Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. VII ZR 192/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1408

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 30. September 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja

[X.] §§ 51, 52 a) Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 [X.] sind nur solche Planun-gen, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen. b) Kosten der zur Autobahn gehörenden Fernmeldeanlagen, die der [X.] nicht fachlich plant, sind anteilig gemäß § 52 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 [X.] in die Honorarberechnung des [X.]s einzubeziehen. c) Für eine Autobahn errichtete Regenrückhaltebecken und [X.] sind gesonderte Ingenieurbauwerke (§ 51 Abs. 1 [X.]) neben der [X.] (§ 51 Abs. 2 [X.]) und sind dementsprechend getrennt von dieser abzurechnen.
[X.], Urteil vom 30. September 2004 - [X.]/03 - KG Berlin

LG Berlin - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2004 durch [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 20. Mai 2003 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin verlangt restliches [X.]. Die Beklagte fordert widerklagend Überzahlungen, die sie sich errechnet hat, zurück. Die Beklagte hat die Klägerin mit Ingenieurarbeiten für den sechsspuri-gen Ausbau eines Abschnitts der Autobahn [X.] beauftragt. Unter anderem [X.] die Klägerin Vermessungen vorzunehmen und Planungsleistungen für Inge-nieurbauwerke sowie [X.]n zu erbringen. - 3 - Im Streit sind jetzt noch die in der Schlußrechnung der Klägerin vom 17. Dezember 2001 der Honorarberechnung zugrundegelegten anrechenbaren Kosten. Zu den Punkten 1.0 und 3.0 (Vermessung, 1. Teilbereich, sowie [X.] - [X.]n jeweils zwischen [X.]) hat die Klägerin jeweils 131.861.893,00 [X.] und zu dem Punkt 2.0 (Vermessung, 2. Teilbereich, zwischen [X.] und Landesgrenze) 58.940.666,94 [X.] angesetzt. Die Beklagte hält demgegenüber 89.035.118,00 [X.] und 49.861.841,00 [X.] für richtig, [X.] sich eine entsprechend niedrigere Honorarberechnung ergibt. Das [X.] hat von anfangs eingeklagten rund 368.000 [X.] nur 112.000 [X.] zugesprochen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die [X.] zur Zahlung von 153.540,48 • (= 300.299,08 [X.]) verurteilt. Die im Beru-fungsverfahren erhobene Widerklage in Höhe von 569.639,00 • (= 1.114.117,04 [X.]) hat es abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten strebt die Abweisung der Klage an sowie die Verurteilung der Klägerin nach dem zur Wi-derklage gestellten Antrag. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). - 4 - [X.] Das Berufungsgericht vermißt in einer einleitenden Bemerkung allgemein ein schlüssiges und nachvollziehbares Bestreiten der von der Klägerin in ihrer Schlußrechnung angesetzten anrechenbaren Kosten. Diese Auffassung kann auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht hat die Einwendungen, auf die es der Beklagten ankommt und die sie auch spezifiziert vorgebracht hat, im [X.] gewürdigt und beschieden. I[X.] 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die anrechenbaren Kosten im Bereich der [X.] ([X.] und -abfahrten) nicht ab-zumindern. Das hätten die Parteien vereinbart. Anlage 4.4 ihres Vertrages sehe eine Abminderung für die freie Strecke der Autobahn vor, für den Bereich der [X.] dagegen nicht. Deshalb könne offenbleiben, ob die Vorausset-zungen des § 52 Abs. 5 Nr. 3 [X.] gegeben seien. 2. Mit dieser Begründung läßt sich die Entscheidung des [X.] nicht aufrecht erhalten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Auslegung des Vertrages, daß durch die Anlage 4.4 des [X.] in § 52 Abs. 5 Nr. 3 [X.] hinsichtlich der durchgehenden Fahrspuren an den [X.] ausgeschlossen werden sollte. Das Berufungsgericht setzt sich nicht damit auseinander, was dort mit "freier Strecke" gemeint sein soll. Es finden sich in der Anlage keine Anhaltspunkte, die auf eine von der [X.] ab-weichende Regelung für den Bereich der [X.] hinweisen könnten. - 5 - II[X.] 1. Das Berufungsgericht hält die Kosten für das Herrichten der [X.] für anrechenbar. § 52 Abs. 7 Nr. 1 [X.] sei nicht anzuwenden. Die Klä-gerin habe Planungsleistungen erbracht. Sie habe festgestellt, welche Bauwer-ke, Bepflanzungen, befestigte Flächen usw. abzubrechen seien, habe die [X.] erforderlichen Mengen ermittelt und die Kostenberechnungen erstellt. 