Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2001, Az. I ZR 13/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2096

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:28. Juni 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Ges[X.]häftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: ja[X.] § 9 Bm, [X.] § 413 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 431 (Fassung bis 30. Juni 1998);ADSp § 52 Bu[X.]hst. a, § 52 Bu[X.]hst. [X.] (Fassung 1. Januar 1993)Die Haftungs[X.]eizei[X.]hnung des Spediteur-Fra[X.]htführers na[X.]h § 52 Bu[X.]hst. aSatz 2 i.V. mit § 52 Bu[X.]hst. [X.] [X.] wei[X.]ht im Berei[X.]h des Straßengüter-verkehrs unangemessen von der gesetzli[X.]hen Haftung na[X.]h § 413 Abs. [X.] ff. [X.] ab und verstößt deshalb insoweit gegen § 9 [X.], [X.]. v. 28. Juni 2001 - [X.] - OLG [X.] [X.]- [X.] Bundesgeri[X.]htshofes hat auf die mli[X.]he Ver-handlung vom 28. Juni 2001 dur[X.]h [X.] v. Ungern-Sternberg, Star[X.]k,[X.], Dr. Bs[X.]her und Dr. S[X.]haffe[X.][X.] Re[X.]ht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 2. Zivilsenats desHanseatis[X.]hen Oberlandesgeri[X.]hts in [X.] vom 3. [X.] aufgehoben.Die Sa[X.]he wird zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung,au[X.]r die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zu-r[X.]kverwiesen.Von Re[X.]hts [X.]:Der Kläger, Transpo[X.]versi[X.]herer der [X.] (imfolgenden: Versi[X.]herungsnehmerin), nimmt das beklagte Speditionsunterneh-men ([X.] Beklagte zu 2, im folgenden: Beklagte) aus abgetretenem Re[X.]htwegen des Verlustes von Transpo[X.]gut auf S[X.]hadensersatz in Anspru[X.]h.- 3 -Die Versi[X.]herungsnehmerin kaufte in der [X.], diein vier Containern von [X.] na[X.]h [X.] vers[X.]hifft wurden. Die Ge[X.]e soll-ten ans[X.]hlieûend na[X.]h [X.] weite[X.]ranspo[X.]ie[X.] werden. Mit der [X.] wurde die [X.] in [X.] beauftragt, dieihrerseits die [X.] in [X.] eins[X.]haltete. Diese verlangte von [X.] des Ver[X.]a[X.]hters N. H. unter Vorlage des [X.] dieHerausgabe der Container an si[X.]h. Die Beklagte wurde sodann zu fixen Kostenmit der Versendung eines der Container von [X.] zur [X.] in [X.] beauftragt. Es ist streitig geblieben, ob dieser Auftrag von dem Agentendes Ver[X.]a[X.]hters - so die Behauptung des [X.]s - oder von der [X.] - so die Behauptung der Beklagten - e[X.]eilt wurde.Die Beklagte beauftragte den Fuhrunternehmer S[X.]h. , den [X.]enBeklagten zu 1, den Container no[X.]h am Freitag, den 9. Februar 1996, na[X.]h-mittags im [X.]er Hafen abzuholen und ihn am darauffolgenden [X.] zu Betriebsbeginn auf dem [X.] Beklagten in [X.] abzulie-fern. Das [X.], das seinerzeit au[X.]h von der [X.]benutzt [X.], ist mit einem 2 m hohen Zaun mit Sta[X.]heldrahtkrone umgeben und kann miteinem elektris[X.]hen S[X.]hiebetor vers[X.]hlossen werden. Fr [X.] gab es eineunbekannte Zahl von S[X.]hlsseln. Zumindest jeder [X.] die Beklagte und die [X.] [X.] fahrende Unternehmer war im Besitz eines S[X.]hlssels.S[X.]h. rnahm den Container am 9. Februar 1996 in [X.]