Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.11.2019, Az. 4 ABR 3/19

4. Senat | REWIS RS 2019, 1631

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Gegenstand

Eingruppierung von Salesfloor Supervisoren - Zustimmungsersetzungsverfahren


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 23. November 2018 - 13 [X.] - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses des [X.] vom 17. Januar 2018 - 1 [X.] - wie folgt lautet:

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung

3. der [X.] in die [X.] nach dem 5. [X.]

4. der [X.] in die [X.] nach dem 5. [X.]

5. der [X.] in die [X.] nach dem 5. [X.]

8. der [X.]u in die [X.] im 3. [X.]

9. des Arbeitnehmers M in die [X.] nach dem 5. [X.]

11. der [X.] in die [X.] nach dem 5. [X.]

13. des Arbeitnehmers W in die [X.] nach dem 5. [X.]

des § 3 B. des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in [X.] vom 29. August 2017 wird ersetzt.

Gründe

1

A. [X.]ie Parteien streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats zur beabsichtigten Umgruppierung von sieben [X.].

2

[X.]ie Arbeitgeberin betreibt bundesweit ein Einzelhandelsunternehmen. Mit der [X.] - [X.] ([X.]) schloss sie am 16. [X.]ezember 2015 einen Anerkennungs- und Übergangstarifvertrag ([X.]) sowie am 29. April 2016 zwei Ergänzungstarifverträge. In diesen ist [X.] bestimmt, dass ab dem 1. Mai 2017 die regionalen [X.], die [X.] abgeschlossen hat, in ihrer jeweiligen Fassung gelten.

3

In ihrem Betrieb in [X.] beschäftigt die Arbeitgeberin über 200 Arbeitnehmer. [X.]azu gehören - neben dem Store Manager - vier Assistant Store Manager, vier Senior [X.]epartment Manager, sechs [X.]epartment Manager, ein Trainee Manager sowie Supervisoren und Retail Assistants. [X.]ie Verkaufsfläche erstreckt sich über drei Etagen mit einzelnen Abteilungen ([X.]amenbekleidung, Herrenbekleidung, Kinderabteilung [X.]). Im Erdgeschoss sind zwei Senior [X.]epartment Manager und ein [X.]epartment Manager sowie vier [X.] für zwei [X.]epartments (= Abteilungen) eingesetzt. Auf der ersten Etage sind vier Senior [X.]epartment Manager und drei [X.] für vier [X.]epartments tätig, in der zweiten Etage werden die sechs dortigen [X.]epartments von zwei Senior [X.]epartment Managern und zwei [X.]epartment Managern geleitet. [X.]aneben kommen vier [X.] zum Einsatz. Weiterhin gibt es den Bereich [X.]/Lager, dessen [X.]epartment Manager parallel auch in der Herrenabteilung eingesetzt wird.

4

[X.]ie [X.] werden im Verkaufsbereich, den Kassen und dem Bereich [X.] tätig. Sie beaufsichtigen und koordinieren die ihrem jeweiligen Team zugeordneten Arbeitnehmer, um die von der Arbeitgeberin vorgegebenen Ziele zu erreichen. [X.]er jeweilige Supervisor ist für diese Ansprechpartner bei Rückfragen und berichtet für seinen Aufgabenbereich dem Führungsteam. Er sorgt dafür, dass bei erhöhtem Kundenandrang an den Kassen genügend Arbeitnehmer von der Verkaufsfläche an diese wechseln. [X.]abei klingelt der jeweilige Kassenmitarbeiter, wenn nach eigener Einschätzung Unterstützung benötigt wird. Nach einer festgelegten Reihenfolge wechseln dann Arbeitnehmer aus dem Verkauf an die Kasse. [X.]er [X.] Supervisor unterstützt diesen Prozess und weist teilweise Arbeitnehmer an, an der Kasse auszuhelfen. Sind nicht genügend Arbeitnehmer im [X.]epartment verfügbar, wird er auch selbst an der Kasse tätig. Ferner hat er durch Koordination der Arbeitnehmer längere Warteschlangen vor den Umkleidekabinen zu vermeiden. [X.]er [X.] Supervisor setzt auch die vorgegebenen Anweisungen für die Warenpräsentation um und überwacht, ob die bestehenden Platzierungsbestimmungen eingehalten werden. Er erhält vom Management entsprechende Listen, welche Waren zu reduzieren sind und welche Artikel in der laufenden Woche anders präsentiert werden sollen. Er überwacht die Teammitglieder darauf, die Regale und Verkaufsgondeln entsprechend den Vorgaben ordnungsgemäß zu bestücken. Insoweit hat er sich über die jeweils neuen Artikel zu informieren und den Warenbestand der in seinem Bereich verkauften Artikel zu kennen. [X.]ie Bestellung sowie die Übersicht über den genauen Gesamtwarenbestand obliegt demgegenüber dem Management.

