Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.12.2010, Az. I R 47/10

1. Senat | REWIS RS 2010, 47

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Gegenstand

Bewertung einer vGA


Leitsatz

NV: Die Bewertung einer vGA (hier: private Nutzung eines betrieblichen Flugzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer) erfolgt auf der Grundlage eines Fremdvergleichs, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Werts führt und einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Die Gesamtwürdigung der für den Fremdvergleich maßgebenden Anhaltspunkte obliegt in erster Linie dem FG .

Tatbestand

1

I. Streitig ist die Bewertung einer einkommenserhöhenden verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) infolge unentgeltlicher privater Nutzung eines betrieblichen Flugzeugs.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, erwirtschaftete in ihrem Unternehmensbereich in den Streitjahren (1999 und 2001) Umsatzerlöse jeweils über 30 Mio. DM. Zum Betriebsvermögen gehörte ein 1998 neu angeschafftes (in 2007 verkauftes) einmotoriges Flugzeug; der Gesellschafter-Geschäftsführer --der eine entsprechende Fluglizenz [X.] nutzte das Flugzeug in den Streitjahren ohne Berechnung eines besonderen Entgelts auch privat (in 1999: 310 Minuten bei 4 617 [X.]; in 2001: 2 102 Minuten bei 5 876 [X.]). Das Flugzeug vom [X.] ist vom Hersteller als Geschäftsreiseflugzeug konzipiert und kann bis zu fünf Passagiere transportieren; eine gewerbliche Vercharterung mit Flugpersonal ist in [X.] nicht zulässig.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) berücksichtigte bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer einkommenserhöhend eine vGA (Privatnutzung des Flugzeugs), die er mit den anteiligen Kosten bewertete. Dabei ging er von einer Absetzung für Abnutzung (AfA) über einen Zeitraum von 14 Jahren aus (261.761 DM p.a.). Erhöhte Abschreibungen oder eine Sonderabschreibung wurden nicht berücksichtigt. Der vGA-Ansatz erfolgte nach der Berechnung "[X.]" (1999: 491.202 DM; 2001: 541.180 DM) " ... x Quotient Minuten Privatnutzung/[X.]" mit 32.980 DM (1999) bzw. mit 193.594 DM (2001). Die Klage, die auch andere Streitpunkte betraf, war insoweit (abgesehen von einer geringfügigen Korrektur nach einer Neuberechnung durch das [X.]) erfolglos (Finanzgericht --[X.]-- München, Urteil vom 11. Mai 2010  6 K 249/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2010, 1403).

4

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Körperschaftsteuer der Streitjahre mit der Maßgabe festzusetzen, dass die vGA für 1999 um 23.980 DM und für 2001 um 132.565 DM gemindert wird.

5

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, die Streitsache an das [X.] zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die Bewertung der vGA durch das [X.] ist rechtsfehlerfrei erfolgt.

7

1. Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des [X.] ([X.]) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) [X.]. § 8 Abs. 1 [X.] auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der [X.] die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des [X.]s, vgl. Urteile vom 16. März 1967 I 261/63, [X.], 208, [X.]I 1967, 626; vom 3. Mai 2006 [X.], [X.], 80; vom 8. Oktober 2008 [X.], [X.], 131, [X.], 62).

8

2. Bei der Bewertung der vGA geht es darum, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung auszugleichen ([X.], [X.], 2. Aufl., § 8 Rz 380; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 8 Rz 242; [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.]/[X.], [X.]ang zu § 8 [X.] Rz 268). Da die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung (als vGA "dem Grunde nach") regelmäßig durch einen Fremdvergleich ermittelt wird, kommt dem Fremdvergleich auch eine Bedeutung für die Höhe der Korrektur zu ([X.]surteile vom 19. März 1975 [X.]/73, [X.], 12, [X.] 1975, 722; vom 17. Oktober 2001 [X.]/00, [X.], 68, [X.] 2004, 171; [X.], a.a.[X.], § 8 Rz 381; [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 8 Rz 242). Wird ein betriebliches Wirtschaftsgut durch einen Gesellschafter ohne angemessene Gegenleistung (privat) genutzt, ist die vGA in Höhe der objektiv angemessenen Gegenleistung zu bewerten. Das führt in der Regel zum Ansatz des gemeinen Werts der Nutzung, und, sollte dieser nicht zu ermitteln sein, zu einer Wertbestimmung nach den ([X.] der Kapitalgesellschaft zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags ([X.]surteil vom 6. April 1977 [X.]/75, [X.], 98, [X.] 1977, 569; [X.], a.a.[X.], § 8 Rz 383; [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 8 Rz 244; [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.]ang zu § 8 Rz 271; [X.] in [X.], [X.], § 8 Rz 683).

