Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.01.2014, Az. B 12 AL 2/13 B

12. Senat | REWIS RS 2014, 8394

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Eindeutigkeit einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage bei komplexen rechtlichen Sachverhalten


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die beklagte [X.] dem Kläger die Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (auch) für die [X.] bis 30.11.2000 zu erstatten hat, insbesondere über die Erhebung der Verjährungseinrede.

2

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 20.12.2012 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 [X.] als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.] keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 [X.] die Revision gegen eine Entscheidung des [X.] nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.] 3).

4

Die Behauptung inhaltlicher Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.

5

Der Kläger stützt sich in seiner Beschwerdebegründung vom [X.] auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]).

6

1. Der Kläger macht hauptsächlich den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) geltend. Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ([X.] § 160a [X.] und 65; [X.]-1500 § 160a [X.]6 mwN - stRspr; vgl auch [X.], 304 und [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ([X.] § 160a [X.] 31).

7

Der Kläger wirft zwei Fragen auf, die er in ein gestuftes Verhältnis bringt (vgl [X.] und 15 der Beschwerdebegründung): Werde die unter b. gestellte Frage in seinem Sinne beantwortet, werde es auf die unter a. aufgeworfene Frage ankommen; werde sodann auch diese Frage in seinem Sinne beantwortet, sei eine - zuzulassende - Revision erfolgreich.

8

a) Der Kläger stellt unter b. die Frage (vgl [X.] der Beschwerdebegründung):

        

"Kommt es für die Anwendung der Rechtsprechung des BSG, insbesondere des Urteils des [X.] vom 13.9.2006 - B 12 AL 1/05 R- darauf an, dass der rückwirkende [X.] bestandskräftig geworden sein muss vor seiner Aufhebung? Kann also ein rückwirkender Bescheid über die Versicherungspflicht nur dann einer Verjährung des Erstattungsanspruches entgegenstehen, wenn er vor seiner Aufhebung bereits Bestandskraft erlangt hatte?"

9

Zur Erläuterung führt er in diesem Zusammenhang aus, dass die "Auslegung und Tragweite" des [X.] vom 13.9.2006 ([X.] 4-2400 § 27 [X.]) "umstritten" sei. Der Kläger stellt dieses Urteil und das dort in Bezug genommene Urteil des [X.]s vom 16.4.1985 ([X.] 2100 § 27 [X.] 3) - auszugsweise - vor, benennt die vom [X.] aufgebotenen Gründe dafür, dass dieses Urteil im vorliegenden Fall "nicht anzuwenden" sei und stellt der Auffassung des Berufungsgerichts seine eigene abweichende Rechtsansicht gegenüber (vgl [X.] f der Beschwerdebegründung). Aus dem [X.]surteil vom 13.9.2006 entnimmt er als Aussage (lediglich), dass die Verjährung eines Beitragserstattungsanspruchs durch einen die Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsakt gehindert sei, wenn dieser "verbindlich (§ 77 [X.])" sei (vgl [X.] der Beschwerdebegründung).