5

[X.]ie Arbeitgeberin beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung von - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Interesse - sieben [X.] in die [X.] des § 3 B. des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in [X.] vom 29. August 2017 ([X.]). [X.]iese Beschäftigten verfügen alle über eine einschlägige Berufsausbildung. [X.]er Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung mit der Begründung, die [X.]I Gehaltsstaffel c) [X.] sei zutreffend.

6

§ 10 Abs. 1 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in [X.] vom 10. [X.]ezember 2013 ([X.]) lautet:

        

„§ 10 

        

Gehalts- und Lohnregelung

        

(1) [X.]ie Festsetzung der Gehälter und Löhne erfolgt in einer besonderen tariflichen Regelung. [X.]er Arbeitnehmer wird in die seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit entsprechende Gehalts- oder Lohngruppe eingeordnet.“

7

[X.]ie maßgeblichen Bestimmungen des [X.] lauten:

        

„§ 2   

        

Gehaltsregelung

        

(1) [X.]ie Angestellten sind nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen einzugliedern. [X.]ie unter den [X.] aufgeführten Beispiele gelten als [X.]e.

        

(2) [X.]ie [X.] I - IV der Beschäftigungsgruppen B des § 3 umfassen die kaufmännischen Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung (zwei- bzw. dreijährige Ausbildungszeit mit Abschlussprüfung) erforderlich ist.

        

…       

        

§ 3     

        

Beschäftigungsgruppen

        

A.    

Angestellte o h n e abgeschlossene kaufmännische Ausbildung

        

…       

        

(2) Mit Beginn des 4. Tätigkeitsjahres erfolgt eine Einstufung in das 3. Berufsjahr der Gehaltsgruppe I nach Abschnitt B. …

        

B.    

Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung

        

…       

        

Gehaltsgruppe I

        

Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit

        

Beispiele:

Verkäufer

        
                 

Kassierer mit einfacher Tätigkeit

        
                 

…       

        
                 

Angestellte mit einfachen Büroarbeiten in allgemeiner Buchhaltung, Einkauf, Kalkulation, Kreditbüro, Lohnbuchhaltung, Rechnungsprüfung, Registratur, Statistik usw.

        
                 

…       

        
        

Zulagen

        

a) Unter folgenden Bedingungen erhalten Verkäufer/innen, ohne dass die Voraussetzungen des [X.] der Gehaltsgruppe II vorliegen müssen, eine Zulage von 51,13 [X.]:

        

-       

abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung oder Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 [X.] und

        
        

-       

Tätigkeit, in der in großem Umfang, jedoch nicht überwiegend, fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden sind, die über diejenigen des Berufsbildes Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel wesentlich hinausgehen und/oder besondere Zuständigkeit für zusätzliche Aufgaben, die vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen sein muss.

        
        

Hierzu rechnen auch Arbeitnehmer/-innen, die überwiegend Verantwortung für die Arbeitsleistung von mehreren zu einer Abteilung oder einem Fachbereich (Obst u. Gemüse, Käse, Fische, Wein, Wurst u. Fleisch) zusammengefassten Arbeitnehmer/innen, bzw. für die Ausbildung von Beschäftigten tragen.

        

…       

        

Gehaltsgruppe II

        

Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwortung erfordert.

        

Beispiele:

Erste Verkäufer

        
                 

Lagererste, [X.]

        
                 

…       

        
                 

Erste Kräfte in Buchhaltung, Einkauf, Kalkulation, Kreditbüro, Lohnbuchhaltung, Rechnungsprüfung, Registratur, Statistik, Warenannahme, Lager, Versand usw.

