Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. III ZR 204/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4206

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] vom 30. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2006 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 3. August 2005 - 4 U 121/02 - wird [X.]. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen. Gegenstandswert: 188.217,60 • (161.451,60 • + 26.766 •) Gründe: Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebo-ten (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundes-gerichtshofs vom 10. Mai 1990 ([X.] - NJW 1990, 2882, 2884 = [X.] 1991, 321, 323) aufgeworfene Frage, ob der Rechtsanwalt sich auf eine fehler-freie Beurkundung des Notars verlassen darf, stellt sich hier nicht. Es trifft zwar zu, dass auch dem von der Vertragspartei zur Beurkundung hinzugezogenen 2 - 3 - Anwalt insoweit Sorgfaltspflichten obliegen. Im vorliegenden Fall hing die [X.] der Baupläne und der Baubeschreibung jedoch, wie der Senat bereits im Urteil vom 3. März 2005 hervorgehoben hat, von der Beurteilung schwieriger und zweifelhafter Rechtsfragen in einer Spezialmaterie ab, die ei-nem Rechtsanwalt nicht ohne weiteres präsent sein müssen. Infolgedessen wäre jedenfalls ein Schuldvorwurf gegen Rechtsanwalt [X.], weil er im [X.] die beabsichtigte Form der Beurkundung nicht beanstandet habe, nicht zu erheben. Der von Rechtsanwalt [X.]

entworfene Vertragstext genügte nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderun-gen. 2. Ähnliches gilt für die Kosten des von dem Rechtsanwalt als Prozessbe-vollmächtigten der Klägerin geführten [X.] gegen die Verkäuferin. Im Hinblick auf die nur subsidiäre Haftung des Notars gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist der Geschädigte gehalten, auch nur möglich erscheinende anderwei-tige Ersatzmöglichkeiten auszuschöpfen. Ein solches Vorgehen begründet [X.] Schadensersatzansprüche gegen den [X.] Rechtsanwalt grund-sätzlich nur dann, wenn die Prozessführung unvertretbar erscheint (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 19 Rn. 113, 167). [X.] kann im Streitfall aber - mindestens mit Rücksicht auf die der Klägerin günstigen Entscheidungen des [X.] und des [X.] - keine Rede sein. Auf die in der Fachliteratur umstrittene und vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die sogenannte [X.] auch für die Rechtsanwaltshaftung gilt (bejahend etwa [X.]/Hein-richs, [X.], 65. Aufl., § 280 Rn. 68 m.w.N.; verneinend [X.]Z 85, 252, 261 f.; [X.], Urteil vom 27. März 2003 - [X.] - NJW 2003, 2022, 2024), kommt es deswegen ebenso wenig an. 3 - 4 - 3. Zu Unrecht wirft die Nichtzulassungsbeschwerde dem Berufungsgericht schließlich eine grundlegende Verkennung der Kausalität bei der Schadensbe-rechnung vor. Das Berufungsgericht geht wie die Beschwerde davon aus, dass ohne den Beurkundungsfehler des Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag [X.] worden wäre. In diesem Fall hätte den Aufwendungen der Klägerin (Vertrags- und Finanzierungskosten) ein - im Zweifel rentierlicher - Gegenwert in Gestalt des [X.] gegenüber gestanden. Nach der tatsächlichen Entwicklung der Dinge sind diese Kosten jedoch verloren und darum [X.] als Schadensposten zu berücksichtigen. Ob sich die Verkäuferin auch bei einem wirksamen Vertrag ihren Verpflichtungen entzogen hätte, was das [X.] verneint und die Beschwerde bejahen will, ist eine Frage des [X.] und im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu überprüfen. 4 [X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.06.2002 - 2/25 O 480/01 - [X.], Entscheidung vom 03.08.2005 - 4 U 121/02 -

Meta

III ZR 204/05

30.03.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. III ZR 204/05 (REWIS RS 2006, 4206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4206

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 U 121/02

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.