Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2004, Az. 2 StR 174/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2511

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 2. Juli 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Mordes u. a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 2. Juli 2004 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2003 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden sind; im [X.] der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte [X.]wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt ist und der Angeklagte [X.]. wegen Mordes unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil
des Amtsgerichts [X.] vom 2. August 2002 und Einbeziehung der dortigen [X.] zu einer le-benslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verur-teilt ist. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Angeklagten haben die übrigen Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten wegen Mordes und wegen gefähr-licher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als [X.] verurteilt, den Angeklagten [X.]. unter Einbeziehung der Einzelfrei-heitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 2. August 2002. Die Revisionen der Angeklagten führen zur Einstellung des Verfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung; im übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des [X.] vom 3. Mai 2004 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des später getöteten

[X.]ist in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen [X.] nicht erwähnt. Die Anklage enthält lediglich den Tatvorwurf der Tötung "aus bislang unbekannten Gründen" und gibt hierfür einen Tatzeitraum an. [X.] Taten sind nach den Feststellungen sachlichrechtlich selbständig. Auch eine prozessuale Tatidentität (vgl. [X.] 47. Aufl. § 264 Rdn. 6) besteht nicht. Die sich über mehrere Tage erstreckenden Mißhandlungen [X.] mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis der Tötung nach der Auffassung des Lebens keinen einheitlichen Vorgang. Da [X.] nicht erhoben worden ist, fehlt es insoweit an der [X.]. Dieser Mangel ist durch den rechtlichen Hinweis der [X.] nicht geheilt worden (vgl. [X.]R StPO § 200 Abs. 1 S. 1 Œ Tat 1, 8). Dies nötigt zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung. 2. Die Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der für die gefährliche Körperverletzung verhängten Einzelstrafen bei beiden Angeklagten zur Folge. Die lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes hinge-- 4 - gen wird von dem Rechtsfehler nicht berührt; insofern bleibt auch der Gesamt-strafenausspruch bei dem Angeklagten [X.]. im Ergebnis bestehen. In [X.] handelt, wer verhindern will, daß eine andere Straftat oder ihr Täter bekannt wird oder wer die Aufdeckung erschweren will. Die andere Straftat muß sich objektiv und im subjektiven Tatbestand als ein Verbrechen oder Vergehen darstellen. Ob sie überhaupt verfolgbar ist, ist hin-gegen ohne Bedeutung (Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 14, 19). So hindert auch eine vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen der Vortat gemäß § 154 StPO nicht eine Verurteilung wegen eines [X.] (vgl. [X.] bei [X.], [X.] 1983, 622). Der Tatrichter muß in prozeßordnungsmäßiger Weise aufklären, ob die Voraussetzungen des [X.] vorliegen. Daß die Vortat angeklagt ist und zu einer Verurteilung führt, ist hingegen nicht Vor-aussetzung der Verurteilung wegen [X.]. Das [X.] hat hier aufgrund nicht zu beanstandender Beweiswür-digung bejaht, daß die Angeklagten gehandelt haben, um vorangegangene Mißhandlungen des [X.], die den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllten, zu verdecken. Es war berechtigt und verpflichtet, diese Feststel-lungen zu treffen, auch wenn die Anklage keine Angaben zu Art und Weise der Tötung und dem Motiv der Angeklagten enthielt, weil beides zu jenem Zeit-punkt nicht bekannt war und sich erst im Verlauf der Hauptverhandlung her-ausgestellt hat. Eine Anklage wegen Körperverletzung setzten die [X.] zur Vorgeschichte der Tat aber nicht voraus. - 5 - 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Rechtsmittel der Angeklagten richteten sich in erster Linie erfolglos gegen die Verurteilung wegen Mordes. Die Schuldspruchänderung ist daher nicht als Teilerfolg im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO zu werten. Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer

Roggenbuck

Meta

2 StR 174/04

02.07.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2004, Az. 2 StR 174/04 (REWIS RS 2004, 2511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2511

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.