Mit diesen Ausführungen und seinen - ergänzend heranzuziehenden - Darlegungen zum Inhalt seiner Berufungsbegründung (vgl [X.] ff der Beschwerdebegründung) legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage - ihre Qualität als Rechtsfrage unterstellt - nicht in der gebotenen Weise dar. Der [X.] kann offenlassen, ob die an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit zu stellenden Anforderungen schon deshalb nicht erfüllt sind, weil sich der Kläger nicht abschließend festlegt, ob die gestellte Frage durch das Urteil vom 13.9.2006 ([X.] 4-2400 § 27 [X.]) nun höchstrichterlich entschieden wurde oder nicht. So fragt er einerseits nach der Bedeutung des in diesem Urteil verwendete Terminus "verbindlich" und hält dessen Auslegung für "umstritten"; andererseits sieht er - im Rahmen seiner Ausführungen zur [X.] - eine "Abweichung" des [X.] von dieser Entscheidung als gegeben an (vgl [X.] der Beschwerdebegründung), was gerade die Annahme einer vorliegenden rechtsgrundsätzlichen Aussage des [X.]s zu der gestellten Frage zur Prämisse hat. Die Klärungsbedürftigkeit der gestellten Frage legt der Kläger jedenfalls deshalb nicht substantiiert dar, weil seine zur Erläuterung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage gemachten Ausführungen zum materiellen Recht (Verjährung, Rechtsgrund für Beitragserhebung usw) einerseits und/oder zum Verwaltungsverfahrensrecht (Bestandskraft, Vollziehbarkeit, [X.] usw) andererseits, die für die aufgeworfene Frage im weiteren Sinne von Bedeutung sind, so ineinander verwoben sind, dass die Zielrichtung bzw der systematische Standort und damit der Inhalt der Aussagen des [X.] nicht deutlich wird; die weiteren Voraussetzungen der Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] können so an der gestellten Frage und der ihr vom Kläger beigegebenen Begründung nicht verlässlich geprüft werden. Weder erklärt er nämlich, was er unter "Anwendung" des [X.] vom 13.9.2006 ([X.] 4-2400 § 27 [X.]) versteht, noch, welche Umstände er als einer Verjährung des Erstattungsanspruchs "entgegenstehend" ansieht (Mangel des Entstehens des Beitragserstattungsanspruchs oder Unterbrechung der Verjährung eines bereits entstandenen Beitragserstattungsanspruchs?). Auch bleibt unverständlich, in welchem materiell-rechtlichen Bezug er der Bestandskraft eines "[X.]es" die Bedeutung abspricht und weshalb er stattdessen die Rechtsverbindlichkeit des Bescheides (was versteht er hierunter?) für maßgebend hält. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang vor allem sein Vortrag zu den Topoi "Bestandskraft", "Vollziehbarkeit" und "[X.]". Nicht verlässlich zu ermitteln ist schließlich der Inhalt der Aussagen des [X.], die er - unter Hinweis auf die Urteile des [X.] vom [X.] ([X.]E 228, 295) und des [X.] ([X.] 103, 243 = [X.] 4-2500 § 95b [X.]) - zu den Anknüpfungstatbeständen einer "Drittbindungswirkung" (bloßer Erlass des Verwaltungsakts oder Vollziehbarkeit des erlassenen und bekanntgegebenen Verwaltungsakts) macht (vgl [X.] f der Beschwerdebegründung). Wie wenig verständlich die Ausführungen des [X.] sind, folgt symptomatisch aus seiner Zusammenfassung der eigenen Rechtsauffassung (vgl [X.] der Beschwerdebegründung): "Nach hiesiger Auffassung ist die Aufhebung eines Verwaltungsaktes über die Versicherungspflicht maßgeblich für die Unverjährtheit, so dass dessen Anfechtbarkeit und Anfechtung zum Einen impliziert ist, zum anderen aufgrund der [X.] solcher Verwaltungsakte und deren sofortiger Vollziehbarkeit (vgl. § 86a [X.]) es hier nicht darauf ankommen kann." - Die Ausführungen zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde müssen aber ein Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit aufweisen. Ist ihr Inhalt nicht oder nur sehr schwer verständlich, liegt eine ordnungsgemäße Begründung nicht vor (vgl zB [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 160a Rd[X.]3d mwN); denn der in diesem Verfahren bestehende Vertretungszwang soll gerade sicherstellen, dass der Inhalt der Beschwerdebegründung vom BSG als Beschwerdegericht ohne großen Aufwand zu ermitteln ist ([X.], aaO, Rd[X.] 9 mwN). In diesem Sinne trifft die gegenüber dem Berufungsgericht geäußerte Kritik einer "diffusen Vermengung" von [X.] und [X.] (vgl [X.] und 12 der Beschwerdebegründung) hier letztlich die [X.]eite selbst.

b) Der Kläger wirft weiter unter a. die Frage auf (vgl [X.] der Beschwerdebegründung):

        

"Führt ein rückwirkender Verwaltungsakt über die Versicherungspflicht (wenn der Betroffene bereits mit der Beitragsentrichtung vor dem [X.] begonnen hatte) dazu, dass die Verjährungsfrist des § 27 SGB IV erst im Zeitpunkt der Aufhebung dieses Verwaltungsaktes zu laufen beginnt und gilt dies auch für die Beiträge, die zum Zeitpunkt des rückwirkenden [X.]es bereits älter als vier Jahre waren?"

Der Kläger möchte mit dieser Frage die Klarstellung erreichen, "ob denn nun die Verjährung bereits vor Entstehen eines Anspruches beginnen kann oder nicht, um sodann die bislang unbeantwortete Rechtsfrage zu klären, wie weit zurück die Rückwirkung eines rückwirkenden [X.]es Einfluss auf Verjährung von [X.] nehmen kann" (vgl [X.] der Beschwerdebegründung), bzw eine Antwort darauf erhalten, "welche Auswirkungen ein rückwirkender Verwaltungsakt über die Versicherungspflicht hat" und das für den Fall, "dass dieser rückwirkende Verwaltungsakt zwar sofort wirksam, aber anfechtbar war und durch Widerspruch und Klage angefochten worden ist" (vgl [X.] der Beschwerdebegründung). Er stellt hierzu - erneut - die [X.]surteile vom 13.9.2006 ([X.] 4-2400 § 27 [X.]) und 16.4.1985 ([X.] 2100 § 27 [X.] 3) sowie Urteile des BSG vom [X.] ([X.] 106, 239 = [X.] 4-2400 § 27 [X.] 4) und [X.] (11a RLw 2/86 - Juris) vor und beurteilt diese Rechtsprechung als "nicht einheitlich" und für den aufgeworfenen Punkt (Beiträge älter als vier Jahre) "nicht ergiebig".

