Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2014, Az. VII ZR 164/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6153

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
[X.] 164/13
Verkündet am:

24. April 2014

Seelinger-Schardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB § 134; [X.] 2009 § 6 Abs. 2; [X.] Art. 10 §§ 1 und 2; ZPO § 304
a)
Die Nichtbeachtung von Vorschriften über die Aufstellung des Haushaltsplans hat nicht zur Folge, dass eine von einem öffentlichen Auftraggeber in einem Vertrag über Planungs-
und Ingenieurleistungen getroffene
Honorarvereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß §
134 BGB nichtig ist.
b)
§
6 Abs.
2 [X.] ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art.
10 §§
1 und 2 [X.] nicht gedeckt und damit unwirksam.
c)
Zum Grund des Anspruchs kann auch eine vertragliche [X.] gehören, wenn diese für die Art der Berechnung der vereinbarten Vergütung maßgeblich ist und der Kläger geltend macht, ihm stehe im Falle ihrer Unwirksamkeit ein über das vereinbarte Honorar hinausgehender Honoraranspruch zu.

[X.], Urteil vom 24. April 2014 -
[X.] 164/13 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10.
April
2014 durch [X.]
Dr.
[X.], die Richterin Safari
Chabestari, [X.]
Eick und Dr.
Kartzke und die Richterin
Graßnack
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S.GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) das beklagte Land auf Zahlung eines weiteren Honorars für die Objekt-
und Tragwerksplanung der Erneuerung einer Wegüberführung über die [X.] bei [X.] in Anspruch. In dem zwi-schen der Schuldnerin und dem
Beklagten
geschlossenen Vertrag vom 26.
November/10.
Dezember 2009 war
ein Honorar
von brutto 24.478,04

ver-einbart. Der Beklagte hatte in der Leistungsbeschreibung für die [X.] geschätzte Baukosten für die Objektplanung in Höhe von 450.000

für die Tragwerksplanung in Höhe von 425.000

n-1
-
3
-
barte
Honorar wurde vom Beklagten bezahlt. Der Kläger hält die Honorarver-einbarung für unwirksam und verlangt auf der Basis einer von der Schuldnerin erstellten Kostenberechnung über anrechenbare Kosten in Höhe von 802.360

die Zahlung eines weiteren, nach dem
Mindestsatz berechneten
Honorars in Höhe von 21.076,92

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
Für die Beurteilung des Honoraranspruchs des Klägers ist die am 18.
August 2009 in [X.] getretene Verordnung über die Honorare für Architek-ten-
und Ingenieurleistungen ([X.]) vom 11. August 2009 ([X.] I S. 2732) maßgeblich.

I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Schuldnerin aus dem Ingenieurvertrag vom 10.
Dezember 2009 eine weitere Vergütung zustehe, weil die im Vertrag getroffene Baukostenvereinbarung unwirksam sei. Dies ergebe sich nicht daraus, dass §
6 Abs.
2 [X.] nichtig sei. Dieser sei von der gesetzli-2
3
4
5
-
4
-
chen Ermächtigungsgrundlage in Art.
10 §§
1, 2 des Gesetzes zur Verbesse-rung des Mietrechts und zur Begrenzung des [X.] sowie zur Regelung von Ingenieur-
und Architektenleistungen vom 4.
November 1971

[X.]

