Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. 5 StR 592/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14445

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:060218B5STR592.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 592/17

vom
6. Februar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die [X.] durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
1. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das [X.] die Strafrah-menverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gewährt hat, ohne sich eine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zur [X.] verschafft zu haben (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 24. November 1982

3 StR 384/82, [X.]St 31, 163, 166 f.; [X.], 5. Aufl., § 31 Rn. 138; MüKo-StGB/[X.], 3. Aufl.,
§ 46b Rn. 78 f., [X.] mwN).
-
3
-
2. Das [X.] war auch nicht gehalten, im Rahmen des § 46b StGB die Frage der Beteiligung dieser Person im Einzelnen aufzuklären (vgl. [X.], [X.] vom 3. Februar 1993

5 StR 20/93, [X.], 242; [X.], aaO, §
31
Rn. 150; MüKo-StGB/[X.], aaO, § 46b Rn. 94, je mwN). Eine dahingehende

zulässige

Verfahrensrüge hat der Angeklagte nicht erhoben.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] setzt ein Täter-Opfer-Ausgleich bei mehreren durch eine Straftat Geschädigten voraus, dass hinsichtlich jedes Geschädigten eine Alternative des § 46a StGB erfüllt ist (vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 2012

4 [X.], [X.], 439 mwN). [X.] hat das [X.] eine Anwendung des § 46a StGB rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte keinerlei Schadenswieder-gutmachungsbemühungen gegenüber dem in Höhe von mehr als einer Million Euro geschädigten Inhaber des überfallenen Ladenlokals bzw. der
Ersatz leistenden Versicherung entfaltet hat.
[X.] Dölp

König

[X.]

Meta

5 StR 592/17

06.02.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. 5 StR 592/17 (REWIS RS 2018, 14445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14445

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4 StR 290/11

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