Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. 4 StR 111/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11372

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090517B4STR111.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 111/17

vom
9. Mai
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: gefährlicher Körperverletzung

zu 2.: gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9.
Mai 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
November 2016 im [X.] aufgehoben, soweit festgestellt wurde, dass die Ange-klagten K.

und M.

als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, dem Neben-
und [X.] G.

jeden weite-
ren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 29.
März 2016 zu ersetzen, so-weit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind; insoweit wird von einer Entscheidung über den [X.] abge-sehen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Die im Revisi-onsverfahren durch das Adhäsionsverfahren entstandenen [X.] Auslagen werden der Staatskasse auferlegt, die hierdurch den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten K.

wegen gefährlicher Körperver-
letzung und den Angeklagten M.

wegen gefährlicher Körperverletzung in
Tateinheit mit Nötigung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zusätzlich hat es den An-trag des Neben-
und [X.]s

G.

vom 5.
Oktober
2016

hinsichtlich des Antrags auf Zahlung eines angemessenen Schmer-zensgeldes dem Grunde nach (für)
gerechtfertigt

erklärt. Darüber hinaus hat es die Verpflichtung ausgesprochen, dem Neben-
und [X.] jeden [X.] zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem [X.] vom 29.
März 2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozial-versicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
1.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind zum Schuld-
und Strafausspruch sowie hinsichtlich des Grundurteils zum Schmerzensgeld offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO). Dagegen hält die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden der rechtlichen Nachprüfung aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nicht stand. Angesichts des [X.], dass sich das [X.] keine sichere Überzeugung von weiteren behaupteten physischen und psychischen Beschwerden des Neben-
und Adhä-sionsklägers verschaffen konnte, hätte es einer eingehenden Begründung des Ausspruchs bedurft (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7.
Juli 2010

2
StR
100/10, [X.], 344,
und vom 29.
Juli 2003

4
StR
222/03, juris).
Von einer Entscheidung über den [X.] war daher (auch) in diesem Umfang abzusehen, weil eine Zurückverweisung der Sache allein [X.] nicht in Betracht kommt (Senat aaO Rn.
5).
1
2
3
-
4
-
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1 Satz
1, §
472a Abs.
2 StPO. Eine Überbürdung der durch die Revisionen der Angeklagten dem [X.] und durch die Revision des [X.] den Angeklagten entstan-denen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da die Rechtsmittel der Ange-klagten zum Schuld-
und Strafausspruch und das Rechtsmittel des Nebenklä-gers insgesamt erfolglos waren (Senatsbeschluss vom
14.
Januar 1992

4
StR 629/91, [X.]R StPO §
473 Abs.
1 Satz
3 Auslagenerstattung
1; [X.], [X.] vom 15.
November 1993

5
StR
628/93, [X.], 229).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Bender
Feilcke
4

Meta

4 StR 111/17

09.05.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. 4 StR 111/17 (REWIS RS 2017, 11372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11372

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