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PDF anzeigen [X.] vom 5. Mai 2004 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. November 2003 a) im [X.]uldspruch dahingehend berichtigt, daß der [X.] Ziff. [X.], [X.] 4 und [X.] 22 jeweils des [X.] schuldig ist; b) in den Fällen [X.], [X.] 20 und [X.] 21 sowie im [X.] mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen, schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 14 Fällen, versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fäl-len und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische [X.] - kurzwaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat nur teilweise Erfolg. 1. Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO gestützte Verfahrens-rüge ist unbegründet. Das [X.] hat den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit des bei seiner Vernehmung 17-jährigen Zeugen [X.]. rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Es durfte sich [X.] Sachkunde ohne weiteres zutrauen; Besonderheiten, welche die Beurtei-lung durch einen Sachverständigen erfordert hätten, lagen nicht vor. 2. Auf die Sachrüge war der [X.]uldspruch in den Fällen [X.], [X.] 4 und [X.] 22 zu berichtigen. Der Angeklagte wurde hier jeweils wegen Taten nach § 176 Abs. 3 a.F. StGB verurteilt. Die Verwirklichung des unbenannten beson-ders schweren Falls ist hier in den [X.]uldspruch nicht aufzunehmen, da es sich insoweit nicht um einen Qualifikationstatbestand, sondern um eine [X.] handelt. 3. Die Sachrüge führt darüber hinaus zur Aufhebung der [X.]uldsprüche und der Einzelstrafen in den Fällen [X.] und [X.] 20 wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und im Fall [X.] 21 wegen versuchten schweren sexu-ellen Mißbrauchs eines Kindes. Nach den Feststellungen des [X.] war der Geschädigte [X.] zur Tatzeit 15 Jahre alt, so daß eine Anwendung der §§ 176, 176 a StGB ausscheidet. Eine Entgeltlichkeit im Sinne von § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jedenfalls bislang nicht festgestellt; auch die Vorausset-zungen des § 182 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB ergeben sich aus den [X.] nicht. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben. Mit den Einzelstrafen für die genannten Fälle entfällt auch die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe. - 4 - 4. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-begründung einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben. Die Beweiswürdigung des [X.] ist rechtsfehlerfrei; der Tatrichter ist nicht gehalten, sämtliche Beweisumstände im Urteil ausdrücklich zu erörtern. Ein Rücktritt vom Versuch des schweren sexuellen Mißbrauchs lag im Fall [X.]15 nicht vor, denn nach den Feststellungen brach der Angeklagte den Versuch des [X.] ab, weil das Tatopfer [X.]merzen verspürte und sich wehrte ([X.]). Mit Gewalt wollte der Angeklagte sein Ziel nicht erreichen; ob er es, wie die Revision meint, durch andere Maßnahmen noch hätte erreichen [X.], bleibt mangels Feststellungen hierzu im Bereich der Spekulation und liegt angesichts der Gegenwehr des Kindes nicht nahe. Daß der Angeklagte hier nicht auch wegen vollendeten (einfachen) sexuellen Mißbrauchs verurteilt [X.], beschwert ihn nicht. [X.] Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Meta
05.05.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2004, Az. 2 StR 127/04 (REWIS RS 2004, 3329)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3329
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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