ) un[X.] Nr. 32 ([X.], amtl. Kennzeichen: ) bezeichneten [X.], o gegen [X.]en Schul[X.]spruch (le[X.]iglich) wegen Unterschlagung in sechs Fällen ([X.] ) bzw. acht Fällen ([X.] ), o gegen [X.]ie hierfür verhängten [X.]n un[X.] gegen [X.]en [X.], - hinsichtlich [X.]es Angeklagte [X.] zu[X.]em gegen [X.]ie wegen [X.]truges zum Nachteil [X.]er Firma [X.]verhängte [X.] un[X.] - betreffen[X.] [X.]en Angeklagten [X.] gegen [X.]en Schul[X.]spruch (le[X.]ig-lich) wegen Unterschlagung, gegen [X.]ie wegen [X.]truges zum Nachteil [X.]er Firma [X.]verhängte [X.] sowie gegen [X.]en [X.]. Dagegen wer[X.]en von [X.]en Revisionen [X.]er St[X.]tsanwaltschaft nicht an-gegriffen: 3 - [X.]ie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - [X.]ie Verurteilung [X.]es Angeklagten [X.] im [X.] wegen [X.]ihilfe zum [X.]trug in [X.]rei Fällen un[X.] [X.]ie hierfür verhängten Einzel-strafen - [X.]er Teilfreispruch [X.]er Angeklagten [X.] un[X.] [X.] betreffen[X.] [X.]en Tatvorwurf [X.]er Hehlerei hinsichtlich [X.]er in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en mit [X.]en Nummern 19 (Lan[X.]rover Discovery 3, amtl. Kennzeichen: ) - 6 - un[X.] 21 ([X.] S, amtl. Kennzeichen: ) bezeichneten Fahrzeuge un[X.] - [X.]er Teilfreispruch [X.]es Angeklagten [X.] betreffen[X.] [X.]en Tatvorwurf [X.]er Hehlerei hinsichtlich [X.]er in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en mit [X.]en Nummern 19 (s.o.), un[X.] 21 (s.o.) sowie [X.]er mit [X.]en Nummern 23 bis 34 be-zeichneten Fahrzeuge (Nr. 23: [X.], amtl. Kennzeichen:
; Nr. 24: s.o.; Nr. 25: [X.], amtl. Kennzeichen:
; Nr. 26: Lan[X.]rover Discovery, amtl. Kennzeichen: ; Nr. 27: Lan[X.]rover Range Rover, amtl. Kennzeichen: ; Nr. 28: s.o.; Nr. 29: [X.], amtl. Kennzeichen: ; Nr. 30: [X.], amtl. Kennzeichen:
; Nr. 31: s.o.; Nr. 32: s.o.; Nr. 33: [X.], amtl. Kennzeichen: un[X.] [X.]: [X.], amtl. Kennzeichen: ). Die vom Generalbun[X.]esanwalt weitgehen[X.] vertretenen Rechtsmittel [X.]er St[X.]tsanwaltschaft haben Erfolg. Soweit [X.]ie St[X.]tsanwaltschaft [X.] [X.]er Angeklagten [X.] , [X.] un[X.] [X.] vom Revisionsangriff ausgenommen hat, sin[X.] [X.]ie Revisionsbeschränkungen unwirksam. 4 [X.] [X.]eilsgrün[X.]e un[X.] [X.]) [X.] [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e - Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus [X.]em Autohaus [X.]- 1. Das Lan[X.]gericht hat zum [X.] [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e folgen[X.]e Feststellungen un[X.] Wertungen getroffen: 5 - 7 - a) Der geson[X.]ert verfolgte [X.] betrieb in [X.]. ein Autohaus mit einer Zweigstelle in [X.]. Da er in Erwägung zog, [X.]as Autohaus zu ver-kaufen un[X.] in [X.]ie [X.] zurückzukehren, stellte er [X.]en früheren Mitangeklagten [X.]ein, [X.]er unter [X.]en Namen — Ra. fi un[X.] — C. fi als freier Mitarbeiter für eine Erhöhung [X.]er Verkaufszahlen sorgen sollte. Nach ei-nem gemeinsamen [X.] sollte [X.]ies über zahlreiche fingierte [X.] erreicht wer[X.]en. Zu [X.]iesem Zweck nahm [X.]Kontakt zu [X.]em Angeklagten [X.] auf, [X.]er [X.]en Verkauf von sog. —[X.] vermittelte. Hierbei han[X.]elte es sich um Gesellschaften, [X.]ie ihre Geschäftstätigkeit einge-stellt hatten un[X.] —praktisch über kein Vermögenfi verfügten, aber nach außen hin eine ausreichen[X.]e Bonität vermittelten. 6 Der Angeklagte [X.] war über [X.]ie Absichten von [X.] un[X.] [X.]informiert, insbeson[X.]ere [X.]arüber, [X.]ass sie über fingierte [X.] zahlreiche Pkws erwerben wollten. Er vermittelte ihnen [X.]araufhin nicht nur [X.]en Ankauf [X.]er Gesellschaften, son[X.]ern veranlasste auch, [X.]ass [X.]iese mit in [X.]iesem Tätigkeitsfel[X.] unerfahrenen —[X.] besetzt [X.], welche [X.]ie Gesellschaften nach außen vertreten sollten, intern aber ge-genüber [X.]un[X.] [X.]weisungsgebun[X.]en waren. Über [X.]iese —ruhen[X.]enfi Gesellschaften sollten Fahrzeuge [X.]es Autohauses [X.]zu weit überhöhten [X.]ufpreisen erworben un[X.] über Leasing- o[X.]er Darlehensverträge finanziert wer[X.]en. Die Fahrzeuge selbst sollten nach Abschluss [X.]es jeweiligen [X.]ufver-trags nicht in [X.]en [X.]sitz [X.]er Gesellschaften übergehen, son[X.]ern in [X.]er Verfü-gungsgewalt von [X.] un[X.] [X.] verbleiben, um [X.]ann von [X.]iesen weiter verkauft zu wer[X.]en. Leasing- o[X.]er Darlehensraten sollten wenige o[X.]er gar [X.] gezahlt wer[X.]en. 7 - 8 - Auf [X.]er Suche nach einem —Proforma-Geschäftsführerfi für [X.]ie —ruhen-[X.]enfi Gesellschaften gelang es [X.]em Angeklagten [X.]Kontakt zu [X.]em 60-jährigen arbeitslosen [X.]
aufzunehmen. Dieser erklärte sich bereit, [X.]ie Aufgabe zu übernehmen, obwohl er über keine [X.]rufserfahrung als [X.] verfügte. In [X.]er Folgezeit bereitete [X.]er Angeklagte [X.] [X.]ie Übertra-gung [X.]er Geschäftsanteile [X.]er von ihm vermittelten Gesellschaften —[X.]
fi ([X.] ), —[X.].
fi ([X.]. ), —[X.] fi, —[X.]
fi ([X.]) un[X.] —[X.].
fi ([X.]. ) auf [X.] vor. Er erstellte [X.]ie erfor[X.]erlichen Vertragsun-terlagen un[X.] Erklärungen un[X.] vereinbarte [X.]rei [X.], an [X.]enen [X.]ie Übertragung [X.]er Geschäftsanteile notariell beurkun[X.]et wer[X.]en sollte (Fälle 1 bis 3 [X.]er Verurteilung [X.]es Angeklagten [X.] ). Am 2. November 2006 fan[X.] [X.]er erste Notartermin statt, an [X.]em auch [X.]er Angeklagte [X.] teilnahm. [X.]i [X.]ie-sem Termin wur[X.]e [X.]ie Übertragung [X.]er Geschäftsanteile [X.]er Firmen —[X.] fi, —[X.]. fi un[X.] —[X.]fi auf [X.] beurkun[X.]et. Der zweite Notartermin fan[X.] am 14. November 2006 statt. Auch hier war [X.]er Angeklagte [X.]anwe-sen[X.]. Anlässlich [X.]ieses Termins wur[X.]e [X.]ie Übertragung [X.]er Firma —E.
fi auf [X.] beurkun[X.]et. An [X.]em [X.]ritten Notartermin nahm [X.]er Ange-klagte [X.] zwar nicht persönlich teil, [X.] wur[X.]e aber von einem [X.]kannten [X.] s begleitet. [X.]i [X.]iesem Termin wur[X.]e schließlich [X.]ie Übertragung [X.]er Geschäftsanteile an [X.]er Firma —[X.].
