Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:201216B1STR617.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 617/16
vom
20. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.]
zu Ziffer 2 und 3 auf dessen Antrag
und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 20. Dezember
2016
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2015 dahin ergänzt, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten zwei Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als voll-streckt gelten.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln
in Tateinheit mit unerlaubtem
Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in zwei Fällen, wegen unerlaubten
Handeltreibens
mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem
Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei
Fällen
sowie wegen besonders schweren
Raubs
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
Jahren und 1
-
3
-
sechs
Monaten verurteilt und eine Entscheidung über den Verfall von [X.] getroffen.
Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und
mate-riellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Ablauf der [X.] eingetretenen Verfahrensverzögerung einen Teilerfolg
(§
349 Abs.
4
StPO); das Urteil ist um eine Kompensation für einen [X.] zu ergänzen.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Grün-den der Antragsschrift des [X.] vom 28.
November
2016 unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Zur
Kompensation einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetre-tenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als
voll-streckt zu erklären (vgl.
[X.], Beschluss vom 17.
Januar 2008
GSSt
1/07, [X.]St 52, 124).
Die Akten wurden von der Staatsanwaltschaft [X.] mit [X.] vom 17. Dezember 2015 an den [X.] über-sandt, sind dort aber erst am 23. November 2016 eingetroffen. Ausweislich ei-nes Vermerks der Geschäftsstelle des [X.]. Zivilsenats des [X.] waren die Akten dort in einem Karton zusammen mit Akten eines Zivilverfah-rens eingetroffen und wurden, nachdem festgestellt worden war, dass es sich nicht um Beiakten des Zivilverfahrens handelte, an den [X.] weitergeleitet. Damit haben die Justizbehörden
nach Beginn des Revisionsver-fahrens
das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art.
6 Abs.
1 Satz
1 MRK) verletzt. Der dargelegte Verfahrensgang hat
wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat
nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist insge-2
3
4
-
4
-
samt
zu einer Verfahrensverzögerung von etwa elf Monaten
geführt,
die auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. z.B. [X.] vom 12. Februar 2015
4 StR 391/14, [X.], 241 f. und vom 16. Juni 2009
3 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20 mwN).
Um diese auszugleichen, stellt der Senat fest, dass zwei
Monate der [X.] Freiheitsstrafe als
vollstreckt gelten. Diese Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung von §
354 Abs. 1a Satz 2 StPO
selbst aussprechen ([X.], Beschlüsse vom 6. März 2008
3 [X.], [X.], 208, 209; vom 3. November 2011
2 [X.], [X.], 320, 321
und vom 12. Februar 2015
4 StR 391/14, wistra
2015, 241 f.).
Da die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision nur einen geringen Teilerfolg
hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den ge-samten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Raum Jäger Radtke
Mosbacher Fischer
5
6
Meta
20.12.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. 1 StR 617/16 (REWIS RS 2016, 432)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 432
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 617/16 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Entscheidung des Revisionsgerichts über die Kompensation von Verfahrensverzögerungen
5 StR 575/17 (Bundesgerichtshof)
1 StR 347/16 (Bundesgerichtshof)
5 StR 96/10 (Bundesgerichtshof)
1 StR 196/10 (Bundesgerichtshof)