Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.07.2018, Az. B 12 R 73/17 B

12. Senat | REWIS RS 2018, 5626

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - mangelnde Beschwerdebegründung - Versicherungsfreiheit wegen zeitgeringfügiger Beschäftigung - Reinigungskraft, die "immer wieder" zu Reinigungseinsätzen in einer Ferienwohnung herangezogen wird - Fehlen eines erkennbaren Rhythmus oder bestimmbaren Arbeitszyklus


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 7. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob zwischen dem Kläger und der Beigeladenen ein geringfügig entlohntes oder ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis bestand.

2

Der Kläger ist Eigentümer einer Ferienwohnung. Dort führte die Beigeladene ab 2007 die Reinigung durch, bevor neue Gäste einzogen. Die beklagte [X.] als minijob-Zentrale forderte den Kläger auf, die Anmeldung der Tätigkeit der Beigeladenen als kurzfristige Beschäftigung zu beenden und sie als geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis anzumelden (Bescheid vom 17.9.2009; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.6.2015). Das L[X.] hat auf die Berufung des [X.] das Urteil des [X.] sowie die Bescheide der [X.] aufgehoben (Urteil vom 7.11.2017). Die Beigeladene sei lediglich "immer wieder" zu [X.] herangezogen worden. Eine gleichartige Abfolge der Einsätze im Sinne eines erkennbaren Rhythmus oder im Rahmen eines bestimmten Arbeitszyklus fehle. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.].

3

II. Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] Hamburg vom 7.11.2017 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 [X.]G in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 [X.]G als unzulässig zu verwerfen. Die Beklagte hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.]G keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

4

Das B[X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.]G die Revision gegen eine Entscheidung des L[X.] nur dann zulassen, wenn

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder

-       

das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder

-       

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.]).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 62/04 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.]8 = Juris RdNr 9).

5

1. Die Beklagte beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 21.2.2018 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur B[X.] Beschluss vom 17.4.2012 - [X.] R 347/11 B - [X.] 4-2600 § 72 [X.] Rd[X.]7 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl B[X.] Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - [X.] 1500 § 160a [X.]1 S 48). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

Die Beklagte formuliert auf Seite 4 der Beschwerdebegründung folgende Frage:

        

"Ist eine regelmäßig ausgeübte Tätigkeit ausgeschlossen, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze keinen 'erkennbaren Rhythmus' oder 'bestimmten Arbeitszyklus' aufweisen?"

7

Das B[X.] habe entschieden, dass eine regelmäßig bei demselben Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet sein und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden müsse mit einer gewissen Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkten der einzelnen Arbeitseinsätze (Hinweis auf B[X.] Urteil vom [X.] R 5/12 R - [X.] 4-2400 § 8 [X.]). Es habe ferner entschieden, dass bei einer Beschäftigung, die auf ständige Wiederholung gerichtet sei und über mehrere Jahre ausgeübt werden solle, "gewöhnlich vieles" für ihre Regelmäßigkeit spreche (Hinweis auf B[X.] Urteil vom 5.12.2017 - [X.] KR 16/15 R - zur Veröffentlichung in [X.] 4-2400 § 8 [X.] vorgesehen). Nicht zulässig sei der Umkehrschluss, dass eine Beschäftigung, bei der nicht von vornherein feststeht, dass sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, nicht regelmäßig ist. Vielmehr könne auch eine auf nicht mehr als ein Jahr befristete Beschäftigung regelmäßig sein. Ob und in welchen "Ausnahmefällen" dann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gleichwohl noch eine gelegentliche - und damit kurzfristige Beschäftigung - in Betracht kommen kann, sei bislang nicht abschließend beantwortet. Dass ein "erkennbarer Rhythmus" oder "bestimmter Arbeitszyklus" für die Bejahung einer regelmäßigen Beschäftigung (zusätzlich) notwendig sei, lasse sich nach Auswertung der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls überwiegend nicht ableiten. Es ergebe sich ein uneinheitliches Bild (Hinweis auf diverse Entscheidungen des B[X.] ab 1976, ua B[X.] Urteil vom 23.5.1995 - 12 RK 60/93 - [X.] 3-2400 § 8 [X.]). Eine Verallgemeinerung in der Weise, dass folglich eine gelegentliche Beschäftigung immer dann vorliege, wenn Termine nicht verbindlich festgelegt oder die Arbeitseinsätze nur von [X.] zu [X.] vereinbart würden, sei nach der bisherigen Rechtsprechung des B[X.] jedoch verfehlt. Zudem würde in einigen aktuelleren erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen - weiterhin - nicht auf einen "erkennbaren Rhythmus" oder "bestimmten Arbeitszyklus" abgestellt.

8

a) Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung die [X.] für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch B[X.] Beschluss vom [X.] - B 7 [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.]4 S 70 mwN) nicht erfüllt, weil die Beklagte keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 [X.]G) mit höherrangigem Recht (B[X.] Beschluss vom 23.12.2015 - [X.] KR 51/15 B - Juris Rd[X.]1 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (B[X.] Beschluss vom 10.9.2014 - [X.] ÜG 3/14 B - Juris Rd[X.]1 mwN).

9

b) Jedenfalls legt die Beklagte die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. Insbesondere erwähnt sie zwar das Urteil des Senats vom [X.] ([X.] R 5/12 R - [X.] 4-2400 § 8 [X.]), vermisst aber offensichtlich Ausführungen zu "Ausnahmefällen". Inwieweit "Ausnahmefälle" überhaupt eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde begründen können, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Anders als nach § 160a Abs 2 [X.] [X.]G zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erforderlich, untersucht die Beklagte auch nicht hinreichend die einschlägige Rechtsprechung des B[X.] daraufhin, ob diese ggf ausreichende Hinweise für die Beantwortung der von ihr formulierten und als klärungsbedürftig angesehenen Frage enthält. Hierzu hätte aber Anlass bestanden, weil der Senat bereits im Leitsatz zu dem oben genannten Urteil hervorgehoben hat, dass es an einer "regelmäßigen" Beschäftigung fehlt, wenn Tätigkeiten in den gesetzlichen zeitlichen Höchstgrenzen über Jahre hinweg beim selben Arbeitgeber zwar "immer wieder" ausgeübt werden, die einzelnen Arbeitseinsätze aber ohne bestehende Abrufbereitschaft nicht vorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen und ohne erkennbaren Rhythmus erfolgen sowie der Betrieb des Arbeitgebers nicht strukturell auf den Einsatz von [X.] ausgerichtet ist. Diese Rechtsprechung hat er in dem von der [X.] bereits erwähnten Urteil vom 5.12.2017 ([X.] KR 16/15 R - zur Veröffentlichung in [X.] 4-2400 § 8 [X.] vorgesehen) für Fälle einer auf nicht mehr als ein Jahr befristeten Beschäftigung bestätigt. Auch mit dem von der [X.] ua genannten Urteil vom 23.5.1995 (12 RK 60/93 - [X.] 3-2400 § 8 [X.]) hat sich der Senat bereits im Urteil vom [X.] ([X.] R 5/12 R - [X.] 4-2400 § 8 [X.]) befasst und die Unterschiede in den Sachverhaltsgestaltungen hervorgehoben (B[X.], aaO, Rd[X.]4).

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

Meta

B 12 R 73/17 B

23.07.2018

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Hamburg, 16. Juni 2015, Az: S 55 R 267/10, Urteil

§ 8 Abs 1 Nr 2 SGB 4, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.07.2018, Az. B 12 R 73/17 B (REWIS RS 2018, 5626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5626

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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