Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2013, Az. 4 StR 553/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8252

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Gegenstand

Strafverfahren wegen besonders schweren Raubes: Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. September 2012 im Ausspruch über den Feststellungsantrag des Adhäsionsklägers      M.    dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz der  künftigen materiellen Schäden nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an die beiden Adhäsionskläger      M.     und [X.]verurteilt und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, „dem Zeugen      M.    zukünftige aus der Tat vom 8. Februar 2012 entstehende materielle oder immaterielle Schäden zu ersetzen“.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der [X.] ersichtlichen Ergänzung des Adhäsionsausspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

1. Zur Rüge der Nichtanwendung von § 46b StGB bemerkt der Senat ergänzend zum Vorbringen des [X.] in der Antragsschrift vom 16. Januar 2013:

4

Die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB können zwar auch bei [X.] vorliegen, das lediglich auf Hinweisen vom [X.] beruht, sofern hierdurch ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung einer Tat nach § 100a Abs. 2 StPO geleistet wird. Auch verlangt § 46b StGB weder ein umfassendes Geständnis noch eine Offenlegung des gesamten Wissens des Täters [X.], StGB, 60. Aufl., § 46b Rn. 10, 13; [X.], in: [X.]/[X.], StGB, 28. Aufl., § 46b Rn. 10, 13; [X.], BtMG, 3. Aufl., § 31 Rn. 26 f., 30). Jedoch trägt der Aufklärungsgehilfe das Risiko, dass ein Aufklärungserfolg nicht eintritt. So liegt der Fall hier.

5

2. Im Hinblick auf § 116 [X.] bzw. § 86 [X.] ist die Adhäsionsentscheidung im Ausspruch über den Feststellungsantrag unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. August 2009 – 4 [X.]; vom 15. Juni 2010 – 4 [X.]; vom 17. Januar 2013 – 4 [X.]/12).

6

Auf Grund des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Mutzbauer                         Roggenbuck                        Cierniak

                      Bender                                [X.]

Meta

4 StR 553/12

12.02.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 18. September 2012, Az: 52 KLs 15/12

§ 46b Abs 1 Nr 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 249 StGB, § 250 StGB, § 100a Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2013, Az. 4 StR 553/12 (REWIS RS 2013, 8252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8252

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 462/20

4 StR 553/12

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