([X.]
I S.
1745, 1749) gedeckt. Ein Ausnahmefall, der eine Unterschreitung der [X.] rechtfertigen könne, liege vor, wenn die Voraussetzungen
des §
6 Abs.
2 [X.] erfüllt seien. Es könne dahin stehen, ob das gesetzliche Nach-prüfbarkeitsgebot eingehalten worden sei und ob aus dem Nachprüfbarkeitser-fordernis hergeleitet werden könne, dass eine Baukostenvereinbarung [X.] sei, wenn die Abweichung von den realistischen Kosten mehr als 10
% betrage. Offen bleiben könne ferner, ob [X.] nur im Be-reich des Hochbaus in Betracht zu ziehen seien, weil bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen keine gesicherten Datenbankbestände vorlägen. Denn die Baukostenvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen §
24 und §
54 der [X.] vom 20.
Dezember
1971 (GVBl. 1972, 2 -
[X.] RP) nichtig. Der Beklagte sei wegen der haushaltsrechtlichen Bindungen, denen er unterliege und die nach Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 GG Außenwirkung zugunsten der Schuldnerin hätten, rechtlich gehindert, einen Ar-chitektenvertrag mit einer Baukostenvereinbarung nach §
6 Abs.
2 [X.] zu schließen, weil dessen Voraussetzungen bei Beachtung der §§ 24, 54 [X.] RP nie erfüllt seien.

II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1.
Rechtlich verfehlt ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die [X.] sei wegen Verstoßes gegen §§
24, 54 [X.] RP unwirksam. Gemäß §
24 Abs.
1 [X.] RP dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigun-6
7
-
5
-
gen für Baumaßnahmen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, [X.] und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Baumaßnahmen dürfen nach §
54 Abs.
1 [X.] RP nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen
handelt. Dazu ist in 1.1 der Verwaltungsvorschrift des [X.] zu §
54 [X.] RP be-stimmt, dass kleine Baumaßnahmen im Sinne von §
54 Abs.
1 Satz
1 [X.] RP nur solche Neu-, Um-
und Erweiterungsbauten sind, deren Mittelbedarf nicht höher als 375.000

a) Es bestehen bereits Zweifel, ob §
24 Abs.
1, § 54 Abs.
1 [X.] RP ih-rem Wortlaut nach einem Planungsauftrag mit einer Honorarvereinbarung des beklagten
[X.] nach Maßgabe des §
6 Abs.
2 [X.] entgegenstehen. Der Beklagte hat die Schuldnerin mit Planungs-
und Ingenieurleistungen der Objekt-
und Tragwerksplanung für ein Brückenbauwerk beauftragt. Die genannten [X.] der [X.] betreffen dagegen ih-rem Wortlaut nach Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaß-nahmen, deren Veranschlagung im Haushaltsplan
ausdrücklich vom Vorliegen einer hinreichend detaillierten Planung
und Kostenermittlung
abhängig gemacht wird.
Ob einem Auftrag zur Erstellung der für eine Baumaßnahme erforderli-chen Planung die haushaltsrechtlichen Vorgaben zu Ausgaben und Verpflich-tungsermächtigungen für Baumaßnahmen nicht entgegenstehen, kann der Se-nat offen lassen.
b) Denn das Berufungsgericht hat verkannt, dass nicht jeder Verstoß ge-gen haushaltsrechtliche Vorschriften zur Unwirksamkeit einer zivilrechtlichen Vereinbarung führt.
8
9
-
6
-
aa) Vorschriften über die Aufstellung des Haushaltsplans sind keine [X.] im Sinne des §
134 BGB (vgl. [X.], 394, 399
f.; [X.],
Urteil vom 5.
Januar
1998

17
U
1652/97, juris Rn.
41; [X.]/[X.],
BGB, 73.
Aufl., §
134 Rn.
18). Einer Gesetzesvorschrift kommt der Charakter eines Verbotsgesetzes nur zu, wenn das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wendet, sondern auch ge-gen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Dezember 2000