fi auf [X.] beurkun[X.]et. Nach [X.]er [X.]urkun[X.]ung [X.]er [X.] wur[X.]e jeweils [X.] als Geschäftsführer [X.]er Gesellschaften eingesetzt. 8 Nach Vornahme [X.]ieser Geschäfte begann [X.] Mitte November 2006, bei verschie[X.]enen Banken un[X.] Leasinggesellschaften Fahrzeugfinanzie-rungen bzw. Leasingverträge zu beantragen. Er selbst trat [X.]abei nach außen 9 - 9 - nicht in Erscheinung. Als Antragsteller fungierten vielmehr [X.]ie —ruhen[X.]enfi Ge-sellschaften, [X.]ie nicht in [X.]er Lage waren, [X.]en Verpflichtungen aus einem Darle-hens- o[X.]er Leasingvertrag nachzukommen, un[X.] bei [X.]enen eine Erfüllung [X.]ieser Verpflichtungen auch nicht vorgesehen war. Um [X.]en Anschein einer or[X.]nungs-gemäßen Antragstellung zu erwecken, wur[X.]en - teilweise von [X.] selbst - Unterschriften un[X.] Firmenstempel gefälscht. Die Annahme [X.]er Darlehens- un[X.] Leasinganträge erfolgte jeweils zeitnah nach [X.]er Antragstellung. Nach Eingang [X.]er jeweiligen Rechnung zahlten [X.]ie Banken bzw. Leasingunternehmen [X.]en entsprechen[X.]en [X.]ufpreis für [X.]ie Fahrzeuge an [X.] aus. [X.]un[X.] [X.] erstellten [X.]araufhin unwahre Übernahmebestätigungen, [X.]urch [X.]ie gegenüber [X.]en Leasingunternehmen bzw. Darlehensgebern [X.]oku-mentiert wer[X.]en sollte, [X.]ass [X.]ie in [X.]eren Eigentum stehen[X.]en Fahrzeuge or[X.]-nungsgemäß an [X.]ie Leasing- bzw. Darlehensnehmer herausgegeben wor[X.]en seien. Tatsächlich verblieben [X.]ie Fahrzeuge aber auf [X.]em [X.]triebsgelän[X.]e [X.]es Autohauses [X.]un[X.] stan[X.]en [X.]amit auch weiterhin in [X.]er Verfügungsgewalt von [X.] un[X.] [X.]. Auf [X.]iese Weise wur[X.]en min[X.]estens 21 Fahrzeuge finanziert. An [X.]wur[X.]en [X.] in einer Gesamthöhe von mehr als einer Million Euro ausbezahlt. Demgegenüber wur[X.]en Leasing- un[X.] Darlehensraten nur in einem Umfang von insgesamt 28.000 Euro geleistet. Am 8. Dezember 2006 fan[X.] ein Treffen zwischen [X.]un[X.] [X.] statt. Hierbei teilte [X.] [X.]em Zeugen [X.] mit, [X.]ass [X.]ie von [X.] nach außen vertretenen Gesellschaften mit geleasten bzw. finanzierten Fahrzeugen bestückt wer[X.]en un[X.] so[X.]ann verkauft wer[X.]en sollten. Im Januar 2007 beauf-tragte [X.][X.]en Angeklagten [X.] mit [X.]em Weiterverkauf [X.]ieser [X.] einschließlich [X.]es Fahrzeugbestan[X.]s. Am 10. Januar 2007 begann [X.]er Angeklagte [X.]mit [X.]er Suche nach potentiellen Käufern für [X.]ie Gesellschaf-ten. Da [X.]ie Suche zunächst nicht zum Erfolg führte, entschlossen sich [X.] 10 - 10 - un[X.] [X.], einen Teil [X.]er Fahrzeuge ohne Kenntnis [X.]er Eigentümer nach [X.]. zu bringen, wo [X.]ie Fahrzeuge über eine Autovermietung vermietet wer-[X.]en sollten. Mit [X.]en Mieteinnahmen wollten sie [X.]ie fortlaufen[X.]en Verpflichtun-gen aus [X.]en Darlehens- un[X.] Leasingverträgen zumin[X.]est teilweise bis zum Weiterverkauf [X.]er Gesellschaften [X.]ecken, um [X.]ie [X.]rohen[X.]en Kün[X.]igungen [X.]er Leasing- un[X.] Darlehensverträge wegen Zahlungsverzugs vorübergehen[X.] ab-zuwen[X.]en. Infolge[X.]essen wur[X.]en seit [X.]em 5. Februar 2007 insgesamt acht Fahrzeuge, [X.]ie über [X.]ie von [X.] geführten Gesellschaften finanziert wor[X.]en waren, nach [X.]. verbracht, wo sie bis Mitte März 2007 vermietet wur[X.]en. Am 19. Februar 2007 erhielt [X.]er Angeklagte [X.] [X.]ie Nachricht, [X.]ass erste Leasingverträge wegen Zahlungsverzugs fristlos gekün[X.]igt wor[X.]en waren. Etwa zu [X.]ieser [X.] gelang es ihm auch, Käufer für [X.]ie Gesellschaften zu fin-[X.]en. Hierbei han[X.]elte es sich um [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.], [X.]ie je[X.]och in erster Linie an [X.]em Fahrzeugbestan[X.] un[X.] nicht an [X.]en Gesellschaften selbst interessiert waren. Am 20. Februar 2007 fan[X.] an einer Autobahnraststätte ein zehnminütiges Treffen zwischen [X.]en Angeklagten [X.] , [X.] un[X.] [X.] sowie einem Rechtsanwalt statt, [X.]as [X.]en Verkauf [X.]er Gesellschaften zum Gegens-tan[X.] hatte. [X.]i [X.]iesem Treffen wur[X.]en bereits einige Leasingverträge vorgelegt. Ohne Klärung weiterer Einzelheiten fan[X.] schon am 5. März 2007 ein Notarter-min statt, an [X.]em unter an[X.]erem [X.]ie Angeklagten [X.] , [X.] un[X.] [X.] an-wesen[X.] waren. [X.]i [X.]iesem Termin wur[X.]en [X.]ie Geschäftsanteile [X.]er Firmen —[X.] fi, —[X.]. fi, —[X.]. fi un[X.] —[X.]fi auf [X.]en Angeklagten [X.] übertragen. In [X.]en notariellen Urkun[X.]en waren jeweils mehrere [X.] aufgeführt, [X.]ie zu [X.]em [X.]stan[X.] [X.]er jeweiligen Gesellschaft gehörten. Zu [X.]en Fahrzeugen enthielten [X.]ie Urkun[X.]en Wertangaben, [X.]ie frei erfun[X.]en waren un[X.] weit unter [X.]em tatsächlichen Wert [X.]er Fahrzeuge lagen. Neben [X.]er Regelung einer Verpflichtung zur Mitteilung [X.]es jeweiligen Stan[X.]orts [X.]er Fahrzeuge un[X.] 11 - 11 - zur Herausgabe von Fahrzeugschein un[X.] Schlüssel war in [X.]en [X.] [X.]ie unrichtige Feststellung enthalten, [X.]ass [X.]ie Leasingraten bis ein-schließlich Februar 2007 vollstän[X.]ig bezahlt wor[X.]en seien. Die Angeklagten [X.] un[X.] [X.] zahlten insgesamt 17.000 Euro für [X.]ie Gesellschaften ein-schließlich [X.]es [X.]azugehören[X.]en [X.]stan[X.]es an hochwertigen Fahrzeugen, [X.]e-ren Wert weit über [X.]iesem [X.]ufpreis lag. Die Angeklagten [X.] un[X.] [X.] hatten von Anfang an nicht [X.]ie Absicht, [X.]ie Verpflichtungen aus [X.]en Darlehens- un[X.] Leasingverträgen zu erfüllen. [X.] kam es bei [X.]em Erwerb [X.]er Gesellschaften nur [X.]arauf an, mit möglichst geringem Aufwan[X.] in [X.]en [X.]sitz hochwertiger Fahrzeuge zu gelangen. Am 5., 7., 8. un[X.] 15. März 2007 sowie zu zwei nicht genau bestimmbaren [X.]punkten zwischen [X.]em 5. un[X.] 20. März 2007 bzw. [X.]em 15. un[X.] 20. März 2007 (Fälle 1 bis 6 [X.]er Verurteilung [X.]er Angeklagten [X.] un[X.] [X.] ) erhielten sie aus [X.]em [X.]stan[X.] [X.]er von ihnen übernommenen Gesellschaften insgesamt zwölf Fahr-zeuge, [X.]ie sie zum Teil in [X.]. un[X.] im Übrigen bei [X.]em Autohaus [X.] ab-holten. 12 Am 28. März 2007 übertrug [X.]er Angeklagte [X.] seine Geschäftsanteile an [X.]en Firmen —[X.]. fi un[X.] —[X.]. fi auf [X.]en Angeklagten [X.], weil er sich infolge eines bevorstehen[X.]en [X.] nicht mehr selbst um [X.]en Weiterverkauf [X.]er Fahrzeuge kümmern konnte. Die Anteile an [X.]en Gesellschaf-ten —[X.] fi un[X.] —E.
