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PDF anzeigen[X.]/03vom11. März 2004in der [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 14; ZPO (2002) § 574a)In Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine [X.]e-schwerdeentscheidung nur nach einer Zulassung der sofortigen weiteren [X.]e-schwerde durch das [X.] entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ange-fochten werden.b)Zuständig für die Entscheidung über eine solche sofortige weitere [X.]eschwerde istgrundsätzlich das [X.] bzw. das [X.] Oberste Landesge-richt. Die Zuständigkeit des [X.] kann nur im Fall einer Vorlagenach § 28 Abs. 2 [X.] gegeben sein.[X.], [X.]. v. 11. März 2004 - [X.]/03 - [X.] Chemnitz- 2 -- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 11. März 2004 durch [X.] des [X.] Dr. [X.], die [X.]. Dr. Krüger, [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den [X.]ußder 3. Zivilkammer des [X.]s Chemnitz wird als unzulässigverworfen.Der Antrag der Antragsgegner auf [X.]ewilligung von Prozeßkosten-hilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Antragstellerin nimmt als Verfahrensstandschafterin die Antragsgeg-ner auf Zahlung von 337,45 beschlossenen Sonderumlage in Anspruch.Für dieses Verfahren haben die Antragsgegner die [X.]ewilligung von Pro-zeßkostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat die Anträge zunächst zurückge-wiesen, dann jedoch den hiergegen gerichteten sofortigen [X.]eschwerden teil-weise abgeholfen und den [X.] Prozeßkostenhilfe mit Zahlung mo-- 4 -natlicher Raten in Höhe von 60 &(*43(Rechtsmittel der Antragsgegner hat das [X.] als unzulässig [X.] gegen seine Entscheidung die sofortige weitere [X.]eschwerde zugelassen.Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wenden sich die Antragsgegner gegenden [X.]uß des [X.]s.[X.] [X.]eschwerdegericht hält die sofortigen [X.]eschwerden der Antrags-gegner für verspätet. Die [X.]üsse mit der Ablehnung der [X.]ewilligung vonProzeßkostenhilfe seien ihnen am 23. Mai 2003 zugestellt worden, die [X.]e-schwerdeschriften jedoch erst am 20. Juni 2003 bei Gericht eingegangen. [X.] sei die gemäß § 22 [X.] zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen[X.]eschwerde nicht gewahrt. Diese [X.]estimmung sei im vorliegenden Verfahrender freiwilligen Gerichtsbarkeit für die [X.]eschwerdefrist maßgeblich, nicht [X.] die in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Versagung von [X.] Zivilprozeß geregelte Frist von einem Monat.II[X.] an den [X.] gerichtete Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht zulässig. Das [X.]eschwerdegericht ist vielmehr zu [X.] ausgegangen, daß nach einer entsprechenden Zulassung die sofortigeweitere [X.]eschwerde nach § 27 [X.] eröffnet ist. Für die Entscheidung überdieses Rechtsmittel ist nach § 28 Abs. 1 [X.] das [X.] zustän-- 5 -dig. Da die Antragsgegner dieses Gericht ebenfalls angerufen haben, kommteine Umdeutung des vorliegenden Rechtsmittels in eine sofortige weitere [X.]e-schwerde an das [X.] nicht [X.]etracht. Außerdem kann wegen derUnzulässigkeit des bei dem unzuständigen Gericht eingelegten Rechtsmittelsoffen bleiben, ob die Zulassung durch das [X.]eschwerdegericht auch auf eineRechtsbeschwerde bezogen werden kann.1. Nach § 14 [X.], der nach § 43 Abs. 1 [X.] auch im vorliegendenWohnungseigentumsverfahren anwendbar ist, finden hier die [X.] über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung.Diese Verweisung richtet sich nach allgemeinem Verständnis nicht nur auf [X.] für die [X.]ewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern erfaßtauch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die [X.] gegen gerichtliche Entscheidungen im Prozeßkostenhilfeverfah-ren (vgl. [X.]Z 53, 369, 371 ff; [X.], [X.]. v. 21. Juli 1997, [X.] ([X.]) 16/97,[X.]RAK-Mitt 1997, 253; auch [X.]Z 33, 205, 207). Danach war vor [X.] namentlich § 567 Abs. 3 ZPO a.F. zu beachtenund mithin eine Anfechtung von [X.]eschwerdeentscheidungen der [X.]eauch in Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit [X.]. Durch die Heranziehung der Regelungen zur [X.] wurde das sinnwidrige Ergebnis vermieden, daß für das [X.] die freiwillige Gerichtsbarkeit mit weitergehenden Rechts-mitteln als die streitige Gerichtsbarkeit ausgestattet war (vgl. [X.]Z 53, 369,372 f).- 6 -2. Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ist die Neukonzeption des[X.]eschwerderechts durch das am 1. Januar 2002 in [X.] getretene Zivilprozeß-reformgesetz auch für die Verweisung in § 14 [X.] zu beachten.a) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies insbesondere, daß die [X.] einer [X.]eschwerdeentscheidung des [X.]s nur unter [X.] des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, mithin nach einer Zulassungdurch das [X.], eröffnet ist ([X.]ayObLGZ 2002, 147, 148; [X.]ayObLG,[X.], 1713, 1714; vgl. auch [X.], [X.]