[X.], [X.]Z 146, 250, 257 f.; Urteil vom 22. Oktober 1998

[X.] 99/97, [X.]Z 139, 387, 391 f.
m.w.N.). Der jährlich aufzustellende Haushaltsplan dient nach § 2 [X.] RP der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des [X.] im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der [X.] ist Grundlage für die Haushalts-
und Wirtschaftsführung. § 3 [X.] RP stellt klar, dass der Haushaltsplan die Verwaltung lediglich ermächtigt, [X.] zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Durch den Haushaltsplan wer-den Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. [X.] über die Aufstellung des Haushaltsplans
enthalten danach für die öffentliche Verwaltung lediglich intern verbindliche Vorgaben für das [X.]. Durch die Haushaltsordnung wird die öffentliche Hand verpflich-tet, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes die in der Haus-haltsordnung festgelegten Grundsätze zu beachten (vgl. [X.], 394, 399). Eine Außenwirkung kommt derartigen
haushaltsrechtlichen Normen nur im Rahmen der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung zu, indem sie das Er-messen der letztlich für die Mittelverteilung bestimmten Stellen regeln (vgl. [X.], 33
Rn. 52; BVerwGE 104, 220, 223
m.w.N.).
bb) Rechtsgeschäfte mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die das öffentliche Haushaltsrecht missachten, können im Einzelfall allerdings [X.] und damit gemäß §
138 Abs.
1 BGB nichtig sein, wenn sie in krassem 10
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-
7
-
Widerspruch zum Gemeinwohl stehen und der Verstoß gegen haushaltsrechtli-che Vorschriften beiden Seiten subjektiv zurechenbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Januar 2006

VIII
ZR
398/03, NZBau
2006, 590
Rn. 28; Urteil vom 30. Ja-nuar
1967

III
ZR
35/65, [X.]Z
47, 30, 36; Urteil vom 7.
März
1962

V
ZR
132/60, [X.]Z
36, 395, 398; [X.], Urteil vom 5.
Januar 1998

17
U
1652/97, juris
Rn.
41; [X.], Urteil vom 19.
Mai
1998

9
U
1189/97, juris
Rn. 45). Umstände, die im vorliegenden Fall die [X.] wegen Verstoßes gegen die [X.]haushalts-ordnung [X.] begründen können, sind nicht vorgetragen und vom Berufungsgericht auch
nicht festgestellt
worden.
2.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich jedoch aus an-deren Gründen im Ergebnis als zutreffend.
Dem Kläger steht dem Grunde nach ein weiterer Honoraranspruch zu. Zu Recht vertritt der Kläger die Auffassung, dass das Honorar auf der Grundla-ge der Kostenberechnung gemäß § 6 Abs. 1 [X.] zu berechnen ist. Vergeblich beruft sich der Beklagte darauf, dass die Vertragsparteien sich auf die [X.] geeinigt hätten und die anrechenbaren Kosten nicht gemäß § 6 Abs.
1 der Kostenberechnung, sondern gemäß § 6 Abs.
2 [X.] den einvernehmlich fest-gelegten Baukosten entnommen werden müssten. §
6 Abs.
2
[X.] ist [X.].
a) Nach § 6 Abs. 2 [X.], dem § 6 Abs. 3 [X.] in der seit dem 17. Juli 2013 geltenden Fassung entspricht, können die Vertragsparteien, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukos-12
13
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8
-
tenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. [X.] sind nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festzulegen.
Mit dieser Regelung verstößt der Verordnungsgeber gegen die in der ge-setzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §
1 Abs.
2 Satz 1 [X.] und §
2 Abs.
2 Satz 1 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur-
und Architektenleistungen vom 12.
November 1984 ([X.] I S.
1337) enthaltene Vorgabe, Mindest-
und Höchstsätze für Ar-chitekten-
und Ingenieurleistungen in der Honorarordnung verbindlich festzule-gen. Denn er gibt den Parteien die Möglichkeit, das Honorar auf der Grundlage einer einvernehmlichen Festlegung der Baukosten unterhalb der [X.] oder oberhalb der Höchstsätze zu vereinbaren, ohne dass die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Abweichung von diesen Sätzen zulässig ist. Die Regelung des § 6 Abs. 2 [X.] ist schon deshalb unwirksam, weil sie durch ei-ne derartige Vereinbarung die Unterschreitung von [X.]n zulässt, ohne dass ein Ausnahmefall nach Art.
10 §
1 Abs.
3 Nr.
1 [X.] oder §
2 Abs.
3 Nr.
1 [X.] vorliegt.
aa) Nach Art. 10 §
1 Abs.
2 Satz 1 [X.] und §
2 Abs.
2 Satz 1 [X.] sind für Architekten-
und Ingenieurleistungen Mindest-
und Höchstsätze festzu-setzen. Außerdem ist in der Honorarordnung gemäß Art. 10 §
1 Abs.
3 Nr. 1 [X.] und §
2 Abs.
3 Nr.
1 [X.] vorzusehen, dass die [X.] durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden können. Die gesetzliche Regelung
hat den Zweck, zum Schutz des Berufsstands der Archi-tekten und Ingenieure eine wirksame Schranke gegen eine Unterschreitung der [X.] zu schaffen. Die [X.] sollen insbesondere dazu dienen, den vom Gesetzgeber gewollten Qualitätswettbewerb zu fördern und einen un-gezügelten, ruinösen Preiswettbewerb zu unterbinden, der die wirtschaftliche Situation der Architekten und Ingenieure und damit auch die Qualität der Pla-15
16
-
9
-
nung und die unabhängige Stellung des Planers zwischen Bauherr und [X.] beeinträchtigen würde (vgl. [X.]. 10/1562, S.
5; [X.]. 10/543, S.
4; Plenarprotokoll des 10.
Deutschen Bundestages 10/86 vom 21.
September 1984, [X.] ff.; [X.], Urteil vom 23. September 1986 -
[X.] 324/85, [X.], 112 ,113; Urteil vom 22. Mai 1997