. [X.] befand si[X.]h der Container ni[X.]ht wie vorgese-hen auf dem [X.] [X.]r Beklagten. S[X.]h. rder Beklagten an, er habe seinen Sattelzug mit dem Container am Samstag aufdem [X.] Beklagten abgestellt und weisungsgemû die [X.] -dur[X.]h ein Glass[X.]hiebefenster in [X.] der Beklagten ges[X.]hoben. Der Sat-telzug msse samt dem Auflieger, dem Container und dessen Ladung gestoh-len worden sein. Ob diese Darstellung zutrifft, ist streitig. Die [X.] si[X.]h am Montagmorgen unstreitig im [X.] der Beklagten.Der [X.] hat den S[X.]haden, der seiner Versi[X.]herungsnehmerin dur[X.]hden Verlust des Transpo[X.]gutes entstanden ist, in Höhe von 97.177,-- DM er-setzt. Die [X.] hat ihre mögli[X.]hen Anspr[X.]he an die Versi[X.]herungs-nehmerin abgetreten, die ihrerseits sodann ihre Anspr[X.]he an den [X.] ab-getreten hat. Der [X.] hat si[X.]h ferner die Anspr[X.]he des Agenten N. H. abtreten lassen.Der [X.] hat si[X.]h die Darstellung des Fuhrunternehmers S[X.]h. zu ei-gen gema[X.]ht. Der Container sei vereinbarungsgemû bei der Beklagten [X.] worden. Diese hafte deshalb [X.] den na[X.]hfolgenden Verlust. Die [X.] habe zudem ihre Sorgfaltspfli[X.]hten als Spediteur dadur[X.]h grob verletzt,[X.] sie dem Fuhrunternehmer keine Anweisung dazu e[X.]eilt habe, wo er [X.] r das Wo[X.]henende si[X.]her habe abstellen können. Die [X.] weiter gegen ihre Verpfli[X.]htung, die Interessen der Ladungsbeteiligten zuwahren, verstoûen, weil sie S[X.]h. dazu angeregt habe, seinen [X.] Wo[X.]henende auf ihrem [X.]zustellen, obwohl ihr bekanntgewesen sei, [X.] dieses [X.] eine Zwis[X.]henlagerung von Containern mit we[X.]-voller Ladung ungeeignet gewesen sei.Das Landgeri[X.]ht hat den [X.]en Beklagten zu 1 mit Teil-Anerkennt-nisu[X.]eil vom 29. Dezember 1997 zur Zahlung von 97.177,-- DM nebst [X.] 5 -- 6 -Der [X.] hat beantragt,die Beklagte wie eine Gesamts[X.]huldnerin neben dem [X.]enBeklagten zu 1 zu veru[X.]eilen, an den [X.] 97.177,-- [X.] Zinsen zu zahlen.Die Beklagte hat die Auffassung ve[X.]reten, sie hafte s[X.]hon deshalb ni[X.]ht,weil S[X.]h. den Container bei dessen Abhandenkommen no[X.]h ni[X.]ht an sieabgeliefe[X.] gehabt habe. Das Abstellen des Containers auf ihrem Gel, dassie allerdings bestreite, rei[X.]he da[X.] ni[X.]ht aus, weil der Auflieger mit dem Con-tainer no[X.]h auf der vers[X.]hlossenen Zugmas[X.]hine aufgesattelt gewesen sei. [X.] ihre Fuhrunternehmer zudem stets darauf hingewiesen, [X.] die Abliefe-rung ni[X.]ht in einer sol[X.]hen Form stattfinden k, und [X.] sie [X.] die von ih-rnommenen Waren bis zur Ablieferung selbst verantwo[X.]li[X.]h seien.Das Landgeri[X.]ht hat die Klage gegen die Beklagte abgewiesen. Die Be-rufung des [X.]s ist erfolglos geblieben.Mit seiner Revision, deren Zur[X.]kweisung die Beklagte beantragt, ver-folgt der [X.] sein Klagebegehren weiter.Ents[X.]heidungsgr:[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Auffassung ve[X.]reten, [X.] dem [X.]aus abgetretenem Re[X.]ht weder na[X.]h § 407 Abs. 2, § 390 HGB (in der bis zum- 7 -30.6.1998 geltenden Fassung, im folgenden: [X.]) no[X.]h aus positiverVe[X.]ragsverletzung S[X.]hadensersatzanspr[X.]he gegen die Beklagte zustehen.Dazu hat es ausge[X.]t:Eine Spediteurhaftung der Beklagten na[X.]h § 407 Abs. 2, § 390 HGB a.