fi übernahm am selben Tag [X.]er Angeklagte [X.] , [X.]er Stiefsohn [X.]es Angeklagten [X.]. Bis zum 30. März 2007 holte [X.]er Angeklagte [X.] zwei weitere Fahrzeuge ab, [X.]ie sich in [X.]. befan[X.]en (Fall 7 [X.]er Verur-teilung [X.]es Angeklagten [X.]). Zu einem nicht näher feststellbaren [X.]punkt nach [X.]em 5. März 2007 wur[X.]en ihm auch noch zwei Fahrzeuge aus [X.]em [X.]-13 - 12 - stan[X.] [X.]er ursprünglich auf [X.] übertragenen Gesellschaften ausgehän[X.]igt (Fall 8 [X.]er Verurteilung [X.]es Angeklagten [X.]). Am 28. März 2007 o[X.]er kurz [X.]anach übernahm [X.]er Angeklagte [X.] von seinem Stiefvater, [X.]em Angeklagten [X.], insgesamt acht Fahrzeuge, [X.]ie zu [X.]em [X.]stan[X.] [X.]er Gesellschaften —[X.] fi un[X.] —[X.] fi gehörten. Dabei war ihm bekannt, [X.]ass [X.]iese Fahrzeuge finanziert bzw. geleast wor[X.]en waren un[X.] [X.]eshalb nicht im Eigentum [X.]er von ihm übernommenen Gesellschaften stan[X.]en. Auch wollte er [X.]ie Verpflichtungen aus [X.]en Darlehens- un[X.] Leasing-verträgen nicht erfüllen. Er beabsichtigte ausschließlich, [X.]ie Fahrzeuge selbst zu nutzen o[X.]er weiterzuverkaufen. Mit [X.]ieser Absicht verbrachte [X.]er Angeklag-te [X.] am 16. April un[X.] am 16. [X.]i 2007 jeweils zwei [X.]er vom Angeklagten [X.] übernommenen Fahrzeuge in [X.]en [X.], um sie [X.]ort zu veräußern. 14 b) Ausgehen[X.] von [X.]iesen Feststellungen hat [X.]as Lan[X.]gericht [X.]as [X.] [X.]es Angeklagten [X.] als [X.]rei Fälle [X.]er [X.]ihilfe zum [X.]trug gemäß § 263 Abs. 1, § 27 StGB gewertet; [X.]ie Han[X.]lungen [X.]er an[X.]eren Angeklagten hat es als Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB in sechs Fällen ([X.] ) bzw. acht Fällen ([X.] ) bzw. einem Fall ([X.] ) gewertet. 15 [X.]) Eine Strafbarkeit [X.]er Angeklagten [X.] , [X.] un[X.] [X.] wegen Hehlerei komme [X.]eshalb nicht in [X.]tracht, weil es an einer Vortat im Sinne [X.]es § 259 Abs. 1 StGB fehle. Eine Unterschlagung [X.]er Fahrzeuge [X.]urch [X.] un[X.] [X.] gemäß § 246 Abs. 1 StGB als mögliche Vortat sei nicht festzustellen gewesen. Zwar hätten [X.]un[X.] [X.] zugelassen, [X.]ass in [X.]er [X.] seit [X.]em 5. Februar 2007 ein Teil [X.]er Fahrzeuge ohne Kenntnis un[X.] Billigung [X.]er Leasing- bzw. Darlehensgeber nach [X.]. verbracht wor[X.]en sei, um [X.]ie Fahr-zeuge [X.]ort zu vermieten. Da [X.]ie Überlassung [X.]er Fahrzeuge an [X.]ie Autover-16 - 13 - mietung aber von vorneherein nur auf einen eng begrenzten [X.]raum von eini-gen Wochen - nämlich bis zum Weiterverkauf [X.]er Fahrzeuge - beschränkt ge-wesen sei, habe für [X.]ie jeweiligen Eigentümer nicht [X.]ie —Gefahr eines [X.]auern-[X.]en Sachverlustsfi bestan[X.]en. Insofern sei le[X.]iglich von einem bloßen eigen-mächtigen Verfügen über [X.]ie Fahrzeuge [X.]urch [X.]un[X.] [X.] ohne [X.]en Willen einer Drittzueignung auszugehen. Die Angeklagten [X.] , [X.] un[X.] [X.] seien [X.]eshalb jeweils nur wegen Unterschlagung [X.]urch [X.]ie tatsächliche Inbesitznahme [X.]er einzelnen Fahrzeuge zu bestrafen gewesen. [X.]) Hinsichtlich [X.]er in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en mit Nummern 3, 6, 19, 21, 22 un[X.] 53 bezeichneten Fahrzeuge hat [X.]as Lan[X.]gericht [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.]aus tatsächlichen Grün[X.]en freigesprochen. Darüber hinaus hat es eine Tatbeteiligung [X.]es Angeklagten [X.] an [X.]er Unterschlagung [X.]er mit [X.]en Nummern 24, 28, 31 un[X.] 32 bezeichneten Fahrzeuge verneint un[X.] bezüglich [X.]er vier letztgenannten Fahrzeuge le[X.]iglich eine Tatbegehung [X.]urch [X.]en Ange-klagten [X.]angenommen. Trotz [X.]er Einlassung [X.]es Angeklagten [X.] , [X.]ass er sieben Fahrzeuge, [X.]arunter [X.]ie oben genannten, in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en mit [X.]en Nummern 3, 6, 22 un[X.] 53 bezeichneten Fahrzeuge, von [X.]em Angeklagten [X.] übernommen habe, sei nicht festzustellen gewesen, [X.]ass sich [X.]iese Fahr-zeuge auch tatsächlich in [X.]er Verfügungsgewalt [X.]er Angeklagten [X.] un[X.] [X.] befun[X.]en hätten. Zwar habe [X.]er Angeklagte [X.] solches behauptet. [X.]i [X.]ieser Einlassung könne es sich aber um eine Schutzbehauptung zu [X.]es-sen Gunsten han[X.]eln, [X.]ie sich nicht zu Lasten [X.]er Angeklagten [X.] un[X.] [X.] auswirken [X.]ürfe. 17 [X.]) Den Angeklagten [X.] hat [X.]as Lan[X.]gericht aus tatsächlichen Grün[X.]en hinsichtlich [X.]er Fahrzeuge freigesprochen, [X.]ie über [X.]ie Gesellschaften —[X.]. fi un[X.] —[X.]. fi erlangt wor[X.]en waren. Hierbei han[X.]elt es sich 18 - 14 - um [X.]ie Fahrzeuge, [X.]ie in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en als Nummern 19 un[X.] 21 sowie 23 bis 34 bezeichnet wor[X.]en sin[X.]. Den Freispruch hat [X.]as Lan[X.]gericht insbeson-[X.]ere [X.]amit begrün[X.]et, [X.]ass —[X.] Hinweise gefun[X.]en wor[X.]en seien, [X.]ie [X.]afür gesprochen hätten, [X.]ass [X.]er Angeklagte [X.] —in irgen[X.]einer Weisefi an [X.]en Erwerbsgeschäften im Zusammenhang mit [X.]en Gesellschaften —[X.]. fi un[X.] —[X.]. fi involviert gewesen sei. Auch habe nicht festgestellt wer[X.]en können, [X.]ass [X.]em Angeklagten [X.] Fahrzeuge aus [X.]em [X.]stan[X.] [X.]ieser bei-[X.]en Gesellschaften zu eigener Verfügungsgewalt überlassen wor[X.]en seien. [X.][X.]) Eine mögliche Strafbarkeit [X.]es Angeklagten [X.] wegen Hehlerei in Form [X.]er Absatzhilfe erörtert [X.]as Lan[X.]gericht nicht. 19 c) Die St[X.]tsanwaltschaft beanstan[X.]et im Wesentlichen [X.]ie [X.]weiswür-[X.]igung [X.]es Lan[X.]gerichts. Sie macht insbeson[X.]ere gelten[X.], [X.]ass [X.]as Lan[X.]ge-richt, soweit es [X.]ie Angeklagten verurteilt hat, wesentliche Umstän[X.]e, [X.]ie für eine Strafbarkeit [X.]er Angeklagten wegen Hehlerei gemäß § 259 StGB - beim Angeklagten [X.] in [X.]er Tatvariante [X.]er Absatzhilfe - sprechen könnten, au-ßer Acht gelassen habe. Auch [X.]ie angefochtenen [X.] - mit Aus-nahme [X.]er [X.] hinsichtlich [X.]er in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en mit [X.]en [X.] 19 un[X.] 21 bezeichneten Fahrzeuge - betreffen[X.] [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] genügten nicht [X.]en Anfor[X.]erungen, [X.]ie an eine tatrichterliche [X.]-weiswür[X.]igung zu stellen seien. Zu[X.]em ist [X.]ie St[X.]tsanwaltschaft [X.]er [X.], [X.]ass [X.]er Angeklagte [X.] auch wegen versuchten [X.]truges gegenüber [X.]en Angeklagten [X.] un[X.] [X.] hätte verurteilt wer[X.]en müssen, weil in [X.]en notariellen Verträgen vom 5. März 2007 bezüglich [X.]er Übertragung [X.]er [X.] auf [X.]en Angeklagten [X.] wahrheitswi[X.]rig erklärt wor[X.]en sei, [X.]ass sämtliche Leasingraten bis einschließlich Februar 2007 bezahlt seien. 20 - 15 - II) [X.] B [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e - [X.]trug [X.]urch [X.]en Angeklagten [X.] zum Nachteil [X.]er Firma [X.]- 1. Zum [X.] B [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e hat [X.]as Lan[X.]gericht [X.], [X.]ass [X.]er Angeklagte [X.] in [X.]er [X.] vom 5. bis zum 13. März 2007 [X.]rei [X.]tonmischer an [X.]ie [X.] Firma [X.]