Dahinstehen kann, ob der Kläger die Begründungsanforderungen insoweit schon deshalb nicht erfüllt, weil es auf die unter a. aufgeworfene Frage nach seiner Ansicht erst dann ankommen soll, wenn die unter b. gestellte Frage in seinem Sinne geklärt ist (gestuftes Verhältnis), (bereits) diese aber nicht ordnungsgemäß begründet wird; das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde dient nämlich nicht dazu, abstrakte Rechtsfragen beantworten zu lassen. Jedenfalls genügt der Kläger seiner Darlegungslast deshalb nicht, weil sich die Klärungsbedürftigkeit auch dieser Frage aus seinen Ausführungen nicht eindeutig ergibt. Bei einem komplexen rechtlichen Sachverhalt, der - wie hier - der Zerlegung in einzelne konkrete Rechtsfragen zugänglich und bedürftig ist, werden die Begründungsanforderungen nicht erfüllt, wenn der Beschwerdeführer die einzelnen rechtlichen Gesichtspunkte nicht voneinander "entkoppelt" und die systematische (und dogmatische) Einordnung seiner Ausführungen dem Beschwerdegericht überlässt. So liegt der Fall hier.

Der Kläger macht nicht deutlich, worin genau er bei seiner zum Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist gestellten Frage das materiell-rechtliche Problem ("Führt … dazu, dass …?") sieht bzw in welchen materiell-rechtlichen Zusammenhang er seine Ausführungen hierzu stellt. Er legt nicht eindeutig dar, ob es ihm ausschließlich (oder zusätzlich) um eine Antwort auf die Frage geht, ob die Verjährungsfrist des § 27 Abs 2 SGB IV bereits vor der Entstehung des Beitragserstattungsanspruchs beginnen kann (vgl [X.] ff der Beschwerdebegründung) oder ausschließlich (oder zusätzlich) um eine Antwort auf Fragen nach dem [X.], etwa danach, was unter "zu Unrecht entrichtet" iS von § 26 Abs 2 SGB IV zu verstehen ist. So resümiert der Kläger auch, dass aus dem [X.]surteil vom 13.9.2006 ([X.] 4-2400 § 27 [X.]) nicht deutlich werde, was der [X.] mit "Rechtsgrund für die Tragung von Beiträgen" meine (vgl [X.] der Beschwerdebegründung; vgl auch [X.]). Ferner erschließt sich nicht, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang die Differenzierung zwischen dem "Rechtsgrund der Beitragsentrichtung" und dem "kausalen Grund der Beitragsentrichtung" haben und welche Rechtsfolge sich daran knüpfen soll, dass ein rückwirkender "[X.]" systemimmanent niemals "der Anlass noch die Ursache für die Anmeldung und Beitragszahlung im kausalen Sinn" sein kann (vgl [X.] der Beschwerdebegründung). Schließlich lässt der Kläger offen, in welchem Verhältnis seine Darlegungen zum Beginn der Verjährungsfrist und zum Tatbestand des Beitragserstattungsanspruchs zu sehen sein sollen.

2. Der Kläger macht des Weiteren für den Fall, dass seiner Auffassung über die "Auslegung" des [X.] vom 13.9.2006 ([X.] 4-2400 § 27 [X.]) gefolgt würde (vgl [X.] der Beschwerdebegründung), eine Abweichung der Berufungsentscheidung von diesem Urteil geltend (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]). Nach dem Inhalt seiner Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der unter b. gestellten Frage, die auch in diesem Zusammenhang heranzuziehen sind, behauptet er jedoch lediglich, dass das [X.] höchstrichterliche Rechtsprechung nicht beachtet bzw unzutreffend angewandt habe, nicht aber, dass es iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.] widersprechende Rechtssätze aufgestellt habe.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.].

Meta

B 12 AL 2/13 B

24.01.2014

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Mainz, 17. Januar 2011, Az: S 9 AL 95/10, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 26 Abs 2 SGB 4, § 27 Abs 2 SGB 4

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.01.2014, Az. B 12 AL 2/13 B (REWIS RS 2014, 8394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8394

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