[X.]komme s[X.]hon deshalb ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil der Verlust zu einem [X.]punkteingetreten sei, als si[X.]h [X.] no[X.]h ni[X.]ht in der Obhut der Beklagten [X.] habe. Das gelte selbst dann, wenn der Fuhrunternehmer - wie vom [X.]behauptet - seinen Lastzug samt Container am Samstag, den [X.], auf dem [X.]r Beklagten abgestellt habe. Dadur[X.]h habedie Beklagte no[X.]h ni[X.]ht den Besitz am Transpo[X.]gut erlangt, weil sir [X.] ni[X.]ht habe verfk, solange si[X.]h dieser no[X.]h auf dem ni[X.]htabgesattelten Chassis befunden habe. Die Vors[X.]hrift des § 854 Abs. 2 BGBre[X.]htfe[X.]ige keine andere Beu[X.]eilung, da ein Besitzerwerb na[X.]h dieser Be-stimmung ebenfalls voraussetze, [X.] der Verfsbere[X.]htigte die tats[X.]hli-[X.]he Gewalt r [X.] ausk.Eine Haftung der Beklagten na[X.]h den [X.] der positiven [X.] s[X.]heide ebenfalls aus, da sie ihre Nebenpfli[X.]ht zur [X.] Interessen des Versenders ni[X.]ht verletzt habe. Die Beklagte habe [X.] no[X.]h au[X.]h nur zugelassen, [X.] S[X.]h. den beladenen [X.] Wo[X.]henende auf ihrem Gelstellte. Aus ihrem Vo[X.]rag ergebe si[X.]hledigli[X.]h, [X.] si[X.]h bereits zuvor bei ihren Fuhrunternehmern eine [X.] herausgebildet habe, beladene Container r das Wo[X.]henende aufdem [X.]r Beklagten abzustellen und die Beklagte dies sogarausdr[X.]kli[X.]h angeregt habe. Diese allgemein gehaltene Anregung sei aber [X.] mit dem Hinweis verbunden gewesen, [X.] der Unternehmer [X.] die von- 8 -ihm rnommene Ware bis zur Abnahme verantwo[X.]li[X.]h bleibe. Sie habe si[X.]herkennbar ni[X.]ht auf sol[X.]he Situationen bezogen, in denen - wie im Streitfall -ausnahmsweise eine besondere Si[X.]herung gegen Diebstahl als notwendig ha-be ers[X.]heinen mssen. Die Beklagte habe si[X.]h daher darauf verlassrfen,[X.] der von ihr einges[X.]haltete selbstige Unternehmer die [X.] besseren Si[X.]herung erkennen werde, zumal S[X.]h. die naheliegendeMli[X.]hkeit gehabt habe, den Lastzug samt Ladung gegen Zahlung einer [X.] auf einem bewa[X.]hten Parkplatz si[X.]her abzustellen.I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie [X.]t zur Aufhebung des [X.] zur Zur[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht. Die Beklagtehaftet na[X.]h dem festgestellten Sa[X.]hverhalt als Spediteur-Fra[X.]ht[X.]erin [X.] [X.]. Die Ents[X.]heidung [X.], in wel[X.]her Hsiehaftet, bedarf allerdings weiterer tatri[X.]hterli[X.]her Feststellungen.1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat im re[X.]htli[X.]hen Ansatz ni[X.]ht ber[X.]ksi[X.]htigt,[X.] die Beklagte mit der Versendung des ster in Verlust geratenen [X.] von [X.] zum Lager der [X.] in [X.] zu fixen Kosten be-auftragt worden ist. Als Fixkostenspediteurin hat die Beklagte gemû § 413Abs. 1 HGB a.[X.] auss[X.]hlieûli[X.]h die Re[X.]hte und Pfli[X.]hten eines Fra[X.]ht[X.]ers.Dana[X.]h sind die Voraussetzungen eines Anspru[X.]hs aus § 413 Abs. 1, § 429Abs. 1, § 431 HGB a.[X.] gegen die Beklagte gegeben.a) Na[X.]h § 429 Abs. 1 HGB a.