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. a) Zu den der Berechnung des [X.] zugrunde zu legenden Kosten gehören nicht sämtliche Aufwendungen für das Bauvorhaben. Ausge-nommen und dementsprechend nicht anrechenbar sind Aufwendungen für Lei-stungen, an denen der Ingenieur nicht beteiligt ist, etwa die Kosten des Erwerbs des Baugrundstücks (vgl. § 52 Abs. 6 Nr. 1 [X.]). Die Kosten für das Herrich-ten des Grundstücks sind grundsätzlich ebenfalls nicht anrechenbar. Wenn der Ingenieur jedoch die entsprechenden Anlagen oder Maßnahmen geplant oder deren Ausführung überwacht hat, sind die dazugehörenden Kosten wiederum anrechenbar (§ 52 Abs. 7 Nr. 1 [X.]). (1) Als Planungsleistung in diesem Sinne kommen nur solche Planungen in Betracht, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen. [X.] des Ingenieurs führen nicht zur Einbeziehung der Herrichtungskosten in die anrechenbaren Kosten, selbst wenn sie die [X.] berühren. Das gilt für die Objektplanung des Ingenieurs ebenso wie für die dazugehörende Koordination zwischen der vorbereitenden Herrichtung des Grundstücks und der Errichtung des Objekts. Dieser enger begrenzte Begriff der Planung folgt aus dem Zweck des § 52 Abs. 7 [X.], wie er sich aus der Systematik der Honorarberechnung er-- 6 - gibt. Das Ziel der Berechnungssystematik ist, das Honorar in ein angemesse-nes Verhältnis zum Wert der Leistung des Ingenieurs zu bringen (vgl. [X.]/ [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 10 Rdn. 35 zum entsprechenden Ziel beim [X.]). Als Grundsatz wird angenommen, daß die anrechenbaren Kosten des Objekts, definiert als Herstellungskosten des Objekts (§ 52 Abs. 2 Satz 1 [X.]), eine sachgerechte Berechnungsgrundlage für das Honorar sind (§ 52 Abs. 1 erster Halbsatz [X.]). Hiervon ausgehend sieht die [X.] Einschränkungen verschiedener Reichweite für den Kreis der zu [X.] Kosten vor. Ohne diese Einschränkungen würden sich am Ende zu hohe Honorare ergeben, weil Kosten mit in die Berechnung aufgenommen würden, die zwar aus der Herstellung des Objekts herrühren, aber nicht oder nur begrenzt mit der zu honorierenden Leistung des Ingenieurs zusammenhän-gen. Eine Reihe von Ausnahmen sieht dementsprechend vor, daß bestimmte Kosten insgesamt nicht anrechenbar sind. Sie sollen das Honorar nicht beein-flussen, obwohl der Ingenieur seine Objektplanung auch insoweit abzustimmen und einzurichten hat. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für das Baugrund-stück, für die Vermessung sowie für bestimmte Maßnahmen des [X.] (vgl. § 52 Abs. 6 [X.]). Unter den grundsätzlich nicht anrechenbaren Kosten finden sich einige, die im Rahmen von Gegenausnahmen wiederum teilweise oder ganz anre-chenbar sind. Dazu gehören Kosten, die unter der Voraussetzung teilweise an-rechenbar sind, daß der Ingenieur insoweit nicht plant (§ 52 Abs. 3 in Verbin-dung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 [X.]), sowie solche Kosten, die gerade umgekehrt nur unter der Voraussetzung anrechenbar sind, daß der Ingenieur insoweit plant (§ 52 Abs. 7 [X.]; vgl. auch die Bestimmungen in § 10 Abs. 4 a und Abs. 5 Nr. 2, 4, 6 und 9 [X.]). Diesen beiden Kostenregelungen liegt ein ge-- 7 - meinsamer Gedanke zugrunde. Zu den Grundleistungen des [X.]s ge-hören unter anderem die Koordination mit anderweitigen Planungen sowie de-ren Integration in seine Planung, vor allem Fachplanungen von Sonderfachleu-ten. Der Umfang dieser Koordinations- und Integrationstätigkeit ist in verschie-denen Teilbereichen so unterschiedlich, daß