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PDF anzeigen[X.]/01vom11. Juni 2001in der [X.].: 3 Ds 590/00 (74 Js 1387/00) Amtsgericht [X.].: 1 KLs 105 Js 144339/00 [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 11. Juni 2001 beschlossen:Das beim [X.] anhängige Verfahren 3 Ds590/00 (74 Js 1387/00) wird zu dem beim [X.] verbunden.Gründe:Das [X.], das am 29. Mai 2001 ein Verfahren gegenden Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim [X.]gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. Die [X.] ist mit der Abgabe einverstanden. Das Amtsgericht hat [X.] zur Entscheidung dem [X.] vorgelegt.Der [X.] ist für die Entscheidung über die [X.] § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.Das beim [X.] anhängige Verfahren war gemäߧ 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim [X.] anhängigen Verfahren zu [X.] 3 -Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Ab-urteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom 2. März 2001 - 2 [X.].N.).Detter [X.] Fischer Elf
Meta
11.06.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2001, Az. 2 ARs 123/01 (REWIS RS 2001, 2327)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2327
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