verkauft hat, obwohl er über solche Fahrzeuge nicht verfügte. Hierfür erhielt [X.]er Angeklagte [X.]plangemäß eine Anzahlung in Höhe von 84.000 Euro. Das Lan[X.]gericht hat [X.]en Angeklag-ten [X.] insoweit wegen [X.]truges zum Nachteil [X.]er Firma [X.]zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 21 2. Die St[X.]tsanwaltschaft, [X.]ie [X.]en Schul[X.]spruch wirksam von ihrem Re-visionsangriff ausgenommen hat, beanstan[X.]et allein [X.]ie Strafzumessung. 22 III) [X.] C [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e - [X.]trug [X.]urch [X.]en Angeklagten [X.] zum Nachteil [X.]er Firma [X.]- 1. Zum [X.] C [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e hat [X.]as Lan[X.]gericht [X.], [X.]ass [X.]er Angeklagte [X.] in [X.]er [X.] vom 21. Juni bis zum [X.] 2007 zwei Lastwagen an [X.]ie maze[X.]onische Firma —[X.] fi verkauft hat, obwohl er über solche Fahrzeuge nicht verfügte. Hierfür erhielt [X.]er Ange-klagte [X.] zwei Anzahlungen in Höhe von 25.800 Euro un[X.] 125.000 Euro. Das Lan[X.]gericht hat [X.]en Angeklagten insoweit wegen [X.]truges zum Nachteil [X.]er Firma [X.] zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 23 - 16 - 2. Die St[X.]tsanwaltschaft, [X.]ie [X.]en Schul[X.]spruch wirksam von ihrem Re-visionsangriff ausgenommen hat, beanstan[X.]et allein [X.]ie Strafzumessung. 24 B. Umfang [X.]er Aufhebung [X.]es angefochtenen [X.]eils [X.] [X.] [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e - Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus [X.]em Autohaus [X.] - 1. Soweit [X.]as Lan[X.]gericht im [X.] [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e eine Strafbarkeit [X.]er Angeklagten [X.] , [X.] un[X.] [X.] wegen Hehlerei verneint un[X.] [X.]ie Angeklagten [X.], [X.] un[X.] [X.] zu[X.]em hinsichtlich einzelner Fahr-zeuge freigesprochen hat, halten [X.]ie [X.]weiswür[X.]igung [X.]es Lan[X.]gerichts un[X.] [X.]essen [X.]arauf gestützte rechtliche [X.]wertung [X.]es Tatgeschehens rechtlicher Nachprüfung nicht stan[X.]. 25 a) Aller[X.]ings ist [X.]ie [X.]weiswür[X.]igung grun[X.]sätzlich Sache [X.]es Tatge-richts. Sie ist je[X.]och rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich we-sentliche Feststellungen nicht berücksichtigt o[X.]er nahe liegen[X.]e [X.] nicht erörtert, wenn sie wi[X.]ersprüchlich o[X.]er unklar ist, gegen Denkge-setze o[X.]er Erfahrungssätze verstößt o[X.]er wenn an [X.]ie zur Verurteilung erfor-[X.]erliche Gewissheit überspannte Anfor[X.]erungen gestellt wer[X.]en. Dabei ist [X.]as Tatgericht gehalten, sich mit [X.]en von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für [X.]ie Entschei[X.]ung wesentlichen Gesichtspunkten auseinan[X.]erzusetzen, wenn sie geeignet sin[X.], [X.]as [X.]weisergebnis zu beeinflussen. Eine [X.]weiswür-26 - 17 - [X.]igung, [X.]ie über schwerwiegen[X.]e Ver[X.]achtsmomente hinweggeht, ist rechts-fehlerhaft (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], [X.]schl. vom 30. September 2009 - 2 StR 300/09). b) Nach [X.]iesen Grun[X.]sätzen kann [X.]as [X.]eil im [X.] hin-sichtlich [X.]er Angeklagten [X.] un[X.] [X.] keinen [X.]stan[X.] haben. Die [X.]weis-wür[X.]igung [X.]es Lan[X.]gerichts erweist sich als lückenhaft, [X.]a wesentliche Um-stän[X.]e, [X.]ie für eine Unterschlagung [X.]er Fahrzeuge [X.]urch [X.] un[X.] [X.] als Vortat einer Hehlerei sprechen könnten, nicht erörtert wer[X.]en. Damit trägt [X.]ie [X.]weiswür[X.]igung [X.]ie Annahme [X.]es Lan[X.]gerichts nicht, [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] hätten sich mangels Vortat nicht auch wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 27 [X.]) Das Lan[X.]gericht hat folgen[X.]e von ihm festgestellte Umstän[X.]e im Rahmen [X.]er [X.]weiswür[X.]igung nicht erörtert, obwohl sie für [X.]ie Annahme einer Zueignung [X.]er Fahrzeuge im Sinne [X.]es § 246 Abs. 1 StGB [X.]urch [X.] un[X.] [X.]als mögliche Vortat für eine Hehlerei [X.]urch [X.] un[X.] [X.] sprechen konnten: 28 Nach [X.]en Feststellungen [X.]es Lan[X.]gerichts teilte [X.] [X.]em Zeugen [X.] am 8. Dezember 2006 mit, [X.]ass [X.]ie Gesellschaften mit geleasten Fahr-zeugen bestückt un[X.] [X.]ann verkauft wer[X.]en sollten. Auf Geheiß von [X.] bemühte sich [X.]eshalb [X.]er Angeklagte [X.] seit Januar 2007 [X.]arum, Käufer für [X.]ie Gesellschaften einschließlich [X.]er frem[X.]finanzierten Fahrzeuge zu fin[X.]en. Ein erstes Treffen [X.]er Angeklagten [X.], [X.] un[X.] [X.], [X.]as [X.]en Verkauf [X.]er Fahrzeuge zum Gegenstan[X.] hatte, fan[X.] am 20. Februar 2007 statt; in [X.]es-sen Verlauf wur[X.]en bereits einige [X.]er Leasingverträge vorgelegt. Am 5. März 2007 wur[X.]en [X.]ann [X.]ie Geschäftsanteile [X.]er Gesellschaften [X.]urch notarielle 29 - 18 - Verträge, in [X.]enen [X.]ie frem[X.]finanzierten Fahrzeuge im Einzelnen aufgelistet waren, an [X.]en Angeklagten [X.] übertragen. [X.]reits [X.]iese Umstän[X.]e sprechen [X.]afür, [X.]ass [X.]un[X.] [X.] von [X.] an vorhatten, [X.]ie frem[X.]finanzierten Fahrzeuge unter Ausschluss [X.]er [X.] bzw. [X.]er Banken [X.]em eigenen Vermögen einzuverleiben. Auch stellt es ein gewichtiges [X.]weisanzeichen für [X.]iese Annahme [X.]ar, [X.]ass [X.]en [X.] nach [X.]willigung [X.]er Finanzierung un[X.] Auszah-lung [X.]es Finanzierungsbetrags gefälschte Übernahmebestätigungen zugesan[X.]t wur[X.]en. Denn hiermit wur[X.]e verschleiert, [X.]ass sich [X.]ie Fahrzeuge nicht im [X.]-sitz [X.]er vermeintlichen Käufer, wie [X.]ies in [X.]er Regel bei solchen Leasing- un[X.] Finanzierungsgeschäften üblich ist, son[X.]ern weiterhin in [X.]er Han[X.] [X.]es Verkäu-fers befan[X.]en. 30 In[X.]em [X.]as Lan[X.]gericht le[X.]iglich auf [X.]ie begrenzte Dauer [X.]er Überlas-sung eines Teils [X.]er Fahrzeuge [X.]urch [X.] un[X.] [X.] an [X.]ie Autovermie-tung in [X.]. abgestellt hat, hat es sich zu[X.]em [X.]en Blick [X.]arauf verstellt, [X.]ass [X.]ie Überlassung [X.]er Fahrzeuge selbst, unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer, ein weiteres Anzeichen [X.]afür sein kann, [X.]ass [X.]un[X.] [X.]