Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. VIII ZR 258/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2856

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 258/13
Verkündet am:

17. September 2014

Vorusso

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]:
nein
BGHR:
ja
BGB § 307 Abs. 1 Cb, Abs. 3 Satz 1, § 310 Abs. 1

Zur Inhaltskontrolle von [X.] im unternehmerischen Verkehr (im [X.] an Senatsurteile vom 14. Mai 2014 -
VIII [X.] und [X.]/13).

BGH, Urteil vom 17. September 2014 -
VIII ZR 258/13 -
[X.]

[X.]

-
2 -
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2014
durch die Vorsitzende Richterin [X.], den

Richter [X.], die
Richterin [X.] sowie die
Richter
Dr. [X.] und
Kosziol

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der [X.] wird das Urteil des 19. Zivilse-nats des [X.] vom 16. Juli 2013 aufgeho-ben und das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 16. Januar 2013 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte versorgte die Klägerin, eine Feuerverzinkerei, auf der Grundlage eines am 17. März 1998 geschlossenen Liefervertrags
bis zum 31.
März 2011 [X.] als [X.] mit Erdgas.
Der von der [X.] vorformulierte Gaslieferungsvertrag verweist
zu dem für die [X.] zu zahlenden Entgelt auf die Bestimmungen einer ihm beigefügten und mit
"Gaspreis -
Zonenpreisregelung"
überschriebenen Anlage 3, in der es unter anderem heißt:
1

-
3 -
"

3.2
Gaspreis
3.2.1
Der Preis für die im Rechnungsjahr gelieferten Gasmengen beträgt
für die ersten

400.000 kWh

5,86 Pf/kWh
für die nächsten

5.600.000 kWh

5,72 Pf/kWh
für die nächsten
11.000.000 kWh

5,59 Pf/kWh
für die nächsten
34.000.000 kWh

5,48 Pf/kWh
für alle weiteren

kWh

5,40 Pf/kWh

[]
3.3
Änderung des Gaspreises
3.3.1
Die in 3.2 genannten [X.] ermäßigen oder erhöhen sich
nach der Formel
B = 0,09098 ([X.] -
64,39).
Darin bedeuten
B
=
Preisänderung in Pfennig/kWh
[X.]
=
Preis in DM/hl für leichtes Heizöl gemäß 3.3.2 und
3.3.3

3.3.2
Der Preis -
[X.]
-
für leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) ist den monatlichen [X.]en des [X.], [X.], unter der Fachserie 17, Reihe 2, Preise und Preisindi-zes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbraucher in [X.], [X.] und [X.]/[X.], bei Lieferung in [X.], 40 -
50 hl pro Auftrag, einschließlich Mineralölsteuer und [X.]. [X.] ist das arithmetische Mittel der sechs Monatswerte jedes [X.] der drei vorgenannten Orte.

3.3.3
Der Gaspreis ändert sich mit Wirkung vom 1.4. und 1.10. eines [X.] Jahres, wobei jeweils der Durchschnittspreis für leichtes Heiz-öl des vorhergehenden Kalenderhalbjahres zugrunde zu legen ist.
[]
3.3.7
Die Vertragspartner gehen davon aus, dass diese [X.] die Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt für den [X.] zutreffend wiedergibt. Sollte dies nicht der Fall sein, so sind entsprechend anderweitige Vereinbarungen über eine an-gemessene Preisänderungsklausel zu treffen."

Bestandteil des [X.] war außerdem eine als "Er-gänzung zur Anlage 3 des [X.] vom 17.03.1998 -
Gaspreis-änderung"
überschriebene Regelung. Diese lautet:
"Für die Gaspreisänderung ab 1.10.1997 ist das arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt [X.] veröffentlichten Preise für [X.]

-
4 -
tes Heizöl des ersten Kalenderhalbjahres 1998 maßgebend. Es beträgt für die Berichtsorte [X.], [X.]/Main und [X.]/Ludwigs-hafen 42,44 DM/hl.
Die Änderung der vertraglichen [X.]e gemäß Ziffer 3.2 des [X.] beträgt damit ab 1.10.1997

B = 0,09098 x (42,44
-
64,39) = -1,997 Pf/kWh.