9

Allerdings hat der [X.] im Urteil vom 28. Januar 2004 [X.]/02 ([X.], 181) zum Fremdvergleich ausgeführt, dass es aus betriebswirtschaftlicher Sicht bei Vorliegen "guter wirtschaftlicher Gründe" durchaus sinnvoll sein kann, auf die --ansonsten übliche-- Deckung der vollen Selbstkosten einer Leistung (im Urteilsfall waren [X.] zur Verfügung gestellt worden) zu verzichten. Es ist in diesem Zusammenhang geboten, in den anzustellenden Fremdvergleich auch die Position des [X.] Vertragspartners einzubeziehen und darin ein Indiz für die angemessene Preisgestaltung zu erkennen (sog. verdoppelter Fremdvergleich; siehe auch [X.]surteil vom 6. April 2005 [X.], [X.], 14, [X.] 2006, 196, und im Grundsatz bereits [X.]surteil in [X.], 98, [X.] 1977, 569; aus der Literatur: [X.], a.a.[X.], § 8 Rz 363; [X.], E[X.] 2010, 1406, 1407). Stehen diesem Vertragspartner sonstige Möglichkeiten offen, die ihm angebotene Leistung auf preislich günstigere Weise zu erlangen, wird er regelmäßig nicht bereit sein, dem Anbieter einen vollen Kostenausgleich zu gewähren. Er wird vielmehr versuchen, seinen infolge der Handlungsalternativen bestehenden Verhandlungsvorteil auszuspielen. Andererseits wird der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter des leistenden Unternehmens seinerseits nicht ohne weiteres bereit sein, einen wirtschaftlichen Vorteil ganz oder teilweise unentgeltlich abzugeben. Der [X.] hat diese Maßgaben aber auf Sachverhalte bezogen, in denen Kosten für die Erfüllung der eigentlichen unternehmerischen Zwecke ohnehin aufzuwenden sind und in denen diese Kosten für eine weitere Leistungserbringung nicht beson[X.] ins Gewicht fallen.

3. Auf dieser Grundlage hat der erkennende [X.] im Urteil vom 23. Februar 2005 [X.]/04 ([X.], 252, [X.] 2005, 882) zur Privatnutzung eines PKW entschieden, dass für die Bewertung der vGA im Rahmen des § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] auf [X.] der Kapitalgesellschaft die für Privatentnahmen geltende Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht einschlägig ist. Es kommt daher nicht in Betracht, zur Bewertung der vGA auf den Grundsatz zurückzugreifen, dass die Nutzungsentnahme durch die Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs auf einer Privatfahrt mit dem durch sie verursachten Aufwand (Gesamtkosten/-aufwendungen einschließlich insbesondere der Finanzierungskosten) bewertet wird (Urteil des [X.] --[X.]-- vom 14. März 2007 [X.], [X.] 2007, 1838; siehe auch Beschluss des Großen [X.]s des [X.] vom 26. Oktober 1987 [X.], [X.]E 151, 523, [X.] 1988, 348, unter [X.] der Gründe, m.w.N.; [X.]-Urteil vom 18. Februar 1992 [X.], [X.] 1992, 590; [X.]-Beschluss vom 8. Dezember 2003 [X.]/03, juris; siehe dazu aus der Literatur z.B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], EStG/[X.], § 4 EStG [X.] "[X.] bei Nutzungsentnahme").

