Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2013, Az. 4 StR 553/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8238

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 553/12

vom
12. Februar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 12.
Februar 2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. September 2012 im Ausspruch über den Feststellungsantrag des Adhäsionsklägers

M.

dahin ergänzt, dass
eine Verpflichtung zum Ersatz der
künftigen materiellen
Schäden nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit ge-fährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihn
zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an die beiden Adhäsionskläger

M.

und P.

-Z.

verurteilt und
festgestellt,

M.

zukünftige aus der Tat vom 8. Februar
2012 entstehende materielle oder

1
-
3
-
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der [X.] ersichtlichen Ergänzung des Ad-häsionsausspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben.
1. Zur Rüge der Nichtanwendung von § 46b StGB bemerkt der Senat er-gänzend zum Vorbringen des [X.] in der Antragsschrift vom 16. Januar 2013:
Die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB können zwar auch bei [X.] vorliegen, das lediglich auf Hinweisen vom Hörensa-gen beruht, sofern hierdurch ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung einer Tat nach § 100a Abs. 2 StPO geleistet wird. Auch verlangt § 46b StGB weder ein umfassendes Geständnis noch eine Offenlegung des gesamten Wissens des Täters [X.], StGB, 60. Aufl., § 46b Rn. 10, 13; [X.], in: [X.]/[X.], StGB, 28. Aufl., § 46b Rn. 10, 13; [X.], BtMG, 3. Aufl., §
31 Rn.
26 f., 30). Jedoch trägt der Aufklärungsgehilfe das Risiko, dass ein [X.] nicht eintritt. So liegt der Fall hier.
2. Im Hinblick auf § 116 [X.] bzw. § 86 [X.] ist die Adhäsionsent-scheidung
im Ausspruch über den Feststellungsantrag
unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht
für künftige materielle Schäden
nur insoweit be-steht, als
die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versi-cherer übergegangen sind (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 4. August 2009

4 [X.]; vom 15. Juni 2010

4 [X.]; vom 17. Januar 2013

4 StR 459/12).
2
3
4
5
-
4
-
Auf Grund des
nur geringen Teilerfolgs
der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak

Bender Reiter
6

Meta

4 StR 553/12

12.02.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2013, Az. 4 StR 553/12 (REWIS RS 2013, 8238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8238

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