Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. VIII ZR 109/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13467

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 109/14
Verkündet am:

25. März 2015

Vorusso,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.
März 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Dr.
Hessel sowie [X.], [X.] und [X.]
für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 6. März 2014 in der Fassung des [X.] vom 10. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, versorgte die [X.], eine aus den Eigentümern von 24 privat genutzten Wohneinheiten beste-hende Wohnungseigentümergemeinschaft, auf der Grundlage eines am 27./30.
Juni 1995 mit der Rechtsvorgängerin der Muttergesellschaft der Kläge-rin geschlossenen, durch eine Zusatzvereinbarung vom 8./9. November 2000 geänderten [X.] mit Erdgas. Bei Abschluss des 1
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-
Vertrages und der Zusatzvereinbarung war die Beklagte durch eine gewerbliche Hausverwaltungsgesellschaft vertreten.
Der Gaslieferungsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:
"§ 4 Preise und Preisänderungen

[1]
Für die Bereithaltung und Lieferung des Erdgases zahlt der Kunde ei-nen [X.] und einen Arbeitspreis.

[3]
Der Basis-Arbeitspreis ([X.]) beträgt ab 20 Wohneinheiten für Raumheizung

mit Warmwasserbereitung

3,00 Pf/kWh

ohne Warmwasserbereitung

3,10 Pf/kWh

Der jeweilige [X.] erhöht sich um die jeweils geltende
Mineralölsteuer gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 3a aa) Mineral-
ölsteuergesetz ([X.]) Stand 01.07.1991

0,36 Pf/kWh
Preisabschlag, zur
Zeit

0,16 Pf/kWh

H.

[= Rechtsvorgängerin der Muttergesellschaft der Klägerin] behält sich das Recht vor, den Preisabschlag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Regelung des [X.] kommt nicht mehr zur Anwendung, wenn die [X.] entfallen oder reduziert werden sollte.

Der Arbeitspreis ([X.]) ändert sich wie folgt:

[X.]
= [X.]
+ 0,09133 ([X.] -
34,42 [X.]/hl)

In der [X.] bedeuten:

[X.]
=
Preis leichtes Heizöl, veröffentlicht vom Statistischen
Bundesamt in der Fachserie
17, Reihe 2; Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeu-gerpreise); 3 Erzeugerpreise ausgewählter gewerb-licher Produkte; Warenbezeichnung leichtes Heizöl in [X.]/hl bei Lieferung in [X.] an Verbraucher, 40-50 hl pro Auftrag (einschließlich Mineralölsteuer und EBV), frei Verbraucher, für den Berichtsort Ham-burg.

[4]

mit Wirkung ab 1. Oktober eines Jahres vorgenommen.
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Als Folgewert gilt:

der Durchschnitt aus den vom [X.] veröffentlichten Werten für das 2. Halbjahr des vorhergegangenen Kalenderjahres sowie der Durchschnitt aus den veröffentlichten Werten für das 1. Halbjahr des laufenden Kalenderjahres.

[6]
Bei Vertragsbeginn gelten die Folgewerte der letzten vorhergehenden Preisüberprüfung.

Die Zusatzvereinbarung der Parteien enthält unter anderem folgende Regelung:
"1. Der in § 4 [3] genannte Preisabschlag beträgt ab 01.10.2000
0,46 Pf/kWh

.

] behält sich das Recht vor, diese Preisabschlagsregelung anzu-passen, wenn der Steuersatz für Erdgas ([X.]. 0,68 Pf/kWh) entfallen oder reduziert werden sollte.

[2.] Der § 4 [4] erhält ab 01.04.2001 folgende Fassung:

e-nommen. Die Änderungszeitpunkte sind jeweils der 1. April und 1. Okto-ber. Der sich ergebende Preis wird vom jeweiligen Änderungszeitpunkt ab berechnet. Als Folgewert für [X.] werden zugrunde gelegt

bei Preisänderungen zum 1. April
Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das 2.
Halbjahr des vorhergegangenen Kalenderjahres.

bei Preisänderungen zum 1. Oktober
Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das 1.
Halbjahr des laufenden Kalenderjahres.

