Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 2 StR 285/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1672

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[X.] August 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 154 Abs. 2 StPO [X.] Das Verfahren des [X.] Cs wird zu dem Verfahren des [X.] 521Js 16958/00 1 KLs verbunden.2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2001 wirda) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im [X.] der Ur-teilsgründe vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die [X.] Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last.b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagtewegen Vergewaltigung sowie wegen schweren Raubs [X.] mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheits-beraubung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus [X.] des [X.] vom 24.Oktober 2000 ([X.]) zu einer [X.] fünf Jahren verurteilt wird.3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird [X.] Der Beschwerdeführer hat die verbleibende Kosten seinesRechtsmittels und die der Nebenklägerin [X.]imRevisionsverfahren entstandenen notwenigen Auslagen zu [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung undschweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheits-beraubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung [X.] aus dem Strafbefehl des [X.] vom24. Oktober 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechsMonaten verurteilt.Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in [X.] dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.1. Für die Verurteilung des Angeklagten im [X.] der [X.] gefährlicher Körperverletzung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechsMonaten war das [X.] nicht zuständig.Gegen den Angeklagten ist wegen der Tat vom 3. Juni 2000 vom [X.] auf Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] ein Strafbefehlerlassen worden. Auf Anregung der Staatsanwaltschaft [X.] legte [X.], nachdem der Angeklagte wirksam Einspruch eingelegt hatte, [X.] über die Staatsanwaltschaft [X.] dem [X.] [X.]mit der Bitte um Verbindung mit dem dort gegen den Angeklagten anhängigenVerfahren vor. Dem entsprach das [X.] durch Beschluß vom 5. Februar2001.- 4 -Dieser Verbindungsbeschluß war rechtsunwirksam, da er nicht von [X.] zuständigen Gericht erlassen worden ist. Dieser Mangel ist gemäß § 6StPO vom [X.] wegen zu beachten ([X.]; 1996, 47= [X.]R StPO § 4 Verbindung 9; 2000, 435; NStZ-RR 1996, 232 f.; 1997, 170f. = [X.]R StPO § 4 Verbindung 12; [X.], Beschluß vom 9. Mai 2000 - 4 StR105/00 jeweils m. w. N.). Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondernauch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung derbeteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden ([X.]St 22, 232,234). Erforderlich war die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Ge-richts (§ 4 Abs. 2 StPO), nämlich des [X.], da das [X.] und das [X.] [X.] zum Bezirk verschiedener Oberlan-desgerichte gehören.Die danach nicht wirksam vorgenommene Verbindung der beiden Ver-fahren hat der Senat nachgeholt, um die Sache insoweit einer endgültigen Er-ledigung zuzuführen (vgl. NStZ-RR 1997, 170, 171 = [X.]R StPO § 4 Verbin-dung 1).2. Der Senat hat das Verfahren nunmehr auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Ange-klagte wegen der Tat vom 3. Juni 2000 ([X.] der Urteilsgründe) verurteiltworden ist. Mit der Einstellung entfällt die für diese Tat verhängte [X.]. Entsprechend dem Antrag des [X.] hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf eine Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren erkannt, da auszuschließen ist, daß das [X.]ohne Berücksichtigung des vorläufig eingestellten Falls eine niedrigere Ge-samtstrafe gebildet hätte und eine solche auch nicht mehr [X.] -- 6 -3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Jähnke Detter [X.]Elf

Meta

2 StR 285/01

08.08.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 2 StR 285/01 (REWIS RS 2001, 1672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1672

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