. v. 10. Dezember 2003,XII Z[X.] 251/03, zur [X.] vorgesehen; [X.]ayObLGZ 2002, 89, 92 [X.] für das Verfahren der [X.]; [X.]ayObLGZ 2002, 274, 275 fürdie Verweisung in § 13a Abs. 3 [X.]; [X.], NJW-RR 2002, 1375; KG,[X.], 816; [X.], [X.] 2003, 175; [X.], [X.], 233, 235, 236; [X.]ärmann/[X.], [X.], 9. Aufl., § 49 Rdn. 83; [X.][X.], Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 14 [X.] Rdn. 35). [X.]ei§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt es sich um eine Regelung zur Statthaftigkeiteines Rechtsmittels (Musielak/[X.]all, ZPO, 3. Aufl., § 574 Rdn. 7); denn sie be-stimmt, welches Rechtsmittel seiner Art nach gegen welche Art angefochtenerEntscheidungen vorgesehen ist (Musielak/[X.]all, aaO, vor § 511 Rdn. 14). Der in§ 14 [X.] bestimmten entsprechenden Anwendung des § 574 ZPO steht [X.] der Rechtsmittel der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entgegen.Zwar betrifft die Regelung in § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde, während § 27[X.] gegen Entscheidungen des [X.]eschwerdegerichts lediglich die weitere [X.]e-schwerde vorsieht. Ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen beidenRechtsmitteln indessen nicht. So gibt es auch innerhalb der freiwilligen Ge-richtsbarkeit Verfahren, für welche die Statthaftigkeit einer weiteren [X.]eschwer-de von einer Zulassung durch das [X.]eschwerdegericht abhängig ist (so etwa- 7 -nach § 56g Abs. 5 Satz 2 [X.]). Vor allem aber ist die weitere [X.]eschwerde derfreiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 546 [X.] die Rechtsbeschwerde gemäß § 576 ZPO darauf beschränkt, die [X.] Entscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen.b) Über die Regelungen zur Statthaftigkeit hinaus erfaßt die [X.] § 14 [X.] dagegen nicht die Vorschriften über die Rechtsmittel der [X.]. Es spricht deshalb vieles dafür, zumindest in [X.] die Frist für die - nach neuem Recht (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO)allein statthafte - sofortige [X.]eschwerde gegen Entscheidungen über die Versa-gung von Prozeßkostenhilfe nicht § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, sondern § 22Abs. 1 Satz 1 [X.] zu entnehmen (so auch [X.][X.], aaO, § 14Rdn. 34a; [X.], [X.], 233, 236; a.A. [X.]ärmann/[X.], aaO,§ 49 Rdn. 83; [X.]/[X.], aaO, vor §§ 19-30 Rdn. 23). Dies stünde auch [X.] mit dem Zweck des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO (vgl. [X.], inFestschrift für Musielak, 2004, [X.], 737 f; [X.], NJW 2003, 2291, 2293).Abweichend vom Regelfall (zwei Wochen gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO)wird durch diese Vorschrift - wegen der "annähernd vergleichbaren Auswirkun-gen" - die [X.]eschwerdefrist den einmonatigen Rechtsmittelfristen im [X.] angeglichen ([X.]egründung zum Regierungsentwurf eines Geset-zes zur Reform des Zivilprozesses, [X.]T-Drucks. 14/4722, [X.]). Da in [X.] Entscheidungen in der Hauptsache innerhalb derzweiwöchigen [X.]eschwerdefrist angefochten werden müssen (§ 45 Abs. 1[X.], § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]), gibt es hier mithin keine Rechtfertigung füreine Übernahme der verlängerten [X.]eschwerdefrist. Folgt man dieser [X.], so wäre es zudem wegen § 29 Abs. 2 [X.] nur folgerichtig, auch für dieEinlegung einer - zugelassenen - weiteren sofortigen [X.]eschwerde gegen die- 8 -Entscheidung des [X.]eschwerdegerichts die zweiwöchige Frist und nicht die in§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Rechtsbeschwerde vorgesehene Monatsfristals maßgebend anzusehen (vgl. [X.], in Festschrift für Musielak, aaO,[X.], 738 f).3. In dem vorliegenden Verfahren ist dem Senat die [X.]eantwortung dervon dem [X.]eschwerdegericht aufgeworfenen Frage nach der Dauer der [X.]e-schwerdefrist allerdings verwehrt. Aus der [X.]egrenzung der Verweisung in § 14[X.] auf Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln folgt, daß § 133GVG, der dem [X.] die Zuständigkeit für Entscheidungen überRechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuweist, keine ent-sprechende Anwendung finden kann. Es verbleibt vielmehr bei den [X.] für die freiwillige Gerichtsbarkeit (vgl. [X.]ayObLGZ2002, 147, 148; [X.][X.], aaO, § 14 Rdn. 35; [X.]., in [X.], aaO, [X.], 739; [X.], [X.], 233, 236). Danach ent-scheidet über eine in Prozeßkostenhilfeverfahren zugelassene weitere soforti-ge [X.]eschwerde nach § 28 Abs. 1 [X.] das [X.] bzw. in [X.]ayernnach § 199 Abs. 1 [X.] das [X.] Oberste Landesgericht (Art. 11 Abs. 3Nr. 1 [X.]ayAGGVG). Der [X.] ist zur Entscheidung nur unter [X.] des § 28 Abs. 2 [X.] auf Grund einer zulässigen Vorlageberufen.- 9 -IV.Da die Rechtsverfolgung der Antragsgegner im vorliegenden Rechtsbe-schwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist ihr Antrag auf [X.]ewilli-gung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren zurückzuweisen (§ 14 [X.],§ 114 ZPO).[X.] [X.]Gaier Stresemann
Meta
11.03.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. V ZB 63/03 (REWIS RS 2004, 4168)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4168
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