Alle übrigen Bestimmungen des [X.] gelten unver-ändert weiter."
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Die Klägerin legte den Abrechnungen ihrer Gaslieferungen jeweils den auf der Grundlage von § 4 des Gaslieferungsvertrags und der Zusatzvereinba-rung errechneten Arbeits-
und [X.] zugrunde. Die Beklagte glich die Abrechnungen aus und widersprach den Preiserhöhungen der Kläge-rin erstmals mit Schreiben vom 29. September 2004, indem sie unter anderem die mangelnde Billigkeit der Preiserhöhungen rügte und ankündigte, Zahlungen künftig nur unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu leis-ten. Mit Schreiben vom 23. Januar 2006, 8. Februar 2007, 6. Februar 2008, 11.
September 2009 und 7. Januar 2010 widersprach die Beklagte auch späte-ren Preiserhöhungen. Sie beglich die Abrechnungen der Klägerin seither ledig-lich auf der Grundlage des vor dem 1. Oktober 2004 geltenden [X.] (2,8561 ct/kWh) und [X.]es (3,25

Das [X.] endete zum 30.
September 2009 [X.] einer
Kündigung der Klägerin.
Die Beklagte hält die Preisanpassungsregelung für unwirksam.

nebst Zinsen für Ihre Gaslieferungen im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2009. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte hilfsweise -
für den Fall der Zurückwei-sung der von der Klägerin eingelegten Berufung -
Widerklage auf Rückzahlung vermeintlich überzahlter Gasentgelte erhoben, die sie auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Basispreise und unter Berücksichtigung der teilweise

Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] der Klage bis auf eine Herabsetzung der Zinshöhe von 8 % auf 5 % stattgegeben. Mit ihrer 4
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vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und verfolgt ihr [X.]begehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Klägerin stehe gemäß § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Sondervertrag für Erdgaslieferung und § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für den Zeit-raum 1. April 2004 bis 30. September 2009 noch ein restlicher Kaufpreisan-

Die Regelung in § 4 des [X.] sei unter Berücksichtigung der vom [X.] mit Urteil vom 24. März 2010 -
[X.] (NJW 2010, 2793) aufgestellten Grundsätze nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
Die Klausel sei auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung der [X.] unwirksam. Anders als vom [X.] angenommen, komme eine Überprüfung der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Betracht, da die Klausel gemäß § 307 Abs. 3 BGB als [X.] von einer Inhaltskontrolle ausgenommen sei.
Die Klausel sei auch nicht als Preisbestimmung deshalb unwirksam, weil der Arbeitspreis an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl geknüpft werde. In-9
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soweit könne nicht auf die Rechtsprechung des [X.]es zur Wirk-samkeit entsprechender Klauseln bei der Anwendung der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückgegriffen werden. Es sei gerade das Wesen der [X.], dass an die Vereinbarung eines Preises andere Anfor-derungen als an Klauseln zu stellen seien, die der [X.] unterlägen. Die Klausel könne daher nur gemäß § 138 BGB unwirksam sein, wofür vorlie-gend keine Anhaltspunkte bestünden.
Der Zinsausspruch folge aus § 291 BGB in Verbindung mit § 696 Abs. 3 ZPO, jedoch nur in der Höhe gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte sei [X.] im Sinne des § 13 BGB. Dies habe bereits das [X.] über-zeugend festgestellt. Der [X.] habe durch Beschluss vom 2. Juni 2005 die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht ([X.], Beschluss vom 2. Juni 2005 -
V [X.], [X.]Z 163, 154). Es sei über-zeugend, entsprechend der Einstufung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Falle des Zusammenschlusses zu privaten Zwecken ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2001 -
XI ZR 63/01, [X.]Z 149, 80) auch im Falle einer privaten [X.] die [X.] weiter anzuneh-men. Die einzelnen Wohnungseigentümer würden nicht durch ihren Zusam-menschluss oder durch die Wahl einer professionellen Verwaltung gewerblich tätig. Sie seien auch nicht weniger schutzbedürftig. Es sei nicht ersichtlich, dass vorliegend überwiegend eine gewerbliche Tätigkeit in Form des Haltens der Immobilie gegeben sei.
Da die Berufung nicht zurückgewiesen worden sei, sei über die nur für diesen Fall erhobene Widerklage nicht zu entscheiden.

