Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. VII ZR 168/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4860

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 168/04 Verkündet am: 23. Februar 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 28. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin verlangt Vergütung für Planungsleistungen als [X.] nach der [X.]. 1 Die Beklagte beauftragte 1996 die Klägerin, für eine Bundesautobahn die wegweisende sowie verkehrsführende Beschilderung und Markierung nach der [X.], die [X.] sowie die [X.] zu pla-nen. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar. Im Revisionsverfahren streiten sie nur noch darüber, ob die Honorarvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 [X.] unwirksam ist und die Klägerin deshalb ein Honorar nach den [X.] - 3 - sätzen der [X.] verlangen kann. Auf dieser Grundlage errechnete die Klägerin zuletzt ein noch offenes Honorar in Höhe von 224.912,57 •, von dem sie einen erststelligen Teilbetrag in Höhe von 139.856,28 • mit der Klage geltend macht. 3 Das [X.] hat der Klage nur in geringem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des [X.]s geringfügig abgeändert. Es hat der Klägerin einen von der Beklagten vorgenommenen Einbehalt und ein weiteres Honorar aus einem Zusatzauftrag, mithin insgesamt 26.201,96 • und Zinsen zugesprochen; die weitergehende Berufung der Klägerin hat es [X.]. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 4 Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-den Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 745 f. veröffentlicht ist, hat die Honorarvereinbarung als wirksam angesehen. Die [X.] finde auf den Vertrag keine Anwendung. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin geschuldeten Leistungen in den Leistungsbil-dern der [X.] beschrieben seien. Es sei zwischen Grundleistungen und Be-sonderen Leistungen zu unterscheiden; für Besondere Leistungen könne, wenn diese nicht im Zusammenhang mit Grundleistungen vergeben würden, ein [X.] - 4 - norar frei vereinbart werden. Dem [X.] der [X.] sei ein Honoraranspruch dann unterstellt, wenn es um "konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsan-lagen" gehe; dies sei hier nicht der Fall. Es sprächen auch keine weiteren [X.] für die Anwendung des [X.]s. Die hier fraglichen Anlagen seien weder als Grundleistung noch als Besondere Leistung in § 55 [X.] er-wähnt; sie seien auch nicht in den Definitionen und Katalogen der Honorarzo-nen (§ 53 [X.]) oder der [X.] (§ 54 [X.]) [X.]. § 52 Abs. 7 Nr. 6 [X.] spreche für die Nichteinbeziehung dieser Leistun-gen in die [X.], denn daraus ergebe sich, dass die Planung des Zubehörs nicht notwendig zu den Aufgaben des [X.] gehöre. Schließlich be-gründe die Planung einzelner Teile einer [X.] auch nach § 51 Abs. 2 [X.] keine Anwendung des [X.]s, denn diese Vorschrift sei nur eine Legaldefinition. [X.] Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Anwendungsbereich der [X.] verkannt. Seine bisherigen Feststellun-gen rechtfertigen nicht die Beurteilung, dass die Parteien nicht an das Preis-recht der [X.] gebunden waren. 7 1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die [X.] auf vertraglich vereinbarte Leistungen eines Auftragnehmers anwendbar ist, die in den Leistungsbildern der [X.] beschrieben sind (vgl. [X.], Urteil vom 28. Mai 2000 - [X.] ZR 125/99, [X.], 1512 = [X.] 2000, 481 = NZBau 2000, 473). Zu den Leistungsbildern der [X.] gehört gemäß § 55 [X.] die Objektplanung für Ingenieurbauwerke und [X.]n. Letztere sind nach § 51 Abs. 2 Nr. 1 [X.] Anlagen des Straßenverkehrs mit Ausnahme von 8 - 5 - Freianlagen im Sinne des § 3 Nr. 12 [X.]