Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. IX ZR 82/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5396

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 82/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehrlein am 21. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 28. März 2007 wird auf Kosten des [X.] [X.]. Der Streitwert wird auf 156.531,77 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. 1 1. Die zur Prüfung gestellten Rechtsfragen sind sowohl im Blick auf die geltend gemachten Gehörsverletzungen (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 139 ZPO) als auch die Möglichkeit der nachträglichen Vereinbarung eines Rangrücktritts nicht entscheidungserheblich. 2 2. Mit der die Entscheidung allein tragenden Erwägung, dass dem Kläger durch die Pflichtwidrigkeit der Beklagten wegen der ohnehin gegebenen [X.] - 3 - lungsunfähigkeit der GmbH kein Schaden entstanden ist, setzt sich die Be-schwerde nicht unter Darlegung erheblicher Zulassungsgründe auseinander. a) Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung bildet die [X.]. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögens-schaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des [X.] eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre ([X.], 128, 130). Die [X.] umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungs-begründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung: Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, d.h. ohne sie nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Scha-den anzuerkennen ([X.], 182, 196). 4 b) Da die GmbH ohnehin zahlungsunfähig war, ist dem Kläger durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen kein Schaden entstan-den. Die allein verbliebene Möglichkeit, die GmbH durch Zufuhr von Mitteln des [X.] am Leben zu halten, schließt wegen der gebotenen Saldierung dieses [X.] einen Schaden aus. Für die - von dem Kläger in der [X.] zutreffend als notwendig erachtete - Sanierung der GmbH aus [X.] bestanden keine Aussichten, weil sie nach der Beschwerdebegründung "ausschließlich" von dem Ingenieurbüro des [X.] übergeleitete Aufträge [X.] sollte. 5 3. Soweit der Kläger aus den Verlusten der [X.] als Schaden geltend gemachte steuerliche Vorteile für sich herleitet, setzt er sich mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht auseinander, dass vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft und der ihm zur [X.] - 4 - gung stehenden begrenzten Mittel die Möglichkeit einer Fortführung des [X.] bis in das [X.] nicht dargetan sei und etwaige steuerliche Vor-teile überdies nur der Gesellschaft selbst, aber nicht dem Kläger zustatten [X.] wären. Davon abgesehen ist durch die - nicht nur im vorliegenden Zu-sammenhang lediglich pauschale - Bezugnahme auf Art. 103 Abs. 1 GG und vermeintlich fehlerhafte Obersätze ein Zulassungsgrund nicht dargetan. [X.] Ganter [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.02.2006 - 2 O 689/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 28.03.2007 - 8 U 278/06 -

Meta

IX ZR 82/07

21.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. IX ZR 82/07 (REWIS RS 2008, 5396)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5396

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