über [X.]iese Fahrzeuge wie Eigentümer verfügten. [X.]i einer or[X.]nungsgemäßen Abwicklung von Leasing- bzw. Finanzierungsgeschäften wären [X.] un[X.] [X.]zu [X.]iesem [X.]punkt überhaupt nicht mehr im [X.]sitz [X.]er Fahrzeuge gewesen. Mit [X.]en von ihnen gefertigten Übernahmebestätigungen erweckten sie [X.]arüber hinaus ge-genüber [X.]en Sicherungsnehmern [X.]en falschen Ein[X.]ruck, [X.]ass sie [X.]ie [X.] entsprechen[X.] [X.]en vertraglichen Verpflichtungen bereits [X.]en Leasing- bzw. Darlehensnehmern übergeben hätten. Gera[X.]e vor [X.]iesem Hintergrun[X.] stellt [X.]ie Vermietung ein gewichtiges In[X.]iz für eine Unterschlagung [X.]er Fahrzeuge [X.]urch [X.] un[X.] [X.] [X.]ar. 31 - 19 - [X.]) Der [X.] kann nicht ausschließen, [X.]ass [X.]as [X.]eil zum Vorteil [X.]er Angeklagten [X.] un[X.] [X.] auf [X.]iesem Erörterungsmangel beruht. 32 Ist nämlich [X.]as Verhalten von [X.] un[X.] [X.] als Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB zu werten, liegt entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Lan[X.]-gerichts eine Vortat für [X.]ie [X.]en Angeklagten [X.] un[X.] [X.] mit [X.]er [X.] gelegte Straftat [X.]er gemeinschaftlich begangenen Hehlerei ge-mäß § 259 Abs. 1 StGB in Form [X.]es [X.] vor. Damit konnte ihr Verhalten auch als Hehlerei zu werten sein. Denn nach [X.]en Feststellungen [X.]es Lan[X.]ge-richts ging es [X.]en Angeklagten [X.] un[X.] [X.] bei [X.]em Erwerb [X.]er [X.] gera[X.]e nicht [X.]arum, mit [X.]iesen ein Gewerbe zu betreiben. Nach [X.]en [X.]eilsfeststellungen wollten sie vielmehr auf kostengünstige Weise an hoch-wertige Kraftfahrzeuge gelangen. Dabei war ihnen bewusst, [X.]ass [X.]ie [X.] le[X.]iglich geleast bzw. finanziert waren un[X.] nicht im Eigentum [X.]er übernom-menen Gesellschaften stan[X.]en. Angesichts [X.]er Art un[X.] Weise [X.]er Geschäfts-anbahnung, [X.]ie nach [X.]en lan[X.]gerichtlichen Feststellungen in einem zehnminü-tigen Treffen an einer Autobahnraststätte bestan[X.], bei [X.]em [X.]er Verkauf [X.]er Ge-sellschaften besprochen un[X.] [X.]en Angeklagten [X.] un[X.] [X.]auch [X.] vorgelegt wur[X.]en, liegt es nahe, [X.]ass sie [X.]avon ausgingen, [X.]ass [X.]ie Fahrzeuge [X.]en tatsächlichen Eigentümern bereits [X.]urch eine Straftat entzogen wor[X.]en waren. Der Angeklagte [X.] war zu[X.]em bereits wegen einer gleicharti-gen Tatbegehung einschlägig vorbestraft. 33 [X.]) Dieser Rechtsfehler führt nicht nur zur Aufhebung [X.]er Schul[X.]sprüche betreffen[X.] [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] wegen Unterschlagung, son[X.]ern zieht auch [X.]ie Aufhebung [X.]er zu Gunsten [X.]ieser bei[X.]en Angeklagten [X.] - 20 - nen [X.] nach sich. Die insoweit von [X.]er St[X.]tsanwaltschaft ausge-sprochene Rechtsmittelbeschränkung ist unwirksam. (1) Auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er Feststellungen [X.]es Lan[X.]gerichts ist es nicht auszuschließen, [X.]ass sich [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] sämtliche zu [X.]en Gesellschaften gehören[X.]e Fahrzeuge [X.]urch eine einheitliche Tathan[X.]lung ver-schafft haben. 35 Mit [X.]er Übertragung [X.]er Geschäftsanteile [X.]er Gesellschaften —[X.] fi, —[X.]. fi, —[X.]. fi un[X.] —[X.]fi auf [X.]en Angeklagten [X.] im Notartermin vom 5. März 2007 haben sie bereits [X.]en mittelbaren [X.]sitz über [X.]iese Fahrzeuge erlangt. Denn in [X.]en notariellen Verträgen waren jeweils ent-sprechen[X.]e [X.] enthalten. Da aber [X.]ie Übernahme [X.]es mittel-baren [X.]sitzes zur [X.]gehung einer Hehlerei ausreicht, ist es ohne [X.][X.]eutung, ob - worauf aber [X.]ie [X.] bei [X.]en [X.]n entschei[X.]en[X.] [X.] - [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] nach [X.]er Übertragung [X.]er [X.] [X.]ie einzelnen Fahrzeuge auch noch unmittelbar in [X.]sitz genommen ha-ben. Schon in [X.]er Übernahme [X.]er mittelbaren Verfügungsgewalt [X.]urch [X.]ie bei-[X.]en Angeklagten lag eine weitere [X.]einträchtigung [X.]es Vermögens [X.]er [X.] bzw. [X.]er finanzieren[X.]en Banken (vgl. [X.]St 27, 160, 164; [X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl., § 259 R[X.]n. 21). 36 (2) Diese rechtliche Einor[X.]nung [X.]es Geschehens führt zur Unwirksam-keit [X.]er [X.]schränkung [X.]er Revisionen [X.]urch [X.]ie St[X.]tsanwaltschaft betreffen[X.] [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.]. Die [X.] bezüglich [X.]er Fahrzeuge Nr. 19 un[X.] [X.] konnten schon [X.]eshalb nicht von [X.]en [X.] wer[X.]en, weil von [X.]er Übertragung [X.]er Geschäftsanteile auf [X.]en An-geklagten [X.] sämtliche finanzierten bzw. geleasten Fahrzeuge umfasst [X.] - 21 - ren, [X.]ie zum [X.]stan[X.] [X.]er übertragenen Gesellschaften gehörten. Es han[X.]elt sich um ein einheitliches Tatgeschehen, [X.]as hinsichtlich seiner rechtlichen [X.]-wertung nicht künstlich in einzelne Teilakte - hier: [X.]ie jeweilige Erlangung [X.]es unmittelbaren [X.]sitzes an [X.]en einzelnen Fahrzeugen [X.]urch [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] - aufgespalten wer[X.]en [X.]arf (vgl. [X.] NStZ 2003, 264, 265 m.w.[X.]; vgl. auch [X.], [X.]. vom 25. Juli 2002 - 4 [X.]). Im [X.] [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e be[X.]arf es [X.]aher hinsichtlich [X.]er Angeklagten [X.] un[X.] [X.] insgesamt einer neuen tatrichterlichen [X.]weiswür[X.]igung. [X.][X.]) Angesichts [X.]er höheren Straf[X.]rohung [X.]es Straftatbestan[X.]es [X.]er Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB gegenüber [X.]er [X.]er Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB kann [X.]er [X.] eine Auswirkung [X.]es Erörterungsmangels auf [X.]en Strafausspruch zu Lasten [X.]er Angeklagten [X.] un[X.] [X.] nicht aus-schließen. Dem steht auch nicht entgegen, [X.]ass es sich um eine einheitliche Tat han[X.]elt. Denn [X.]er für [X.]ie Strafzumessung maßgebliche Schul[X.]gehalt [X.]er Tat ist größer als vom Lan[X.]gericht angenommen, wenn sämtliche Fahrzeuge, [X.]ie zu [X.]em [X.]stan[X.] [X.]er übertragenen Gesellschaften gehörten, von [X.]er Tat [X.]er Angeklagten [X.] un[X.] [X.] umfasst sin[X.]. Das neue Tatgericht wir[X.], worauf [X.]ie Revision mit Recht hingewiesen hat, im Falle einer Verurteilung wegen Hehlerei auch zu prüfen haben, ob [X.]as festgestellte Vorgehen [X.]er Angeklagten [X.]un[X.] [X.] als gewerbsmäßige Hehlerei im Sinne von § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten ist. 38 c) Hinsichtlich [X.]es Angeklagten [X.] kann [X.]as [X.]eil bezüglich [X.]es [X.] [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e ebenfalls keinen [X.]stan[X.] haben. Auch insoweit erweist sich [X.]ie [X.]weiswür[X.]igung [X.]es Lan[X.]gerichts sowohl bezüglich [X.]es Schul[X.]spruchs als auch [X.]es Teilfreispruchs als rechtsfehlerhaft. Die Rechtsmittelbeschränkung auf [X.]en Schul[X.]spruch ist auch hier unwirksam. 