[X.] haftet der Fra[X.]ht[X.]er [X.] den S[X.]haden,der dur[X.]h Verlust des Gutes in der [X.] von der Annahme bis zur [X.], es sei denn, [X.] der Verlust auf Umstruht, die dur[X.]h dieSorgfalt eines ordentli[X.]hen Fra[X.]ht[X.]ers ni[X.]ht abgewendet werden [X.] -Die Annahme erforde[X.] eine Besitzerlangung an [X.], wo-bei der Erwerb des mittelbaren Besitzes ausrei[X.]ht (vgl. M[X.]hKommHGB/Dubis[X.]har, § 429 [X.]. 15; [X.], Transpo[X.]re[X.]ht, 3. Aufl., § 429 [X.]. 4).Na[X.]h den vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen ist die [X.] zumindest mittelbare Besitzerin des ster in Verlust geratenen [X.] geworden. Die Beklagte hatte dana[X.]h den Fuhrunternehmer S[X.]h. be-auftragt, den Container am Freitag, den 9. Februar 1996, na[X.]hmittags in [X.] abzuholen und na[X.]h [X.] zu transpo[X.]ieren. Dieser hat den Containerin [X.] entgegengenommen und damit als Unter[X.]a[X.]ht[X.]er den unmittel-baren Besitz an [X.] erlangt. Dies [X.]te zuglei[X.]h zumErwerb des mittelbaren Besitzes dur[X.]h die Beklagte (vgl. M[X.]hKommHGB/Dubis[X.]har, § 429 [X.]. 15; [X.], Transpo[X.]re[X.]ht, 3. Aufl., § 429 [X.]. 5).b) Im Rahmen ihrer Haftung na[X.]h § 413 Abs. 1, § 429 HGB a.[X.] hat [X.] gemû § 431 HGB a.[X.] au[X.]h ein Vers[X.]hulden ihres Unter[X.]a[X.]ht[X.]ersS[X.]h. zu ve[X.]reten. Diese Haftung ist ni[X.]ht na[X.]h § 52 Bu[X.]hst. a Satz 2 derAllgemeinen Deuts[X.]hen Spediteurbedingungen (in der Fassung vom [X.], im folgenden: [X.]) ausges[X.]hlossen.(1) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen,ob bei der E[X.]eilung des Be[X.]derungsauftrags an die Beklagte die Geltung der[X.] vereinba[X.] war. Dies ist zwis[X.]hen den Pa[X.]eien jedo[X.]h unstreitig, so[X.] hiervon bei der revisionsre[X.]htli[X.]hen Beu[X.]eilung auszugehen ist.(2) Na[X.]h § 52 Bu[X.]hst. a Satz 1 [X.] ist der Spediteur verpfli[X.]htet,seine etwaigen Anspr[X.]he gegen einen [X.] an den Auftraggeber auf [X.] 10 -sen Verlangen abzutreten, wenn der S[X.]haden "bei einem [X.]", namentli[X.]hbei einem Fra[X.]ht[X.]er entstanden ist. Die Haftung [X.] den [X.] als [X.] wird in § 52 Bu[X.]hst. a Satz 2 [X.] dur[X.]h die Regelung ab-bedungen, [X.] der Dritte ni[X.]ht als Erfllungsgehilfe des Spediteurs gilt. In § 52Bu[X.]hst. [X.] [X.] ist bestimmt, [X.] au[X.]h der Spediteur-Fra[X.]ht[X.]er grund-stzli[X.]h nur na[X.]h dieser [X.] haftet. Diese Haftungs[X.]eizei[X.]hnung desSpediteur-Fra[X.]ht[X.]ers verstût jedo[X.]h im Berei[X.]h des Straûterverkehrsgegen § 9 [X.], weil sie insoweit unangemessen von der gesetzli[X.]hen Haf-tungsregelung in § 413 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 431 HGB a.[X.] abwei[X.]ht.aa) Der Senat hat r die Frage der Wirksamkeit der Haftungs[X.]ei-zei[X.]hnung na[X.]h § 52 Bu[X.]hst. a Satz 2 i.V. mit § 52 Bu[X.]hst. [X.] [X.] bishernur [X.] den Berei[X.]h des See[X.]a[X.]htges[X.]fts ents[X.]hieden ([X.], [X.]. [X.], [X.] 1997, 379, 380 = [X.], 1121). Er hat dazu aus-ge[X.]t, [X.] die Haftungs[X.]eizei[X.]hnung jedenfalls im See[X.]a[X.]htges[X.]ft wegender do[X.] geltenden, na[X.]h § 24 Satz 2 Halbs. 