Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2000, Az. 2 ARs 358/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 60

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[X.]/00vom20. Dezember 2000in der [X.] Unterschlagung[X.].: 5011 [X.] Staatsanwaltschaft [X.] ([X.])[X.].: 73 Ds 405 Js 55329/00 [X.][X.].: 5011 Js 7243/99 3 [X.] [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 20. Dezember 2000 gemäß §§ 108 Abs. 1, 42 Abs. 3 Satz 2[X.] beschlossen:Der Abgabebeschluß des [X.] - Jugendrichter -vom 5. September 2000 wird aufgehoben.Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung [X.] weiterhin zuständig.Gründe:Die Abgabe an das [X.] ist nicht zweckmäßig. Zutreffendweist der [X.] in seiner Antragsschrift darauf hin, daß im vor-liegenden Fall eine Abgabe prozeßökonomisch verfehlt ist. Das abgebendeGericht ist mit der Sache vertraut. Der Tatvorwurf ist nicht schwerwiegend. [X.](vgl. [X.] 63 R) müßte nach [X.] reisen. Insbesondere istnach dem bisherigen Akteninhalt nur mit kurzer Verweildauer der [X.] dem neuen Aufenthaltsort zu rechnen (vgl. hierzu [X.] bei Böhm [X.], 252). Angesichts dieser Besonderheiten tritt hier der für das Verfahrengegen Heranwachsende sonst maßgebliche Gesichtspunkt der Entscheidungs-nähe zurück (vgl. Senatsbeschluß vom 24. April 1992 - 2 [X.]/[X.] einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 [X.] ist ohnehin regelmä-ßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt- 3 -und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 10. November1999 - 2 ARs 392/99 m.w.N.).Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf

Meta

2 ARs 358/00

20.12.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2000, Az. 2 ARs 358/00 (REWIS RS 2000, 60)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 60

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