[X.] 290/95, [X.]Z 136, 1, 5 f.). Der damit verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Sicherung und Verbesserung der Quali-tät der Tätigkeit eines Architekten stellt ein legitimes gesetzgeberisches Ziel dar. Zu seiner Herbeiführung sind verbindliche [X.]ätze geeignet, da sie den Architekten jenseits von [X.] den Freiraum schaffen, hochwertige Arbeit zu erbringen, die sich im Leistungswettbewerb der Architek-ten bewähren muss ([X.], [X.], 1946, 1948 = NZBau 2006, 121). Für Ingenieure gilt Entsprechendes.
bb) Die gesetzliche Ermächtigung zwingt den Verordnungsgeber, so er denn von ihr Gebrauch macht,
ein für den Architekten oder Ingenieur auskömm-liches Mindesthonorar festzusetzen, das durch Vereinbarung nur in [X.] unterschritten werden kann. Dabei ist den berechtigten Interessen der Architekten und Ingenieure und der Auftraggeber Rechnung zu tragen. Die Ho-norarsätze sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an den Leistun-gen der Architekten und Ingenieure auszurichten, Art. 10 § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.]. Diese Ermächtigung lässt keine Regelung in der Honorarordnung zu, nach der das Honorar frei unterhalb des auskömmli-chen Honorars vereinbart werden kann, obwohl kein Ausnahmefall vorliegt. Denn damit würde der Zweck des Gesetzes verfehlt, Architekten und Ingenieu-re vor einem ruinösen Wettbewerb zu schützen, der sich auf die Qualität der Leistung auswirken kann. Eine derartige Regelung liegt nicht nur vor, wenn das Honorar frei unterhalb des [X.] verhandelt werden kann, sondern auch dann, wenn diejenigen Faktoren ausgehandelt werden können, die die 17
-
10
-
Berechnung des [X.] bestimmen. Denn es macht in der Sache keinen Unterschied, ob das Honorar ohne Rücksicht auf diese Faktoren, wie z.B. bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorars, unterhalb des [X.] vereinbart wird, oder ob die Mindesthonorarunterschreitung dadurch [X.] wird, dass innerhalb des in der Verordnung vorzusehenden Berechnungs-systems für die Ermittlung des [X.] Vereinbarungen getroffen
wer-den, die zu einer Mindestsatzunterschreitung führen.
cc) Mit der in §
6 Abs.
1 [X.] getroffenen Regelung hat der [X.] die nach Art. 10 §
1 Abs. 2 Satz 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] geforderte Festsetzung der Mindest-
und Höchstsätze vorgenommen. Er hat den Mindestsatz an eine Berechnung geknüpft, in der die anrechenbaren Kos-ten auf der Grundlage der Kostenberechnung, hilfsweise der Kostenschätzung, maßgebend sind. Er hat vorgesehen, dass die anrechenbaren Kosten in einer bestimmten Weise zu ermitteln sind, § 4 [X.]. Auf diese Weise ergibt sich ein objektiv feststehendes Mindesthonorar für Architekten und Ingenieure, das ein