. Die [X.] ist danach anwendbar, wenn und soweit ein Auftragnehmer mit der Planung einer Anlage des [X.] beauftragt ist. Nicht erforderlich ist es, dass ihm die Planung der [X.] insgesamt übertragen ist. Es genügt, wenn der Auftrag gegenständlich auf Teile einer [X.] beschränkt ist (vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 2006 - [X.] ZR 2/04, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen eines konstruktiven Ingenieurbauwerks für Verkehrs-anlagen vorliegen. § 51 [X.] unterscheidet zwischen Ingenieurbauwerken und [X.]n. Zu Unrecht vermisst das Berufungsgericht ferner, dass die in Auftrag gegebene Leistung in den §§ 53, 54 [X.] genannt ist. Die Aufzählung in diesen Vorschriften gibt nichts zu der Frage her, was im einzelnen Gegens-tand der Planung einer [X.] ist. 9 2. a) Unter einer Anlage des Straßenverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine funktionsfähige An-lage zu verstehen. Teil einer Anlage des Straßenverkehrs sind alle [X.], die dem vorausgesetzten Gebrauch der Anlage zum Zweck des [X.] dienen. Sie umfasst insbesondere diejenigen [X.], die aus konstruktiven oder rechtlichen Gründen für ihre Nutzung erforderlich sind. 10 Das Leistungsbild "Objektplanung für eine [X.]" ist nach der Systematik der [X.] lediglich insoweit eingeschränkt, als Ingenieurbauwerke und andere Objekte, die zu einem anderen in der [X.] geregelten [X.] gehören, nicht zugleich dem Leistungsbild "[X.]" unterfallen (vgl. [X.], Urteil vom 30. September 2004 - [X.] ZR 192/03, [X.]Z 160, 284 ff.). 11 - 6 - b) Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Begriff einer Anlage des Straßenverkehrs in § 51 Abs. 2 Nr. 1 [X.] eine dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht entsprechende Bedeutung hat. Dies wäre Voraussetzung für eine davon abweichende Auslegung dieses Begriffs (vgl. [X.]/[X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., [X.]). Die Entstehungsge-schichte und die Systematik der [X.] enthalten keinen Hinweis auf ein anderes Verständnis. § 52 Abs. 7 Nr. 6 [X.] lässt keine Schlussfolgerung darauf zu, ob die Ausstattung und die Nebenanlagen von Straßen zum Leistungsbild der [X.] gehören. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch aus dem Umstand, dass die vereinbarten Planungsleistungen in § 55 Abs. 2 [X.] nicht erwähnt sind, nicht herzuleiten, dass sie nicht zum Leistungsbild der [X.] zu rechnen sind. § 55 Abs. 2 [X.] erfasst unter den Grundleis-tungen die Planungsschritte, besagt aber nichts darüber, was im Einzelnen zu planen ist. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen ist nicht abschließend. 12 3. Das Berufungsurteil enthält keine hinreichenden Feststellungen, um abschließend zu beurteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Planungsleis-tungen der Klägerin Teile einer Anlage des Straßenverkehrs in dem oben aus-geführten Sinne betreffen. 13 I[X.] Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungs-gericht wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. Es wird be-rücksichtigen müssen, dass eine Beschilderung nach der [X.] für den Betrieb einer Autobahn erforderlich und ihre Planung zu den Grundleistungen zu [X.] sein dürfte. Gleiches dürfte für [X.] sowie die wegweisende Beschilderung gelten. Soweit es um die Planung der [X.] - 7 - zählleitstellen geht, bleibt zu prüfen, ob sie, sollte auch sie zum Leistungsbild gehören, zu den Grundleistungen oder Besonderen Leistungen zählt. [X.] am [X.] [X.]

[X.] ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben. [X.]Wiebel [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.06.2003 - 21 O 257/02 - [X.], Entscheidung vom 28.05.2004 - 7 U 250/03 -

Meta

VII ZR 168/04

23.02.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. VII ZR 168/04 (REWIS RS 2006, 4860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4860

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 235/06 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 192/03 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 128/11 (Bundesgerichtshof)

Architektenhonorar: Vergütung der im Rahmen der Konstruktionsplanung erfolgten Brandschutzplanung als besondere Leistung bzw. isolierte besondere …


VII ZR 128/11 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 200/10 (Bundesgerichtshof)

Architektenvertrag: Preiskontrolle für Vereinbarung einer Baukostengarantie mit Prämie bei Unterschreitung der Baukosten


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.