        
                 

Kassierer mit gehobener Tätigkeit

        
                 

…       

        
        

Gehaltsgruppe III

        

Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, und zwar in Arbeitsbereichen

        

Gehaltsstaffel a)

ohne oder mit in der Regel bis zu 4 unterstellten fest angestellten Vollbeschäftigten einschließlich der Auszubildenden

        
        

Gehaltsstaffel b)

mit in der Regel mehr als 4 bis zu 8 unterstellten fest angestellten Vollbeschäftigten einschließlich der Auszubildenden …

        
        

Gehaltsstaffel c)

mit in der Regel mehr als 8 unterstellten fest angestellten Vollbeschäftigten einschließlich der Auszubildenden

        
        

…       

                 
        

Beispiele:

Substitute

                 

[X.]isponenten

                 

Erste Verkäufer mit Einkaufsbefugnis

                 

…       

                 

[X.]ure

                 

[X.]

                 

Kassenaufsichten

                 

…“    

8

[X.]ie Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, bei den [X.] handele es sich um Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwortung erfordert ([X.] [X.]). Weder sei das [X.] „Etagenaufsicht“ erfüllt noch übe ein [X.] Supervisor eine selbständige Tätigkeit iSd. allgemeinen [X.] der [X.]I [X.] aus. Hauptaufgabe sei die Überwachung der ordnungsgemäßen Arbeit der ihm zugewiesenen Teammitglieder (Retail Assistants). Er sorge durch seine Arbeitsanweisungen oder eigenen Arbeitseinsatz für die Einhaltung der Vorgaben. [X.]abei bestünden kaum Entscheidungsbefugnisse und -spielräume. [X.]ies treffe auch für den Fall zu, dass ein einzelner [X.] Supervisor die Aufsicht über ein Team habe, das zu diesem [X.]punkt eine ganze Etage betreue. Bei Abwesenheit des [X.]epartment Managers werde dieser nicht durch den [X.] Supervisor auf der Verkaufsfläche, sondern durch einen der anderen Manager vertreten. An diesen müsse sich ein Supervisor auch wenden, wenn er die Freigabe für Abweichungen von den arbeitgeberseitigen Vorgaben benötige. Zu den Aufgaben des [X.] Supervisors zähle ferner nicht die [X.] iSd. Tarifvertrags. Ihm fehle die entsprechende Entscheidungskompetenz. Er sei auch nicht dazu berufen, selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen zu handeln und Ware, die er für besser verkäuflich halte, etwa anders zu präsentieren oder gar zu bestellen.

9

[X.]ie Arbeitgeberin hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse - beantragt,

        

die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung

        

…       

        
                          
        

3.    

der Arbeitnehmerin [X.] in die Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr;

        

4.    

der [X.] in die Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr;

        

5.    

der [X.] in die Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr;

        

…       

        
        

8.    

der [X.]u in die Gehaltsgruppe II im 3. Tätigkeitsjahr;

        

9.    

des Arbeitnehmers M in die Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr;

        

…       

        
        

11.     

der [X.] in die Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr;

        

…       

        
        

13.     

des Arbeitnehmers W in die Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr

        

des § 3 B. des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in [X.] zu ersetzen.

[X.]er Betriebsrat hat die Abweisung der Anträge beantragt. Er hat die Ansicht vertreten, die Tätigkeit eines [X.] Supervisors sei nach der [X.]I [X.] zu vergüten. Seine Tätigkeit erfülle das [X.] „Etagenaufsicht“. Bereits aus der geringen Anzahl der Supervisoren ergebe sich unter Berücksichtigung der Arbeits- und Öffnungszeiten, dass diese abteilungsübergreifend tätig sein müssten. Jedenfalls sei das allgemeine [X.] der [X.]I [X.] erfüllt.

[X.]as Arbeitsgericht hat den Anträgen der Arbeitgeberin stattgegeben. [X.]as [X.] hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat weiterhin eine Abweisung der Anträge, soweit diese noch Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind.

B. [X.]ie zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. [X.]as [X.] geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der sieben Beschäftigten in die [X.] [X.] zu ersetzen war. Es hat zwar rechtsfehlerhaft die Erfüllung des tariflichen [X.] dieser Gehaltsgruppe nicht geprüft. [X.]iese Prüfung kann der Senat aber selbst vornehmen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 3 ZPO).