auskömmliches Einkommen sichern soll. Es ist dem Verordnungsgeber [X.], diese [X.] gesetzlichen Auftrags festgesetzte untere Grenze des [X.] durch eine Vereinbarung der Vertragsparteien über die anrechenbaren Kosten zur Disposition zu stellen. Denn damit würde er seine eigene Festset-zung des noch auskömmlichen Honorars für Architekten und Ingenieure in [X.] stellen und zugleich auch das Honorar entgegen dem mit der [X.] verfolgten Zweck unterhalb der [X.] dispositiv gestal-ten. Die Regelung des § 6 Abs. 2 [X.] kann dazu führen, dass Auftraggeber auf Architekten und Ingenieure einen unangemessenen Wettbewerbsdruck ausüben, indem sie ihre Vorstellungen von den Baukosten vorgeben und gleichzeitig erkennen lassen, dass sie, wenn diese Kosten nicht akzeptiert wer-den, mit einem anderen Architekten verhandeln werden. Auf diese Weise [X.] Architekten und Ingenieure in die Lage gebracht werden, zur Vermeidung 18
-
11
-
der Auftragserteilung an einen Konkurrenten diese Vorstellungen zu akzeptie-ren. Wären Architekten und Ingenieure an diese Vereinbarung auch dann ge-bunden, wenn die sich aus § 6 Abs. 1 [X.] ergebenden [X.] unter-schritten wären, wäre das gesetzgeberische Ziel, Architekten und Ingenieuren ein Mindesthonorar zu garantieren, solange
kein Ausnahmefall vorliegt, verfehlt. Dabei spielt es keine Rolle, dass nach § 6 Abs. 2 [X.] "nachprüfbare"
[X.] einvernehmlich festgelegt werden müssen. Das Kriterium der [X.] garantiert kein auskömmliches Honorar. Die nachprüfbaren Baukosten können nach dem Wortlaut der Verordnung unterhalb der sich aus der [X.] ergebenden anrechenbaren Kosten liegen. Auch aus den Motiven zur Verordnung ergibt sich nichts anderes. Der Verordnungsgeber geht zwar davon aus, dass eine derartige Baukostenvereinbarung von Vertragsparteien getroffen wird, die sich auf Augenhöhe begegnen (vgl. [X.]. 395/09, S.
164). Er hat aber nicht im Sinn, damit das sich aus § 6 Abs. 1 [X.] erge-bende Mindesthonorar zu sichern. Vielmehr soll §
6 Abs. 2 [X.] der
Kostensi-cherheit des Auftraggebers dienen (vgl. [X.]. 395/09, S.
165). Dieses Anliegen ist jedoch nach Art.
10 §§ 1 und 2 [X.] nicht schützenswert, solan-ge die [X.] ohne Vorliegen eines Ausnahmefalles unterschritten wer-den. Der Verordnungsgeber ist nicht ermächtigt, seine Verpflichtung, grundsätz-lich nicht verhandelbare [X.] festzulegen, mittelbar dadurch zu umge-hen, dass er verbindliche Vereinbarungen über die das auskömmliche Honorar festlegenden Faktoren zulässt.
[X.]) Daraus ergibt sich, dass nicht der Meinung gefolgt werden kann, die formal darauf abstellt, dass sich an der Berechnungsmethode des § 6 Abs. 1 [X.] nichts ändert, wenn die anrechenbaren Kosten vereinbart worden sind und deshalb ein Mindestsatz anhand der restlichen Faktoren und der Tabelle ermittelt werden kann (vgl. [X.]/Pastor, [X.], 14.
Aufl.,
Rn.
996; 19
-
12
-
[X.]/[X.], [X.], S.
585, 591; [X.], [X.], 393, 401
f.; [X.], [X.] 2011, 419, 421; Kaufmann, [X.] 2011, 1387, 1389).

