Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2006, Az. 3 StR 59/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4010

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[X.] vom 11. April 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betrugs u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2005 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben a) soweit er wegen veruntreuender Unterschlagung, versuch-ten Betrugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Beihilfe zum versuchten Betrug und wegen Hehlerei (Fälle [X.] 1., 2., 3. und 4. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist und b) im [X.]. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen veruntreuender Unter-schlagung, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Beihilfe zum versuchten Betrug, Hehlerei, "besonders schweren Fall des 1 - 3 - Diebstahls" und wegen Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen (Diebstahl und Urkun-denfälschung unter [X.] 5. der Urteilsgründe) ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Urteil hat in den Fällen [X.] 1. bis 4. der Urteilsgründe keinen [X.]. Insoweit enthalten die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung des [X.]s durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. 2 a) Die im Fall [X.] 1. getroffenen Feststellungen, der Angeklagte habe sich den geleasten Pkw des Zeugen I. für eine Fahrt in die [X.] gelie-hen, um dort "angeblich" seine Freundin zu besuchen, und habe sich "spätes-tens" in der [X.] entschlossen, das Fahrzeug nicht zurückzugeben, sondern zu verkaufen, belegen die angenommene veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB) nicht eindeutig. Denn sie lassen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte sich bereits bei der "Leihe" des Fahrzeugs zum Weiterverkauf entschlossen und es sich damit durch Betrug (§ 263 StGB) zugeeignet hat. In diesem Fall käme eine Verurteilung wegen Unterschlagung nicht in Betracht. 3 Im Übrigen ist die diesen Fall betreffende Beweiswürdigung lückenhaft. Das [X.] hat seine Feststellungen auf die Aussage des als Zeuge ver-nommenen Leasingnehmers gestützt und nicht der Einlassung des Angeklagten geglaubt, er habe den Pkw auf Veranlassung des Zeugen, der das Fahrzeug als gestohlen melden und die Versicherungssumme habe kassieren wollen, in die [X.] gebracht. Dabei hat sich das [X.] nicht damit auseinander-gesetzt, dass der Angeklagte - wie sich auch aus den Feststellungen zu den 4 - 4 - Fällen [X.] 2. bis 4. ergibt - offensichtlich das Verschieben von geleasten [X.] in die [X.] im Zusammenwirken mit den jeweiligen [X.] in größerem Umfang betrieben hat und dass die weiteren festgestellten Umstände des Falles dem Vorgehen des Angeklagten und seiner Komplizen in anderen Fällen ähnlich waren. b) Im Fall [X.] 2. der Urteilsgründe belegen die bisherigen Feststellungen nicht, dass der Angeklagte an dem vom Zeugen T. geplanten Versiche-rungsbetrug als Mittäter beteiligt war. Der Angeklagte hat mit seinen Handlun-gen selbst nicht betrügerisch getäuscht oder ursächlich zu einer solchen [X.] beigetragen. Für die Zurechnung einer derartigen Handlung eines ande-ren Tatbeteiligten fehlt es an einem gemeinsamen Tatplan. Da insbesondere nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte an der erstrebten Versicherungssum-me partizipieren sollte, liegt daher - wie es das [X.] in dem ähnlich ge-lagerten Fall [X.] 3. gesehen hat - die Annahme von Beihilfe nahe. Insofern lässt das Urteil die angesichts der festgestellten Handlungen des Angeklagten gebo-tene und hier im Einzelnen darzulegende Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe vermissen. Im Übrigen wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, nähere Feststellungen zur Schadensmeldung an die Versicherung zu treffen, die Voraussetzung für die Annahme des Versuchs ist (vgl. BGHSt 40, 299, 302) und die bislang nur dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden kann. 5 c) Diese im Fall [X.] 3. der Urteilsgründe erfolgte Verurteilung wegen [X.] zum versuchten Betrug kann wegen rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat nicht mitgeteilt, ob und gegebenen-falls wie sich der Angeklagte zu diesem Tatvorwurf eingelassen hat. Dies hätte 6 - 5 - unter den gegebenen besonderen Umständen erfolgen müssen (vgl. [X.] in [X.]. § 267 [X.]. 14). d) Auch die Verurteilung wegen Hehlerei (Fall [X.] 4.) unterliegt der [X.]. Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte und die gesondert verfolgte [X.]"auf ungeklärte Art und Weise" in den Besitz des - dem Lea-singnehmer gestohlenen - Fahrzeuges gelangt waren und es "in Kenntnis der rechtswidrigen Herkunft gewinnbringend veräußern" wollten, wofür der Zeuge [X.]den [X.] in die [X.] brachte. Dieser Sachverhalt erfüllt keine der Tatbestandsalternativen des § 259 Abs. 1 StGB. Denn damit ist weder ein Er-werb der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Pkw durch den Angeklagten im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vortäter oder sonstigen Vorbe-sitzer noch eine selbständige Unterstützung des Absatzes des Fahrzeugs oder die Förderung eines vom Vortäter bzw. Vorbesitzer selbständig vorgenomme-nen Absatzes belegt. Er lässt zudem offen, ob der Angeklagte den Diebstahl des Pkw selbst begangen hat. Auf der Grundlage der getroffenen [X.] konnte daher eine eindeutige Verurteilung wegen Hehlerei - auch im Wege der sog. Postpendenzfeststellung (vgl. BGHSt 35, 86; Tröndle/[X.], StGB 53. Aufl. § 1 [X.]. 30) - nicht erfolgen. 7 - 6 - 2. Die [X.] hat die Aufhebung des [X.] über die Gesamtstrafe zur Folge. 8 Tolksdorf Winkler

Pfister

von [X.][X.]

Meta

3 StR 59/06

11.04.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2006, Az. 3 StR 59/06 (REWIS RS 2006, 4010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4010

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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