Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2001, Az. NotZ 3/01

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2001, 1897

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[X.]/01vom16. Juli 2001in dem Verfahrenwegen Einkommensergänzung- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] sowiedie Notare [X.] und [X.] 16. Juli 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen [X.] des Senats für Notarverwaltungssachen des[X.]s [X.] vom 13. Dezember 2000 [X.].Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nichterhoben. Die Antragsgegnerin hat die dem [X.] Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 48.004 [X.] 3 -Gründe:[X.] Der Antragsteller ist seit dem 1. Mai 1993 [X.] mit dem Amtssitz in [X.]. Er erhielt für die [X.] von der Antragsgegnerin, der [X.], Einkom-mensergänzung. Die Personalausgaben für drei zu je 30 Wochenstundenbeschäftigte Mitarbeiterinnen wurden nicht beanstandet. Das [X.] lag zwischen 733 und 693 unbereinigten Nummern. Im [X.] 1999 vom 15. März 2000 [X.] Antragsgegnerin die geltend gemachten, in der Höhe seit 1996 imwesentlichen unveränderten Gehaltsaufwendungen von ca. 168.000 [X.] etwa 48.000 DM gekürzt. Es waren 713 unbereinigte Urkundennum-mern erledigt worden. Die Antragsgegnerin hat die Kürzung damit [X.], daß für die Bewältigung dieses Geschäftsanfalls keine drei [X.] notwendig gewesen seien. Außerdem hätten die Gehälterweit über dem Durchschnitt gelegen.Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid gerichtliche Ent-scheidung beantragt. Er hält die Beschäftigung von drei Teilzeitkräftenangesichts der in seinem Notariat zu bewältigenden, näher beschriebe-nen Aufgaben für notwendig und das Gehalt angesichts der Qualifikationseiner Mitarbeiterinnen und der Lage auf dem Arbeitsmarkt am [X.] für angemessen. Nachdem er seinen Angestellten das Mo-natsgehalt ab Mai 2000 gekürzt hatte, kündigte eine zum 31. Juli 2000und nahm eine Stelle bei einem [X.] Rechtsanwalt und Notar an. [X.], so meint der Antragsteller, habe er darauf vertrauen dürfen,daß die Antragsgegnerin bei der Anerkennung der [X.] -nicht überraschend mit Wirkung für die Vergangenheit anders verfährtals in den früheren Jahren.Das [X.] hat den Bescheid der Antragsgegnerin [X.] März 2000 aufgehoben und sie verpflichtet, den Antragsteller unterBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. [X.] wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.I[X.] Das Rechtsmittel ist nicht begründet.1. Das [X.] hat dem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zu Recht stattgegeben. Es hat zutreffend angenommen, daßdie Beschäftigung von 2,25 Mitarbeiterinnen im [X.] notwendig warund der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz des [X.] (vgl. Senat, Beschluß vom 9. Februar 1998 - [X.] - NJW-RR 1998, 927 unter [X.]; [X.] NJW 1978, 2446 ff.) [X.] daran hindert, bei der Berücksichtigung der [X.] trotz im wesentlichen unveränderter Umstände ohne Voran-kündigung mit Wirkung für die Vergangenheit anders zu verfahren als inden vier Jahren davor. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf [X.] im angefochtenen Beschluß Bezug genommen.2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurtei-lung und gibt lediglich Anlaß zu folgenden [X.] 5 -a) Die Zahl der notwendigen Mitarbeiterinnen hat das [X.] auf der Grundlage des angefochtenen Bescheids (222 Arbeitsta-ge, 40 Stunden-Woche) und der bis dahin geübten Praxis der [X.] (durchschnittliche Erledigung von einer unbereinigten [X.] pro Tag und Mitarbeiter einschließlich Notar) mit 2,21 [X.]. Die Antragsgegnerin hatte die Zahl der Mitarbeiterinnen [X.] auch nicht beanstandet, obwohl das Urkundenaufkommen in [X.] 1998 und 1997 niedriger gelegen hatte. 1995 entsprach es [X.] rechnerisch exakt einer Mitarbeiterzahl von 2,25. Der [X.] zudem stets unwidersprochen vorgetragen, daß in seinem [X.] Jahre 1999 etwa 70 Vermittlungsverfahren nach §§ 87 ff. des [X.] anhängig waren, die einen erheblichen [X.] mit sich gebracht hätten.b) Gegen den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wendet [X.] ein, sie sei weder verpflichtet noch in der Lage zuüberwachen, ob eine Notarstelle wirtschaftlich geführt werde. [X.] der Begründung des [X.]s vorbei. Der [X.] war aufgrund der in den vier Jahren davor gezahlten Einkom-mensergänzung bekannt, wie hoch die Personalausgaben des [X.] sind. Deshalb war sie, wenn sie die Höhe der Gehälter in Zu-kunft nicht mehr anerkennen wollte, nach dem Gebot des [X.] und dem auch im öffentlichen Recht geltenden Prinzip von [X.] Glauben gehalten, den Antragsteller darauf hinzuweisen, damit ersich mit seinen finanziellen Dispositionen darauf einstellen konnte. [X.] ist auch dem dazu vom [X.] zitierten Urteil des [X.] vom 21./22. Mai 1975 ([X.] - [X.] 1975, 485 unter [X.] 6 -1, 4 b) zu entnehmen. Für den Bereich der [X.] hat [X.] bereits früher entschieden, daß einem Notar trotz gleichgebliebe-ner Verhältnisse eine "[X.]" (Stelle eines Notariatsbeamten oder-angestellten) nicht ohne Vorankündigung genommen werden könne,sondern das Recht und die Billigkeit es geböten, ihm eine [X.] einzuräumen (Beschluß vom 15. Juli 1969 - [X.] 8/68 -Umdruck S. 12 bis 14).[X.] [X.] [X.]Schierholt Grantz

Meta

NotZ 3/01

16.07.2001

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2001, Az. NotZ 3/01 (REWIS RS 2001, 1897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1897

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