I. [X.]ie Zustimmungsersetzungsanträge sind zulässig, insbesondere sind sie hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie beziehen sich auf die jeweiligen Fassungen des [X.], die - soweit für die zukunftsgerichtete Zustimmungsersetzung von Interesse - während des Verfahrens unverändert geblieben sind.

II. [X.]ie Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 4 [X.] sind begründet.

1. [X.]ie Arbeitgeberin hat die Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingeleitet. Sie hat den Betriebsrat über die beabsichtigten personellen Einzelmaßnahmen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen informiert (vgl. dazu zB [X.] 21. März 2018 - 7 [X.] - Rn. 17). [X.]er Betriebsrat wiederum hat den Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin form- und fristgerecht nach § 99 Abs. 2, Abs. 3 [X.] widersprochen. Er hat jeweils Gründe genannt, die es als möglich erscheinen lassen, dass die [X.] berechtigt erfolgten.

2. [X.]er Betriebsrat kann die Zustimmung zu den personellen Maßnahmen nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] mit der Begründung verweigern, sie verstießen gegen die Bestimmungen des maßgeblichen Tarifvertrags.

a) Bei der Einordnung der Arbeitnehmer in die Gehaltsstaffel nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt es sich - entgegen der Annahme der Betriebsparteien - nicht um eine nach § 99 Abs. 1 [X.] mitbestimmungspflichtige Eingruppierung, sondern um eine Umgruppierung. Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung. Über eine solche muss der Arbeitgeber nicht nur beim Wechsel der einem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben, sondern auch dann befinden, wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit die betriebliche Vergütungsordnung ändert und infolge dieser Änderung eine Entscheidung über eine „Neueingruppierung“ des Arbeitnehmers erforderlich wird ([X.] 14. April 2015 - 1 [X.] - Rn. 23, [X.]E 151, 212). Galt zunächst die Vergütungsordnung nach Anlage B zum [X.], waren die Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 3 iVm. Abs. 2 [X.] zum 1. Mai 2017 nunmehr der Vergütungsordnung des [X.] zuzuordnen.

b) [X.]ie Entscheidung des [X.]s erweist sich allerdings insoweit als rechtsfehlerhaft, als es nicht - auch nicht pauschal - geprüft hat, ob die tariflichen Voraussetzungen für eine Umgruppierung in die von der Arbeitgeberin beantragte [X.] [X.] vorlagen.

aa) [X.]er Antrag der Arbeitgeberin ist auf Zustimmung zur Umgruppierung der Beschäftigten in die [X.] [X.] im jeweils maßgeblichen [X.] gerichtet. [X.]er Betriebsrat meint demgegenüber, die [X.]I Gehaltsstaffel c) [X.] wäre zutreffend. [X.]arüber, dass eine Eingruppierung mindestens in die [X.] [X.] zu erfolgen hat, besteht zwischen den Parteien zwar kein Streit. Trotzdem kann den Anträgen aber nur stattgegeben werden, wenn das tarifliche [X.] der beantragten Vergütungsgruppe erfüllt ist und das Gericht dies auch feststellt.

[X.]) Bei einem Rechtsstreit über eine Ein- oder Umgruppierung ist eine pauschale Überprüfung erforderlich, aber auch ausreichend, soweit die Tätigkeit zwischen den Parteien unstreitig ist und diese das [X.] oder ein [X.] einer bestimmten [X.] als erfüllt ansehen ([X.]Rspr., vgl. zuletzt zB [X.] 23. Oktober 2012 - 4 [X.] - Rn. 38 [X.]). [X.]ies gilt auch im Rahmen eines [X.] nach § 99 [X.] ([X.] 21. Oktober 2009 - 4 [X.] - Rn. 34). Eine summarische Prüfung muss dabei allerdings erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden ([X.] 17. März 2005 - 8 [X.] - zu II 2 c cc (2) (a) der Gründe).

cc) Eine solche auch nur pauschale Überprüfung haben die Vorinstanzen unterlassen. Sie haben vielmehr ausschließlich die Frage behandelt, ob - wie der Betriebsrat meint - [X.] in die [X.]I [X.] vorzunehmen gewesen wären.

