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PDF anzeigen[X.]/00vom26. April 2000in der [X.].: [X.], AK 313/99 jug. [X.].: 51 [X.] 5001/2000 Amtsgericht [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 26. April 2000 [X.] Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter -[X.] vom 17. Dezember 1999 wird [X.] Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäߧ 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Jugendrichter - [X.].Gründe:Da der Angeklagte bereits vor Anklageerhebung seinen Aufenthaltsortvon [X.] nach [X.] verlegt hat, liegen die Voraussetzungen füreine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG nicht vor (BGHSt 13, 209, 218; Beschl. [X.] vom 10. November 1999 - 2 [X.] 392/99). Der Abgabebeschluß desAmtsgerichts [X.] war deshalb [X.] 3 -In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalbundesanwaltshält der Senat aber eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung aufdas Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] als Wohnsitzgericht nach § 12Abs. 2 StPO für zweckmäßig.[X.] Niemöller Detter [X.]
Meta
26.04.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2000, Az. 2 ARs 55/00 (REWIS RS 2000, 2424)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2424
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