Sie betragen beim Preisstand 1.10.1997 unter Berücksichtigung der gel-tenden Erdgassteuer von 0,360 Pf/kWh, zu deren teilweisem Ausgleich wir Ihnen einen Nachlass von 0,250 Pf/kWh einräumen,
für die ersten

400.000 kWh

3,973
Pf/kWh
für die nächsten

5.600.000 kWh

3,833
Pf/kWh
für die nächsten
11.000.000 kWh

3,703
Pf/kWh
für die nächsten
34.000.000 kWh

3,593
Pf/kWh
für alle weiteren

kWh

3,513
Pf/kWh

[]"

In der Folgezeit teilte die Beklagte der Klägerin jeweils zum 1. April und 1. Oktober Preiserhöhungen oder -senkungen mit. Die Klägerin beanstandete
die von der [X.] vorgenommenen Preiserhöhungen
erstmals mit [X.] vom 4. Mai 2005. Mit Schreiben vom 22. Juni 2005
kündigte die Klägerin an, dass sie künftig die Gasrechnungen um 10 % reduzieren werde,
und
zahlte fortan nur noch 90 % der von der [X.] geforderten Rechnungsbeträge.

Die Klägerin begehrt unter Zugrundelegung eines von ihr für geschuldet erachteten Gaspreises von 3 Cent/kWh
zuletzt
noch die Rückzahlung der [X.] für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. März 2011 überzahlten Rechnungsbeträge die Erstat-

Das [X.] hat der Klage insoweit stattgegeben.
Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der
vom Senat
zu-gelassenen Revision verfolgt die Beklagte
ihr Klageabweisungsbegehren wei-ter.

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4
5

-
5 -
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom
16. Juli 2013 -
19 [X.], juris)
hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse,
zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein der Höhe nach unstreitiger
und auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossener Anspruch auf Rückzahlung

[X.]. 1 BGB zu, da die unter Ziffer 3.3.1 der Anlage 3 des [X.] getroffene Preisänderungsbe-stimmung unwirksam sei und deshalb keinen wirksamen Rechtsgrund für die Zahlung erhöhter Gaspreise in dem im Berufungsverfahren noch streitgegen-ständlichen Zeitraum
vom
1. Dezember 2007 bis 31. März 2011 darstelle.
Dass es sich bei den vertraglichen Regelungen der Parteien um [X.] handele, die die Beklagte
gegenüber ihren [X.] verwende, stehe außer Streit. Die von der [X.]
gestellten Preisbestimmungen
unterlägen der Inhaltskontrolle, weil die Parteien darin ei-nen Preis mit Anpassungsmöglichkeit in Form einer [X.] verein-bart hätten. Im Gegensatz zu einem
von vornherein für die Vertragsdauer [X.]
variablen Preis
("[X.]"), der nicht der Inhaltskontrolle
unterliege, könne ein bei Vertragsschluss vereinbarter [X.], der im Laufe der Vertragsdauer der Anpassung unterliegen solle ("Preisnebenabre-de"), auf seine Angemessenheit überprüft werden. Dabei mache es keinen [X.], ob die Bestimmungen dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumten oder ob sie eine automatische Preisanpassung zur Folge hätten.
6
7
8
9