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II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung restlichen Entgelts für die im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Erdgaslieferungen nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht hat, wie die Revi-sion mit Recht rügt, verkannt, dass die Regelung in §
4 Abs. 3 des [X.], auf deren Grundlage die Klägerin die Gaslieferungen gegenüber der [X.] abgerechnet hat, gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1 BGB unwirksam ist, so-weit sie auch künftige Preisänderungen betrifft.
1. Bei den Bestimmungen in §
4 des [X.] handelt es sich nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revi-sionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen um [X.] im Sinne des §
305 Abs.
1 Satz 1 BGB.
2. Die für die streitgegenständliche Gasabrechnung relevanten Vertrags-bestimmungen genügen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, den Anforderungen des [X.] (§
307 Abs.
1 Satz 2, Abs.
3 Satz 2 BGB). Dies gilt insbesondere für die in §
4 Abs.
3 des [X.] enthaltene Berechnungsformel und die sie erläuternden und modifizierenden Regelungen innerhalb des [X.] sowie der Zusatzvereinbarung. Denn ihr Regelungsgehalt, also die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der Änderung des [X.], ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. [X.]surteil vom heutigen Tage, VIII
ZR 243/13, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt, unter [X.], sowie [X.]surteile vom 17.
September 2014 -
VIII ZR 258/13, NJW 2014, 3508 Rn. 16; vom 14. Mai 2014 -
VIII ZR 114/13, [X.]Z 17
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201, 230 Rn.
13, und [X.], [X.] 2014, 212 Rn.
16
f.; jeweils zu vergleichbaren Preisanpassungsklauseln).
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die in §
4 Abs.
3 des [X.] enthaltene Berechnungsformel, soweit sie künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden [X.] zum [X.] hat, aber einer über das Transparenzgebot hinausgehenden [X.] gemäß §
307 Abs.
1 Satz 1 BGB. Sie ist insoweit nicht gemäß §
307 Abs.
3 Satz
1
BGB einer weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen.
Denn wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, handelt es sich bei derartigen Bestimmungen hinsichtlich künftiger Preisände-rungen um kontrollfähige Preisnebenabreden und nicht, wie das Berufungsge-richt gemeint hat, um die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB
nicht kontrollfähige [X.] (vgl. [X.]surteile vom 14. Mai 2014 -
VIII ZR 114/13, aaO Rn.
14 ff., und [X.], aaO Rn.
18
ff.; vom 17. September 2014
-
VIII ZR 258/13, aaO Rn.
17
ff., sowie [X.]surteil vom heutigen Tage -
[X.], aaO unter [X.]; jeweils mwN).
4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO). Denn die in §
4 Abs.
3 des [X.] enthaltene Berechnungsformel hält einer Inhaltskontrolle gemäß §
307 Abs.
1 Satz 1 BGB, soweit sie dieser nach den vorstehend genannten [X.] unterliegt, nicht stand, da sie die Beklagte unangemessen benachteiligt.
a) Für [X.] mit Verbrauchern hat der [X.], dass [X.] der vorliegenden Art, nach denen sich der [X.] für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind ([X.]s-urteile vom 24. März 2010 -
VIII ZR 178/08, [X.]Z 185, 96 Rn.
25, 32, 36 ff., 20
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und [X.], [X.], 1050 Rn.
32, 36 ff.). Ein berechtigtes Interesse an der Verwendung derartiger [X.] gegenüber Verbrauchern hat der [X.] in diesen Entscheidungen nur anerkannt, wenn sie gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringen-de Leistung übereinstimmt und es sich damit um eine Bezugsgröße handelt, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und deshalb für [X.] akzeptabel sein kann ([X.]surteile vom 24. März 2010
-
VIII ZR 178/08, aaO Rn.
30, und [X.], aaO Rn.
38). Diese Voraus-setzungen hat der [X.] bei einer ölpreisindexierten [X.] in einem Verbrauchervertrag verneint, weil die erforderliche Prognose, dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der [X.] entwickelt, bereits daran scheitert, dass ein -
durch eine Spannungsklausel zu wahrender -
Marktpreis für Gas damals nicht fest-stellbar war ([X.]surteile vom 24.
März 2010 -
VIII ZR 178/08, aaO Rn.
