Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2006, Az. XII ZB 82/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3985

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[X.][X.]/04
vom 12. April 2006 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 16. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: bis 900 • Gründe: [X.] Der Antragsteller beantragte am 18. September 2003 beim Amtsgericht - Familiengericht - die Regelung des Umgangs mit seiner bei der Antragsgegne-rin lebenden Tochter. Das Umgangsverfahren endete durch eine familienge-richtlich genehmigte Vereinbarung der Parteien vom 23. Dezember 2003. Be-reits am 15. Oktober 2003 hatte die Antragsgegnerin für das Verfahren die [X.] beantragt. Mit Beschluss vom 2. Januar 2004, der Antragsgegnerin zugestellt am 13. Januar 2004, hat das Amtsgericht - Fa-miliengericht - den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Bedürftigkeit 1 - 3 - zurückgewiesen. Der am 9. Februar 2004 durch die Antragsgegnerin eingeleg-ten sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht - Familiengericht - nicht abge-holfen. Mit Beschluss vom 16. März 2004, veröffentlicht in [X.], 1188 f., hat das [X.] die sofortige Beschwerde als unzulässig verwor-fen. 2 Mit ihrer - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegne-rin ihr Prozesskostenhilfegesuch weiter. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 3 Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen [X.] über die Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der [X.] oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Se-natsbeschluss vom 4. August 2004 - [X.] ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; [X.] Beschluss vom 21. November 2002 - [X.]/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier aber der Fall, da die Antragsgegnerin geltend macht, die sofortige Beschwerde innerhalb der anzuwendenden Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt zu haben. 4 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 5 - 4 - a) Das [X.] hat die Auffassung vertreten, die sofortige Be-schwerde der Antragsgegnerin sei verspätet. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Für die sofortige Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss sei im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die [X.] nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgeblich. Zwar seien nach § 14 [X.] die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend anwendbar. Die Verweisung beziehe sich jedoch ausschließlich auf die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beurteilende Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Für die Beschwerdefrist bleibe es bei der vorrangigen [X.] nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.], da die in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO geregelte Monatsfrist die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde betreffe. Der Beschluss des Amtsge-richts - Familiengericht - sei der Antragsgegnerin am 13. Januar 2004 zugestellt worden, bei Eingang der sofortigen Beschwerde am 9. Februar 2004 sei [X.] die Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] bereits abgelaufen gewesen. 6 Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 7 b) Die Rechtsprechung und der Großteil des Schrifttums sehen wie das [X.] in § 14 [X.] eine Verweisung mit dem Inhalt, dass nur zur Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die Vorschriften der ZPO he-ranzuziehen sind. Die [X.] nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorrangig und verdränge auch bei der sofortigen Beschwerde gegen [X.] eine entsprechende An-wendung der durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I 1887) zum 1. Januar 2002 eingeführten Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ([X.] FamRZ 2006, 433; [X.] [X.], 1188, 1189 und 2004, 1979 f.; [X.] OLGR 2003, 450 f.; OLG Celle [X.] 2003, 30; BayObLG NJW 2002, 3262 f. und NJW 2002, 2573; [X.] Festschrift für [X.], 729, 737; [X.], 233, 236 und 8 - 5 - [X.]-Report 2004, 840; [X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. § 14 [X.]. 4, 34 a; Bassenge/[X.]/Roth [X.]/[X.] 10. Aufl. § 14 [X.] [X.]. 7; a.A.: [X.] NJW 2003, 2291, 2293; [X.], [X.], 1145, 1146; differenzierend [X.], [X.] BayObLG 2005, 60, 61 f.). Zur Begründung wird ange-führt, trotz der Verweisung in § 14 [X.] bleibe das [X.] ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.] FamRZ 2004, 1979; [X.] aaO S. 451). Mit der Beschränkung der Verweisung auf die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels sei nun eine eindeutige Feststellung möglich, welche Regelungen des [X.] durch abweichende Regelungen der ZPO verdrängt würden ([X.], aaO, 1979; [X.] aaO, 233, 235), was den Geboten der Normenklarheit und der Rechtsmittelsicherheit entspre-che ([X.], aaO, 1979). c) Es greift indessen zu kurz, die Vorschriften der ZPO nur zur Beurtei-lung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen ablehnende [X.]entscheidungen heranzuziehen. Zwar lässt § 14 [X.] die Verfah-rensart unberührt. Die Verweisung auf eine entsprechende Anwendung der ZPO ist jedoch eine gesetzgeberische Form der Analogie (vgl. [X.]. [X.]. 132). Sie nimmt auf das gesamte [X.] Bezug. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind deshalb die §§ 114 bis 127 a ZPO sinngemäß heranzuziehen, wobei den sachlichen Verschiedenhei-ten zwischen Verweisungsnorm und verwiesenem Rechtsbereich Rechnung zu tragen ist (vgl. [X.] Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 1982 S. 458 f.; [X.] Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Aufl. [X.]). Das [X.] ist bei seiner entsprechenden Anwendung mithin so umzugestalten, dass es ohne [X.] dem allgemeinen Teil des [X.] ent-spricht ([X.] NJW-RR 2002, 1507, 1508; i.d.S. bereits KG NJW 1967, 1237; [X.] [X.] 2. Aufl. Vorb. § 19 [X.]. 22; [X.] FamRZ 2004, 1979). 9 - 6 - Vor diesem Hintergrund ist die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als einer die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde re-gelnden Vorschrift geboten, um im Prozesskostenhilfeverfahren die freiwillige Gerichtsbarkeit nicht mit weiter gehenden Rechtsmitteln als die streitige Ge-richtsbarkeit auszustatten (vgl. bereits [X.] Beschluss vom 31. März 1970 - [X.]/68 - NJW 1970, 1273, 1274). Eine Beschränkung des § 14 [X.] auf die Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Die Verweisung bezieht sich vielmehr auf die gesamten §§ 114 bis 127 a ZPO, weshalb das [X.] insgesamt der [X.] unterliegt, ob eine sinngemäße, den Grundsätzen der freiwilligen Gerichts-barkeit entsprechende Anwendung möglich ist. Dem Gesetzgeber bleibt es [X.] unbenommen, nicht nur die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln außerhalb des [X.] zu regeln, er kann auch Vorschriften des besonderen Beschwerderechts normieren, die innerhalb der ZPO Sonderregelungen darstellen und in dieser Eigenschaft auch den allgemeinen Vorschriften des [X.] vorgehen (in dieser Allgemeinheit bereits KG NJW 1967, 1237; [X.] NJW 2003, 2291, 2292; vgl. auch [X.] [X.] 2. Aufl. § 14 [X.]. 87). 10 d) § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist eine solche, die Zulässigkeit der soforti-gen Beschwerde regelnde besondere Norm des Beschwerderechts ([X.] NJW 2003, 2291, 2292; [X.] FamRZ 2004, 1145, 1146). Mit der auf einen Monat verlängerten Beschwerdefrist beabsichtigte der Gesetzgeber, die Rechtsmittelfrist im [X.] abweichend von der [X.] nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die im Hauptsacheverfahren geltenden [X.] der §§ 517, 548 ZPO anzugleichen. Der Bedürftige soll nicht schlechter gestellt werden als die vermögende Partei, denn für den bedürftigen Antragsteller hat die Ablehnung seines [X.] annähernd vergleichbare Auswirkungen wie ein beschwerendes Urteil (BT-Drucks. 14/4722, 76). Dieser Sinngehalt des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist ohne [X.] - 7 - bruch auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragbar. Eine An-gleichung der [X.] von Hauptsache- und [X.] kann auch dort - ohne den Grundsätzen des [X.] zu widersprechen - zum Schutze der bedürftigen Partei geboten sein. 12 e) Allerdings ist der pauschale Hinweis auf die Anfechtungsfrist in der Hauptsache ([X.] NJW 2003, 2291, 2293) kein geeignetes Kriterium, die maßgebliche Frist für die sofortige Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung zu bestimmen. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Hauptsache oftmals unbefristet anfechtbar, wie z.B. die Ablehnung eines Erbscheinsantrags. Hier kommt eine Anknüpfung an das Hauptsacheverfahren nicht in Betracht (vgl. [X.] Festschrift für [X.], 729, 737), denn die Annahme einer dann folgerichtig unbefristeten Beschwerde ist im [X.] weder nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO vertretbar. Zu weit ginge es auch, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO als generell vorrangige Fristen-regelung zu sehen ([X.] FamRZ 2004, 1145, 1146). In [X.]-Verfahren mit zweiwöchiger Frist zur Anfechtung der Hauptsache betrüge die Frist zur An-fechtung ablehnender Prozesskostenhilfeentscheidungen dann einen Monat. Es besteht aber kein Bedürfnis dafür und entspricht nicht dem Willen des Gesetz-gebers, die [X.] in diesem Fall besser zu stellen als die Vermögende. Im Sinne der Begründung des Gesetzgebers zur Einführung des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist es hier ausreichend, die Beschwerdefrist für das [X.] nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei zwei Wochen zu belassen (vgl. für das [X.] [X.] Beschluss vom 11. März 2004 - [X.]