-
6 -
Das [X.] habe die Regelungen in der Anlage 3 des [X.]svertrages zu Recht als kontrollfähige [X.] qualifiziert. In [X.] auf den Gaspreis verweise der
Gasliefervertrag auf die Bestimmungen der Anlage 3.
Dort fänden sich im Abschnitt "Gaspreis"
(Ziffer 3.2) unter Ziffer 3.2.1 feste Preise mit Pf/kWh-Beträgen, die in der Weise gestaffelt seien, dass sich der Preis mit zunehmender Abnahmemenge ermäßige. Im Abschnitt "Änderung des Gaspreises"
(Ziffer 3.3) sei unter Ziffer 3.3.1 eine Änderung der in Abschnitt
3.2 genannten [X.] nach einer bestimmten Formel geregelt, die mit dem -
variablen -
Preis für leichtes Heizöl ([X.]) verknüpft sei. Schon die getrenn-ten Klauseln zum "Gaspreis"
und zur "Änderung des Gaspreises"
machten deutlich, dass aus der maßgeblichen Sicht der Kunden die unter Ziffer 3.2.1 ausgewiesenen Beträge beziehungsweise die in der "Ergänzung zur Anlage 3"
genannten Preise die eigentliche [X.] darstellten und -
wie sich auch noch aus weiteren
Regelungen des Abschnitts 3.3
ergebe -
der so bei [X.] der Versorgung als fester [X.] vereinbarte Vertragspreis im Laufe der Vertragsdauer, und zwar erstmals zum 1. April 1998,
der Anpassung unter-liegen solle. Dass sich die fixen [X.]e nicht im Hauptteil des [X.] befänden, sondern in dessen Anlage 3, ändere daran
nichts. Entscheidend sei nicht, an welcher Stelle des Vertragswerkes die Einzelheiten der [X.] geregelt seien, sondern welchen Inhalt sie hätten.
Die Preisänderungsklausel benachteilige die Klägerin wegen der dadurch objektiv eröffneten Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung zugunsten der [X.]
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Dabei sei es
unerheblich,
dass die Klägerin Unternehmerin sei. Denn die Unangemessenheit ergebe sich allein daraus, dass die Beklagte nach der Vertragsbestimmung das [X.] zwischen Leistung und Gegenleistung gegenüber der [X.] zu ihren Gunsten verändern könne. Insoweit lasse 10
11

-
7 -
das Bürgerliche Gesetzbuch eine Differenzierung der Schutzwürdigkeit der Inte-ressen von Verbrauchern und Unternehmern als Kunden nicht erkennen.
Im Übrigen sei der [X.] auch
ein Preisänderungsrecht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung schon deshalb nicht zuzubilligen, weil sie
An-lass gehabt habe, eine Kündigung des Gaslieferungsvertrags in Betracht zu ziehen, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 4. Mai 2005 der angekündig-ten Preiserhöhung widersprochen und fortan die Rechnungsbeträge
pauschal um 10 % gekürzt habe. Ebenso wenig komme eine Lückenschließung durch Zubilligung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 315 BGB in Betracht.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung
in einem wesentlichen Punkt
nicht
stand.
Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1
[X.]. 1 BGB auf Rückerstattung gezahlter Entgelte für die Erdgaslieferungen der [X.] nicht zu, weil die Klägerin, soweit sie
die von der [X.] in Rechnung gestellten Beträge bezahlt hat, diese mit Rechtsgrund geleistet hat. Denn die Preisände-rungsbestimmungen der Anlage 3 zum Gaslieferungsvertrag (im Folgenden: Anlage 3), auf deren Grundlage die Beklagte die streitgegenständlichen
Gaslie-ferungen gegenüber der Klägerin mit einem über dem bei Vertragsschluss lie-genden bezifferten [X.] abgerechnet hat, sind entgegen der [X.] des Berufungsgerichts nicht gemäß §
307 Abs. 1 BGB unwirksam.
1. Bei den in Anlage 3 enthaltenen und in den [X.] der Parteien einbezogenen
Regelungen zur Bestimmung des von der Klägerin zu zahlenden Gaspreises
handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht und von der Revision unangegriffen angenommen hat, um Allgemeine Ge-12
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14
15

-
8 -
schäftsbedingungen im Sinne des §
305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Soweit sie danach gemäß § 307 BGB der Inhaltskontrolle unterliegen, halten sie dieser aber im

wie hier -
unternehmerischen Verkehr (§ 310 Abs. 1 BGB) stand.
2. Die für die streitgegenständlichen Gasabrechnungen relevanten [X.]