39 - 22 - [X.]) Hinsichtlich [X.]es Angeklagten [X.] kommt ebenfalls eine Strafbar-keit wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB in [X.]tracht. 40 Nach [X.]en Feststellungen [X.]es Lan[X.]gerichts hatte [X.]er Angeklagte [X.] bei [X.]er Übernahme [X.]er Gesellschaften nicht vor, mit [X.]iesen ein Gewerbe zu betreiben. Er wollte vielmehr [X.]ie zu [X.]en Gesellschaften gehören[X.]en Fahrzeuge nur an sich bringen, um sie [X.]ann im Auslan[X.] weiterzuverkaufen. Dabei wusste er, [X.]ass [X.]ie Fahrzeuge noch im Eigentum [X.]er Leasingunternehmen bzw. [X.]er finanzieren[X.]en Banken stan[X.]en. Waren aber [X.]ie Fahrzeuge bereits Gegen-stan[X.] einer Unterschlagung von [X.]un[X.] [X.]o[X.]er einer Hehlerei [X.]er An-geklagten [X.] un[X.] [X.], kann auch in [X.]er Übernahme [X.]er Gesellschaften [X.]urch [X.]en Angeklagten [X.] eine eigenstän[X.]ige Straftat [X.]er Hehlerei gemäß § 259 StGB liegen. 41 Soweit [X.]as Lan[X.]gericht ausführt, es gäbe —keinerlei [X.] ([X.]) [X.]afür, [X.]ass [X.]er Angeklagte [X.] in [X.]ie Taten [X.]urch [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] involviert gewesen sei, ist [X.]ies ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die Feststellungen [X.]es Lan[X.]gerichts sin[X.] insoweit wi[X.]ersprüchlich. So führt es an an[X.]erer Stelle in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en aus, [X.]ass [X.]er zur Tatzeit 21 Jahre alte An-geklagte [X.] [X.]ie Tat nicht aus eigenem Antrieb heraus begangen habe, son-[X.]ern von seinem Stiefvater, [X.]em Angeklagten [X.], hierzu veranlasst wor[X.]en sei ([X.]) bzw. [X.]ass er nicht —fe[X.]erführen[X.]fi [X.]ie Tat geplant habe, son[X.]ern unter [X.]em Einfluss [X.]es Angeklagten [X.] gestan[X.]en habe ([X.]). [X.]reits [X.]iese Ausführungen legen eine gemeinschaftliche [X.]gehung [X.]er Taten nahe. In [X.]iesem Zusammenhang lässt [X.]as Lan[X.]gericht zu[X.]em unerörtert, [X.]ass [X.]ie Über-tragung [X.]er Geschäftsanteile [X.]er Gesellschaften —[X.] fi un[X.] —[X.] fi von [X.]em Angeklagten [X.]auf [X.]en Angeklagten [X.] anlässlich [X.]esselben [X.] - 23 - termins erfolgte wie [X.]ie Übertragung [X.]er Gesellschaften —[X.]. fi un[X.] —[X.]. fi auf seinen Stiefvater, [X.]en Angeklagten [X.] . Neben [X.]en vom Lan[X.]gericht bereits genannten Umstän[X.]en - [X.]as Alter [X.]es Angeklagten [X.] un[X.] [X.]er Einfluss seines einschlägig vorbestraften [X.] ([X.]) - spricht auch [X.]ieser zeitliche un[X.] räumliche Zusammenhang bei [X.]er Übertragung [X.]er Geschäftsanteile von [X.]em Angeklagten [X.] auf [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] [X.]afür, [X.]ass [X.]ie Tat von ihnen gemeinschaftlich begangen wur[X.]e. War [X.]er Angeklagte [X.] je[X.]och Mittäter [X.]er Angeklagten [X.]un[X.] [X.]gemäß § 25 Abs. 2 StGB, [X.]ann kommt auch unter [X.]iesem Gesichtspunkt eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich begangener Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB in [X.]-tracht. [X.]) Der zugunsten [X.]es Angeklagten [X.] ergangene Teilfreispruch, [X.]er auch von [X.]em Rechtsfehler betroffen ist, kann ebenfalls keinen [X.]stan[X.] haben. Die St[X.]tsanwaltschaft konnte [X.]en Teilfreispruch nicht wirksam von ih-rem Revisionsangriff ausnehmen, [X.]a [X.]ie Hehlereihan[X.]lungen bezüglich [X.]er Fahrzeuge, [X.]ie zu [X.]em [X.]stan[X.] [X.]er auf [X.]en Angeklagten [X.]übertragenen Gesellschaften —[X.]. fi un[X.] —[X.]. fi gehörten, im Fall einer [X.] Tatbegehung [X.]em Angeklagten [X.] zuzurechnen sin[X.]. Auch in-soweit han[X.]elt es sich um ein einheitliches Tatgeschehen, [X.]as nicht losgelöst von [X.]er Strafbarkeit [X.]es Angeklagten [X.] bezüglich [X.]er von ihm unmittelbar in [X.]sitz genommen Fahrzeuge, [X.]ie zum [X.]stan[X.] [X.]er auf ihn übertragenen Gesellschaften gehörten, betrachtet wer[X.]en kann. 43 [X.]) Das [X.]eil beruht auf [X.]em Rechtsfehler. Angesichts [X.]es gegenüber [X.]er Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB erhöhten Strafrahmens [X.]es § 259 Abs. 1 StGB un[X.] [X.]es bei Annahme einer gemeinschaftlichen [X.]ge-hungsweise höheren Schul[X.]gehalts kann [X.]er [X.] nicht ausschließen, [X.]ass 44 - 24 - beim Angeklagten [X.] [X.]ie Strafe bei [X.] Strafzumessung hö-her ausgefallen wäre. Auch insoweit wir[X.] [X.]ie neu zur Entschei[X.]ung berufene [X.] im Falle einer Verurteilung wegen Hehlerei zu prüfen haben, ob [X.]ie Tat als gewerbsmäßige Hehlerei im Sinne von § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten ist. [X.]) Die Aufhebung [X.]er Schul[X.]sprüche betreffen[X.] [X.]ie Angeklagten [X.] , [X.] un[X.] [X.]im [X.] [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e zieht [X.]ie Aufhebung [X.]er insoweit verhängten [X.]n un[X.] [X.]es jeweiligen Gesamtstrafenausspruchs nach sich. 45 2. Die Revision [X.]er St[X.]tsanwaltschaft zu Lasten [X.]es Angeklagten [X.] hat ebenfalls Erfolg. 46 a) Die St[X.]tsanwaltschaft beanstan[X.]et mit Recht, [X.]ass [X.]as angefochte-ne [X.]eil [X.]ie Anklage nicht erschöpft, soweit es [X.]ie strafrechtliche [X.]wertung [X.]es Verhaltens [X.]es Angeklagten [X.] im Zusammenhang mit [X.]em [X.] [X.]er Gesellschaften an [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] zum Gegen-stan[X.] hat. 47 [X.]) Insoweit kommt eine Strafbarkeit wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB in Form [X.]er Absatzhilfe in [X.]tracht. Nach [X.]en [X.]eilsfeststellungen hatte [X.]er Angeklagte [X.]bereits frühzeitig Kenntnis [X.]avon, [X.]ass [X.]un[X.] [X.]Fahrzeuge über [X.]ie von ihm vermittelten Gesellschaften auf betrügeri-sche Weise erlangen wollten. Er war auch beteiligt, als ein Teil [X.]er Fahrzeuge ohne Wissen [X.]er Eigentümer einer Autovermietung in [X.]