31, und [X.], aaO Rn.
39; vom 14. Mai 2014 -
VIII ZR 114/13, aaO Rn.
40).
Diese Rechtsprechung ist, wie der [X.] inzwischen entschieden hat, [X.] nicht auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar. Dort hält eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten aus-schließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, der Inhaltskontrolle gemäß §
307 Abs.
1 Satz 1 BGB stand (Se-natsurteile vom 14. Mai 2014 -
VIII ZR 114/13, aaO Rn.
41 ff., und [X.], aaO Rn.
39; vgl. [X.], NJW 2014, 2714).
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hält die in §
4 Abs.
3 des [X.] enthaltene Preisregelung im Streitfall einer Inhaltskontrolle, soweit sie ihr unterliegt, nicht stand. Denn für eine gemäß §
310 Abs.
1 BGB gebotene 24
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-
Berücksichtigung der im unternehmerischen Geschäftsverkehr geltenden Be-sonderheiten
ist vorliegend kein Raum, weil nach den Feststellungen des [X.] es sich bei sämtlichen Mitgliedern der [X.] um natürliche Personen handelt, die das Wohnungseigentum zu rein privaten Zwecken [X.]. Die Beklagte ist mithin im Rahmen des §
13 BGB einer natürlichen, private Zwecke verfolgenden Person gleichzustellen und deshalb nicht als Unterneh-mer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, sondern als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen.
aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist [X.] umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Wohnungseigen-tümergemeinschaften als Verbraucher oder Unternehmer anzusehen sind (zum [X.] [X.]surteil vom heutigen Tage -
[X.], aaO unter II
4
b [X.]).
[X.]) Wie der [X.] in seinem Urteil vom heutigen Tage ([X.], aaO unter 4 [X.] mwN) näher ausgeführt hat, ist die [X.] für sich genommen zwar weder eine natürliche noch eine juristische Person und unterfällt deshalb bei einer allein auf den Gesetzeswortlaut gestütz-ten Auslegung keiner der in §§
13, 14 BGB enthaltenen Definitionen. Sie ist aber regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck
abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Hiervon ist -
wie im Streitfall -
bei einem zur Deckung des eigenen [X.] abgeschlossenen formularmäßigen Energielieferungsvertrages regelmä-ßig auszugehen.
[X.]) Hiernach ist die Beklagte im Hinblick auf den Abschluss des streitge-genständlichen Gaslieferungsvertrags als Verbraucherin zu behandeln und fin-26
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den die nach §
310 Abs. 1 Satz 2 BGB für den unternehmerischen Geschäfts-verkehr entwickelten Maßstäbe für die Inhaltskontrolle einer [X.], bei der sich der Arbeitspreis ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, keine Anwendung. Denn nach den vom [X.] in Bezug genommenen Feststellungen des [X.]s setzt sich die Beklagte ausschließlich aus natürlichen Personen zusammen, die das Wohneigentum zu rein privaten Zwecken halten. Der streitgegenständliche Gaslieferungsvertrag diente allein der Bewirtschaftung der Heizzentrale und damit der Versorgung der in der Wohnungseigentümergemeinschaft zusam-mengefassten Privatwohnungen. Gegen diese Feststellungen bringt die Revisi-onserwiderung nichts vor und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erin-nern.
[X.]) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine andere Beurteilung auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte nach den [X.] bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags sowie der Zusatzvereinbarung durch eine gewerblich handelnde Hausverwaltungsge-sellschaft vertreten war. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§
13, 14 BGB kommt es im Falle einer Stellver-tretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen -
hier der [X.] -
an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine verbraucherschützende Norm gerade an die Umstände des Vertragsschlusses anknüpft, also einen situativen Überei-lungsschutz gewährleistet, den der Gesetzgeber aufgrund der mit der [X.] verbundenen Gefahr einer unzulässigen oder unangemessenen Beeinflussung für erforderlich gehalten hat ([X.]surteil vom heutigen Tage
-
[X.], aaO unter II 4 b ee mwN). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
c) Nach alledem ist die Berechnungsformel in §