insbesondere die in Ziffer 3.3.1 der Anlage 3 enthaltene Berechnungsformel und die sie erläuternden Regelungen in Ziffern 3.3.1
bis 3.3.3 der Anlage 3 -
genügen, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Zwei-fel zieht,
den Anforderungen des Transparenzgebots (§
307 Abs. 1 Satz 2, Abs.
3 Satz 2 BGB). Denn ihr Regelungsgehalt -
die Art und Weise der erstma-ligen Berechnung sowie der Änderung des Gaspreises
-
ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsurteile vom
14. Mai 2014
-
VIII [X.], ZIP
2014, 1435 Rn. 13, zur [X.] in [X.] bestimmt, und [X.]/13, juris
Rn. 16 f., zur [X.] bestimmt; vom 24. März 2010 -
VIII ZR 178/08, [X.] 185, 96 Rn. 15 ff., und [X.], [X.], 1050 Rn.
21 ff.).
Der jeweils aktuelle Gaspreis
ist mit
Hilfe der in Ziffer 3.3.1
der Anla-ge 3
enthaltenen Berechnungsformel aufgrund der diese Formel
erläuternden Bestimmungen ohne weiteres zu berechnen, sobald die Variable der Berech-nungsformel
-
der Preis für leichtes Heizöl -
bekannt ist. Ziffer 3.3.2
der Anla-ge
3
verweist hinsichtlich des [X.] auf die Monatsberichte des [X.], so dass
die erstmalige Berechnung und jede spätere Ver-änderung des Gaspreises
unschwer überprüfbar sind.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen
die Auffassung des [X.], dass die
in Ziffer 3.3.1 der Anlage 3 enthaltene Berechnungsfor-mel, soweit sie künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden Gas-preises
zum Gegenstand hat, auch einer über das Transparenzgebot hinaus-gehenden
Inhaltskontrolle gemäß §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unterliegt. Sie ist insoweit nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz
1
BGB einer weitergehenden [X.] entzogen. Denn hinsichtlich der Regelung künftiger Preisänderungen 16
17

-
9 -
handelt es sich bei diesen Bestimmungen um kontrollfähige [X.]n und nicht um eine
gemäß §
307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Preis-hauptabrede (vgl. Senatsurteile
vom 14. Mai 2014
-
VIII [X.], [X.]O Rn. 14 ff., und [X.]/13, [X.]O Rn.
18 ff.).
Die gegen diese zutreffende Würdigung des Berufungsgerichts vorgebrachten Argumente der Revision bleiben ohne Erfolg.
a) Zwar sind, wovon das Berufungsgericht auf der Grundlage der Senats-rechtsprechung zutreffend ausgegangen ist, formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden [X.] unmittelbar bestimmen, gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der ge-setzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen ([X.] vom 25. September 2013 -
VIII [X.], NJW 2014, 209 Rn.
17). Hiervon zu unterscheiden sind aber die kontrollfähigen ([X.], also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle jedoch, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, [X.] Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren [X.]n bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben"
eine bereits bestehende [X.]. Sie weichen von dem das dispositi-ve Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (§
307 Abs.
3 Satz
1
BGB). Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie dem Verwender das Recht zu einer einsei-tigen Preisänderung einräumen oder eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (Senatsurteile vom 24. März 2010 -
VIII ZR 178/08, [X.]O Rn. 19 f., und [X.], [X.]O Rn. 25
f.; jeweils mwN). Damit bleibt für die der Über-prüfung entzogenen Preis-
und
Leistungsbestimmungen
nur der enge Bereich 18

-
10 -
der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimm-barkeit des wesentlichen [X.] ein wirksamer Vertrag nicht mehr [X.] werden kann (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2014
-
VIII ZR 404/12, NJW
2014, 2269 Rn.
44 mwN, zur [X.] in [X.] vorgesehen).
b) Ob eine
Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist durch Ausle-gung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann. Allgemeine Ge-schäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Gehalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertrags-partners zugrunde zu legen sind.
Zweifel bei der Auslegung gehen nach §
305c
Abs. 2
BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (zum Ganzen:
Senatsurteile vom 14. Mai 2014 -
VIII [X.], [X.]O Rn. 16, und [X.]/13, [X.]O Rn.
20; jeweils mwN).
c) Nach diesen Grundsätzen ist bei der Beurteilung der für die Ermittlung des Gaspreises
maßgeblichen Berechnungsformel in Ziffer 3.3.1 der Anlage 3
zu differenzieren. Diese Berechnungsformel
hat
zwei Funktionen, die im [X.] auf ihre Kontrollfähigkeit unterschiedlich zu beurteilen sind.
[X.]) Sie enthält
einerseits -
darin ist der Revision zuzustimmen -
die ge-mäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Vereinbarung über die Höhe des bei Vertragsbeginn geltenden Gaspreises
([X.]). Dieser [X.] -
wie jeder bei Vertragsbeginn vereinbarte [X.] -
nicht der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteile
vom 14. Mai 2014 -
VIII [X.], [X.]O Rn. 17, und [X.]/13, [X.]O Rn. 21;
jeweils mwN). Vorliegend haben sich die Parteien in Anwendung der Berechnungsformel der 19
20
21