/03 - [X.]-Report 2004, 838, 839 f.). f) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit verdrängt § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO als besonderes Beschwerderecht nur dann in entsprechender An-wendung die [X.] des § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn andernfalls 13 - 8 - die Frist zur Anfechtung einer PKH-Entscheidung kürzer wäre als die ausdrück-lich an die einmonatigen [X.] der ZPO angelehnte [X.] in der Hauptsache. Dies ist namentlich in isolierten [X.]-Familiensachen der Fall, denn hier werden nach § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO die Rechtsmittelfris-ten entsprechend § 517 und § 548 ZPO bestimmt. Dem System der [X.]-Fami-liensachen sind damit die in der ZPO geregelten Anfechtungsfristen nicht fremd. § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO gleicht vielmehr das Rechtsmittelsystem in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit demjenigen in zivilprozessualen Familiensachen an (Senatsbeschluss vom 17. September 1980 - [X.] - FamRZ 1981, 25). Nachdem aber der Gesetzgeber durch § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Beschwerdefrist im [X.] mit den in §§ 517, 548 ZPO geregelten [X.] harmonisieren wollte (BT-Drucks. 14/4722, 76) und die genannten Vorschriften sämtlich in Familiensachen der freiwilligen Ge-richtsbarkeit über § 14 [X.] bzw. § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Anwendung finden, muss der hinter der einmonatigen Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO stehende Rechtsgedanke auch in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Geltung haben. Anderenfalls wäre die bedürftige Partei im [X.]-Verfahren mit einer nur zweiwöchigen Beschwerdefrist gegen [X.] schlechter gestellt als in ZPO-Familiensachen, obwohl sämtliche Familiensachen in der Hauptsache innerhalb der Frist von einem Mo-nat anfechtbar sind und eine Harmonisierung der [X.] in isolier-ten [X.]- und ZPO-Familiensachen der Intention des Gesetzgebers entspricht. g) Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einwand, eine von § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] abweichende Bestimmung der Beschwerdefrist im [X.], die sich an der Rechtsmittelfrist im Hauptsacheverfahren orientiere, widerspre-che den Geboten der Normenklarheit und der Rechtsmittelsicherheit ([X.] FamRZ 2004, 1145, 1146; [X.] FamRZ 2004, 1979). Die Feststellung der maßgeblichen Rechtsmittelfrist im Hauptsacheverfahren ist zumutbar und 14 - 9 - wegen der Regelung in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO gerade auch in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zweifelsfrei möglich ([X.] NJW 2003, 2291, 2293). Da § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO über § 14 [X.] im Ver-fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht unmittelbare, sondern nur entspre-chende Anwendung findet, widerspricht die unterschiedliche Anfechtbarkeit von [X.] in isolierten [X.]-Familiensachen und sonstigen [X.]-Verfahren, z.B. in [X.], auch nicht der Systematik des Prozesskos-tenhilferechts (so aber [X.], aaO, 2004, 1145, 1146). 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ist der Antragsgegnerin am 13. Januar 2004 zugestellt [X.]. Mithin hat sie die am 9. Februar 2004 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO erhoben. 15 Die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen, das zu [X.] haben wird, ob die Antragsgegnerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt und die beabsichtigte Verfah-rensführung hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach (§ 114 ZPO). Der Be-willigung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass das Verfahren bereits seit dem 23. Dezember 2003 abgeschlossen ist. Die Antragsgegnerin hat den Be-willigungsantrag nebst den erforderlichen Anlagen bereits am 15. Oktober 2003, 16 - 10 - mithin mehr als zwei Monate vor dem am 23. Dezember 2003 erfolgten [X.], gestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 1982 - [X.] 925/80 - FamRZ 1982, 367). Hahne [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.01.2004 - 6 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 16.03.2004 - 21 [X.]

Meta

XII ZB 82/04

12.04.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2006, Az. XII ZB 82/04 (REWIS RS 2006, 3985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3985

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