4 Abs.
3 des [X.] gemäß §
307 Abs.
1
Satz 1 BGB unwirksam, soweit sie nicht den bei Ver-29
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tragsbeginn geltenden Arbeitspreis betrifft, sondern die während der [X.] eintretenden periodischen Preisanpassungen regelt.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwi-derung aus den im [X.]surteil vom heutigen Tage ([X.], aaO unter II 4 b ff (1) mwN) im Einzelnen ausgeführten Gründen auch nicht daraus, dass bei einem Verbrauchervertrag, von dessen Vorliegen hier nach den [X.] des Berufungsgerichts auszugehen ist, bei der Beurteilung der unange-messenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch die den [X.] begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind (§ 310 Abs. 3 Nr.
3 BGB).
Da die Berechnungsformel bereits aus dem eingangs genannten Grund unwirksam ist, kommt es auf die von der [X.] geltend gemachten weiteren Unwirksamkeitsgründe nicht an.
5. Ob und in welcher Höhe der Klägerin dennoch ein Anspruch auf [X.] restlicher Vergütung zusteht, hängt von dem für die streitgegenständlichen Gaslieferungen geschuldeten Preis ab. Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.]s kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Preisänderungsklausel entstehende Lücke nicht durch [X.] Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Eine solche nicht mehr hinnehmbare Störung des [X.] ist dann anzunehmen, wenn es sich um ein langjähriges Energie-versorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitab-31
32
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14
-
schnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht ([X.]surteile vom 14.
März 2012 -
VIII [X.], [X.]Z 192, 372 Rn. 23, und [X.], [X.], 265 Rn. 28; vom 15. Januar 2014 -
VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20).
Unter diesen Voraussetzungen kann -
sowohl im Falle der Rückforde-rung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen ([X.]surteil vom 14.
März 2012 -
[X.], aaO Rn. 29) -
die durch den Wegfall der unwirksamen Preisänderungsklausel entstehende Lücke durch er-gänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise geschlos-sen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhö-hung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat ([X.]surteile vom 14.
März 2012 -
VIII [X.], aaO Rn. 21 ff.; und [X.], aaO Rn. 26 ff.; vom 23. Januar 2013 -
VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 23, und [X.], [X.] 2013, 225 Rn. 21 ff.; vom 31. Juli 2013 -
VIII ZR 162/09, [X.]Z 198, 111 Rn. 64).
Das Berufungsgericht hat -
aus seiner Sicht folgerichtig -
keine Feststel-lungen zu dem -
für die Begründetheit der Klage und der [X.] rele-vanten -
Zeitpunkt des Zugangs der jeweiligen Jahresabrechnungen sowie des erstmals mit Schreiben vom 29. September 2004 erklärten Widerspruchs der [X.] gegen die Preiserhöhungen getroffen.

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15
-
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, so-weit zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum Zugang der Jahresabrechnungen und dem Zeitpunkt der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen durch die Beklagte getroffen werden können (§
563 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
Vorsorglich weist der [X.] für das weitere Verfahren darauf hin, dass von einem Widerspruch gegen die Preiserhöhung auch dann auszugehen ist, wenn der Kunde sich nur gegen die Billigkeit der Preiserhöhung wendet. Auf die tatsächlichen oder von dem Versorgungsunternehmen vermuteten Gründe
für

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-
16
-
den Widerspruch kommt es nicht an ([X.]surteile vom 22. Februar 2012
-
VIII ZR 34/11, [X.], 2061 Rn. 31; vom 15. Januar 2014 -
VIII ZR 80/13, aaO Rn. 22; jeweils mwN).
[X.]
Dr. Hessel
[X.]

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2011 -
316 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 06.03.2014 -
5 [X.] -

Meta

VIII ZR 109/14

25.03.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. VIII ZR 109/14 (REWIS RS 2015, 13467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13467

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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