-
11 -
Anlage 3 auf den -
der Inhaltskontrolle nicht unterliegenden -
bei Lieferbeginn geltenden Gaspreis geeinigt. Das ergibt sich schon daraus, dass die fest [X.], nach Liefermenge gestaffelten Anfangspreise, die sich
in Anwendung der Berechnungsformel ergeben, in der Ergänzung zur Anlage 3 des [X.]svertrages vom 17. März 1998 in [X.] Form ausgewiesen worden sind. Sie waren damit
-
anders als die Revision meint -
bei Vertragsschluss [X.] "variabel", sondern standen fest (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2014

[X.]/13, [X.]O Rn. 23).
[X.]) Andererseits
regelt die Berechnungsformel zugleich auch zukünftige, nach Ziffer 3.3.3
der Anlage 3
eintretende Preisänderungen. Insoweit handelt es sich bei der
Berechnungsformel nicht um die [X.] zur Ermitt-lung des anfänglichen Gaspreises, sondern -
im Sinne der Senatsrechtspre-chung (vgl. Senatsurteile vom 24.
März 2010 -
VIII ZR 178/08, [X.]O Rn. 20, und [X.], [X.]O Rn. 26; jeweils mwN) -
um eine der Inhaltskontrolle unter-liegende [X.], die künftige Preismodifikationen zum Gegenstand hat. Die Berechnungsformel in Ziffer
3.3.1 der Anlage 3 ist
nicht deshalb, weil sie (auch) den bei Vertragsbeginn geltenden Anfangspreis bestimmt
und inso-weit nicht kontrollfähig ist, der Inhaltskontrolle insgesamt, also auch insoweit entzogen, als sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regelt
(vgl. [X.]e vom 14. Mai 2014
-
VIII [X.], [X.]O Rn. 18, und [X.]/13, [X.]O Rn. 22).
d) Die Revision meint dagegen, dass die in Ziffer 3.3.1 der Anlage 3 ent-haltene Berechnungsformel insgesamt eine der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB entzogene
[X.] über einen "variablen"
Gaspreis
dar-stelle. Dem kann
-
wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher aus-geführt
hat
-
schon deshalb nicht gefolgt werden, weil eine solche Sichtweise in nicht hinnehmbarer Weise
Möglichkeiten zur Umgehung der Inhaltskontrolle eröffnet und damit dem Schutzzweck des Rechts der Allgemeinen Geschäfts-22
23

-
12 -
bedingungen nicht gerecht wird (Senatsurteile
vom 14. Mai 2014
-
VIII [X.], [X.]O Rn. 29 f., und [X.]/13, [X.]O Rn. 30 f.).
4. Wie die Revision aber zu Recht geltend macht, hält
die in Ziffer 3.3.1 der Anlage 3 zur Bestimmung des während der Vertragslaufzeit
jeweils ge-schuldeten Gaspreises enthaltene Berechnungsformel einer Inhaltskontrolle, soweit sie dieser nach vorstehenden Maßstäben unterliegt, stand, weil sie die Klägerin mit Rücksicht auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 310 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB)
nicht unangemessen im Sinne des §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB
benachteiligt.
Denn die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen Interessenausgleichs im Sinne des §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der [X.] und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen getroffen werden ([X.]e vom 24. März 2010 -
VIII ZR 178/08, [X.]O Rn. 26, und [X.], [X.]O Rn. 33; jeweils mwN). Insoweit hat das Berufungsgericht dem [X.], dass die Beklagte die in der Anlage 3 enthaltenen Preisbestimmungen gegenüber der Klägerin als Unternehmerin verwendet hat, zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen.
a) Der Verwender von [X.] in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen hat -
insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäfts-verbindungen -
ein anerkennenswertes Bedürfnis daran, seine Preise den aktu-ellen Kosten-
oder Preisentwicklungen anzupassen. Auf Seiten des Kunden ist dagegen dessen Interesse daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äqui-valenzverhältnisses hinausgehen (Senatsurteile vom 24. März 2010 -
VIII ZR 178/08, [X.]O, und [X.], [X.]O; jeweils mwN).