Der Vorteil ist vielmehr (so der [X.] in [X.], 252, [X.] 2005, 882) ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Werts führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Bei der erforderlich werdenden Schätzung können --unter Beachtung einer Bandbreite-- die marktmäßigen Mietraten eines professionellen Fahrzeugvermieters nur grobe Orientierungspunkte liefern, weil Kapitalgesellschaften im Allgemeinen keine solchen Vermieter sind. Der Nutzungsüberlassende und der Nutzungsempfänger werden deswegen gemeinhin auf Kostenbasis abrechnen und sich etwaige Gewinnaufschläge teilen (Hinweis auf das [X.]surteil vom 22. Oktober 2003 [X.], [X.]E 204, 106, [X.] 2004, 307, m.w.N. zu Darlehensausleihungen). An diesem Grundsatz hat der erkennende [X.] im Urteil vom 23. Januar 2008 [X.] ([X.]E 220, 276) festgehalten (siehe auch [X.], a.a.[X.], § 8 Rz 715; [X.]., [X.]/PR 2008, 307; [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.]ang zu § 8 [X.] Rz 302 "Dienstwagen" [X.]. "Kraftfahrzeugkosten"; [X.]/Rengers, EStG/[X.]/[X.], § 8 [X.] Rz 409 und 900 "Kraftfahrzeugkosten"; [X.] in Dötsch/[X.]/[X.], Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 [X.] Rz 796, und Klingebiel, ebenda, [X.]. zu § 8 Abs. 3 [X.] "Kraftfahrzeugkosten" Rz 5).

Darüber hinaus hat er --im zweiten Rechtsgang zum Verfahren I R 83/07-- durch Beschluss vom 16. September 2009 [X.]/09 ([X.] 2010, 247) festgestellt, dass mit der Bezugnahme im [X.]surteil in [X.], 252, [X.] 2005, 882 auf eine Abrechnung "auf Kostenbasis" die Fixkosten des [X.] (z.B. Aufwendungen für Kraftfahrzeugsteuer und Kraftfahrzeugversicherung) ohne weiteres miterfasst sind. Dass sich im Zuge der konkreten Privatfahrt, die als gesellschaftlich veranlasste Vorteilszuwendung zu qualifizieren ist, durch die Fixkosten keine (weitere) Minderung des [X.] des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ([X.]. § 8 Abs. 1 [X.]) ergibt, berührt die Bewertung nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht (so im Ergebnis auch [X.] München, Urteil vom 4. August 2008  7 [X.], juris). Damit ist auch die einkommenswirksam berücksichtigte [X.] auf die Anschaffungskosten des PKW der Höhe nach nicht in einen betrieblich veranlassten und einen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Teil aufzuteilen. Die Anschaffung des PKW vollzieht sich --unabhängig von der Frage der späteren [X.] ausschließlich im betrieblichen Bereich der Kapitalgesellschaft, so dass die einkommenswirksame [X.] --unabhängig davon, ob sie als solche zutreffend berechnet worden [X.] ebenfalls ausschließlich betrieblich veranlasst ist und als [X.] in die Bewertung des Vorteils aus einer privaten [X.] einbezogen wird ([X.]sbeschluss in [X.] 2010, 247).

4. Es ist Aufgabe des Fremdvergleichs, dem [X.] zwischen der die Aufwendungen des Wirtschaftsguts tragenden Kapitalgesellschaft und dem ohne (angemessenes) Entgelt nutzenden Gesellschafter unter den konkreten Gegebenheiten des zu beurteilenden Sachverhaltes nachzugehen. Dabei obliegt die Gesamtwürdigung der für den Fremdvergleich erheblichen [X.]altspunkte im gerichtlichen Verfahren in erster Linie dem [X.] ([X.]surteile vom 4. September 2002 [X.], [X.] 2003, 347; vom 23. Juli 2003 [X.]/02, [X.]E 203, 114, [X.] 2003, 926; vom 14. Juli 2004 [X.]/03, [X.]E 206, 437, [X.] 2005, 307; in [X.], 14, [X.] 2006, 196). Dessen Wertung kann im Revisionsverfahren daher nur daraufhin überprüft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt ([X.]surteile vom 27. Februar 2003 [X.], [X.]E 202, 241, [X.] 2004, 132; vom 4. Juni 2003 [X.], [X.]E 202, 494, [X.] 2004, 136; in [X.], 14, [X.] 2006, 196). Ist beides nicht der Fall, ist der [X.] als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O auch dann an die Beurteilung des [X.] gebunden, wenn eine abweichende Würdigung gleichermaßen möglich oder nahe liegend ist.

5. Das [X.] hat bei seiner Würdigung der im Streitfall erheblichen Umstände zunächst zugrunde gelegt, dass "marktmäßige Mietraten" --als grobe Orientierungspunkte für einen Fremdvergleich-- nicht festgestellt werden konnten. Dies habe sowohl für den konkreten Flugzeugtyp als auch für vergleichbare, aber nicht am Ort anmietbare Flugzeugtypen gegolten. Alsdann hat das [X.] einen Nachweis von [X.] auch nicht in Mietangeboten gesehen, die von privaten Gelegenheitsvermietern oder nicht erkennbar gewinnorientierten Vermietern zu erhalten waren.