c) [X.]er Senat kann gleichwohl in der Sache entscheiden und die pauschale Überprüfung selbst vornehmen. [X.]as [X.] hat hierzu alle notwendigen Feststellungen getroffen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 3 ZPO). [X.]ies führt zu dem Ergebnis, dass die überwiegend ausgeübte Tätigkeit der Beschäftigten eine Eingruppierung in die [X.] [X.] rechtfertigt.

aa) Maßgeblich für die Einordnung in eine bestimmte Gehalts- oder Lohngruppe ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, hier jeweils die eines [X.] Supervisors. Es handelt sich - wovon auch das [X.] und die Beteiligten unausgesprochen ausgegangen sind - um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit und nicht um tariflich getrennt zu bewertende [X.] (vgl. dazu allgemein [X.] 24. Februar 2016 - 4 [X.] - Rn. 13, 15; 21. April 2010 - 4 [X.] - Rn. 19; aus dem Bereich des Einzelhandels etwa [X.] 29. Juli 1992 - 4 [X.] - zu 2 b der Gründe, [X.]E 71, 56). [X.]ie von den [X.] ausgeübte Tätigkeit dient einheitlich dem Ziel, die ihrem jeweiligen Team zugeordneten Arbeitnehmer zu beaufsichtigen und zu koordinieren, damit die Abläufe im Verkaufsbereich, den Kassen und dem Bereich [X.] nach den Vorgaben der Arbeitgeberin zügig und kundenorientiert stattfinden und die Verkaufsfläche nach deren Vorgaben entsprechend bestückt ist. Auch soweit der jeweilige [X.] Supervisor selbst an der Kasse tätig wird, handelt es sich nicht um eine gesondert zu betrachtende Teiltätigkeit, da seine Aufsichts- und Koordinierungsfunktionen auch in dieser [X.] aufrechterhalten bleiben. [X.]a die Beschäftigten - was zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht im Streit steht - kaufmännische Tätigkeiten ausüben und über eine Berufsausbildung iSv. § 2 Abs. 2 [X.] verfügen, ist die Gehaltsstaffel nach § 3 B. [X.] einschlägig.

[X.]) Eine Einordnung in die [X.] [X.] ergibt sich nicht bereits aufgrund Erfüllung des [X.]s „[X.]“.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung sind bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten [X.]en konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der [X.]e regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Auf die allgemeinen [X.]e ist dann zurückzugreifen, wenn ein einzelnes [X.] seinerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, wenn dasselbe [X.] in mehreren Vergütungsgruppen vorkommt und damit als Kriterium für eine bestimmte Vergütungsgruppe ausscheidet, oder wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen [X.]en nicht aufgeführt ist. Soweit die allgemeinen [X.]e unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die [X.]e im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die Bewertung mit zu berücksichtigen (zuletzt [X.] 23. Januar 2019 - 4 [X.] - Rn. 27 [X.]).

(2) Unter „Abteilung“ ist nach dem branchenspezifischen Verständnis mit sortimentsbezogener Betrachtung eine „Verkaufsabteilung“ zu verstehen, in der Waren einer bestimmten Warenart oder eines bestimmten Warenbereichs angeboten werden. [X.]abei kommt es weder auf die Bezeichnung als „Abteilung“ an noch auf eine räumliche Abgrenzung (vgl. [X.] 22. September 2010 - 4 [X.] - Rn. 24 ff. [X.] [zum [X.] Einzelhandel [X.]]). Unter einer Aufsicht wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine Person bezeichnet, die die Kontrolle über etwas hat oder die Aufgabe hat, etwas zu überwachen ([X.]uden Bd. 10 [X.]as Bedeutungswörterbuch 5. Aufl. Stichwort: „Aufsicht“). Aufsicht ist also iSv. Überwachung und Kontrolle zu verstehen ([X.] [X.]eutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort: „Aufsicht“). [X.]abei ergibt sich aus der tariflichen Systematik ohne weiteres, dass die Unterstellung von anderen Arbeitnehmern in disziplinarischer Hinsicht nicht für die Erfüllung des [X.]s der [X.] [X.] vorausgesetzt wird. Eine solche feste Unterstellung ist noch nicht einmal in den [X.] III Gehaltsstaffel a) und [X.]) [X.] für die Erfüllung des allgemeinen [X.] erforderlich.