24
25

-
13 -
[X.]) Der Senat hat ein berechtigtes Interesse auch von [X.], Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kun-den weiterzugeben, grundsätzlich anerkannt (Senatsurteile vom 15. Juli 2009
-
VIII ZR 225/07, [X.] 182, 59 Rn. 22, und [X.], [X.] 182, 41 Rn.
23 ff.). Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so ist jedenfalls bei [X.] mit Verbrauchern die Schranke des §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB aber
überschritten, wenn solche Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den [X.] vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteile vom 21. September 2005 -
VIII ZR 38/05, [X.], 2335 unter [X.]; vom 13. Dezember 2006 -
VIII ZR 25/06, WM
2007, 796 Rn.
21; vom 24. März 2010 -
VIII ZR 178/08, [X.]O Rn. 35, und [X.], [X.]O).
[X.])
Nach der Senatsrechtsprechung kann in einem langfristigen [X.] ein berechtigtes Interesse nicht nur an der Verwendung einer Kostenelementeklausel, sondern auch einer Spannungsklausel bestehen. Eine gleitende Preisentwicklung durch Bezugnahme auf ein Referenzgut, das den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts gerecht wird und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel ist, vermeidet auf beiden Seiten die Notwendigkeit, einen langfristigen Vertrag allein deshalb zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzuschließenden [X.] einen neuen Preis aushandeln zu können. Sie sichert so zugleich stabile Vertragsverhältnisse und die im Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung (Senatsurteile vom 24. März 2010 -
VIII ZR 178/08, [X.]O Rn. 30, und [X.], [X.]O Rn. 38).
b) Nach diesen Grundsätzen hält
die in Ziffer
3.3.1 der Anlage 3
enthal-tene
Preisänderungsbestimmung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 26
27
28

-
14 -
1 BGB stand, soweit die Beklagte
diese nicht gegenüber Verbrauchern, [X.] gegenüber einem Unternehmen wie der Klägerin
verwendet.
[X.]) Bei der in Ziffer 3.3.1
geregelten Bestimmung zur Anpassung des Gaspreises
handelt es sich um eine Spannungsklausel. Denn der Preis für leichtes Heizöl stellt keinen Kostenfaktor, sondern einen Wertmesser für die von der [X.] zu erbringende Leistung dar, weil er als solcher und ohne [X.] auf die Kosten der [X.] die Höhe des Gaspreises
bestimmen soll (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2014
-
VIII
[X.], [X.]O Rn. 38, und [X.]/13, [X.]O Rn. 38;
vom 24. März 2010 -
VIII ZR 178/08, [X.]O Rn. 29, und [X.], [X.]O Rn. 37).
Zwar hat der Senat für Gaslieferungsverträge mit Verbrauchern ent-schieden, dass [X.] der vorliegenden Art, nach denen sich der Gaspreis
entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 -
VIII ZR 178/08, [X.]O Rn. 25, 32, 36 ff., und [X.], [X.]O Rn. 32, 36 ff.). Diese für [X.] entwickelte Rechtsprechung des Senats ist
auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr
aber aus den in dem
Senatsurteil vom 14. Mai 2014
(VIII [X.], [X.]O Rn. 41
ff.) näher [X.] Gründen nicht übertragbar. Ob die Bindung des Gaspreises an den Marktpreis für leichtes Heizöl sachgerecht und akzeptabel erscheint, unterliegt der kaufmännischen Beurteilung und Entscheidung des als Unternehmer [X.] Gaskunden, die einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen der [X.] nicht zugänglich ist. Es ist in einer marktwirtschaftli-chen Ordnung Aufgabe des Unternehmers,
selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Gaslieferungsvertrag, der eine Bindung des Gaspreises
an den Preis für leichtes Heizöl vorsieht, für ihn annehmbar ist. Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, diese unternehmerische Entscheidung des Kunden für eine Ölpreisbindung darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und 29
30