eine differenzierende Honorarbe-rechnung vorgesehen ist. In einigen Fällen sind deshalb Kosten der vom [X.] nicht mitbetreuten Bereiche dennoch bei den anrechenbaren Kosten seiner Honorarberechnung mit zu berücksichtigen, in anderen Fällen nicht. Die Technische Ausrüstung beispielsweise, die nicht vom [X.], sondern von [X.] geplant wird, verlangt auch vom [X.] so umfang-reiche Koordinations- und Integrationsleistungen innerhalb seiner Objektpla-nung, daß in die Berechnung seines Honorars die Kosten auch der [X.] Ausrüstung in angemessenem Umfang einbezogen werden. [X.] sind diese Kosten teilweise anrechenbar (§ 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Damit werden nicht fachplanerische Leistungen honoriert, sondern der in diesem Zusammenhang besondere Umfang der [X.] und integrierenden Tätigkeit (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 1994, [X.] ZR 144/93, [X.], 654 sub II 2 = [X.] 1994, 208; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 10 Rdn. 35). Das wird durch den mit der [X.] von 1988 eingefügten Zusatz des "fachlich" Planens unterstrichen. Eine § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 [X.] entspre-chende Regelung für das Herrichten des Grundstücks fehlt. Die [X.] enthält keine Bestimmung, daß die Honorarberechnung für den [X.], der das Herrichten nicht plant, dennoch die Kosten des Herrichtens ganz oder teilweise einzubeziehen hätte. Darin kommt die Wertung zum Aus-druck, daß anders als etwa bei der Technischen Ausrüstung die koordinierende und integrierende Tätigkeit des [X.]s hinsichtlich des Herrichtens des - 8 - Grundstücks kein so großes Gewicht hat, daß sie eine Erhöhung des Honorars rechtfertigte, die sich durch Einbeziehen der Herrichtungskosten in die anre-chenbaren Kosten ergäbe. Umgekehrt folgt aus dem Fehlen einer § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 [X.] entsprechenden Regelung, daß mit der Planung, die gemäß § 52 Abs. 7 [X.] die Einbeziehung der [X.] in die anrechenbaren Kosten erlaubt, nicht die stets erforderliche Koor-dination und auch nicht die Integration in die Objektplanung gemeint ist. [X.] führt nur eine Planung des Herrichtens selber zur [X.]keit auch der Herrichtungskosten (so schon [X.], [X.], 415). In der Literatur wird demgegenüber verbreitet ein weiterer Begriff des Planens vertreten. Stellungnahmen finden sich zu den insoweit gleichlautenden Bestimmungen über das [X.] und das [X.] in § 52 und § 10 [X.]. Danach soll ein Ingenieur (ebenso wie in entsprechendem Zu-sammenhang ein Architekt) schon dann im Sinne des § 57 Abs. 7 [X.] planen, wenn er zwar keine direkte Planung für das Herrichten des Grundstücks er-bringt, wohl aber seine Objektplanung und das Herrichten koordiniert sowie das Herrichten in seiner Planung mit berücksichtigt (Löffelmann, Festschrift für [X.], 1997, [X.], 35; Neuenfeld u.a., Handbuch des Architektenrechts, Loseblatt, 3. Aufl., Rdn. 20 ff. zu § 10 Abs. 4 a.F., jeweils m.w.N.). [X.]/Frik vertreten zu § 10 Abs. 4 a.F. [X.] die gleiche Auffassung ([X.], 8. Aufl., Rdn. 114 zu § 10), führen allerdings zu dem insoweit [X.] § 10 Abs. 5 Nr. 2 [X.] aus, eine bloße Koordinierungstätigkeit genüge nicht; ob jedoch "konkrete Fachplanung" nötig sei, erscheine als zweifelhaft (aaO Rdn. 127). Dieses weite Verständnis verkennt die dargestellte Systematik der [X.]