(3) [X.]anach läge nahe, die Tätigkeit der [X.] als [X.] in diesem Sinn anzusehen, da ihre Aufgabe im [X.] in der Ausübung von Aufsichts- und Koordinierungsfunktionen in den jeweiligen [X.]epartments besteht. [X.]ass es sich bei den [X.]epartments in der Betriebsstruktur der Arbeitgeberin um Abteilungen im Tarifsinn handelt, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Nach den vom [X.] getroffenen tatbestandlichen Feststellungen (vgl. zur Rechtswirkung von Feststellungen in den Entscheidungsgründen [X.] 14. September 2016 - 4 [X.] - Rn. 21 [X.]) sind die [X.] jeweils einem solchen [X.]epartment zugeordnet, welches wiederum über einen (Senior) [X.]epartment Manager, teilweise auch über einen Trainee Manager verfügt. Wie die Beteiligten in der Verhandlung vor dem Senat aber übereinstimmend klar gestellt haben, sind die [X.] - für die die [X.] ebenfalls zuständig sind - abteilungsübergreifend eingerichtet. [X.]eshalb kommt eine Erfüllung des rein abteilungsbezogen ausgerichteten [X.]s nicht in Betracht.

cc) Bei den [X.] handelt es sich aber um Angestellte mit einer Tätigkeit, die eine erweiterte Fachkenntnis und eine größere Verantwortung erfordert. [X.]ie von den [X.] betroffenen Arbeitnehmer verfügen alle über eine kaufmännische Berufsausbildung iSv. § 2 Abs. 2 [X.], so dass sie unter die [X.] nach § 3 B. [X.] fallen. [X.]ie erweiterten Fachkenntnisse der [X.] [X.] erfordern dabei eine Steigerung gegenüber den in Gehaltsgruppe I [X.] geforderten, nicht aber Fachkenntnisse, die über den Umfang der durch eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung vermittelten Fachkenntnisse hinausgehen (vgl. schon [X.] 29. April 1987 - 4 [X.] - [zum [X.] Einzelhandel Hessen]). Gleiches gilt hinsichtlich der notwendigen größeren Verantwortung. Auch diese muss über jene eines Angestellten mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit hinausgehen (vgl. [X.] 4. August 1993 - 4 [X.] - zu III 2 c [X.] (2) der Gründe). Beide Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des [X.]s zur Tätigkeit der [X.] erfüllt. [X.]iese hebt sich von der einfachen Verkäufertätigkeit iSd. Gehaltsgruppe I [X.] ab. [X.]ie [X.] sind Ansprechpartner für die ihnen zugeordneten Beschäftigten und müssen für die Erfüllung ihrer Aufgaben über breitere Kenntnisse aus dem Bereich Verkauf (einschließlich Warensortiment und -präsentation) und Kasse verfügen. Ihre Verantwortung übersteigt diejenige der Retail Assistants; teilweise verfügen sie über die Berechtigung, diesen Beschäftigten Anweisungen zu erteilen. [X.]ie [X.] stellen insoweit das Bindeglied zwischen den Angestellten mit einfachen kaufmännischen Tätigkeiten und dem jeweils zuständigen Manager dar.

d) Soweit das [X.] angenommen hat, die Tätigkeit der [X.] erfülle nicht die Anforderungen der [X.]I [X.], ist dies rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

aa) [X.]er Beschluss des [X.]s unterliegt, soweit es sich um die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, in der [X.] lediglich einer eingeschränkten Überprüfung dahingehend, ob das [X.] den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es [X.]enkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob die Begründung in sich widerspruchsfrei ist ([X.] 16. März 2016 - 4 [X.] - Rn. 26).

[X.]) [X.]ie Entscheidung des [X.] hält einer solchen Überprüfung stand, soweit sie davon ausgeht, die [X.] seien nicht der [X.]I [X.] zuzuordnen.

(1) [X.]as [X.] nimmt rechtsfehlerfrei an, dass keines der in [X.]I [X.] genannten [X.]e einschlägig ist.

