Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2013, Az. IX ZB 101/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8254

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
IX
ZB 101/12

vom

11. Februar 2013

in dem Rechtsstreit

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2

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und
die Richterin [X.]

am 11. Februar 2013
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in die Frist zur [X.] der [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 5. No-vember 2012 wird abgelehnt.

Die [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Die
Gegenvorstellung des [X.] gegen den vorgenannten Se-natsbeschluss wird zurückgewiesen.

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Verfahren der [X.]
gegen den Senatsbeschluss vom 5.
November 2012
wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 233 ZPO liegen nicht vor. Der Kläger 1
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3

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war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die [X.] zur Einlegung der Ge-hörsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) einzuhalten.
Der Senatsbeschluss vom 5.
November 2012 wurde am 16. November 2012 formlos zur Post aufgegeben, so dass er am dritten Tag nach Aufgabe zur Post und damit am 19. November 2012 als bekannt gegeben gilt (§ 321a Abs. 2 Satz 3 ZPO). Entgegen der Auf-fassung des [X.] bestand die Möglichkeit, etwaige Gehörsverletzungen im angeführten Senatsbeschluss zur Kenntnis zu nehmen, bereits ab dessen Be-kanntgabe und nicht erst ab dem Zeitpunkt des Studiums der Akten (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Mai 2006 -
IX
ZR 171/03, [X.], 1029).

Die
nach § 321a Abs.1 ZPO statthafte [X.] ist
daher
verfristet und als unzulässig zu verwerfen. Nach [X.] endete die
zweiwöchige
[X.] des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO
zur Erhebung der [X.]
am 3. Dezember 2012. Sie war bei Eingang der [X.] am 18. Januar 2013 abgelaufen.

Auch die Gegenvorstellung veranlasst zu keiner abweichenden Ent-scheidung. Der Vortrag des [X.] greift
gegenüber den Gründen, die zur Verwerfung gezwungen haben, nicht durch.
Die von dem Kläger geltend ge-machte Untätigkeitsbeschwerde, die nach früherer Rechtslage vereinzelt befür-wortet wurde (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 21 mwN), ist [X.] seit dem Inkrafttreten des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 nicht mehr statthaft (vgl. [X.], Beschluss vom 20. November 2012

-
VIII ZB 49/12, Rn. 3 (nv)).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der [X.] war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz
1 ZPO).
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4

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Der Kläger kann nicht damit rechnen, in
dieser Sache Antwort auf weite-re Eingaben zu erhalten.

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.06.2012 -
360 [X.] 1317/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.09.2012 -
7 T 5880/12 -

5

Meta

IX ZB 101/12

11.02.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2013, Az. IX ZB 101/12 (REWIS RS 2013, 8254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8254

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VIII ZB 49/12

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