ee) Zu Unrecht macht die Revision geltend, bereits der Senat hätte [X.] über Grundlagen der Honorarberechnung zugelassen, die zu einer Mindestsatzunterschreitung führen könnten. Der Senat hat in seiner Entschei-dung vom 13.
November 2003 ([X.] 362/02, [X.], 354, 355
= NZBau 2004, 195) vielmehr klargestellt, dass die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone,
die zu einer Unterschreitung der [X.] der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, grundsätzlich nicht wirksam ist. Für die Einordnung des Objekts in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine objektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien an. Lediglich eine von den Parteien im Rahmen des ihnen durch die [X.] eröffne-ten [X.] vorgenommene vertretbare Festlegung der Hono-rarzone ist vom Gericht regelmäßig zu berücksichtigen. Ein solcher Beurtei-lungsspielraum besteht in begrenztem Maße jedoch nur, soweit nach Ausle-gung der Preisvorschriften im Einzelfall zweifelhaft sein kann, welcher Honorar-zone das Objekt zuzuordnen ist.
Nicht erheblich ist ferner der unter Verweis auf die Entscheidung des Se-nats vom 23. Januar 2003 ([X.] 362/01, [X.], 566, 567
= NZBau 2003, 281) erhobene Einwand der Revision, dass auch nach aktuellem Vergütungs-recht eine Bausumme die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Hono-rarberechnung bilde, sofern die Vertragsparteien diese Bausumme als Beschaf-fenheit des geschuldeten Werks vereinbart hätten. Die Vereinbarung einer Bau-kostenobergrenze ist als Beschaffenheitsvereinbarung unbedenklich. Dass dem Architekten ungeachtet der tatsächlichen Baukosten ein Honorar
nur in der Höhe zusteht, wie es sich aus der vereinbarten Baukostenobergrenze ergibt, 20
21
-
13
-
folgt nicht aus dem [X.], sondern aus dem Vertragsrecht, das durch das [X.] nicht verdrängt wird.
ff) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass gemäß Art.
10 § 1 Abs. 3 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.] in der Honorarordnung vorzusehen ist, dass die [X.] durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden können. Der in § 6 Abs. 2 [X.] geregelte Fall ist kein Ausnahmefall im Sinne dieser Regelung. Das ergibt sich bereits aus der [X.] Stellung des § 6 Abs. 2 [X.]. Der Verordnungsgeber hat mit der Möglichkeit, das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach § 6 Abs. 2 [X.] zu berechnen, eine Alternative zu der in § 6 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Berechnung des Honorars schaffen wollen (vgl. [X.]. 395/09, [X.]). Nicht dagegen hat er einen Ausnah-mefall im Sinne des Art. 10 §§ 1 und 2 [X.] regeln wollen.
Ein solcher Ausnahmefall läge auch nicht vor. Bei der Bestimmung eines Ausnahmefalles sind der Zweck der Norm und die berechtigten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Die zulässigen Ausnahmefälle dürfen einerseits nicht dazu führen, dass der Zweck der Mindestsatzregelung gefährdet wird, ei-nen "ruinösen Preiswettbewerb" unter Architekten und Ingenieuren zu [X.]. Andererseits können all diejenigen
Umstände eine Unterschreitung der [X.] rechtfertigen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne deutlich von den üblichen Vertragsverhältnissen unterscheiden, dass ein unter den [X.] liegendes Honorar angemessen ist. Das kann der Fall sein, wenn die vom Architekten oder Ingenieur geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert, sofern dieser Umstand nicht schon bei den [X.] der Honorarordnung zu berücksichtigen ist. Ein Ausnah-mefall kann ferner beispielsweise bei engen Beziehungen rechtlicher, wirt-schaftlicher, [X.] oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umstän-22
23
-
14
-
den gegeben sein ([X.],
Urteil vom 22. Mai 1997