. Nur im gedanklichen Ansatz werden der Honorarberechnung sämtliche Herstellungskosten zugrunde gelegt. Hieran anknüpfend werden die - 9 - Kosten für Leistungen, an denen der Ingenieur typischerweise nicht oder nur am Rande beteiligt ist, aus den anrechenbaren Kosten ausgeklammert. Wo das ausnahmsweise nicht der Fall sein und die Berechnung auch Kosten für Lei-stungen berücksichtigen soll, an denen der Ingenieur nicht beteiligt ist, ist das als Gegenausnahme ausdrücklich bestimmt, wie in § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Im übrigen werden die anrechenbaren Kosten als Grundlage der Honorarberechnung nicht über den Leistungsbereich des [X.] hinaus ausgedehnt, sondern im Gegenteil gerade hierauf beschränkt. Das weite Verständnis des Begriffs des Planens würde ferner dazu füh-ren, daß § 52 Abs. 7 [X.] praktisch leer liefe und gegenstandslos wäre. Koor-dination und Integration gehören stets zu den Aufgaben des [X.]s, auch hinsichtlich des Herrichtens des Grundstücks. Würden diese Leistungen bereits als planen im Sinne des § 52 Abs. 7 [X.] aufgefaßt, käme es kaum jemals zu dem beabsichtigten Ausschluß aus den anrechenbaren Kosten. Der Zweck der Norm, die Berechnungsgrundlage und damit das Honorar [X.], würde verfehlt (Pott/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 10 Rdn. 53 f.). Die Auffassung, daß gerade umgekehrt bei einem engen Verständnis des Planens ein Leerlauf der Norm zu befürchten wäre (Löffelmann, aaO S. 37 zu § 10 Abs. 5 [X.]), geht fehl. Ohne Zusatz würde § 52 Abs. 7 Nr. 1 [X.] generell anordnen, daß Kosten für das Herrichten des Grundstücks nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören. Das wäre zumindest mißverständlich. Mit dem Zusatz, daß die Einschränkung der anrechenbaren Kosten nur gilt, soweit der Auftragnehmer nicht plant, ist klargestellt, daß die Herrichtungskosten in die Honorarberechnung einzubeziehen sind, sofern der Auftrag des Ingenieurs auch die Herrichtung umfaßt und er eine entsprechende Planungsleistung er-bringt. - 10 - (2) Auch wenn der Ingenieur gewisse Anlagen oder Maßnahmen für das Herrichten des Grundstücks plant, gehören nicht gleich die gesamten Kosten des Herrichtens zu den anrechenbaren Kosten im Sinne des § 52 [X.]. Nicht anrechenbar sind Kosten, soweit der Ingenieur, abgesehen von dem hier nicht in Frage stehenden Fall der Überwachung der Ausführung, nicht plant (§ 52 Abs. 7 erster Halbsatz [X.]). Das bedeutet umgekehrt, eine [X.]keit wegen Planung ergibt sich nur, wenn und soweit der Ingenieur das Herrichten plant. b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, die Kosten für das Herrichten der Grundstücke seien insgesamt anrechenbar. Unbedenklich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der [X.] und Kostenberechnung für die Abbrucharbeiten seien Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 [X.] erbracht worden (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 6 [X.]). Ungeklärt ist, welchen Anteil an den insgesamt entstandenen [X.] die Klägerin auf dieser Grundlage als anrechenbar geltend machen kann. [X.] sind die Herrichtungskosten nur insoweit, als die Klägerin dafür Planungsleistungen erbracht hat. Mit den danach erforderlichen weiteren Feststellungen wird das [X.] auch noch den von der Beklagten bestrittenen Umfang der planeri-schen Tätigkeit der Klägerin zu klären haben. IV. 1. Die Kosten für das Umlegen und Verlegen von Gasleitungen der [X.] sind nach Ansicht des Berufungsgerichts anrechenbar. Die Beklagte ha-be mit Schreiben vom 5. Dezember 1995 der Klägerin mitgeteilt, daß die Kosten - 11 - anrechenbar seien. Daß seitens der Klägerin eine Koordinierung im Sinne des § 10 Abs. 4 [X.] stattgefunden habe, sei ebenso wie die Höhe der Kosten un-streitig. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lassen sich die [X.] und Verlegungskosten nicht den anrechenbaren Kosten zurechnen. a) Die Kosten für das Umlegen und Verlegen von Leitungen gehören grundsätzlich nicht zu den anrechenbaren Kosten. [X.] sind sie nur, soweit der Ingenieur die entsprechenden Anlagen oder Maßnahmen plant oder deren Ausführung überwacht (§ 52 Abs. 7 Nr. 5 [X.]). b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin das Umlegen und Verlegen der Gasleitungen geplant oder überwacht hat. Die vom Berufungsgericht zitierte Mitteilung der Beklagten ersetzt die nötige Feststellung nicht. Die Regeln über die Anrechen-barkeit oder Nichtanrechenbarkeit bestimmter Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks sind verbindliches Preisrecht, das durch einsei-tige Mitteilungen eines Beteiligten nicht aufgehoben wird. