Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2006, Az. 5 StR 2/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4917

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5 StR 2/06 [X.]BESCHLUSS vom 21. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Februar 2006 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm einen weiteren Pflicht-verteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen. 2. Unter Aufhebung des Beschlusses des [X.] vom 27. Juni 2005 und des Beschlusses des [X.] vom 11. Oktober 2005 wird der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 26. April 2005 als unzulässig verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tra-gen. [X.] e
Zu 1.: Umstände, die einen Wechsel in der Pflichtverteidigung oder die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers begründen könnten, sind nicht dargetan. - 3 - Zu 2. bis 4.: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 10. Januar 2006 zutreffend ausgeführt: —Das [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 26. April 2005 wegen Untreue und Umsatzsteuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wandte sich der Angeklagte mit seinem am 9. Mai 2005 beim [X.] eingegangenen Schreiben vom 4. Mai 2005, welches als Revisi-onseinlegung anzusehen ist. Den mit weiterem Schriftsatz vom 20. Mai 2005 vom Angeklagten gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur [X.] der Revision hat das [X.] durch Beschluss vom 27. Juni 2005 als unzulässig verworfen. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist vom [X.] durch Beschluss vom 11. Oktober 2005 als unzulässig, weil nicht fristgerecht angebracht, verworfen worden. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach der Urteilsver-kündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dem Urteil war eine Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung mit dem Ziel einer Verfahrensbeendigung vorausgegangen ([X.]. 899 d. SA). Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung hat der Angeklagte nach Urteilsverkündung und Belehrung, dass es ihm Œ unge-achtet der Verfahrensabsprache Œ freistehe, Rechtsmittel einzulegen (vgl. Entscheidung des [X.] vom 3. März 2005, NJW 2005, 1440), nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, er ‡neh-me das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel™. Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 [X.] vorgelesen und genehmigt ([X.]. 905 d. SA). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Ein solcher wirksamer Verzicht kann grundsätzlich we-der widerrufen, wegen Irrtums angefochten noch sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHR [X.] § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.; [X.], [X.], 48. Aufl., § 302 Rdn. 21).fi - 4 - Der unter dem Datum vom 20. Mai 2005 gestellte Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision ist schon deshalb unzulässig, weil er verspätet (§ 45 Abs. 1 Satz 1 [X.]) gestellt worden ist. Im Übrigen wäre er unbegründet, weil Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen, wie sich auch aus dem Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Februar 2006 ergibt. Zur Entschei-dung über den Wiedereinsetzungsantrag ist das Revisionsgericht berufen (§ 46 Abs. 1 [X.]). [X.] [X.]Raum Brause Schaal

Meta

5 StR 2/06

21.02.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2006, Az. 5 StR 2/06 (REWIS RS 2006, 4917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4917

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