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PDF anzeigen[X.]/02vom20. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 20. Januar 2003 beschlossen:Der Beschluß des 2. Strafsenats des [X.] vom15. November 2002 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlersdahingehend berichtigt, daß es auf Seite 4 ab Zeile 2 bis zu den [X.] heißen muß:Während die Vermögensstrafe sich als eine allein durch dasVermögen des [X.] begrenzte Geldsummenstrafe darstellt,kommt einer kumulativen Geldstrafe nach § 41 StGB, die einevorsätzliche Bereicherung durch die Tat, zumindest aber [X.] voraussetzt und bis zu den Höchstgren-zen sowie nach den Zumessungsgrundsätzen des § 40 StGBals Teil der schuldangemessenen Strafe festzusetzen ist, einsolcher konfiskatorischer Charakter nicht zu ..... .Rissing-van Saan Detter [X.] Roggenbuck
Meta
20.01.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2003, Az. 2 StR 302/02 (REWIS RS 2003, 4824)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4824
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