Das [X.] hat auf diese Weise festgestellt, dass ein konkreter Fremdvergleich für eine von der Klägerin durch die Überlassung des Flugzeugs zu erzielende Miete entweder mit Blick auf das Vermietungsobjekt oder die Vertragspartei (keine --wie die [X.] mit eigenständigem Gewinnstreben ausgestattete [X.]) nicht möglich war. Auf dieser Grundlage konnte das [X.] zu der Annahme gelangen, dass die Regelbewertung auf der Grundlage der nutzungsanteiligen Aufwendungen (unter Aufteilung eines etwaigen Gewinnaufschlags, der im Streitfall nicht praktisch wurde) eingreifen muss.

6. Das [X.] hat insoweit ohne Rechtsfehler auf die im jeweiligen Streitjahr tatsächlich angefallenen Einkommensminderungen durch den Betrieb des Flugzeugs (einschließlich Darlehenszinsen und [X.]) abgestellt und eine nutzungsanteilige Aufteilung vorgenommen.

a) Dagegen lässt sich von der Revision nicht mit Erfolg einwenden, dass die Darlehenszinsen (Anschaffungsdarlehen) nicht mit einzubeziehen wären. Die Zinsen sind durch den Erwerb des Betriebsvermögens veranlasst, sie dienen nicht der Finanzierung der vGA. Auch ist die im jeweiligen Streitjahr einkommensmindernd berücksichtigte [X.] anzusetzen, nicht ein zu schätzender um etwaige stille Reserven geminderter [X.]-Ansatz als "tatsächlicher Wertverzehr". Denn die vGA bezieht sich [X.] auf die tatsächlich eingetretenen Einkommensminderungen, um sie mit Blick auf die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis von einem Einfluss auf die Bemessungsgrundlage auszuschließen. Schließlich geht die Rüge einer im Vergleich zur Bewertung einer Nutzungsentnahme gleichheitssatzwidrigen Bemessung mit Blick auf den Gewinnaufschlag --die die eigenständige Rechtssubjektivität der Kapitalgesellschaft nicht ausreichend berücksichtigen könnte-- im Streitfall jedenfalls schon aus dem Grunde fehl, weil bei der Schätzung der erzielbaren Vergütung ein [X.] nicht berücksichtigt worden ist.

b) Dem Ansatz der Zinsen (Fremdfinanzierung der Anschaffung des Flugzeugs) oder der [X.] (soweit sie den tatsächlichen Wertverzehr übersteigt) als Komponenten der Bewertung der vGA kann von der Revision auch nicht mit Erfolg ein Verstoß gegen die Grundsätze des [X.]surteils vom 7. August 2002 [X.] ([X.]E 200, 197, [X.] 2004, 131) vorgehalten werden. Der [X.] hat dort den seither in ständiger Rechtsprechung (z.B. [X.]surteil in [X.], 131, [X.], 62) vertretenen Rechtssatz aufgestellt, dass die Annahme einer vGA voraussetzt, die [X.]minderung --oder (nicht Gegenstand des zitierten [X.]surteils) die verhinderte Vermögensmehrung-- bei der Körperschaft müsse die objektive Eignung haben, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen. Dieser Rechtssatz hat indes im Streitfall keine entscheidungserhebliche Bedeutung. Denn die verhinderte Vermögensmehrung der Klägerin besteht im Streitfall darin, kein (angemessenes) Entgelt für den durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten [X.] (unentgeltliche Privatnutzung des Flugzeugs) vom Gesellschafter erlangt zu haben. Dieser [X.] ist aber ohne Zweifel als sonstiger Bezug zu erfassen, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Komponenten sich der Wertansatz im konkreten Fall zusammensetzt.

Meta

I R 47/10

22.12.2010

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 11. Mai 2010, Az: 6 K 249/07, Urteil

§ 8 Abs 3 S 2 KStG 1999, § 4 Abs 4 EStG 1997

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.12.2010, Az. I R 47/10 (REWIS RS 2010, 47)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 47

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 273/15

1 StR 273/15

1 StR 140/12

1 StR 140/12

1 StR 492/11

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