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PDF anzeigen[X.]/01vom16. Juli 2001in dem Verfahrenwegen Einkommensergänzung- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] sowiedie Notare [X.] und [X.] 16. Juli 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen [X.] des Senats für Notarverwaltungssachen des[X.]s [X.] vom 4. Dezember 2000 [X.].Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nichterhoben. Die Antragsgegnerin hat die der Antragstellerinim Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.596 [X.] 3 -Gründe:[X.] Die Antragstellerin war bis zum 31. März 2001 [X.] Nota-rin mit Amtssitz in [X.].. Sie ist auf eigenen Antrag gemäß § 48 BNotO ausdem Amt entlassen worden. In den Jahren 1998 und 1999 beschäftigtesie jeweils zwei [X.]. Für das [X.] hat sie von [X.], der [X.], [X.]. Bei einer Erledigung von 237 unbereinigten [X.] die Personalausgaben für zwei Angestellte nicht beanstandet. [X.] und Abrechnungsbescheid zur Einkommensergänzung [X.] vom 22. Juni 2000 hat die Antragsgegnerin nur das Gehalt für eineVollzeitkraft als Berufsausgabe anerkannt. Um die 1999 angefallenen445 unbereinigten [X.] zu bewältigen, sei nur eine Mitar-beiterin notwendig gewesen.Dagegen hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entschei-dung gestellt. Im Laufe des Verfahrens beim [X.] hat [X.] den Bescheid vom 22. Juni 2000 dreimal zugunsten [X.] geändert, die das Verfahren insoweit für erledigt [X.]. Im letzten Änderungsbescheid vom 19. September 2000 hat die An-tragsgegnerin unter [X.]inweis auf einen Beschluß ihres Verwaltungsratsvom 15. September 2000 der Antragstellerin die Personalausgaben füreineinhalb Mitarbeiter als Bemessungsobergrenze zugebilligt. Sie meint,diese Anzahl von Mitarbeitern reiche aus, um eine ständige Besetzungder [X.] mit mindestens einem Mitarbeiter sicherzustellen. [X.] die Antragstellerin entgegen, daß bei Urlaub oder Krankheit der- 4 -Vollzeitkraft die Anwesenheit eines Mitarbeiters während der üblichenGeschäftsstunden nicht gewährleistet sei.Das [X.] hat den Bescheid vom 22. Juni 2000 in [X.] des Änderungsbescheids vom 19. September 2000 insoweitaufgehoben, als die Personalkosten nicht vollständig berücksichtigt [X.] sind, und die Antragsgegnerin verpflichtet, insoweit einen geänder-ten Bescheid zu erlassen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin [X.] sofortigen Beschwerde.I[X.] Das Rechtsmittel ist nicht begründet.Das [X.] hat richtig entschieden. Der [X.] über die Einkommensergänzung für 1999 ist rechtswidrig, so-weit er der Antragstellerin die Erstattung der restlichen Personalausga-ben für eine zweite Büroangestellte versagt. [X.]ierauf hat die Antragstelle-rin nach Art. 15 der [X.]auptsatzung der Antragsgegnerin i.V. mit §§ 4, 6Abs. 1 der für 1999 maßgebenden Einkommensergänzungssatzung(EinkErgS) einen Anspruch.Das folgt, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, schondaraus, daß die geltend gemachten Personalausgaben von50.547,54 DM das ortsübliche Jahresgehalt von eineinhalb Angestelltennicht [X.] 5 -Nach § 4 Satz 1 EinkErgS sind [X.] alle Ausgaben [X.], die zur Führung der ihm übertragenen [X.] für das Kalen-derjahr notwendig oder angemessen sind. Bei der Beurteilung der [X.] und der Angemessenheit von Personalausgaben sind nach§ 6 Abs. 1 Satz 2 EinkErgS der Geschäftsanfall an der [X.] sowiedas ortsübliche Gehaltsniveau zu berücksichtigen. Ein nicht notwendigerAufwand ist für die Einkommensergänzung ohne Belang, wenn er sichnicht auf der Kostenseite niederschlägt. Denn es ist nicht Sache der An-tragsgegnerin, die Berufsausübung der abgabepflichtigen Notare zu re-glementieren (Senat, Beschluß vom 20. März 2000 - [X.] 15/99 - NJW2000, 2429 unter II 1 a).Danach kommt es nicht darauf an, ob - wozu der Senat neigt - dieBeschäftigung von zwei Vollzeitkräften notwendig war. Die von der [X.] dafür geltend gemachten Personalausgaben sind [X.] nach dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Maßstabvon eineinhalb Mitarbeitern vom Betrag her angemessen. Die [X.] Antragsgegnerin, zusätzlich müsse auch das Kriterium der Notwen-digkeit erfüllt sein, beruht offenbar darauf, daß sie ihrer Beurteilung zuUnrecht die geänderte, erst ab dem Jahre 2000 geltende Fassung von§ 4 Satz 1 EinkErgS zugrunde legt. Der Antragsgegnerin kann auch nichtdarin zugestimmt werden, daß das Verhalten der Antragstellerin auf einestandeswidrige Unterbezahlung ihrer Mitarbeiterinnen hinauslaufe.Wenn- 6 -man den vom Arbeitsamt gezahlten Lohnkostenzuschuß von13.308,46 DM dem von der Antragstellerin selbst aufgewendeten [X.] 50.547,54 DM hinzurechnet, lagen die Gehälter auf dem [X.]. Der Lohnkostenzuschuß des Arbeitsamts dient nicht dazu, [X.] zu entlasten.[X.] [X.] Kurzwelly Schierholt Grantz
Meta
16.07.2001
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2001, Az. NotZ 2/01 (REWIS RS 2001, 1900)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1900
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