. überlassen wur-[X.]en. Außer[X.]em war er spätestens seit [X.]em 10. Januar 2007 alleine für [X.]en Weiterverkauf [X.]er Gesellschaften un[X.] [X.]es [X.]azugehörigen Fahrzeugbestan[X.]es 48 - 25 - verantwortlich. Schließlich bereitete [X.]er Angeklagte [X.] auch [X.]en [X.] [X.]er Gesellschaften un[X.] [X.]es [X.]azugehörigen Fahrzeugbestan[X.]es vor, in[X.]em er sich mit [X.]en Angeklagten [X.] un[X.] [X.], [X.]ie in erster Linie an [X.]en Fahrzeugen un[X.] nicht an [X.]en Gesellschaften interessiert waren, an einer Auto-bahnraststätte traf un[X.] ihnen einige [X.]er Leasingverträge vorlegte. Diese Um-stän[X.]e legen es nahe, [X.]ass [X.]er Angeklagte [X.] nicht nur umfassen[X.] in [X.]ie Tatbegehung [X.]urch [X.] un[X.] [X.]eingebun[X.]en war, son[X.]ern auch [X.]ass seine [X.]mühungen im Zusammenhang mit [X.]er Übertragung [X.]er Gesellschaften an [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] [X.]arauf gerichtet waren, [X.]un[X.] [X.]bei [X.]em Verkauf [X.]er von ihnen unterschlagenen Fahrzeuge zu unterstützen. Ein solches Verhalten wür[X.]e [X.]ie Voraussetzungen [X.]es Tatbestan[X.]es [X.]er [X.] gemäß § 259 Abs. 1 StGB erfüllen. Dem stün[X.]e auch eine mögliche Teilnahme [X.]es Angeklagten [X.] an [X.]er Erlangung [X.]er Fahrzeuge [X.]urch [X.]ie geson[X.]ert verfolgten [X.] un[X.] [X.]nicht entgegen. Denn eine Hehlereihan[X.]-lung stellt im Verhältnis zu einer Anstiftung o[X.]er [X.]ihilfe zu [X.]er vorausgegan-gen Tat keine mitbestrafte Nachtat [X.]ar ([X.]St 7, 134; Rissing-van S[X.]n in [X.] 12. Aufl., vor § 52 R[X.]n. 157). Das Lan[X.]gericht hat sich rechtsfehlerhaft mit einer möglichen Strafbarkeit [X.]es Angeklagten [X.] beim Weiterverkauf [X.]er Gesellschaften an [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.] nicht auseinan[X.]erge-setzt. [X.]) An[X.]ererseits hätte [X.]as Lan[X.]gericht ausgehen[X.] von [X.]en getroffenen Feststellungen auch prüfen müssen, ob sich [X.]er Angeklagte [X.] neben [X.] möglichen Hehlerei auch wegen versuchten [X.]truges zum Nachteil [X.]er An-geklagten [X.] un[X.] [X.] strafbar gemacht hat. Nach [X.]en Feststellungen [X.]es Lan[X.]gerichts enthielten [X.]ie notariellen Verträge vom 5. März 2007 über [X.]en Weiterverkauf [X.]er Gesellschaften an [X.]ie Angeklagten [X.] un[X.] [X.], an [X.]enen [X.]er Angeklagte [X.]maßgeblich beteiligt war, eine Klausel, wonach [X.]er [X.] - 26 - käufer [X.]er Gesellschaften - [X.]er Wahrheit zuwi[X.]er - erklärte, [X.]ass [X.]ie Leasingra-ten [X.]er zu [X.]em [X.]stan[X.] [X.]er Gesellschaften gehören[X.]en Fahrzeuge bis ein-schließlich Februar 2007 bezahlt wor[X.]en seien. Dies musste [X.]as Lan[X.]gericht zu einer entsprechen[X.]en Prüfung un[X.] Erörterung veranlassen. [X.]) Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung [X.]es [X.]eils betreffen[X.] [X.]en Angeklagten [X.], soweit ein Schul[X.]spruch zur Weiterübertragung [X.]er [X.] an [X.] un[X.] [X.] nicht ergangen ist. Zwar ist [X.]er Angeklagte [X.] insoweit nicht freigesprochen wor[X.]en. Dem [X.] ist es gleichwohl nicht ver-wehrt, eine Entschei[X.]ung bezüglich [X.]er insoweit bestehen[X.]en Tatvorwürfe zu treffen. Denn es han[X.]elt sich vorliegen[X.] nicht um einen Fall, in [X.]em es an einer Sachentschei[X.]ung [X.]urch [X.]en Tatrichter fehlt (vgl. [X.] NStZ 1993, 551, 552 m.w.[X.]). Das Verhalten [X.]es Angeklagten [X.] im Zusammenhang mit [X.]er Übertragung [X.]er Geschäftsanteile an [X.]en Gesellschaften wir[X.] im [X.]eil im Rah-men [X.]es festgestellten Sachverhaltes (vgl. [X.] Ziffern 12 bis 16; [X.] ff.) un[X.] teilweise auch in [X.]er [X.]weiswür[X.]igung wie[X.]ergegeben ([X.], 64, 65, 72 f.). Aus [X.]em Gesamtzusammenhang [X.]er [X.]eilsausführungen ergibt sich, [X.]ass [X.]as Lan[X.]gericht [X.]ieses Verhalten in seine rechtliche [X.]wer-tung miteinbezogen un[X.] letztlich allein [X.]eshalb aus rechtlichen Grün[X.]en von einer Verurteilung [X.]es Angeklagten [X.] wegen Hehlerei (un[X.] wegen tatein-heitlich begangenen [X.]truges) abgesehen hat, weil es - rechtsfehlerhaft - eine Vortat im Sinne [X.]es § 259 Abs. 1 StGB [X.]urch [X.]un[X.] [X.]verneint hat. 50 b) Im Übrigen zeigt [X.]ie Revision [X.]er St[X.]tsanwaltschaft keinen Rechts-fehler zum Vorteil o[X.]er Nachteil (§ 301 StPO) [X.]es Angeklagten [X.] auf. Die Verurteilung wegen [X.]ihilfe zum [X.]trug in [X.]rei Fällen un[X.] [X.]ie hierfür verhäng-ten [X.]n sin[X.] nicht zu beanstan[X.]en. 51 - 27 - c) Die Aufhebung [X.]es [X.]eils, soweit es [X.]ie Anklage nicht erschöpft hat, zieht betreffen[X.] [X.]en Angeklagten [X.] [X.]ie Aufhebung [X.]es Gesamtstrafenaus-spruchs nach sich. 52 I[X.] [X.] B [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e - [X.]trug [X.]urch [X.]en Angeklagten [X.] zum Nachteil [X.]er Firma [X.] - Hinsichtlich [X.]es von [X.]em Angeklagten [X.] begangenen [X.]truges zum Nachteil [X.]er Firma [X.] ([X.] B [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e) hält [X.]ie Strafzumessung [X.]es Lan[X.]gerichts [X.]er sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stan[X.]. Sie enthält einen Erörterungsmangel zum Vorteil [X.]es Angeklagten [X.] . 53 Das Lan[X.]gericht ist bei [X.]er Strafzumessung von [X.]em Regelstrafrahmen [X.]es § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen. [X.]i [X.]er [X.] hat es je[X.]och rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob [X.]ie Tat [X.]es Angeklagten [X.] [X.]as Regelbei-spiel [X.]es § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB erfüllt un[X.] ob sie einen beson[X.]ers schweren Fall [X.]es [X.]truges [X.]arstellt. Ob ein Vermögensverlust großen Ausmaßes vor-liegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen; ein solcher ist je[X.]en-falls [X.]ann nicht gegeben, wenn [X.]er Vermögensverlust einen Wert von 50.000 Euro nicht erreicht ([X.]St 48, 360). Im vorliegen[X.]en Fall hat [X.]er Angeklagte [X.] eine Anzahlung in Höhe von 84.000 Euro auf betrügerische Weise erlangt. Damit ist [X.]ie Wertgrenze [X.]es § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB weit überschritten. Der [X.] kann nicht ausschließen, [X.]ass [X.]as Lan[X.]gericht gegen [X.]en Angeklagten [X.] im [X.] B [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e eine höhere [X.] festgesetzt hätte, wenn es [X.]as Vorliegen eines beson[X.]ers schweren Falles geprüft hätte. Der Ausspruch über [X.]ie [X.] hat [X.]eshalb keinen [X.]stan[X.]. Allein [X.]ies zieht [X.]ie Aufhebung [X.]es Gesamtstrafenausspruchs nach sich. 54 - 28 - II[X.] [X.] C [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e - [X.]trug [X.]urch [X.]en Angeklagten [X.] zum Nachteil [X.]er Firma [X.]- Hinsichtlich [X.]es von [X.]em Angeklagten [X.] begangenen [X.]truges zum Nachteil [X.]er Firma [X.] ([X.] C [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e) hält [X.]ie Strafzumessung [X.]es Lan[X.]gerichts ebenfalls [X.]er rechtlichen Nachprüfung nicht stan[X.]. 