(a) [X.]ie [X.] erfüllen weder das [X.] Substitut noch [X.]ur. [X.]as [X.] geht insoweit von zutreffenden Tarifbegriffen aus und kommt zu dem Ergebnis, diese seien schon deshalb nicht erfüllt, weil die Arbeitnehmer nur Teilaufgaben dieser [X.]e erfüllen. [X.]ies ist nicht zu beanstanden und dagegen wendet sich der Betriebsrat in der [X.] auch nicht mehr. Gleiches gilt, soweit das [X.] annimmt, das [X.] Kassenaufsicht werde deshalb nicht erfüllt, weil ein wesentlicher Teil der für die Wertigkeit als Kassenaufsicht maßgeblichen Verantwortung fehle.

(b) Ebenso wenig ist die Annahme des [X.]s zu beanstanden, es handele sich bei den [X.] nicht um [X.] im Tarifsinn.

(aa) [X.]as [X.] geht zutreffend davon aus, dass der Begriff der Etagenaufsicht bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis Aufsichtstätigkeiten über die gesamte Etage und alle dort befindlichen ([X.] voraussetzt. Es sind keine Anhaltspunkte für ein abweichendes tarifliches Verständnis erkennbar. Eine abteilungsübergreifende Tätigkeit ist zwar notwendige Bedingung für die Erfüllung des [X.]s ([X.]ecruppe/[X.] Tarifverträge des Einzelhandels in [X.] 1992 [X.] Rn. 21); sie ist aber gleichwohl nicht hinreichend, wenn die Aufsichtstätigkeit nicht die gesamte Etage erfasst. [X.]abei spielt es entgegen der in der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung keine Rolle, über welche Größe die Fläche einer solchen Etage verfügt. [X.]as [X.] unterscheidet danach nicht und knüpft hieran nicht an.

([X.]) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auf Grundlage seiner Feststellungen eine etagenbezogene Aufsichtstätigkeit der [X.] verneint hat. [X.]iese sind - wie ausgeführt - einem bestimmten [X.]epartment zugeordnet und verfügen gerade nicht über die Zuständigkeit für eine gesamte Etage. [X.]ie nicht abteilungsbezogene Zuständigkeit für den Bereich der Kassen und ggf. der [X.] begründet eine solche Zuständigkeit für sich genommen ebenfalls nicht.

(cc) [X.]ie hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde führen zu keinem anderen Ergebnis. Eine ordnungsgemäß begründete Verfahrensrüge nach § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.]b ZPO hat der Betriebsrat hinsichtlich der Feststellung des [X.]s zur Zuordnung der [X.] zu einem [X.]epartment nicht erhoben. Im Übrigen hätte er gegen die tatbestandliche Feststellung des [X.]s bereits mit einem Antrag auf [X.] nach § 320 Abs. 1 ZPO vorgehen müssen (vgl. [X.] 8. November 2016 - 1 [X.] - Rn. 16 [X.]). Einen solchen hat er nicht gestellt. Soweit der Betriebsrat meint, schon aufgrund der geringen Anzahl an [X.] müssten diese zwangsläufig abteilungsübergreifend tätig werden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. [X.]afür, dass den [X.] im Wege des [X.]irektionsrechts von der Arbeitgeberin allgemein eine etagenbezogene Tätigkeit zugewiesen ist, gibt es keine Feststellungen des [X.]s. Zwar hat die Arbeitgeberin eingeräumt, es könne vorkommen, dass ein einzelner [X.] Supervisor die Aufsicht über ein Team habe, das eine ganze Etage betreue. [X.]araus lässt sich aber noch nicht schließen, dass dies die überwiegend ausgeübte Tätigkeit iSv. § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] maßgeblich prägt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 44). Letzteres hat der Betriebsrat im Laufe des Verfahrens auch nie konkret behauptet.

(2) [X.] bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme des [X.]s, die von den [X.] erfassten Arbeitnehmer erfüllten nicht das allgemeine [X.] der [X.]I [X.]. Es handelt sich bei den [X.] nicht um Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich.

(a) Wie das [X.] zutreffend annimmt, fehlt es der Tätigkeit der [X.] bereits an einer hinreichenden Selbständigkeit iSd. [X.]I [X.].