2 [X.] zu ber[X.]ksi[X.]htigendenBran[X.]AGB-re[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h sei. Die Frage, ob dies au[X.]h [X.]die Haftungs[X.]eizei[X.]hnung des Spediteur-Fra[X.]ht[X.]ers im Berei[X.]h des Stra-ûenterverkehrs gilt, konnte dabei offenbleiben, weil das Verbot der gel-tungserhaltenden Reduktion [X.] die [X.] ni[X.]ht uneinges[X.]hrkt gilt (vgl.[X.]Z 129, 323, 327 f.; 129, 345, 349).bb) Na[X.]h § 9 Abs. 1 [X.], an dem die Wirksamkeit eines Haftungsaus-s[X.]hlusses in den Fllen des kaufmis[X.]hen Verkehrs allein zu messen ist(§ 24 [X.]), sind Bestimmungen in Allgemeinen Ges[X.]ftsbedingungen - wiehier den [X.] - unwirksam, wenn sie den Ve[X.]ragspa[X.]ner des [X.] 11 -ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen bena[X.]htei-ligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentli[X.]henGrundgedanken der gesetzli[X.]hen Regelung, von der abgewi[X.]hen wird, ni[X.]ht zuvereinbaren ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Dies ist bei der Haftungs[X.]eizei[X.]hnungna[X.]h § 52 Bu[X.]hst. a Satz 2 i.V. mit § 52 Bu[X.]hst. [X.] [X.] im Berei[X.]h [X.] der Fall.Na[X.]h der gesetzli[X.]hen Regelung haftet der Spediteur-Fra[X.]ht[X.]er ge-mû § 431 HGB a.[X.] selbst dann [X.] den Verlust des Gutes, wenn dieser zueinem [X.]punkt eintritt, in dem si[X.]h [X.] no[X.]h in der Obhut eines Gehilfen,also "bei einem [X.]" i.S. von § 52 Bu[X.]hst. a Satz 1 [X.], befindet.Diese Haftung des Fixkostenspediteurs na[X.]h den Vors[X.]hriftr die Haftungdes Fra[X.]ht[X.]ers hat vor allem den Zwe[X.]k, Interessenkonflikte zu Lasten [X.] auszus[X.]hlieûen. Denn es besteht die Gefahr, [X.] ein Spediteur,der zu fixen Kosten mit der Besorgung der Be[X.]derung von Gut beauftragtworden ist, aber wie ein normaler Ges[X.]ftsbesorgungsspediteur ledigli[X.]h [X.]ein Auswahlvers[X.]hulden haftet, im Interesse eines mli[X.]hst hohen eigenenGewinns besonders preisstige, aber wenig zuverlssige und solventeFra[X.]ht[X.]er einsetzt (vgl. [X.], Transpo[X.]re[X.]ht, 3. Aufl., § 413 [X.]. 1 und§ 52 ADSp [X.]. 4 f.; M[X.]hKommBGB/[X.], 4. Aufl., § 23 [X.] [X.]. 42;[X.], [X.] 1993, 1, 8).Die Haftungs[X.]eizei[X.]hnung na[X.]h § 52 Bu[X.]hst. a Satz 2 i.V. mit § 52Bu[X.]hst. [X.] [X.] tte demr zur Folge, [X.] der Spediteur-Fra[X.]ht[X.]er - von den Fllen des § 52 Bu[X.]hst. b [X.] abgesehen - nurna[X.]h § 52 Bu[X.]hst. a Satz 1 [X.] verpfli[X.]htet wre, seine etwaigen An-spr[X.]he gegen den [X.], bei dem der S[X.]haden eingetreten ist, auf [X.] 12 -gen des Auftraggebers an diesen abzutreten. Eine subsidire Haftung desSpediteur-Fra[X.]ht[X.]ers [X.] den Fall, [X.] die Dur[X.]hsetzung der abgetretenenAnspr[X.]he gegen den [X.] fehls[X.]hlt, ist in den [X.] ni[X.]ht vorgese-hen. Die Voraussetzungen einer Haftung des Fixkostenspediteurs na[X.]h § 52Bu[X.]hst. b [X.], insbesondere [X.] Auswahlvers[X.]hulden, sind [X.] den [X.] in der Regel kaum na[X.]hweisbar (vgl. [X.], Transpo[X.]re[X.]ht, 3. Aufl.,§ 52 ADSp [X.]. 