Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2004, Az. 2 StR 445/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 5069

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom14. Januar 2004in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 gemäß § 349Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. August 2003 dahin geändert, daß der Ange-klagte wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung und mit versuchtem Mord zu einer Freiheitsstrafevon elf Jahren verurteilt wird.Die weitergehende Revision wird verworfen.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten Mordes zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wen-det sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat nurin geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.Die Annahme des [X.]s, der schwere Raub (in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung) stünde im Verhältnis der Tatmehrheit zu [X.] begangenen versuchten Mord hält rechtlicher Prüfung nicht stand. [X.] Grundlage der getroffenen Feststellungen stehen diese Taten im [X.] 3 -der Tateinheit. Der schwere Raub war vollendet, als der Angeklagte im Besitzder Briefumschläge, in denen sich Bargeld und ein Scheck befanden, gelangtwar. Die Tat war damit aber noch nicht beendet, da die endgültige Sicherstel-lung der Beute noch nicht erfolgt war. Der Angeklagte schoß nämlich auf sei-nen Verfolger, den Zeugen [X.]"um sich die erlangte [X.] zu [X.] nicht als Täter der Raubtat identifiziert zu werden" ([X.]). In einem der-artigen Fall steht die Gesetzesverletzung, die der Beendigung eines bereitsvollendeten Raubes dient, zu dieser Tat im Verhältnis der Tateinheit nach § 52StGB (vgl. BGHSt 26, 24 ff.; BGHR StGB § 52 Abs.1 Handlung, dieselbe 5, 8,13 und 21; [X.], 333; Beschluß des Senats vom 12. [X.] - 2 StR 294/03).Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO stehtdem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätteverteidigen können. Der Zurückverweisung zur Festsetzung nur einer Strafebedarf es nicht. Die vom [X.] verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann [X.] in dieser Höhe bestehen bleiben, da vorliegend die Änderung [X.] von Tatmehrheit in Tateinheit den Unrechts- [X.] der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheits-strafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht berührt (vgl. dazu [X.] 1992,297 m. Anm. [X.]; [X.] 2000, 25).- 4 -Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Rissing-van Saan Detter [X.]

Meta

2 StR 445/03

14.01.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2004, Az. 2 StR 445/03 (REWIS RS 2004, 5069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5069

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 573/08 (Bundesgerichtshof)


1 StR 311/06 (Bundesgerichtshof)


2 StR 85/19 (Bundesgerichtshof)

Besonders schwerer Raub: Einheit zwischen Nötigung und Wegnahme


4 StR 588/19 (Bundesgerichtshof)

Anordnung der Sicherungsverwahrung: Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens des Angeklagten


6 StR 132/23 (Bundesgerichtshof)

Erforderliche tatrichterliche Feststellungen bei Verurteilung wegen erpresserischem Menschenraub


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.