(aa) [X.]ie Tarifvertragsparteien haben nicht näher erläutert, was sie unter dem Begriff „selbständig“ verstehen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag ist deshalb vom allgemeinen, abstrakten Begriff der Selbständigkeit auszugehen. [X.]anach verlangt Selbständigkeit eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird ([X.] 18. Mai 2011 - 4 [X.] - Rn. 29; 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 41 [X.] [jeweils zum [X.] Einzelhandel Baden-Württemberg]).

([X.]) [X.]as [X.] ist zutreffend von diesem Begriff der Selbständigkeit ausgegangen, hat alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und im Rahmen seiner Subsumtion diesen Begriff auch beibehalten. Es hat insbesondere anhand der Tarifsystematik die zutreffende Schlussfolgerung gezogen, dass allein jegliche Verantwortung für die Arbeitsleistung von anderen Beschäftigten die Annahme einer Selbständigkeit iSd. [X.]I [X.] nicht rechtfertigen kann. Hierauf deutet schon der in Gehaltsgruppe I [X.] unter Buch[X.]a vorgesehene Zulagenanspruch hin. [X.]ieser entsteht [X.], wenn Arbeitnehmer/innen überwiegend Verantwortung für die Arbeitsleistung von mehreren zu einer Abteilung oder einem Fachbereich zusammengefassten anderen Arbeitnehmer/innen tragen. Ebenso lässt sich aus den [X.]en der [X.] [X.] erkennen, dass eine solche Verantwortung für Arbeitnehmer einer Abteilung, wie sie insbesondere von [X.] oder auch [X.] wahrgenommen wird (vgl. zum letztgenannten [X.] [X.] 4. August 1993 - 4 [X.] - zu III 2 b der Gründe), nicht automatisch das Maß an Selbständigkeit erreicht, wie es für eine Zuordnung zur [X.]I [X.] erforderlich wäre. Vielmehr muss die Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs darüber hinausgehen. [X.]aran fehlt es. [X.]ie Selbständigkeit der [X.] umfasst nur einen engen Tätigkeitsbereich für eine begrenzte Anzahl von zugeordneten Arbeitnehmern. [X.]abei handeln sie nach umfangreichen Vorgaben der Arbeitgeberin, zB im Bereich der Warenpräsentation, bei Veränderungen in der Preisgestaltung und bei den Abläufen an den Kassen. Insgesamt sind die [X.] eng in die betriebliche Hierarchie eingebunden, insbesondere im Verhältnis zu den jeweiligen (Senior) [X.]epartment Managern. Ihre Aufsichts- und Koordinierungsfunktion geht bei einer Gesamtbetrachtung der vom [X.] festgestellten Tätigkeitsinhalte nicht über das hinaus, was insoweit von einer Abteilungsaufsicht nach [X.] [X.] verlangt wird.

(b) [X.]ie Ausführungen des Betriebsrats in seiner Rechtsbeschwerde vermögen nicht zu überzeugen. [X.]avon, dass ein Unterstellungsverhältnis der dem Team zugeordneten Retail Assistants iSd. [X.] III und IV [X.] vorliegt, kann nach den Feststellungen des [X.]s nicht ausgegangen werden. Ein solches würde eine gewisse Breite an [X.] erfordern, um sich von der [X.] [X.], bei der [X.] ebenfalls vergütungsrelevant sind, abzuheben. Im Übrigen weist die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang selbst zutreffend darauf hin, dass bereits die [X.] [X.] ein erhöhtes Maß an Fachkenntnissen und Verantwortung gegenüber einer Tätigkeit in der Gehaltsgruppe I [X.] verlangt. Auf den Umstand, dass die [X.] ihre Überwachungs- und Kontrolltätigkeit während ihrer gesamten Arbeitszeit ausüben, kommt es nach der zutreffenden Rechtsauffassung des [X.]s wegen ihrer schon nicht ausreichenden Selbständigkeit im Tarifsinn nicht an. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Rechtsbeschwerde zum Vorhalten bestimmter Fachkenntnisse.

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

  W. Reinfelder    

        

        

        

    Steding    

        

    Bredendiek    

                 

Meta

4 ABR 3/19

13.11.2019

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Dortmund, 17. Januar 2018, Az: 1 BV 55/17, Beschluss

§ 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.11.2019, Az. 4 ABR 3/19 (REWIS RS 2019, 1631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1631

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

4 BV 22/21

2 TaBV 2/23

6 Sa 51/21

7 Sa 661/21

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