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 10 Abs. 4 [X.] ist rechtsfeh-lerhaft. Ein durch diese Vorschrift geregelter Fall ist nicht gegeben. Nach § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 [X.] sind auch ohne Planung und ohne Überwachung durch den Ingenieur die Kosten für Installationen, zentrale Be-triebstechnik und betriebliche Einbauten teilweise anrechenbar. Die Gasleitung, um deren Verlegungskosten es geht, gehört weder direkt noch im übertragenen Sinne zu den Installationen, der Betriebstechnik oder den betrieblichen Einbau-ten der Autobahn. Die Leitung hat im Gegenteil mit der Autobahn nichts zu tun und muß umgelegt werden, soweit sie den Autobahnbau stört. - 12 - c) Bei seinen weiteren Feststellungen wird das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen haben, daß Planungsleistungen hier nur solche Planungen sind, die das Umlegen und Verlegen der Leitungen zum Gegenstand haben. Sollte, wie die Revision beanstandet, die Klägerin le-diglich für ihre Objektplanung oder für deren Koordinierung mit dem Umlegen und Verlegen der Gasleitung den [X.] ermittelt haben und bei der Abstimmung der verschiedenen Planungen mitgewirkt haben, dann käme eine [X.]keit der [X.] und Verlegungskosten nicht in Betracht. V. 1. Wegen der Kosten für Ausstattung und Nebenanlagen verweist das Berufungsgericht auf seine Ausführungen zu den Kosten für das Herrichten der Grundstücke mit dem Bemerken, die Beklagte habe nicht ausreichend bestrit-ten, daß diese Kosten tatsächlich angefallen seien. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Auch die Kosten für Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sind nur anrechenbar, soweit der Ingenieur die Anlagen oder Maßnahmen plant oder deren Ausführung überwacht (§ 52 Abs. 7 Nr. 6 [X.]). b) Im Berufungsurteil fehlen Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin die Ausstattung und die Nebenanlagen der Autobahn geplant oder deren Ausführung überwacht hat. Sofern die Klägerin Ausstattung und Nebenanlagen zur Autobahn lediglich in ihrer Objektplanung berücksichtigt oder bloße Koordinierungsleistungen erbracht haben sollte, [X.] das nicht dazu führen, daß die Kosten von Ausstattung und Nebenanlagen anrechenbar sind. - 13 - V[X.] 1. Die Kosten der Fernmeldeanlagen hält das Berufungsgericht für anre-chenbar, weil § 10 Abs. 4 [X.] sinngemäß gelte und die Klägerin diese [X.] in ihre Pläne habe einbeziehen müssen. 2. Das ist nicht frei von [X.]. a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß [X.] der Verweisung in § 52 Abs. 3 [X.] die Regeln über die [X.]keit in § 10 Abs. 4 [X.] sinngemäß gelten. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 [X.] sind die Kosten für bestimmte Installatio-nen und Einbauten, die nicht Gegenstand einer fachlichen Planung oder Über-wachung sind, dennoch anrechenbar, allerdings nicht vollständig, sondern nur mit bestimmten Prozentsätzen. Vollständig sind diese Kosten bis zu 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten anrechenbar; zur Hälfte sind sie mit dem 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag anrechen-bar. Welche Installationen und Einrichtungen bei unmittelbarer Anwendung des § 10 Abs. 4 [X.] gemeint sind, ergibt sich aus der Verweisung auf [X.] 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4. Die meisten dieser für die Honorarberechnung von Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten aufgezählten Kostengruppen passen nicht im Zusammenhang mit Ingenieurbauwerken und der nur sinngemäßen Anwendung des § 10 Abs. 4 [X.]