-
15 -
sie gegebenenfalls zu Gunsten des einen Unternehmens sowie zu Lasten des anderen zu korrigieren (Senatsurteile
vom 14. Mai 2014 -
VIII [X.], [X.]O
Rn. 45 f., und [X.]/13, [X.]O
Rn. 39).
[X.]) Aus dem Urteil des [X.] vom 6. April 2005 ([X.], NJW 2005, 2006 unter [X.]) lässt sich -
anders als die Revisionserwi-derung meint -
für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges herleiten. Soweit dort für die Beurteilung von [X.] in einem Gewerbe-raummietvertrag kein Anlass gesehen worden ist, die Schutzbedürftigkeit eines Gewerbetreibenden anders zu beurteilen als diejenige eines Wohnraummieters, weil die Relevanz der dortigen, erst am Ende einer (langen) Vertragslaufzeit zum Tragen kommenden Endrenovierungsverpflichtung nicht ohne Weiteres auch schon bei Vertragsschluss überschaubar war, ist diese Fallgestaltung mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Denn bei der streitgegenständlichen [X.] geht es um einen für die Beurteilung der beiderseitigen Leistungen zentralen Kalkulationsgesichtspunkt, dessen Bedeutung und Aus-wirkungen auf das [X.] über die vereinbarte Vertragslaufzeit hin-weg offen auf der Hand gelegen haben. Von einem gewerblichen Unternehmen wie der Klägerin ist zu erwarten, dass es bei einer sorgfältigen Kalkulation [X.], die zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit gehört, gerade auch einer ihm gegenüber verwendeten [X.] besondere Auf-merksamkeit schenkt und sich über deren Folgen die nötige Klarheit verschafft (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2014 -
VIII [X.], [X.]O Rn. 46).
cc) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung schließlich im Wege der [X.] geltend, die Beklagte könne sich gemäß § 242 BGB nicht auf die [X.] berufen, weil "i-nigkeit darüber bestanden [habe], dass auch die Klägerin zu günstigeren [X.] als Privatkunden beliefert werden sollte",
was tatsächlich jedoch nicht der Fall sei. Auch das gehört zum beschriebenen Risiko kaufmännischer Kalkulati-31
32

-
16 -
on, nämlich die Preisvereinbarungen auf der Grundlage einer Beobachtung des Marktgeschehens, zu dem hier insbesondere die veröffentlichten Entgelte für die Belieferung von [X.] gezählt haben, zu treffen und, wenn auf Dauer ein bestimmter Abstand zu den allgemein geforderten Tarifen sichergestellt werden soll, dies etwa über eine Abstandsklausel zu vereinbaren. Dazu zeigt die Revisionserwiderung aber keinen Vortrag in den Tatsacheninstanzen auf; auch die von ihr zuletzt in Bezug genommene Anlage [X.] verhält sich hierzu nicht. Es liegt deshalb im Risikobereich der Klägerin, wenn sich die auf der Grundlage der [X.] vereinbarten Preise anders entwickelt haben sollten als die allgemeinen Tarife.

-
17 -
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu [X.], weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Rechtsmittel der [X.] unter Aufhebung der Entscheidungen der [X.] zur Abweisung der Klage.

[X.]

[X.]

[X.]

Dr. [X.]

Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2013 -
2 O 322/11 -
[X.], Entscheidung vom 16.07.2013 -
I-19 [X.] -
33

Meta

VIII ZR 258/13

17.09.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. VIII ZR 258/13 (REWIS RS 2014, 2856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2856

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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