4).Dur[X.]h die Haftungs[X.]eizei[X.]hnung na[X.]h § 52 Bu[X.]hst. a Satz 2 i.V. mit§ 52 Bu[X.]hst. [X.] [X.] wlzt der Spediteur-Fra[X.]ht[X.]er dana[X.]h wesentli[X.]he,au[X.]h kardinale Pfli[X.]hten faktis[X.]h auf die von ihm eingesetzten [X.] ab undkann si[X.]h so seiner Haftung - au[X.]h [X.] die von ihm selbst ges[X.]huldete Ttig-keit - weitgehend entziehen. Da der Auftraggeber im S[X.]hadensfall darauf be-s[X.]hrkt wird, die an ihn abgetretenen Anspr[X.]he gegen den [X.] geltend zuma[X.]hen, wird auf ihn au[X.]h das Risiko der Zahlungsfigkeit des [X.] verla-ge[X.], obwohl er dieses Risiko weder rs[X.]hauen no[X.]h in irgendeiner Weisevermeiden kann, sondern im Gegenteil auf eine ordnungsgemûe Pfli[X.]hterfl-lung dur[X.]h den Spediteur ve[X.]raut (vgl. OLG Hamm [X.] 1998, 311 f.; Kol-ler, Transpo[X.]re[X.]ht, 3. Aufl., § 52 ADSp [X.]. 4; [X.], [X.] 1993, 1, 7 ff.;vgl. au[X.]h [X.], [X.] 1997, 382 f.). Der mit § 413 Abs. 1 HGB a.[X.] be-zwe[X.]kte S[X.]hutz des Auftraggebers wird dadur[X.]h in unangemessener Weiseunterlaufen.[X.][X.]) Die Haftungs[X.]eizei[X.]hnung des Spediteur-Fra[X.]ht[X.]ers na[X.]h § 52Bu[X.]hst. a Satz 2 [X.] wird demr in der Re[X.]htspre[X.]hung [X.] wirksam angesehen, [X.] dur[X.]h § 52 Bu[X.]hst. [X.][X.] ni[X.]ht eine selbst rnommene S[X.]huldnerpfli[X.]ht des Spediteurs ab-- 13 -bedungen werde, sondern nur eine dem Spediteur vom dispositiven Re[X.]ht auf-erlegte Haftung (vgl. OLG Kln [X.] 1984, 35, 36; OLG [X.] VersR1987, 1111, 1112). Dieser Auffassung ist jedo[X.]h ni[X.]ht beizutreten, weil sie -wie dargelegt - den S[X.]hutzzwe[X.]k des § 413 Abs. 1 HGB a.[X.] ni[X.]ht ber[X.]ksi[X.]h-tigt (vgl. M[X.]hKommBGB/[X.] aaO § 23 [X.] [X.]. 42).2. Auf der bisherigen Tatsa[X.]hengrundlage [X.] si[X.]h ni[X.]ht beu[X.]eilen, inwel[X.]hem Umfang die Beklagte [X.] den Verlust des von dem FuhrunternehmerS[X.]h. [X.] sie in Hamburrnommenen Gutes gemû § 413 Abs. 1, § 429Abs. 1, § 431 HGB a.[X.] haften muû.Die Haftung der Beklagten [X.] den Verlust des rnommenen Guteskte na[X.]h [X.] des § 54 [X.] bes[X.]hrkt sein. [X.] § 51Bu[X.]hst. [X.] 2 [X.] wrde diese Haftungsbegrenzung jedo[X.]h ni[X.]htgelten, wenn der S[X.]haden dur[X.]h Vorsatz oder grobe Fahrlssigkeit der [X.]n oder ihrer leitenden Angestellten verursa[X.]ht worden ist. Ob dies derFall ist, t u.a. von der bislang ungekl[X.]en Frage ab, ob der Container tat-s[X.]hli[X.]h auf das [X.]r Beklagten gelangt [X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, [X.] es eine Pfli[X.]htverletzungder Beklagten dargestellt tte, wenn sie es zugelassen oder sogar angeregttte, [X.] der Lastzug mit dem Container r das Wo[X.]henende auf ihrem[X.]stellt wird. Dies [X.] einen Re[X.]htsfehler ni[X.]ht erkennenund wird von der Revisionserwiderung au[X.]h ni[X.]ht beanstandet.b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat weiter die Ansi[X.]ht ve[X.]reten, [X.] der [X.]n eine sol[X.]he Pfli[X.]htverletzung ni[X.]ht vorzuwerfen sei. Bei ihren [X.] 14 -ternehmern habe si[X.]h zwar eine gewisse Übung herausgebildet, beladeneContainer r das Wo[X.]henende auf ihrem [X.]zustellen; [X.] habe dies sogar ausdr[X.]kli[X.]h angeregt. Sie habe ihre Anregung je-do[X.]h jeweils mit dem Hinweis verbunden, [X.] der