. Das gilt jedoch nicht für die Fernmeldeanlagen. Diese kommen, wie in dem zu entscheidenden Fall, auch bei Ingenieurbauwerken vor. Ihre Kosten sind dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 4 [X.] und in den dort vorgegebenen Grenzen in die Honorarberechnung einzubeziehen. - 14 - b) Das Berufungsgericht hat nicht geklärt, ob und gegebenenfalls in wel-chem Umfang die Klägerin die Fernmeldeanlagen geplant oder deren Einbau überwacht hat. Daß die Klägerin diese Anlagen in ihre Objektplanung [X.] mußte, wie das Berufungsgericht feststellt, kann sowohl [X.]S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 [X.] als auch die bloße Koordination mit der Ob-jektplanung bedeuten. Eine [X.]keit nach § 10 Abs. 4 Satz 1 [X.] kommt nur in Betracht, wenn die Klägerin insoweit keinen Planungs- oder [X.] hatte und keine entsprechenden Leistungen erbracht hat. Für [X.] und [X.] könnte die Klägerin nur ein vereinbartes Honorar verlangen. [X.]. 1. Zu den Erd- und Felsarbeiten führt das Berufungsgericht aus, es fehle eine nachvollziehbare Darlegung der Beklagten mit Beweisantritt, aufgrund wel-cher Umstände ein Abzug von den [X.] in Höhe von 50 % gerechtfer-tigt sein solle. 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. a) [X.] sind für Grundleistungen (ohne Leistungsphase 8) bei [X.]n die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten, soweit sie 40 % der sonstigen anrechenbaren Kosten nicht übersteigen (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 [X.]). Die Voraussetzungen sind vom [X.] darzutun. b) Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen über die Kosten der Erd- und Felsarbeiten. Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob die Kosten die - 15 - 40 %-Grenze gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 [X.] überschreiten und dementspre-chend gegebenenfalls zu kürzen sind. [X.] ist, ob die von der Beklagten aufgemachte Gegenrechnung zutrifft oder nicht. Die anrechenbaren Kosten sind von der Klägerin darzutun und nachzuweisen. Für ein spezifiziertes Bestreiten reicht die von der [X.] aufgemachte Gegenberechnung der anrechenbaren Kosten für Erd- und Felsarbeiten aus. [X.][X.] 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die zu dem Autobahnab-schnitt errichteten Regenrückhaltebecken und [X.] gesonderte In-genieurbauwerke neben den [X.]n und dementsprechend getrennt abzurechnen. Abgeschlossene, in sich funktionale Ingenieurbauwerke könnten dem [X.] in § 22 Abs. 1 [X.] unterfallen. Die Rückhaltebecken und die [X.] seien derartige Bauwerke. Die Becken dienten [X.] nicht dem Verkehr, sondern der Entsorgung der von der Verkehrsfläche abgeleitet gefaßten Abwässer. Die Wälle dienten funktional dem Schutz be-wohnter Bereiche vor unzulässigen Lärmemissionen von der [X.]. Daß getrennt abgerechnet werden könne, ergebe sich übrigens auch daraus, daß beispielsweise die Notwendigkeit einer Entwässerungsanlage sich erst nachträglich herausstellen könne, etwa wenn der betreffende Straßenab-schnitt nachträglich Wasserschutzgebiet werde. In einem solchen Fall bestän-den keine Zweifel, daß die dann zu planenden Abwasserentsorgungsanlagen als selbständige Ingenieurbauwerke abgerechnet werden könnten. 2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. - 16 - a) Innerhalb der Leistungsbereiche der Ingenieure unterscheidet die [X.] unter anderem Ingenieurbauwerke und [X.]n (§§ 51 ff. [X.]). Regenrückhaltebecken und [X.] sind keine [X.]n, sondern Ingenieurbauwerke. Das nimmt das Berufungsgericht zu Recht an. Der Begriff des Ingenieurbauwerks hat zwar keine feststehende Kontur (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., Rdn. 2 zu § 51). § 51 sowie § 54 Abs. 1 [X.] ist jedoch mit hinlängli-cher Deutlichkeit zu entnehmen, daß die hier fraglichen Bauwerke nach der Sy-stematik der Honorarordnung zu den Ingenieurbauwerken gehören. Die Regenrückhaltebecken einerseits und die [X.] anderer-seits sind verschiedene Ingenieurbauwerke, die voneinander getrennt abzu-rechnen sind. Gemäß § 52 Abs. 8 [X.] gilt § 22 [X.] sinngemäß. Nach § 22 Abs. 1 [X.] sind mehrere Gebäude grundsätzlich getrennt abzurechnen. [X.] der Verweisung ist der Begriff des "Gebäudes" durch "Ingenieurbauwerk" zu ersetzen. Eine entsprechende Klarstellung hat der [X.] bereits für ver-schiedene Anlagen der Technischen Ausrüstung ausgesprochen ([X.], Urteil vom 24. Januar 2002 - [X.] ZR 461/00, [X.], 817 = [X.] 2002, 479 = NZBau 2002, 278). Nichts anderes gilt für mehrere nebeneinander errichtete Ingenieurbauwerke. b) Die Regenrückhaltebecken und die [X.] sind ferner ge-trennt von der [X.] (Autobahn) abzurechnen. Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des [X.] nicht aus § 22 Abs. 1 [X.]. Dort ist lediglich geregelt, daß mehrere Lei-stungen aus demselben Leistungsbereich vorbehaltlich der [X.] getrennt abzurechnen sind. Das gilt direkt für mehrere Gebäude (§ 22 Abs. 1 [X.]) und sinngemäß für mehrere Leistungen jeweils derjenigen ande-- 17 - ren Leistungsbereiche, deren Abrechnungsbestimmungen auf § 22 [X.] ver-weisen (z. B. § 52 Abs. 8 [X.]). Die getrennte Abrechnung der Ingenieurbauwerke und der Verkehrsan-lagen folgt vielmehr daraus, daß sie zu unterschiedlichen Leistungsbereichen gehören. Ingenieurbauwerke sind abrechnungstechnisch von [X.]n ebenso geschieden wie etwa von der Tragwerksplanung, der [X.] oder anderen Ingenieurleistungen, die Gegenstand der [X.] sind (§§ 51 ff.). Vor allem gelten für Ingenieurbauwerke und Verkehrsan-lagen unterschiedliche Honorarregelungen (insbesondere §§ 52 und 56 [X.]). Die von der Revision herangezogenen funktionalen Gesichtspunkte sind an dieser Stelle nicht erheblich. Die Revision betont den engen funktionalen Zusammenhang der Rückhaltebecken und der [X.] mit der [X.] in der Meinung, dieser Zusammenhang verbiete eine gesonderte Abrechnung; die Ingenieurbauwerke müßten als Einheit mit der [X.] betrachtet werden, weil eine sinnvolle und funktionsgerechte Verwendung nur innerhalb der [X.] möglich sei. Funktionale Kriterien sind maßgeb-lich bei der Frage, ob mehrere Leistungen desselben Leistungsbereichs (meh-rere Gebäude, mehrere Ingenieurbauwerke usw.) einheitlich oder getrennt ab-zurechnen sind (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2002 aaO). Die gesonderte Abrechnung der zu unterschiedlichen Leistungsbereichen gehörenden Ingeni-eurbauwerke und [X.]n können sie nicht ausschließen. Der enge funktionale Zusammenhang ist im Gegenteil typisch für Ingeni-eurbauwerke bei [X.]n und die dazugehörenden [X.]n. Auch Brücken, Unterführungen oder Stützmauern sind ohne die Straße, für die sie gedacht sind, funktionslos. Trotzdem müssen alle diese Bauwerke nach den eigenen Vorschriften für Ingenieurbauwerke gesondert abgerechnet werden. - 18 - Das wird mittelbar durch § 52 Abs. 4 Nr. 2 [X.] bestätigt. Dort ist ein Ausnahmefall geregelt. Danach gehören zu den anrechenbaren Kosten für [X.]n unter anderem auch 10 % der Kosten für Ingenieurbauwerke, sofern dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 [X.] für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden. Das bedeutet umgekehrt, daß bei gleichzeitiger Beauftragung die Abrechnungen der Ingenieurbauwerke und der [X.]n selbständig und allein auf der Grundlage der jeweils eige-nen anrechenbaren Kosten vorzunehmen sind. Daß der Klägerin für die Regenrückhaltebecken und die [X.] keine Grundleistungen nach § 55 [X.] übertragen worden wären, ist nicht festgestellt. Ob speziell konstruktive Planungen oder erdstatische Berechnun-gen nicht erforderlich waren, wie die Revision vorträgt, ist nicht entscheidend. - 19 - IX. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Nach Aufhe-bung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung wird das Berufungsge-richt die zutreffenden anrechenbaren Kosten und die sich daraus ergebende restliche Honorarforderung festzustellen haben. Dressler [X.] Wiebel

[X.]

[X.]

Meta

VII ZR 192/03

30.09.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. VII ZR 192/03 (REWIS RS 2004, 1408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1408

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