55 [X.]i [X.]er Strafzumessung ist [X.]as Lan[X.]gericht von [X.]em Regelstrafrahmen [X.]es § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen. Dass [X.]er Angeklagte [X.] auch [X.]as Regelbeispiel [X.]es § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht haben könnte, erörtert [X.]as Lan[X.]gericht nicht, obwohl sich [X.]ies angesichts [X.]es festgestellten Scha[X.]ens aufge[X.]rängt hätte. In subjektiver Hinsicht ist [X.]em [X.]eil zwar zu entnehmen, [X.]ass [X.]as Lan[X.]gericht [X.]avon ausgeht, [X.]em Angeklagten [X.] sei es bei [X.]er Tatbegehung aufgrun[X.] seiner nicht zu wi[X.]erlegen[X.]en Einlassung nur auf eine vereinbarte Anzahlung in Höhe von 25.800 Euro angekommen. Diese [X.] sin[X.] je[X.]och lückenhaft. Das Lan[X.]gericht gibt keine [X.]grün[X.]ung für sei-ne Annahme, [X.]ie Einlassung [X.]es Angeklagten [X.] hinsichtlich seines [X.] sei nicht zu wi[X.]erlegen gewesen. Aus [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en ergibt sich auch nicht, aus welchen Grün[X.]en [X.]ie Geschä[X.]igten eine zweite Anzahlung in [X.]er beträchtlichen Höhe von 125.000 Euro geleistet un[X.] [X.]amit nahezu [X.]en ge-samten [X.]ufpreis im voraus erbracht haben, obwohl [X.]iese nach [X.]en [X.] nicht vereinbart gewesen war. Das Lan[X.]gericht lässt zu[X.]em unberück-sichtigt, [X.]ass [X.]ie ganze Tatausführung [X.]es Angeklagten [X.] [X.]arauf gerich-tet war, einen möglichst großen Vorteil aus [X.]em betrügerischen Geschäft zu ziehen. So hat er [X.]en Geschä[X.]igten nicht nur einen, son[X.]ern zwei Lkw zum 56 - 29 - Preis von je 86.000 Euro verkauft, obwohl ihm [X.]erartige Fahrzeuge nicht zur Verfügung stan[X.]en. Außer[X.]em hat er auch [X.]ie zweite Anzahlung [X.]er Geschä-[X.]igten über 125.000 Euro für sich vereinnahmt un[X.] für seine eigenen Zwecke ausgegeben. Dieses Verhalten legt nahe, [X.]ass es [X.]em Angeklagten [X.] von vorneherein [X.]arauf angekommen ist, einen möglichst hohen Vermögensvorteil aus [X.]er Tat zu ziehen un[X.] sich nicht mit einem geringeren [X.]trag zufrie[X.]en zu geben. Der [X.] kann nicht ausschließen, [X.]ass [X.]as Lan[X.]gericht bei einer An-nahme [X.]es Regelbeispiels [X.]es § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB auf eine höhere Einzel-strafe gegen [X.]en Angeklagten [X.] erkannt hätte. Die vom Lan[X.]gericht ver-hängte [X.] kann [X.]eshalb keinen [X.]stan[X.] haben. Dies zieht [X.]ie Aufhe-bung [X.]er gegen [X.]en Angeklagten [X.] festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. 57 [X.] Im Umfang [X.]er Aufhebung ist [X.]ie Sache an eine an[X.]ere [X.] [X.]es Lan[X.]gerichts zurückzuverweisen. Da [X.]ie getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von [X.]en [X.] nicht betroffen sin[X.], können [X.]ie-se bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzen[X.]e Feststellungen, [X.]ie nicht im Wi[X.]erspruch zu [X.]en [X.]er Aufhebung nicht unterliegen[X.]en Feststellungen ste-hen, sin[X.] möglich. 58 - 30 - V. Die Abfassung [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e gibt [X.]em [X.] Anlass zu folgen[X.]em Hinweis: 59 Wir[X.] eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en für [X.]ie einzelnen Taten im Rahmen [X.]er Sachverhalts[X.]arstellung einheitliche Or[X.]-nungsziffern zu vergeben un[X.] [X.]iese [X.]urchgängig bei [X.]weiswür[X.]igung, rechtli-cher Wür[X.]igung sowie Strafzumessung weiter zu verwen[X.]en. Es kann [X.]en [X.]-stan[X.] eines [X.]eils insgesamt gefähr[X.]en, wenn [X.]ie [X.]eilsgrün[X.]e - wie hier - wegen einer nicht auf [X.]ie einzelnen Taten bezogenen Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne weiteres verstän[X.]lich sin[X.] un[X.] [X.]ie Ermittlung [X.]es Sachverhalts in [X.]zug auf [X.]ie jeweiligen Tathan[X.]lungen ohne eine vollstän[X.]ige Rekonstruktion un[X.] tabellarische Exzerpierung [X.]es [X.]eilsinhalts kaum möglich ist (vgl. [X.] wistra 2006, 467, 468; [X.], [X.]schl. vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02 m.w.[X.]). 60 Im vorliegen[X.]en Fall ist [X.]ie revisionsgerichtliche Überprüfung insbeson-[X.]ere [X.]a[X.]urch erschwert wor[X.]en, [X.]ass [X.]as Lan[X.]gericht im [X.] [X.]er [X.]eilsgrün[X.]e (Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus [X.]em Auto-haus [X.]) [X.]en Sachverhalt unter Verwen[X.]ung zahlreicher Or[X.]nungsziffern zwar fortlaufen[X.] aufgeteilt hat, eine Unterglie[X.]erung nach einzelnen Taten [X.]a-bei aber nicht vorgenommen hat. Ein hinter [X.]er Aufteilung stehen[X.]es Glie[X.]e-rungssystem ist nicht erkennbar; Zwischenüberschriften sin[X.] nicht vorhan[X.]en. Insbeson[X.]ere wir[X.] nicht [X.]eutlich, welche [X.]er mit insgesamt 23 Or[X.]nungsziffern bezeichneten Sachverhaltsteile welchen Taten zuzuor[X.]nen sin[X.]. Damit han[X.]elt es sich bei [X.]er Sachverhaltsschil[X.]erung in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en letztlich um einen fortlaufen[X.]en Text, [X.]er [X.]em Leser abverlangt, anhan[X.] einer eigenen rechtlichen 61 - 31 - [X.]wertung eine Zuor[X.]nung zu [X.]en einzelnen ausgeurteilten Straftaten vorzu-nehmen. Hinsichtlich [X.]es Angeklagten [X.] ist [X.]ie Überprüfung [X.]es [X.]eils zu-sätzlich [X.]a[X.]urch behin[X.]ert wor[X.]en, [X.]ass in [X.]en [X.]eilsgrün[X.]en bei [X.]er tabellari-schen Auflistung [X.]er [X.]trugsstraftaten ([X.] bis 28) auch [X.]ie vom Lan[X.]ge-richt nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten aufgeführt wor[X.]en sin[X.], ohne [X.]ass [X.]er Umstan[X.] [X.]er Einstellung kenntlich gemacht wor[X.]en ist. Auch eine sol-che Vorgehensweise kann [X.]en [X.]stan[X.] eines [X.]eils gefähr[X.]en; [X.]enn es ist nicht Aufgabe [X.]es [X.], aus einer unstrukturierten Wie[X.]ergabe einer Vielzahl von Geschehnissen [X.]ie Tatsachen herauszusuchen, in [X.]enen nach seiner Auffassung [X.]ie abgeurteilten Straftaten gesehen wer[X.]en könnten ([X.], [X.]schl. vom 31. Juli 2002 - 3 [X.]). 62 [X.] Wahl Graf [X.] [X.]
Meta
13.01.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 1 StR 247/09 (REWIS RS 2010, 10498)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10498
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 381/22 (Bundesgerichtshof)
Verurteilung wegen Betruges und tateinheitlicher Unterschlagung an demselben Fahrzeug
4 StR 617/16 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Beschwer des wegen Beihilfe statt Mittäterschaft verurteilten Angeklagten; natürliche Handlungseinheit zwischen der …
4 StR 617/16 (Bundesgerichtshof)
2 StR 225/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 59/06 (Bundesgerichtshof)
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