Unternehmer [X.] die von ihmrnommene Ware bis zur Abnahme selbst verantwo[X.]li[X.]h sei. Die [X.] Beklagten sei damit nur allgemein gehalten gewesen und habe si[X.]h er-kennbar ni[X.]ht auf Situationen bezogen, in denen ausnahmsweise eine beson-dere Si[X.]herung gegen Diebstahl habe notwendig ers[X.]heinen mssen, wie [X.] der streitgegenstli[X.]hen Be[X.]derung gerade der Fall gewesen sei. [X.] der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprfung ni[X.]ht stand.Die Revision [X.] mit Erfolg, [X.] die Feststellung des Berufungsgeri[X.]hts,die Anregung der Beklagten, au[X.]h beladene Lastzf ihrem Betriebsge-lzustellen, sei jeweils mit dem Hinweis verbunden gewesen, der [X.] sei [X.] das von ihm rnommene Gut bis zur Abnahme selbst verant-wo[X.]li[X.]h, verfahrensfehlerhaft getroffen worden ist (§ 286 ZPO). Der [X.] hatin seiner Berufungsbegrstritten, [X.] die Beklagte den [X.] sie ttigenFuhrunternehmern einen sol[X.]hen Hinweis gegeben habe. Tats[X.]hli[X.]h sei zwi-s[X.]hen der Beklagten und S[X.]h. ebenso wie mit den anderen [X.] die Beklagtettigen Fuhrunternehmern vereinba[X.] gewesen, [X.] die Ablieferung au[X.]h vonbeladenen Containern dadur[X.]h habe erfolgen sollen, [X.] diese auf dem [X.] Beklagten abgestellt und die dazrigen Papiere dur[X.]h dasGlass[X.]hiebefenster in [X.] der Beklagten ges[X.]hoben werden sollten. DasBerufungsgeri[X.]ht wre dana[X.]h gehalten gewesen, dem Beweisantrag des [X.] zu entspre[X.]hen, den Fuhrunternehmer S[X.]h. , der na[X.]h Re[X.]htskraft desgegen ihn ergangenen [X.]eils aus dem Re[X.]htsstreit ausges[X.]hieden ist, zu die-ser Behauptung als Zeugen zu vernehmen. Der Umstand, [X.] r die Kosten- 15 -des Re[X.]htsstreits, au[X.]h soweit S[X.]h. als der [X.]e Beklagte zu 1 davon be-troffen ist, no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden ist, steht dem jedenfalls deshalb ni[X.]ht entge-gen, weil [X.] die ausstehende Kostenents[X.]heidung ni[X.]ht Tatsa[X.]hen maûgebli[X.]hsind, r die S[X.]h. als Zeuge vernommen werden soll (vgl. Zller/[X.],ZPO, 22. Aufl., § 373 [X.]. 5a; M[X.]hKommZPO/[X.], 2. Aufl., § 373[X.]. 15).Die von dem [X.] behauptete Abrede zwis[X.]hen S[X.]h. und der [X.]n wre allerdings [X.] den eingetretenen Verlust nur dann urs[X.]hli[X.]h ge-worden, wenn S[X.]h. sie befolgt und den Lastzug samt Container tats[X.]hli[X.]hauf dem [X.]r Beklagten abgestellt tte. Dazu fehlt es [X.] an tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen, die gegebenenfalls in dem [X.] Berufungsverfahren na[X.]hzuholen sein werden.II[X.] Dana[X.]h war das Berufungsu[X.]eil auf die Revision des [X.]s aufzu-heben und die Sa[X.]he zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]hr die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zur[X.]kzuverweisen.v. Ungern-SternbergStar[X.]k[X.]Bs[X.]herS[X.]haffe[X.]

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I ZR 13/99

28.06.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2001, Az. I ZR 13/99 (REWIS RS 2001, 2096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2096

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