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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:090517B4STR111.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 111/17
vom
9. Mai
2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu 1.: gefährlicher Körperverletzung
zu 2.: gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9.
Mai 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO
beschlossen:
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
November 2016 im [X.] aufgehoben, soweit festgestellt wurde, dass die Ange-klagten K.
und M.
als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, dem Neben-
und [X.] G.
jeden weite-
ren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 29.
März 2016 zu ersetzen, so-weit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind; insoweit wird von einer Entscheidung über den [X.] abge-sehen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Die im Revisi-onsverfahren durch das Adhäsionsverfahren entstandenen [X.] Auslagen werden der Staatskasse auferlegt, die hierdurch den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten K.
wegen gefährlicher Körperver-
letzung und den Angeklagten M.
wegen gefährlicher Körperverletzung in
Tateinheit mit Nötigung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zusätzlich hat es den An-trag des Neben-
und [X.]s
G.
vom 5.
Oktober
2016
hinsichtlich des Antrags auf Zahlung eines angemessenen Schmer-zensgeldes dem Grunde nach (für)
gerechtfertigt
erklärt. Darüber hinaus hat es die Verpflichtung ausgesprochen, dem Neben-
und [X.] jeden [X.] zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem [X.] vom 29.
März 2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozial-versicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
1.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind zum Schuld-
und Strafausspruch sowie hinsichtlich des Grundurteils zum Schmerzensgeld offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO). Dagegen hält die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden der rechtlichen Nachprüfung aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nicht stand. Angesichts des [X.], dass sich das [X.] keine sichere Überzeugung von weiteren behaupteten physischen und psychischen Beschwerden des Neben-
und Adhä-sionsklägers verschaffen konnte, hätte es einer eingehenden Begründung des Ausspruchs bedurft (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7.
Juli 2010
2
StR
100/10, [X.], 344,
und vom 29.
Juli 2003
4
StR
222/03, juris).
Von einer Entscheidung über den [X.] war daher (auch) in diesem Umfang abzusehen, weil eine Zurückverweisung der Sache allein [X.] nicht in Betracht kommt (Senat aaO Rn.
5).
1
2
3
-
4
-
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1 Satz
1, §
472a Abs.
2 StPO. Eine Überbürdung der durch die Revisionen der Angeklagten dem [X.] und durch die Revision des [X.] den Angeklagten entstan-denen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da die Rechtsmittel der Ange-klagten zum Schuld-
und Strafausspruch und das Rechtsmittel des Nebenklä-gers insgesamt erfolglos waren (Senatsbeschluss vom
14.
Januar 1992
4
StR 629/91, [X.]R StPO §
473 Abs.
1 Satz
3 Auslagenerstattung
1; [X.], [X.] vom 15.
November 1993
5
StR
628/93, [X.], 229).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Bender
Feilcke
4
Meta
09.05.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. 4 StR 111/17 (REWIS RS 2017, 11372)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11372
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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