[X.] 290/95, [X.]Z 136, 1, 8). Auf der Basis der Entscheidung des [X.] vom 20.
Oktober 1981 ([X.]E 58, 283, 290
ff.) ist ferner die gesetzgeberische Zielsetzung sowie eine grundrechtsgeleitete Interpretation der [X.] ([X.], Urteil vom 27.
Oktober
2011

[X.] 163/10, [X.], 271
= NZBau 2012, 174). Danach liegt kein Ausnahmefall vor, wenn jeglicher Bezug zu den Umständen, der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie der Leistung der Architekten und Ingenieure fehlt, vgl. auch Art. 10
§
1 Abs.
2 Satz
3 und §
2 Abs.
2 Satz 3 [X.], und damit dem Zweck des Gesetzes zuwider der [X.] eröffnet wird. Das ist der Fall, wenn das Honorar an eine einvernehmli-che Festlegung der Baukosten geknüpft wird. Denn in diesem Fall spielen die Besonderheiten des Vertragsverhältnisses keine Rolle. Allein der Wunsch nach Kostensicherheit kann einen Ausnahmefall nicht rechtfertigen.
b) §
6 Abs.
2 [X.] ist unwirksam (vgl. Koeble, [X.], 894, 896 f.; Koeble in: [X.], [X.], 12.
Aufl., §
6 Rn.
64; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 6 Rn. 25). Die
Vorschrift kann nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass sie wirksam ist, soweit ihre An-wendung nicht zu einer Unterschreitung des nach § 6 Abs. 1 [X.] berechneten Mindestsatzes führt. § 6 Abs. 2 [X.] kann nicht auf einen mit der gesetzlichen Grundlage in Art.
10 §§
1, 2 [X.] in Übereinstimmung stehenden Anwen-dungsbereich reduziert werden. Denn die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall eine Honorarvereinbarung verbindlich ist, weil eine Unterschreitung der für die Honorarvereinbarung zu beachtenden [X.] oder eine Über-schreitung der Höchstsätze tatsächlich nicht vorliegt, sind §
6 Abs. 2 [X.] nicht zu entnehmen. Der nach Auslegung der Vorschrift aufrechterhaltene Rege-lungsgehalt ließe sich daher dem Wortlaut nicht mit der für die Rechtssicherheit erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Eine einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 2 [X.] liefe zudem dem vom Verordnungsgeber verfolgten Zweck zuwi-24
-
15
-
der. Denn die Vorschrift bezweckt nach ihrem Regelungsgehalt gerade, dass das auf der Grundlage einer ihren Anforderungen entsprechenden Baukosten-vereinbarung ermittelte Honorar generell verbindlich sein soll, selbst wenn die nach § 6 Abs. 1 [X.] berechneten [X.] unter-
oder die Höchstsätze überschritten werden.
Die Unwirksamkeit von § 6 Abs. 2 [X.] hat dagegen nicht zur Folge, dass die Vertragsparteien gehindert sind, eine Honorarvereinbarung im Rah-men der Mindest-
und Höchstsätze wirksam zu treffen, in
der
die anrechenba-ren Kosten oder die ihnen zugrunde liegenden Faktoren im Vertrag festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung ist wirksam, wenn sie nicht dazu führt, dass die [X.] der [X.] unterschritten oder die Höchstsätze überschritten werden
(vgl. [X.], Urteil vom 17. April 2009

[X.] 164/07, [X.]Z 180, 235, 244; Urteil vom 16.
Dezember
2004

[X.] 16/03, [X.], 735, 739 m.w.N.
= [X.], 285).
3.
Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht über den geltend gemachten Honoraranspruch durch Grundurteil entschieden hat.
a) Ein Grundurteil kann nach §
304 Abs.
1 ZPO ergehen, wenn ein [X.] nach Grund und Betrag streitig ist und es nach dem Sach-
und Streit-stand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe [X.]. Zum Grund des Anspruchs gehören alle anspruchsbegründenden Tatsa-chen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 2011

[X.] 12/09, [X.] 2012, 237, 238; Urteil vom 7. März 2005

[X.], [X.], 396, 397
m.w.N.). Hierzu zählt
eine vertragliche [X.], wenn diese für die Art der Berech-nung der vereinbarten Vergütung maßgeblich ist und der Kläger geltend macht, ihm stehe im Falle ihrer
Unwirksamkeit ein über das vereinbarte Honorar hin-ausgehender Honoraranspruch zu. Denn in diesem Fall steht nicht allein die 25
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Berechnung der Anspruchshöhe im Streit, wie die Revision meint, sondern die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch dem Kläger überhaupt zustehen kann. Welche anspruchsbegründenden Tatsachen zum Grund des Anspruchs gehören, ist nicht allein im Hinblick auf den zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Anspruch, sondern in Bezug auf den jeweiligen mit der Klage gel-tend gemachten Anspruch zu beurteilen. Fordert der Kläger mit der Klage ein zusätzliches Honorar, welches sich aus der Differenz zwischen dem nach dem öffentlichen [X.] der [X.] zu bestimmenden Honorar und dem von den Parteien vertraglich vereinbarten Honorar ergibt, kann ein Grundurteil über den Grund des Anspruchs ergehen, wenn feststeht, dass sich die Berechnung des Honorars nicht nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, sondern nach den allgemeinen Honorarpreisvorschriften richtet, und eine hohe Wahrschein-lichkeit dafür besteht, dass dem Kläger ein zusätzliches Honorar in irgendeiner Höhe zusteht.
b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger fordert mit der Klage von dem Beklagten ein über das zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten
vereinbarte Honorar hinausgehendes Honorar, das sich nach Abzug der vom Beklagten geleisteten Zahlungen bei einer Honorarberechnung gemäß §
6 Abs.
1 [X.] auf der Grundlage anrechenbarer Kosten nach der Kostenberech-nung ergeben würde. Die Frage, ob die Schuldnerin das Honorar auf der Grundlage der getroffenen Honorarvereinbarung gemäß §
6 Abs.
2 [X.] zu berechnen hat, diese Vereinbarung mithin wirksam ist, betrifft danach den Grund des Anspruchs. Es besteht zudem eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei einer Honorarberechnung gemäß § 6 Abs. 1 [X.] ein hö-heres Honorar als im Vertrag vereinbart zustünde. Der Kläger hat vorgetragen, dass sich die anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung auf 802.360

belaufen. Ein auf dieser Grundlage ermitteltes Honorar läge damit jedenfalls über dem vereinbarten Honorar, weil die nach der Kostenberechnung zugrunde 28
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zu legenden anrechenbaren Kosten die von den Parteien vereinbarten [X.] Kosten übersteigen. Da zwischen den Parteien streitig ist, ob die von der Schuldnerin erstellte Kostenberechnung die anrechenbaren Kosten zu-treffend ausweist, konnte über den Grund des Anspruchs gemäß §
304 Abs.
1 ZPO vorab durch Grundurteil entschieden werden.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
Safari Chabestari
Eick

Kartzke

Graßnack

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2012 -
9 O 197/11 -

O[X.], Entscheidung vom 05.06.2013 -
5 U 1481/12 -

29

Meta

VII ZR 164/13

24.04.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2014, Az. VII ZR 164/13 (REWIS RS 2014, 6153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6153

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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